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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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kungskreis <strong>der</strong> Kreisregierung unmittelbar untergeordnet.<br />

<strong>Die</strong>se Klassifizierung ergab sich zunächst aus Art. 155 <strong>der</strong><br />

rechtsrhe<strong>in</strong>ischen Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869 und nach<br />

dem In-Kraft-Treten <strong>der</strong> Bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnung von<br />

1927 aus Art. 54.<br />

Bei den durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> zu besorgenden Angelegenheiten<br />

müssen die „eigenen Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten“<br />

und „Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises“<br />

unterschieden werden. Während die erstgenannten Angelegenheiten<br />

solche <strong>der</strong> örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft waren, umfassten<br />

die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises<br />

solche Angelegenheiten, die eigentlich staatliche Aufgaben<br />

darstellten, <strong>der</strong>en Ausführung aber aus Praktikabilitätsgründen<br />

vom Staat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de übertragen waren. 232 <strong>Die</strong><br />

Wichtigkeit dieser Differenzierung zeigt sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong><br />

Fragen des staatlichen Aufsichtsrechts. Während bei Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungskreises die Geme<strong>in</strong>de alle<strong>in</strong><br />

durch das Gesetz und ihre Leistungsfähigkeit e<strong>in</strong>geschränkt<br />

war, unterstand sie <strong>in</strong> Angelegenheiten des übertragenen<br />

Wirkungskreises <strong>der</strong> ihr übergeordneten Behörde,<br />

welche die Sachaufsicht führte. 233 <strong>Die</strong> Gewährleistung <strong>der</strong><br />

eigenen und übertragenen Angelegenheiten nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> Gesetze unmittelbar im Anschluss an die Garantie des<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong>srechts <strong>in</strong> § 22 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Verfassungsurkunde<br />

des Freistaates Bayern stellte klar, dass auch<br />

die Auftragsangelegenheiten zum geme<strong>in</strong>dlichen <strong>Selbstverwaltung</strong>srecht<br />

zählten. 234<br />

232 Helmreich, Grundriß des Bayerischen Verwaltungsrechts, S. 193.<br />

233 Laforet / von Jan / Schattenfroh, S. 323 f.<br />

234 Nawiasky, Bayerisches Verfassungsrecht, S. 423 f.<br />

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