12.12.2012 Aufrufe

Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4.2.3 Fauna<br />

men, die innerhalb von 30 Jahren wiederhergestellt werden können, gelten die Beeinträchtigungen<br />

durch eine Wiederherstellung des Ausgangszustandes bzw. eines<br />

mindestens gleichwertigen Zustandes nach Beendigung der Bauphase als in sich<br />

ausgeglichen. Über eine Darstellung der Wiederherstellbarkeit ist eine rechnerische<br />

Bilanzierung nicht erforderlich."<br />

Bei der Betrachtung des temporären Vegetationsverlustes bzw. der Einschränkung<br />

der Vegetationsentwicklung wird somit von Folgendem ausgegangen:<br />

� temporärer Verlust von krautiger Vegetation mit max. mittlerer ökologischer Wertigkeit<br />

(z.B. Wildkräuter, Grünland, Rasen etc.) während der Bauphase wird nicht<br />

als ausgleichspflichtiger Eingriff betrachtet, da diese Vegetation sich nach Rekultivierung<br />

in einem angemessenen Zeitraum wieder einstellt<br />

� temporärer Verlust durch das "Auf-den-Stock-Setzen" von Sträuchern wird nicht<br />

als Eingriff betrachtet, da die Sträucher innerhalb kurzer Zeit wieder ausschlagen.<br />

Die temporäre Befestigung von Erdwegen mit Schotter, um den An- und Abtransport<br />

von Personen und Materialien zu ermöglichen, gilt nicht als ausgleichspflichtiger<br />

Eingriff, wenn das eingebrachte Material nach Abschluss der Arbeiten wieder entfernt<br />

wird und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird oder sich zwischenzeitlich<br />

wieder eingestellt hat.<br />

Zusätzlich zu den besonders und streng geschützten Arten (§ 44 BNatSchG), die detailiert<br />

<strong>im</strong> Artenschutzbeitrag (Kap. 6) behandelt werden, ist auch der allgemeine<br />

Schutz wild lebender Tiere zu betrachten (§ 39 BNatSchG). Für diese Arten greifen<br />

die gleichen Vermeidungsmaßnahmen wie für die besonders und streng geschützten<br />

Arten.<br />

Alle nötigen Gehölzrückschnitte erfolgen in den Wintermonaten, so dass keine besetzten<br />

Nester zerstört werden und auch keine Tiere während der Brut- und Aufzuchtsphase<br />

gestört werden. Sowohl vor der Bauphase als auch während der Baumaßnahme<br />

selbst werden Begehungen durch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB)<br />

durchgeführt, so dass mögliche Störungen der Arten frühzeitig festgestellt und durch<br />

entsprechende Maßnahmen (Verlegen von Zufahrten, Bauverbotszeiten durch Zeitfenster,<br />

Aufstellen von Amphibienschutzzäunen usw.) vermieden werden. Auf Grund<br />

der <strong>im</strong>mer wieder auftretenden Ruhephasen während der Baumaßnahmen (s. Kap.<br />

2.8) ist eine Störung der Arten durch die Bauaktivitäten nicht als erheblich einzustufen.<br />

Die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich alle auf baubedingte Beeinträchtigungen.<br />

Anlagebedingte Beeinträchtigungen treten für die Tierwelt direkt nicht auf,<br />

da die Flächeninanspruchnahme durch die Mastfundamente für die Fauna als unerheblich<br />

eingestuft wird.<br />

Eine Gefährdung von Vögeln durch Stromschlag (§ 41 BNatSchG) betrifft nur Mittelspannungsleitungen.<br />

Die elektrischen Abstände bei Hochspannungsfreileitungen<br />

(110-kV <strong>bis</strong> 380-kV) sind konstruktiv so bemessen, dass eine Gefährdung der Vögel<br />

durch Stromschlag nicht auftreten kann. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Avifauna<br />

durch die Hochspannungsfreileitung in Form von Drahtanflug kann in diesem<br />

Fall ausgeschlossen werden, da die Leitung <strong>im</strong> vorhandenen Trassenraum neu gebaut<br />

wird.<br />

23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!