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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Sehr kritisch äußert sich <strong>der</strong> Berichterstatter des XXIV. Verwaltungsberichts<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Würzburg</strong> zum <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetz. Kritisiert wurde vor<br />

allem die „völlige Uniformierung <strong>der</strong> Verfassung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>und<br />

Landgeme<strong>in</strong>den“, die Abschaffung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debevollmächtigten<br />

und die E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> berufsmäßigen<br />

Magistratsmitglie<strong>der</strong>. 225<br />

<strong>Die</strong> bayerische Verfassung und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetz<br />

gaben den Kommunen weitreichende<br />

Handlungsspielräume, was e<strong>in</strong>e erheblich größere Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong> <strong>der</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>de im<br />

Vergleich zu Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n im Reich bedeutete.<br />

226 Da die Geme<strong>in</strong>den während <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong><br />

immer stärker durch Reichsgesetze <strong>in</strong> ihrem kommunalen<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong>srecht beschnitten wurden, <strong>in</strong>dem ehemalige<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong>saufgaben wie z.B. Wohnungsbau,<br />

Fürsorgewesen und Polizei abgegeben werden mussten,<br />

wurden die vom bayerischen Gesetzgeber gewährten Garantien<br />

und Möglichkeiten <strong>der</strong> kommunalen <strong>Selbstverwaltung</strong><br />

enorm unterhöhlt. 227<br />

<strong>Die</strong> Bayerische Geme<strong>in</strong>deordnung vom 17. Oktober 1927 228<br />

korrigierte gewisse Mängel des <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetzes<br />

und beseitigte Unklarheiten bei <strong>der</strong> Weitergeltung von Teilen<br />

<strong>der</strong> alten Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869. 229 An dem 1919 e<strong>in</strong>-<br />

225<br />

XXIV. Verwaltungsbericht, S. 81 f.<br />

226<br />

Wysocki, <strong>Die</strong> Kommunalf<strong>in</strong>anzen <strong>in</strong> Erzbergers Reformkonzept: F<strong>in</strong>anzzuweisungen<br />

statt eigenen Steuern, S. 50.<br />

227<br />

Pohl, <strong>Die</strong> bayerische Landesverfassung und die bayerische Geme<strong>in</strong>-<br />

degesetzgebung zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong>, S. 153.<br />

228<br />

GVBl.1927, 293.<br />

229 Rebentisch, S. 89.<br />

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