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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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debevollmächtigtenkolleg beseitigt wurde. Anstelle <strong>der</strong> bisherigen<br />

dualistischen Magistratsverfassung trat nun die monistische<br />

Ratsverfassung. 218 . Bis dah<strong>in</strong> hatte nämlich das<br />

Geme<strong>in</strong>debevollmächtigtenkolleg durch die Wahl des Magistrats<br />

e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Kompetenz an diesen weitergeben<br />

müssen. Der Magistrat hatte im Gegenzug <strong>in</strong> gesetzlich festgelegten<br />

grundsätzlichen Fragen die Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>dekollegs<br />

e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Gemäß Art. 6 SVG wurden nun Magistrat und Geme<strong>in</strong>debevollmächtigte,<br />

Geme<strong>in</strong>deausschuss und Geme<strong>in</strong>deversammlung<br />

vom Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at unter dem Vorsitz des ersten Bürgermeisters<br />

abgelöst. <strong>Die</strong> bis dah<strong>in</strong> bestehende Doppelvertretung<br />

<strong>in</strong> den Städten, die auf den Überlieferungen <strong>der</strong><br />

deutschen Geme<strong>in</strong>deverfassung beruhte, war damit aufgehoben.<br />

219 In sämtlichen bayerischen Geme<strong>in</strong>den war nunmehr<br />

durch Art. 6 SVG die Zusammensetzung des Geme<strong>in</strong>de-<br />

bzw. <strong>Stadt</strong>rats gleich geregelt: Er bestand jetzt aus dem<br />

ersten Bürgermeister sowie aus e<strong>in</strong> bis drei weiteren Bürgermeistern,<br />

von denen nicht mehr als die Hälfte, bei drei<br />

maximal zwei berufsmäßig se<strong>in</strong> durften. <strong>Die</strong> Zahl <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de-<br />

bzw. <strong>Stadt</strong>räte <strong>in</strong> diesem neugeschaffenen Geme<strong>in</strong>degremium<br />

h<strong>in</strong>g von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohnerzahl <strong>der</strong> jeweiligen Geme<strong>in</strong>de<br />

ab. Für Geme<strong>in</strong>den bis zu e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>wohnerzahl von<br />

10.000 war dabei e<strong>in</strong>e Anzahl von höchstens 20, für Geme<strong>in</strong>den<br />

von 10.000 aber weniger als 50.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

von höchstens 30, für Geme<strong>in</strong>den mit 50.000 aber weniger<br />

als 100.000 E<strong>in</strong>wohnern von höchstens 40 und für Geme<strong>in</strong>-<br />

218 Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, S. 29.<br />

219 Imhof, <strong>Die</strong> geschichtliche Entwicklung des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>echts im rechts-<br />

rhe<strong>in</strong>ischen Bayern seit dem Jahre 1818, S. 83.<br />

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