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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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den mit 100.000 und mehr E<strong>in</strong>wohnern von höchstens 50<br />

<strong>Stadt</strong>- bzw. Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äten vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>devertreter wurden durch allgeme<strong>in</strong>e, unmittelbare,<br />

freie, gleiche und geheime Wahlen bestimmt, Art. 7 SVG,<br />

Art 6 WahlG 220 . Somit waren die Wahlen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />

nun dem Wahlrecht des Landtags und Reichstags<br />

völlig angepasst. 221 Vorgesehen war jetzt, dass <strong>der</strong> erste<br />

Bürgermeister überall mit absoluter Stimmenmehrheit von<br />

sämtlichen Wahlberechtigten zu wählen war. <strong>Die</strong> weiteren<br />

Bürgermeister wurden, wenn mehr Vertreter <strong>der</strong> gleichen Art,<br />

berufsmäßige o<strong>der</strong> ehrenamtliche auf e<strong>in</strong>mal zu wählen waren,<br />

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, ansonsten<br />

mit absoluter Stimmmehrheit von den <strong>Stadt</strong>- bzw.<br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äten gewählt. Berufsmäßige <strong>Stadt</strong>- o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte<br />

wurden <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen Weise entwe<strong>der</strong> durch Verhältniswahlrecht<br />

o<strong>der</strong> mit absoluter Mehrheit vom <strong>Stadt</strong>- bzw.<br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at gewählt. <strong>Die</strong> Wahl <strong>der</strong> übrigen <strong>Stadt</strong>- und Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte<br />

war nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts<br />

von sämtlichen Wahlberechtigten vorzunehmen.<br />

Neu e<strong>in</strong>geführt wurde <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> kurzen Wahlzeit <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>epräsentation, um sie möglichst oft dem wechselnden<br />

Wählerwillen anpassen zu können. 222 So betrug die<br />

Amtsdauer <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>devertretung nach Art 5 SVG nunmehr<br />

nur noch fünf anstelle <strong>der</strong> bisherigen sechs Jahre.<br />

<strong>Die</strong> Anstellung <strong>der</strong> berufsmäßigen Bürgermeister und <strong>der</strong><br />

berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>- bzw. Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte erfolgte jetzt ge-<br />

220<br />

GVBl. 1919, 171.<br />

221<br />

Imhof, S. 84.<br />

222<br />

Imhof, S. 82.<br />

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