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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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mäß Art. 6 SVG durch <strong>Die</strong>nstvertrag auf höchstens zehn<br />

Jahre. Nach dieser Amtszeit wurde e<strong>in</strong>e Neuwahl bzw. Wie<strong>der</strong>wahl<br />

notwendig. <strong>Die</strong> bisherige Unwi<strong>der</strong>ruflichkeit <strong>der</strong><br />

rechtskundigen Geme<strong>in</strong>debeamten wurde mit dem In-Kraft-<br />

Treten des <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetzes beseitigt.<br />

Auch die Diskrim<strong>in</strong>ierung des weiblichen Geschlechts wurde<br />

jetzt beendet, da gemäß Art. 2 WahlG das aktive Wahlrecht<br />

allen männlichen und weiblichen Personen zustand, die das<br />

20. Lebensjahr vollendet hatten, die bayerische Staatsangehörigkeit<br />

besaßen und sich seit m<strong>in</strong>destens sechs Monaten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de aufhielten. 223<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus sah das <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetz durch die<br />

E<strong>in</strong>fügung von Elementen <strong>der</strong> unmittelbaren Demokratie e<strong>in</strong>e<br />

erweiterte Bürgerbeteiligung vor. 224 Herauszustellen ist dabei<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die <strong>in</strong> Art. 29 SVG normierte Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Abberufung des Geme<strong>in</strong>de- o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rates durch die Wahlberechtigten.<br />

Nach Antrag von e<strong>in</strong>em Viertel <strong>der</strong> Wahlberechtigten<br />

war diesen Gelegenheit zu geben darüber abzustimmen,<br />

ob <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>- bzw. Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at sich e<strong>in</strong>er Neuwahl<br />

zu unterziehen hatte. E<strong>in</strong>e solche Neuwahl war <strong>in</strong> dem<br />

Falle vorzunehmen, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Wahlberechtigten<br />

dies verlangten. Ebenfalls <strong>in</strong> Art. 29 SVG war vorgesehen,<br />

dass, wenn es e<strong>in</strong> Viertel <strong>der</strong> Wahlberechtigten<br />

verlangte, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>- bzw. Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at „bestimmte Unternehmungen<br />

und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Bearbeitung nimmt.“<br />

223 Das passive Wahlrecht setzte neben dem aktiven Wahlrecht die<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres voraus, Art. 4 WahlG 1919.<br />

224<br />

Vgl. Probst, S. 129, m.w.N.<br />

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