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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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<strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869 löste die Staatskuratel, die<br />

mit zahlreichen staatlichen E<strong>in</strong>griffsmöglichkeiten verbunden<br />

war, ab. Stattdessen wurde <strong>in</strong> Art. 156, 157 GO 1869 zum<strong>in</strong>dest<br />

<strong>in</strong> Grundzügen die noch heute bestehende Staatsaufsicht,<br />

die zwischen Rechts- und Fachaufsicht unterscheidet<br />

e<strong>in</strong>geführt. 208<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Klagerechts<br />

durch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 8. August<br />

1878 wurde <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869 erreichte<br />

Rechtszustand bis zum Erlass des <strong>Selbstverwaltung</strong>sgesetzes<br />

am 22. Mai 1919, also 50 Jahre lang, nicht wesentlich<br />

verän<strong>der</strong>t. 209<br />

Bis zum In-Kraft-Treten <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> Reichsverfassung vom<br />

11. August 1919 210 hatte sich <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong> Grundrecht<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den auf <strong>Selbstverwaltung</strong> noch nicht durchsetzen<br />

können. Nun hatten die Väter <strong>der</strong> Verfassung reagiert und <strong>in</strong><br />

Art. 127 WRV festgelegt: „Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

haben das Recht <strong>der</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong> <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

Schranken <strong>der</strong> Gesetze“.<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> wurde dabei als die Wahrnehmung öffentlicher<br />

Funktionen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />

an Stelle des Staates verstanden, als e<strong>in</strong>e dezentralisierte<br />

und übertragende Staatsgewalt <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit vom Staa-<br />

208<br />

Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnungen 1808-1945, S. 86;<br />

Probst, S. 119; Seydel, Bayerisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 23 f. und 32 f.<br />

209<br />

Vgl. Laforet / von Jan / Schattenfroh, <strong>Die</strong> Bayerische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

S. 127 f.; Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnungen 1808 –<br />

1945, S. 86.<br />

210<br />

RGBl. 1919 II, 1383.<br />

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