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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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die Staatsbehörden normiert. An Stelle <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>devorsteher<br />

leiteten von <strong>der</strong> bayerischem Landesregierung aufgestellte<br />

Kommissare das Geme<strong>in</strong>dewesen; staatliche Beamte<br />

übernahmen die geme<strong>in</strong>dliche Vermögensverwaltung. 188<br />

Bereits durch verschiedene Verordnungen <strong>in</strong> den Jahren<br />

zwischen 1815 und 1817 konnte man jedoch e<strong>in</strong>e Rückkehr<br />

zu den Grundsätzen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen <strong>Selbstverwaltung</strong><br />

deutlich feststellen. <strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>den waren nunmehr wie<strong>der</strong><br />

verantwortlich für die Armenpflege und ihnen wurde zum<strong>in</strong>dest<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beschränkten Umfang wie<strong>der</strong> die eigene Vermögensverwaltung<br />

überlassen. 189<br />

Mit dem Geme<strong>in</strong>deedikt vom 17. Mai 1818 wurden alle „über<br />

die Verfassung und Verwaltung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den erlassenen<br />

organischen Gesetze“ außer Kraft gesetzt. 190 <strong>Die</strong>ses Geme<strong>in</strong>deedikt<br />

hatte für die Entwicklung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> e<strong>in</strong>e entscheidende Bedeutung, da es die<br />

Organisation <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den ermöglichte, den Geme<strong>in</strong>den<br />

e<strong>in</strong>en eigenen Wirkungskreis zuordnete und die Wahl <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>deorgane durch die Geme<strong>in</strong>deangehörigen regelte.<br />

191 Nach dem Willen des Gesetzgebers, <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorrede<br />

<strong>der</strong> Verfassungsurkunde vom 25. Mai 1818 nie<strong>der</strong>geschrieben<br />

war, sollte nun die „Wie<strong>der</strong>belebung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de-<br />

Körper durch die Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> ihr Wohl<br />

zunächst berührenden Angelegenheiten“ erwirkt werden. 192<br />

188<br />

Imhof, S. 6.<br />

189<br />

Imhof, S. 6.<br />

190<br />

Vgl. E<strong>in</strong>leitung Geme<strong>in</strong>deedit vom 17.05.1818, GBl. 1818, Sp. 49 ff.;<br />

abgedruckt bei Knemeyer, <strong>Die</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>deordungen 1808-<br />

1945, S. 30 ff.<br />

191<br />

Volkert, Bayern, S. 508.<br />

192 GBl. 1818, 101 ff.<br />

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