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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Der Schritt zu e<strong>in</strong>er nahezu une<strong>in</strong>geschränkten kommunalen<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> wurde dabei jedoch <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch<br />

e<strong>in</strong>e umfangreiche Staatsaufsicht (Kuratel) nicht vollständig<br />

vollzogen. 193<br />

Mehrfache Än<strong>der</strong>ungen des Geme<strong>in</strong>dedikts vom 17. Mai<br />

1818, das Gesetz „die Landräthe betreffend“ 194 sowie verschiedene<br />

Gesetzesreformen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> den 1860er<br />

Jahren im Bereich <strong>der</strong> <strong>in</strong>neren Verwaltung 195 führten zu e<strong>in</strong>er<br />

notwendigen völligen Neufassung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung des<br />

Jahres 1818. 196<br />

<strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für die Landesteile diesseits des<br />

Rhe<strong>in</strong>s vom 29. April 1869 197 trat mit Wirkung vom 1. Juli<br />

1869 <strong>in</strong> Kraft. <strong>Die</strong> ursprüngliche Absicht, für das rechtsrhe<strong>in</strong>ische<br />

Bayern und die Pfalz e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

zu schaffen, wurde aufgrund des damit verbundenen<br />

Bruchs <strong>der</strong> bisherigen Rechtsentwicklung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pfalz, <strong>der</strong><br />

letztlich als unzumutbar angesehen wurde, wie<strong>der</strong> fallen ge-<br />

lassen. 198<br />

Im Vergleich zur vorherigen Rechtslage wurde durch die<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung von 1869 also e<strong>in</strong>e Abkehr vom System<br />

des Staatskuratels erwirkt und <strong>in</strong> Artikel 1 erstmals das<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong>srecht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den – „nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> Gesetze“ – gesetzlich anerkannt. Im Gegensatz zur heu-<br />

193<br />

Vgl. Probst, S. 92 ff.<br />

194<br />

GBl. 1851/52, S. 269 ff.<br />

195<br />

Vgl. Imhof, S. 47 ff.<br />

196<br />

Vgl. Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnungen 1808-1945, S.<br />

85.<br />

197<br />

GBl. 1866/1869, S. 865 ff.<br />

198 Imhof, S. 51.<br />

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