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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Daneben musste zwischen Pflichtaufgaben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

und freiwilligen Aufgaben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de unterschieden werden.<br />

Pflichtaufgaben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den waren solche, die ihr<br />

kraft Gesetz auferlegt waren, während es sich bei den freiwilligen<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de um solche handelte, bei denen<br />

es im Ermessen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de stand, ob sie sich ihnen<br />

aus örtlichen Gründen widmen wollte o<strong>der</strong> nicht. 235<br />

E<strong>in</strong> großer Teil <strong>der</strong> Aufgaben, <strong>der</strong> den bayerischen Geme<strong>in</strong>den<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong> oblag, fand sich <strong>in</strong> Art.<br />

38 GO 1869 bzw. Art. 28 GO 1927, e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Teil war <strong>in</strong><br />

an<strong>der</strong>en Gesetzen aufgezählt. So gehörte zu den Obliegenheiten<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den gemäß Art. 38 Abs. 1 GO 1869 „die<br />

Herstellung und Unterhaltung <strong>der</strong> nötigen Geme<strong>in</strong>degebäude,<br />

öffentlichen Uhren und Begräbnisplätze, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Feuerlöschanstalten und Löschgeräte, die Sorge für<br />

Unterhaltung und Re<strong>in</strong>lichkeit <strong>der</strong> Ortsstraßen, öffentlichen<br />

Brunnen, Wasserleitungen und Abzugskanäle, die Herstellung<br />

und Unterhaltung <strong>der</strong> Flur- und Markungsgrenzen, <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>dewege, Brücken und Stege und <strong>der</strong> zur Verhütung<br />

von Unglücksfällen an solchen nötigen Sicherheitsvorrichtungen,<br />

die Aufstellung <strong>der</strong> zur Handhabung <strong>der</strong> Ortspolizei,<br />

soweit sie den Geme<strong>in</strong>den zusteht, erfor<strong>der</strong>lichen Ortspolizei-<br />

und Feldschutz-Personals, die Herstellung und Unterhaltung<br />

<strong>der</strong> nötigen Fähren, Wegweiser, Orts- und Warnungstafeln,<br />

sowie die Anschaffung <strong>der</strong> Gesetz- und Amtsblätter.“<br />

<strong>Die</strong>se an sich erschöpfende Aufzählung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Aufgaben fand e<strong>in</strong>e Ergänzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen an<strong>der</strong>en Bestim-<br />

235 Laforet / von Jan / Schattenfroh, S. 324 ff.<br />

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