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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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GO 1927 genannt s<strong>in</strong>d, waren dabei getrennt <strong>in</strong> Art 50 und<br />

51 aufgeführt. An<strong>der</strong>e Aufgaben, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Gesetz o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung<br />

nicht aufgeführt waren, waren ke<strong>in</strong>e Pflichtaufgaben<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. 237<br />

E<strong>in</strong>schränkungen des geme<strong>in</strong>dlichen <strong>Selbstverwaltung</strong>srechts<br />

ergaben sich durch die Neuerungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bayerischen<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung von 1927, die <strong>in</strong> Art. 61 e<strong>in</strong>en Genehmigungsvorbehalt<br />

für verschiedene kommunale E<strong>in</strong>richtungen<br />

vorsah und damit zum<strong>in</strong>dest das <strong>Selbstverwaltung</strong>srecht<br />

im Bereich <strong>der</strong> Privatwirtschaft im Vergleich zu den<br />

Regelungen von 1869 erheblich e<strong>in</strong>schränkte. Das Verbot,<br />

öffentlichrechtliche Nutzungen am Geme<strong>in</strong>devermögen neu<br />

zu begründen (Art. 33 Abs. 1 GO 1927), brachte e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />

<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Vermögenshoheit. <strong>Die</strong> Aufhebung<br />

des Vermittlungsamts, das die Geme<strong>in</strong>den bisher<br />

nach Art. 100, 144 GO 1869 besaßen, brachte das Ende jeglicher<br />

geme<strong>in</strong>dlicher Gerichtsbarkeit und schränkte <strong>in</strong>soweit<br />

den Aufgabenbereich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>. 238<br />

Aus <strong>der</strong> bisherigen re<strong>in</strong>en Ordnungsverwaltung entwickelte<br />

sich gerade <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> Zeit immer mehr e<strong>in</strong>e mo<strong>der</strong>ne<br />

Leistungsverwaltung, die sich mit e<strong>in</strong>em <strong>Die</strong>nstleistungsangebot<br />

an die Bevölkerung wandte. Anstelle <strong>der</strong> bis zu diesem<br />

Zeitpunkt durch die Geme<strong>in</strong>den schwerpunktmäßigen Tätigkeitsbereiche<br />

wie <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt und<br />

<strong>der</strong> F<strong>in</strong>anz-, Kirchen- und Schulhoheit sowie <strong>der</strong> Aufgaben<br />

des Wehrwesens traten nun <strong>in</strong> den Vor<strong>der</strong>grund <strong>der</strong> kommunalen<br />

Arbeit Aufgaben des Bau- und Verkehrswesens, des<br />

237<br />

Laforet / von Jan / Schattenfroh, S. 327.<br />

238<br />

Laforet / von Jan / Schattenfroh, S. 231 f.<br />

73

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