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Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

Erftwerk, Bl. 0003, im Abschnitt UA Speick bis Pkt. Kelzenberg

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Auslegungsvermerk der Gemeinde<br />

(Anhörungsverfahren § 43a EnWG i.V.m. § 73 VwVfG)<br />

Der Plan hat satzungsgemäß ausgelegen in der Zeit vom .................... 20....<br />

<strong>bis</strong> .................... 20....<br />

in der Gemeinde................................................................<br />

Zeit und und Ort der Auslegung sind mindestens 1 Woche vor Auslegung ortsüblich bekanntgegeben worden.<br />

Gemeinde<br />

Planfeststellungsvermerk der Planfeststellungsbehörde<br />

Nach § 43b EnWG i.V.m. § 74 VwVfG planfestgestellt durch Beschluss vom .................... 20....<br />

Planfeststellungsbehörde<br />

Auslegungsvermerk der Gemeinde<br />

(Planfeststellungsbeschluss und festgestellter Plan (§ 43b EnWG i.V.m. § 74 VwVfG))<br />

Der Planfeststellungsbeschluss und Ausfertigung des festgestellten Planes<br />

haben satzungsgemäß ausgelegen in der Zeit vom .................... 20....<br />

<strong>bis</strong> .................... 20....<br />

in der Gemeinde................................................................<br />

Zeit und und Ort der Auslegung sind mindestens 1 Woche vor Auslegung ortsüblich bekanntgegeben worden.<br />

Gemeinde<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan und<br />

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag<br />

Hinweis:<br />

Stand: Juli 2011<br />

Inhalt: Anl. 11.1 – Seiten 1 - 79,<br />

Anl. 11.2 – Karte<br />

Anl. 11.3 – Karte<br />

Siegel<br />

Siegel<br />

Siegel<br />

110-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

Dülken - <strong>Erftwerk</strong> (<strong>Bl</strong>. <strong>0003</strong>)<br />

<strong>Abschnitt</strong>: <strong>UA</strong> <strong>Speick</strong> – <strong>Pkt</strong>. <strong>Kelzenberg</strong><br />

WSW-H-L<br />

Anlage 11


ANLAGE 11<br />

___________________________________________________________________________<br />

RWE Westfalen-Weser-Ems<br />

Netzservice GmbH<br />

Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

Dülken - <strong>Erftwerk</strong>, <strong>Bl</strong>. <strong>0003</strong>,<br />

<strong>im</strong> <strong>Abschnitt</strong> <strong>UA</strong> <strong>Speick</strong> <strong>bis</strong> <strong>Pkt</strong>. <strong>Kelzenberg</strong><br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

mit artenschutzrechtlichem Beitrag<br />

___________________________________________________________________________


Landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Beitrag zum Ersatzneubau<br />

der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Dülken - <strong>Erftwerk</strong>, Bauleitnummer (<strong>Bl</strong>.) <strong>0003</strong>, <strong>im</strong> <strong>Abschnitt</strong><br />

zwischen der Umspannanlage (<strong>UA</strong>) <strong>Speick</strong> und dem Punkt (<strong>Pkt</strong>.) <strong>Kelzenberg</strong><br />

___________________________________________________________________________<br />

Auftraggeber:<br />

RWE Westfalen-Weser-Ems<br />

Netzservice GmbH<br />

Abt. WSW-H-LP<br />

Rheinlanddamm 20<br />

44139 DORTMUND<br />

Auftragnehmer:<br />

Bearbeitung:<br />

P. Aubry<br />

J. Goebel<br />

I. Groten<br />

___________________________________________________________________________<br />

Aufgestellt <strong>im</strong> November 2011<br />

B ü r o f ü r L a n d s c h a f t s p l a n u n g G m b H<br />

!<br />

L a n d s c h a f t s a r c h i t e k t e n A K N W<br />

Bachstraße 22 52066 AACHEN<br />

Tel.: (0241) 50 00 67 Fax: (0241) 50 99 95<br />

eMail: m a i l @ l a n d s c h a f t - a c . d e<br />

II


Verzeichnis des Textteiles, der Karten und Pläne<br />

Anlage<br />

11.1 Erläuterungsbericht<br />

11.2 Übersichtskarte M. 1 : 50.000<br />

11.3 Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan M. 1 : 5.000<br />

III


Anlage 11.1: Erläuterungsbericht<br />

1 EINLEITUNG............................................................................................................... 1<br />

1.1 Gesetzliche Grundlagen.................................................................................................. 1<br />

1.2 Arbeitsmethode............................................................................................................... 2<br />

2 DARSTELLUNG DES VORHABENS....................................................................... 3<br />

2.1 Lage und Funktion der geplanten Anlage....................................................................... 3<br />

2.2 Errichtung der Maste ...................................................................................................... 3<br />

2.3 Anlage von Zuwegungen und Arbeitsflächen ................................................................ 4<br />

2.4 Fundamentherstellung..................................................................................................... 4<br />

2.5 Seilzug ............................................................................................................................ 5<br />

2.6 Leitungsschutzstreifen .................................................................................................... 5<br />

2.7 Mastdemontage............................................................................................................... 5<br />

2.8 Zeitlicher Ablauf der Baumaßnahme.............................................................................. 5<br />

3 PLANUNGSGRUNDLAGEN ..................................................................................... 7<br />

3.1 Naturhaushalt.................................................................................................................. 7<br />

3.1.1 Naturräumliche Gliederung ............................................................................................ 7<br />

3.1.2 Relief............................................................................................................................... 7<br />

3.1.3 Kl<strong>im</strong>a .............................................................................................................................. 7<br />

