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Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

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Aus der Übersicht geht hervor, dass die Mastanzahl innerhalb der Naturschutzgebiete<br />

sich verringert. Die Aufgabe des Maststandortes 135 an der Niers stellt eine Verbesserung<br />

für das Naturschutzgebiet dar, da somit eine Befahrung des Gebietes für Unterhaltungsmaßnahmen<br />

zukünftig entfällt (s. auch Kap. 4.1.2). Somit ist nicht mit anlagebedingten<br />

zusätzlichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes der Naturschutzgebiete<br />

zu rechnen.<br />

Die für die Mastneubauten und -demontagen notwendigen Fahrwege und Lagerflächen<br />

sind, soweit möglich, außerhalb der Naturschutzgebiete vorgesehen. Innerhalb<br />

der Naturschutzgebiete werden die vorhandenen Wege bei Bedarf temporär ausgebaut<br />

(Gehölzrückschnitte, temporärer Einbau von Schotter, Auslegung von Fahrdielen).<br />

Die innerhalb der Naturschutzgebiete vorgesehenen Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen<br />

sind <strong>im</strong> Kap. 4.1 beschrieben.<br />

Die Demontage und der Neubau der Hochspannungsfreileitungen in den Naturschutzgebieten<br />

erfüllen gem. der Auflistung der Ziffer 2.1 des Landschaftsplanes der<br />

Stadt Mönchengladbach Verbotstatbestände. Im Einzelnen sind dies:<br />

� Bauliche Anlagen <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Bauordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen, öffentliche Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen sowie<br />

Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, zu errichten, zu ändern<br />

oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige<br />

bedürfen, sowie Änderungen der Außenseite bestehender baulicher Anlagen<br />

vorzunehmen; (Nr. 1),<br />

� Straßen, Wege und Stellplätze zu errichten; (Nr. 4),<br />

� Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige<br />

Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen; (Nr. 5),<br />

� Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, einschließlich<br />

Fernmeldeeinrichtungen oder Dränagen zu verlegen oder zu verändern;<br />

(Nr. 6),<br />

� Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park-<br />

und Stellplätze oder Hofräume zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten<br />

oder dort Fahrzeuge oder Geräte aller Art abzustellen, zu warten oder zu reinigen<br />

oder Hunde frei laufen zu lassen; (Nr. 11)<br />

� Alle Flächen <strong>im</strong> Schutzgebiet anders als in der <strong>bis</strong>herigen Art und <strong>im</strong> <strong>bis</strong>herigen<br />

Umfang zu nutzen; (Nr. 13)<br />

� Bäume und Sträucher sowie sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen,<br />

auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in<br />

ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen und sog. Waldweidenutzung zu<br />

betreiben oder zuzulassen; (Nr. 24)<br />

Über die o.g. Verbotstatbestände ist <strong>im</strong> Rahmen der Plangenehmigung/-feststellung<br />

zu entscheiden.<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

Der Leitungsabschnitt durchquert in seinem Verlauf die Landschaftsschutzgebiete<br />

"Viehstraße" (MG-L-2.4.7), "Fuchskuhle" (MG-L-2.4.12) und "<strong>Kelzenberg</strong>er Bachtal"<br />

(NE-5-L-6.2.2.4).<br />

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