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Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

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� 53 vorhandene Maststandorte wiederverwendet werden. Aufgrund der bereits gestörten<br />

Bodenverhältnisse ist hier nicht von einer erheblichen, zusätzlichen Beeinträchtigung<br />

des Schutzgutes Boden auszugehen,<br />

� 1 Mast (1121) neu gegründet wird.<br />

Der Mast 1121 befindet sich <strong>im</strong> Bereich einer Ackerfläche und somit auf einer<br />

Fläche, deren Bodenfunktion durch die landwirtschaftliche Nutzung als vorbelastet<br />

(Umbruch, Bekämpfungsmitteleinsatz etc.) angesehen werden muss.<br />

� 2 Maststandorte (121 und 135) aufgegeben und rekultiviert werden, d.h. die vorhandenen<br />

Schwellenfundamente werden komplett entfernt und das Fundamentumfeld<br />

der umgebenden Nutzung (Mast 121 Acker, Mast 135 Gebüsche <strong>im</strong> Auenbereich)<br />

wieder zugeführt. Bei der Verfüllung der Fundamentgrube wird der <strong>im</strong> Bereich<br />

der neuen Maststandorte gewonnene bzw. zertifizierter Boden verwendet.<br />

Somit können die gestörten Funktionen des Bodenhaushaltes in einem angemessenen<br />

Zeitraum wiederhergestellt werden.<br />

Im Rahmen der Fundamentarbeiten wird in 1,2 m Tiefe eine ca. 80 cm starke Betonplatte<br />

eingebracht. Die Verdrängung von <strong>bis</strong> zu 80 m³ Boden pro Maststandort wird<br />

nicht als dauerhafte Beeinträchtigung des Bodenhaushaltes gewertet. Bei der Bodenverdrängung<br />

handelt es sich um einen punktuellen Eingriff, weitergehende Beeinträchtigungen,<br />

wie z.B. Dränage- oder Aufheizungseffekte, können ausgeschlossen<br />

werden. Niederschlagswasser kann seitlich am <strong>bis</strong> zu 100 m² großen Fundament vorbei<br />

versickern und somit zur Anreicherung des Grundwassers beitragen. Aufgrund<br />

der Erdüberdeckung von 1,2 m ist eine dauerhafte Begrünung des Mastgevierts gesichert.<br />

Auch nach der ERegRohrlGas (gem. Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft<br />

und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt und<br />

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.09.2002), stellt die Verdrängung<br />

des Bodens bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen auf landwirtschaftlichen<br />

Flächen keinen Eingriff dar.<br />

Zeitweise Flächeninanspruchnahme<br />

Flächen, auf denen demontierte Konstruktionsteile zwischengelagert werden sollen,<br />

werden vorher mit Planen oder Vliesmaterial abgedeckt. Direkt nach Abschluss der<br />

Arbeiten, jedoch spätestens nach dem täglichen Arbeitsende, werden die Beschichtungsbestandteile<br />

von den Planen entfernt, eingesammelt und einer ordnungsgemäßen<br />

Entsorgung zugeführt.<br />

Während des Bauablaufes kann es <strong>im</strong> Bereich der Baustellenflächen (ca. 1.600 m²)<br />

sowie <strong>im</strong> Bereich der Zuwegungen zu temporären Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes<br />

kommen. Durch das Aufstellen von Maschinen und Geräten, das Befahren<br />

der Flächen sowie das Zwischenlagern von Aushubmassen und Baustoffen während<br />

der Bauzeit von wenigen Wochen pro Maststandort kann es zu einer mechanischen<br />

Beanspruchung der Böden kommen. Um Beeinträchtigungen <strong>im</strong> Vorfeld zu vermeiden<br />

oder zu min<strong>im</strong>ieren, werden Vorkehrungen getroffen, um Bodenverdichtungen<br />

zu vermeiden. Dies kann durch das Auslegen von Fahrbohlen, das Abschieben des<br />

Oberbodens oder das Auslegen eines Geotextils und Aufbringen einer Schottertragschicht<br />

erreicht werden. Nach Abschluss der Bautätigkeit werden die Flächen wieder<br />

in ihren ursprünglichen Zustand versetzt.<br />

Aufgrund des temporären Charakters der Maßnahmen und unter Berücksichtigung<br />

der vorgesehenen Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen ist nicht von einer<br />

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