3.1.4 Geologie und Boden ....................................................................................................... 8<br />

3.1.5 Potenzielle natürliche Vegetation ................................................................................... 9<br />

3.1.6 Reale Vegetation........................................................................................................... 10<br />

3.1.7 Gewässer....................................................................................................................... 12<br />

3.2 Landschaftsbild............................................................................................................. 12<br />

3.3 Schutzgebiete................................................................................................................ 13<br />

3.4 Fauna/Tierwelt.............................................................................................................. 14<br />

3.5 Planungen Dritter.......................................................................................................... 15<br />

4 EINGRIFFSPROBLEMATIK .................................................................................. 17<br />

4.1 Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen ............................................................. 18<br />

4.1.1 Mast Nr. 1116 (NSG Viehstraße) ................................................................................. 18<br />

4.1.2 Mast Nr. 135 (NSG Wetscheweller / Güdderather Bruch)........................................... 18<br />

4.2 Auswirkung und Bewertung der Eingriffe ................................................................... 19<br />

4.2.1 Bodenversiegelung ....................................................................................................... 19<br />

4.2.2 Lebensräume, Biotope .................................................................................................. 21<br />

4.2.3 Fauna............................................................................................................................. 23<br />

4.2.4 Landschaft / Landschaftsbild........................................................................................ 24<br />

4.2.5 Gesetzlich und planerisch geschützte Flächen und Biotope......................................... 25<br />

4.3 Gesamtbeurteilung des Eingriffes................................................................................. 28<br />

5 KOMPENSATIONSMAßNAHMEN........................................................................ 30<br />

6 ZUSAMMENFASSENDE BETRACHTUNG ......................................................... 31<br />

IV


7 ARTENSCHUTZRECHTLICHER BEITRAG ...................................................... 33<br />

7.1 Einleitung...................................................................................................................... 33<br />

7.1.1 Grundlagen ................................................................................................................... 33<br />

7.1.2 Methode ........................................................................................................................ 33<br />

7.2 Arteninventar ................................................................................................................ 34<br />

7.2.1 Auszuschliessende Arten .............................................................................................. 34<br />

7.2.2 Nicht betroffene Arten.................................................................................................. 35<br />

7.2.3 Potenziell betroffene Arten........................................................................................... 37<br />

7.3 Ermittlung der Betroffenheit......................................................................................... 38<br />

7.3.1 Gesetzliche Grundlage.................................................................................................. 38<br />

7.3.2 Ausschluss von potenziellen Beeinträchtigungen ........................................................ 38<br />

7.4 Herleitung der Betroffenheit......................................................................................... 39<br />

7.4.1 Säugetiere ..................................................................................................................... 39<br />

7.4.2 Amphibien .................................................................................................................... 40<br />

7.4.3 Nachtfalter .................................................................................................................... 41<br />

7.4.4 Vögel............................................................................................................................. 42<br />

7.5 Fazit .............................................................................................................................. 46<br />

7.6 "Art-für-Art-Protokolle" ............................................................................................... 47<br />

8 VERWENDETE KARTENWERKE UND QUELLEN.......................................... 78<br />

V


1 Einleitung<br />

Die Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH betreibt die 110-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

Dülken – <strong>Erftwerk</strong> (<strong>Bl</strong>. <strong>0003</strong>), welche <strong>im</strong> Eigentum der RWE Deutschland AG steht<br />

und auf einer Länge von ca. 33 km die Umspannanlagen in Dülken und in <strong>Erftwerk</strong><br />

miteinander verbindet.<br />

Die bestehende Leitung wurde zu großen Teilen <strong>im</strong> Jahre 1924 errichtet und steht<br />

nunmehr zur Modernisierung an. Aus netztechnischen und betrieblichen Gründen ist<br />

die Sanierung, bzw. Modernisierung der gesamten Leitung in verschiedenen <strong>Abschnitt</strong>en<br />

geplant. Aufgrund mangelnder Freischaltungsmöglichkeiten und der Sicherstellung<br />

der Stromversorgung in der Region bei unterschiedlichen netztechnischen<br />

Abhängigkeiten kann der Bau der einzelnen <strong>Abschnitt</strong>e nur unabhängig voneinander<br />

durchgeführt werden.<br />

Der ca. 12,7 km lange <strong>Abschnitt</strong> zwischen der Umspannanlage in <strong>Speick</strong> und dem<br />

Punkt <strong>Kelzenberg</strong> dient mit seinen beiden Stromkreisen der Stromversorgung der<br />

Städte Mönchengladbach und Grevenbroich. Hier ist ein Ersatzneubau der bestehenden<br />

55 Maste geplant. Dieser soll in gleicher Trasse und auf den schon bestehenden<br />

Maststandorten erfolgen.<br />

Der <strong>Abschnitt</strong> verläuft größtenteils durch landwirtschaftlich und gewerblich genutzte<br />

Bereiche der kreisfreien Stadt Mönchengladbach <strong>im</strong> Regierungsbezirk Düsseldorf.<br />

Die letzten acht Maste vor dem Punkt <strong>Kelzenberg</strong> befinden sich auf dem Gebiet der<br />

Gemeinde Jüchen <strong>im</strong> Rhein-Kreis Neuss.<br />

Nach der geltenden Rechtslage stellt das Verlegen von oberirdischen Leitungen <strong>im</strong><br />

Außenbereich einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, deshalb ist für die Genehmigung<br />

dieses Vorhabens ein landschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen.<br />

Hiermit hat die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, die dienstleistend<br />

die Planung und Beschaffung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den<br />

Neubau und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung durchführt, die LAND-<br />

SCHAFT! