12.12.2012 Aufrufe

Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nach den Novemberunruhen des Jahres 1918 wurde bereits<br />

am 4. Januar 1919 <strong>in</strong> Bayern e<strong>in</strong> vorläufiges Staatsgrundgesetz<br />

verabschiedet, welches <strong>in</strong> Art. 13 den Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong><br />

„weitgehendes“ <strong>Selbstverwaltung</strong>srecht e<strong>in</strong>räumte und vorsah,<br />

dass die Wahlen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Vertretungskörpern<br />

nach den Grundsätzen des Landtagswahlrechts erfolgen<br />

sollten. 214 Bei den folgenden Verfassungsberatungen<br />

e<strong>in</strong>igte man sich zunächst auf e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Stellung<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. <strong>Die</strong> am 14. August 1919 endgültig <strong>in</strong><br />

Kraft getretene Bayerische Verfassung garantierte <strong>in</strong> ihren<br />

Art. 22, 23 das <strong>Selbstverwaltung</strong>srecht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den „nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze“. 215 Damit war die <strong>Selbstverwaltung</strong><br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den verfassungsrechtlich abgesichert und konnte<br />

durch e<strong>in</strong>faches Gesetz nicht mehr aufgehoben werden.<br />

Bereits zuvor war das Gesetz über die <strong>Selbstverwaltung</strong> vom<br />

22. Mai 1919 <strong>in</strong> Kraft getreten, neben dem die bestehende<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869 <strong>in</strong>sofern weiter galt, wie sie<br />

dem neuen Gesetz nicht wi<strong>der</strong>sprach. 216 Das <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetz<br />

zielte dabei auf e<strong>in</strong>e möglichst weitgehende<br />

Demokratisierung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>- und Geme<strong>in</strong>deverwaltungen<br />

ab. 217<br />

Mit dem <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetz von 1919 wurde <strong>in</strong> Bayern<br />

<strong>der</strong> letzte Schritt <strong>der</strong> Demokratisierung getan, <strong>in</strong>dem <strong>in</strong> den<br />

Geme<strong>in</strong>den <strong>der</strong> Dualismus zwischen Magistrat und Geme<strong>in</strong>-<br />

214<br />

Pohl, <strong>Die</strong> bayerische Landesverfassung und die bayerische Geme<strong>in</strong>degesetzgebung<br />

zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong>, S. 141 f; Schwend,<br />

Bayern zwischen Monarchie und Demokratie, S. 93 ff.<br />

215<br />

Pohl, <strong>Die</strong> bayerische Landesverfassung und die bayerische Geme<strong>in</strong>-<br />

degesetzgebung zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong>, S. 144 f.<br />

216<br />

Vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG.<br />

217 Ste<strong>in</strong>born, S. 139.<br />

64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!