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Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

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Waldflächen <strong>im</strong><br />

Verbreitungs- entfallende Differenz<br />

Schutzstreifen (LÖBF-Code) fläche (in m²) Fläche (in m²) (in m²)<br />

AB0 597 0 597<br />

AB2 857 1.823 -966<br />

AC1 709 0 709<br />

AC4 2.436 0 2.436<br />

AD0 829 0 829<br />

AD1 331 0 331<br />

AD1a 190 0 190<br />

AG2 745 0 745<br />

AK1 58 0 58<br />

Gesamtergebnis 6.752 1.823 4.929<br />

Aus der Übersicht geht hervor, dass Eingriffe in den Waldbestand aufgrund der zusätzlichen<br />

Ausweisung von 6.752 m² Schutzstreifen entstehen, 1.823 m² Schutzstreifenfläche<br />

wird in Waldbereichen aufgegeben. Es ergibt sich ein rechnerisches Defizit<br />

von 4.929 m². Die Inanspruchnahme der Waldflächen für den Leitungsschutzstreifen<br />

führt nicht zu einem Verlust der Waldeigenschaft <strong>im</strong> Sinne des Bundeswald- und<br />

Landesforstgesetzes, da die Randflächen zu Waldsäumen umgebaut werden. Zusätzliche<br />

Zerschneidungen von Waldflächen treten ebenfalls nicht auf, da nur der bereits<br />

vorhandene Schutzstreifen in Teilbereichen verbreitert wird. Dennoch kann der Verlust<br />

der baumbestandenen Waldfläche eine ökologische Wertminderung darstellen,<br />

der zu kompensieren ist.<br />

Temporäre Flächeninanspruchnahme<br />

Zur Demontage und zum Neubau der Maste werden Flächen temporär als Bauplatz<br />

bzw. Lagerfläche genutzt. Sämtliche hierfür beanspruchten Flächen befinden sich innerhalb<br />

des Leitungsschutzstreifens, so dass eine Vorbelastung <strong>im</strong> Hinblick auf ihre<br />

Lebensraumfunktion gegeben ist.<br />

Zur Beurteilung, ob die temporären Flächeninanspruchnahmen mit erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des Naturhaushaltes verbunden und somit als Eingriff zu werten<br />

sind, wird auf die Festlegungen folgender Werke zurückgegriffen:<br />

� Methodik der Eingriffsregelung - Gutachten zur Methodik der Ermittlung, Beschreibung<br />

und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft <strong>im</strong> Auftrag<br />

der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

(LANA)<br />

� Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben<br />

(ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW<br />

In Bezug auf die temporären Beeinträchtigungen führt die LANA unter Punkt 3.4.4<br />

auf Seite 78 ff. auf, dass "wenn nach Beendigung des Vorhabens bzw. der Bauphase<br />

die ursprünglichen Verhältnisse sich innerhalb einer kurzen Frist wieder entwickeln,<br />

so dass keinerlei dauerhafte Beeinträchtigungen verbleiben, soll dies als nicht nachhaltig<br />

und ggf. unerheblich angesehen werden und ohne Rechtsfolgen für den Verursacher<br />

bleiben. Die Frist ist per Konvention zu best<strong>im</strong>men."<br />

In Bezug auf die zu best<strong>im</strong>mende Frist kann die Aussage aus dem ELES (Kapitel<br />

2.3.1) herangezogen werden: "Werden Biotoptypen baubedingt in Anspruch genom-<br />

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