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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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geführten und bewährten E<strong>in</strong>-Kammer-System wurde festgehalten.<br />

Zusätzlich wurde es aus Gründen <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit<br />

ermöglicht, vorberatende und beschließende Ausschüsse<br />

(Senate) zu bilden, denen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at bestimmte<br />

Geschäfte zur selbständigen und abschließenden<br />

Erledigung überlassen konnte. 230 Im Anschluss an Art. 1 GO<br />

1869 und Art. 12 SVG bestimmte die neugefasste Bayerische<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung von 1927 <strong>in</strong> Art. 1 wie<strong>der</strong>um: „<strong>Die</strong><br />

Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d Körperschaften des öffentlichen Rechts mit<br />

dem Recht <strong>der</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong> nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze“.<br />

<strong>Die</strong>ses Selbsterwaltungsrecht bezog sich aber nur auf die<br />

eigenen Angelegenheiten, die sich unmittelbar aus Art. 28 ff.<br />

GO 1927 bzw. aus e<strong>in</strong>zelnen Gesetzen und Verordnungen<br />

ergaben. Während die Staatsaufsicht sich also <strong>in</strong> diesem<br />

Bereich auf die Handhabung <strong>der</strong> Rechtsmäßigkeitskontrolle<br />

i.S.d. §§ 59 ff. GO 1927 beschränkte, stand dem Staat h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> übertragenen Aufgaben <strong>der</strong> Sachaufsicht gemäß<br />

§ 50 GO 1927 e<strong>in</strong> unumschränktes Weisungsrecht<br />

zu. 231<br />

2. Normative Grundlagen kommunaler Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> während <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> nahm die Stellung e<strong>in</strong>er kreisunmittelbaren<br />

Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>. <strong>Die</strong> Kreisregierung führte die unmittelbare<br />

Staatsaufsicht und <strong>Würzburg</strong> war im übertragenen Wir-<br />

230<br />

Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnungen 1808 – 1945, S.<br />

181.<br />

231<br />

Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnungen 1808 – 1945, S.<br />

181.<br />

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