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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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mungen <strong>der</strong> GO 1869, <strong>in</strong> Reichs- und Landesgesetzen und<br />

mit Gesetzeskraft ausgestatteten Verordnungen. 236<br />

In <strong>der</strong> am 1. April 1928 <strong>in</strong> Kraft getretenen Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

von 1927 f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Art. 28 die auferlegten Obliegenheiten<br />

<strong>der</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>den. <strong>Die</strong>se waren demnach<br />

verpflichtet „zur Herstellung und Unterhaltung <strong>der</strong> Flurund<br />

Markungsgrenzen, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Geme<strong>in</strong>degebäude,<br />

<strong>der</strong> nötigen Begräbnisplätze und Bestattungsanstalten,<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Feuerlöschanstalten und Löschgeräte und<br />

<strong>der</strong> nötigen Viehverscharungsplätze; zur Herstellung und<br />

Unterhaltung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>dewege, Brücken, Stege und Fähren,<br />

zur Unterhaltung und Re<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Ortsstraßen und –<br />

plätze sowie zur Herstellung und Unterhaltung <strong>der</strong> nötigen<br />

Sicherheitsvorschriften, Wegweiser und Warnungstafeln an<br />

ihnen; zur Herstellung und Unterhaltung <strong>der</strong> Ortstafeln und<br />

öffentlichen Uhren; zur Herstellung, Unterhaltung und Re<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> nicht nur für e<strong>in</strong>zelne notwendigen Anlagen zur<br />

Versorgung mit Tr<strong>in</strong>kwasser und zur Beseitigung von Abwässern,<br />

zur Unterhaltung und Re<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en öffentlichen<br />

Brunnen, Wasserleitungen und Kanäle; zur Instandhaltung<br />

und ordnungsmäßigen Verwahrung ihrer Registraturen<br />

und Archive; zur Anschaffung <strong>der</strong> vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

des Innern vorgeschriebenen Gesetz- und Amtsblätter;<br />

zur Überlassung geeigneter Räume für die Nacheichung<br />

<strong>der</strong> Messgeräte bei den Bezirksbereisungen durch<br />

den Eichmeister und zur Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> eichamtlichen Geräte<br />

zum nächsten Nacheichungsort.“ <strong>Die</strong> grundsätzlichen<br />

Pflichten auf dem Gebiet <strong>der</strong> Polizei, die zum Teil <strong>in</strong> Art 28<br />

236<br />

Helmreich / Rock, Handausgabe <strong>der</strong> Bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

für die Landesteile diesseits des Rhe<strong>in</strong>s vom 29. April 1869 mit Erläuterungen,<br />

S. 139.<br />

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