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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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tigen Garantie <strong>der</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong> „im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze“<br />

bedurften die verschiedenen Hoheitsrechte <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

daher noch e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Anordnung. 199<br />

Nur unwesentliche Verän<strong>der</strong>ungen erfolgten durch die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

von 1869 h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> <strong>in</strong>neren Geme<strong>in</strong>deverfassung.<br />

So wurde die Unterscheidung zwischen Landgeme<strong>in</strong>den<br />

und Städten <strong>in</strong> Art. 8, 9 GO 1869 beibehalten.<br />

Auch die Organe <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den blieben dieselben wie im<br />

Geme<strong>in</strong>deedikt von 1818/1834, sodass weiterh<strong>in</strong> zwischen<br />

Magistrat bzw. Geme<strong>in</strong>deausschuss und dem Kollegium <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>debevollmächtigten bzw. <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlungen<br />

zu unterscheiden war. Letztere bildeten unverän<strong>der</strong>t die<br />

eigentliche Geme<strong>in</strong>devertretung, wobei ihre Befugnisse gegenüber<br />

dem Geme<strong>in</strong>deedikt von 1818 erweitert wurden. 200<br />

<strong>Die</strong> neu geschaffenen Möglichkeiten gemäß Art. 106 Abs. 1,<br />

145 Abs. 6 GO 1869, für bestimmte Angelegenheiten beratende<br />

und beschließende Ausschüsse zu bilden bzw. <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

über 10.000 E<strong>in</strong>wohnern Senate e<strong>in</strong>zusetzen, sollten<br />

dabei die Effizienz <strong>der</strong> bürgerschaftlichen <strong>Selbstverwaltung</strong><br />

erhöhen. 201<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des geme<strong>in</strong>dlichen Wahlrechts ergaben sich im<br />

Ergebnis ke<strong>in</strong>e wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen. Zwar entfiel e<strong>in</strong><br />

Zensus, die Mehrzahl <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debürger war aber aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er hohen Bürgerrechtsgebühr, von <strong>der</strong>en Entrichtung<br />

das Wahlrecht abh<strong>in</strong>g, von <strong>der</strong> Beteiligung an <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Verwaltung ausgeschlossen. 202<br />

199<br />

Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnungen 1808-1945, S. 85.<br />

200<br />

Probst, S. 96 f.<br />

201<br />

Probst, S. 97.<br />

202<br />

Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnungen 1808-1945, S. 86;<br />

Probst, S. 99.<br />

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