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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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te unabhängigen Funktionen des beson<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> örtlichen<br />

Wirkungskreises, wobei die Geme<strong>in</strong>de die wichtigste <strong>der</strong> im<br />

Staat bestehenden Körperschaften darstellte. 211<br />

Gerhard Anschütz stellte <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em richtungsweisenden<br />

Kommentar zur <strong>Weimarer</strong> Reichsverfassung fest: „E<strong>in</strong>e materiellrechtliche<br />

Norm über den Umfang bzw. M<strong>in</strong>destumfang<br />

des Wirkungskreises <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> Art. 127 nicht enthalten.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e proklamiert er nicht den Grundsatz <strong>der</strong><br />

‚Universalität des kommunalen Wirkungskreises’. <strong>Die</strong>ser<br />

Grundsatz – demzufolge <strong>der</strong> Wirkungskreis <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

sich nicht bloß auf e<strong>in</strong>zelne, <strong>in</strong> den Gesetzen namentlich<br />

aufgezählte Angelegenheiten, son<strong>der</strong>n, vorbehaltlich <strong>der</strong><br />

ausschließlichen Zuständigkeiten des Staates, auf alles erstreckt,<br />

was für das Geme<strong>in</strong>degebiet und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wohnerschaft<br />

geme<strong>in</strong>nützig ist – gilt <strong>in</strong> Deutschland zweifellos, aber<br />

er gilt als übere<strong>in</strong>stimmendes Landesrecht, nicht geme<strong>in</strong>rechtlich,<br />

nicht als Gebot des Art. 127.“ 212<br />

Obwohl die <strong>Weimarer</strong> Reichsverfassung ke<strong>in</strong>erlei Ausführungen<br />

zum kommunalen Aufgabenbereich machte, wird Artikel<br />

127 WRV vom Stand <strong>der</strong> heutigen kommunalrechtlichen<br />

Forschung aus dennoch als <strong>in</strong>stitutionelle Garantie <strong>der</strong><br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> gewertet, die auch durch gesetzgeberische<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschränkt noch ausgehöhlt<br />

werden sollte. 213<br />

211<br />

Harald Pohl, <strong>Weimarer</strong> Reichsverfassung und kommunale Ebene –<br />

<strong>der</strong> Ansatz von Hugo Preuss als Bestandsgarantie <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong>, S. 190.<br />

212<br />

Anschütz, <strong>Die</strong> Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.08.1919, S.<br />

583.<br />

213<br />

Rebentisch, <strong>Die</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> Zeit, S. 87.<br />

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