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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Erhebliche Verän<strong>der</strong>ungen und deutliche Fortschritte h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen <strong>Selbstverwaltung</strong><br />

erzielte die bayerische Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869 im<br />

Bereich <strong>der</strong> körperschaftlichen <strong>Selbstverwaltung</strong>. So konnten<br />

die Geme<strong>in</strong>den jetzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbständig,<br />

beschränkt durch die <strong>in</strong> Art. 61 ff. GO 1869 normierten<br />

Verwaltungsgrundsätze, privatrechtliche Verpflichtungen e<strong>in</strong>-<br />

gehen. 203<br />

Wesentliche Unterschiede ergaben sich nun durch die <strong>in</strong> Art.<br />

84 ff. GO 1869 geregelte Allzuständigkeit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de im<br />

eigenen Wirkungskreis. Damit waren die Geme<strong>in</strong>den im eigenen<br />

Wirkungskreis für alles zuständig, was ihnen nicht<br />

ausdrücklich gesetzlich verboten war. 204 Im übertragenen<br />

Wirkungskreis ergab sich nunmehr gemäß Art. 156 Abs. 5<br />

GO 1869 e<strong>in</strong>e Zuständigkeit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de für die Aufgaben<br />

<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Staatsverwaltung, <strong>der</strong> gerichtlichen Polizei,<br />

<strong>der</strong> Rechtspflege und <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung. 205 H<strong>in</strong>zu kam<br />

als weitere Aufgabe die Heeresverwaltung. 206<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wurde den Geme<strong>in</strong>den durch die bayerische<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869 e<strong>in</strong> Großteil <strong>der</strong> heute die Eigenverantwortlichkeit<br />

ausfüllenden Hoheitsrechte wie Gebiets-,<br />

Organisations-, Personal-, F<strong>in</strong>anz- und Steuerhoheit<br />

sowie die Rechtssetzungs- und Verwaltungshoheit e<strong>in</strong>ge-<br />

räumt. 207<br />

203<br />

Vgl. Probst, S. 101 f.<br />

204<br />

Probst, S. 102 f.<br />

205<br />

Vgl. zur Mittlerstellung <strong>der</strong> Polizeiverwaltung zwischen eigenem und<br />

übertragenen Wirkungskreis Probst, S. 104 f.<br />

206<br />

Seydel, Bayerisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 28.<br />

207 Probst, S. 105 ff.<br />

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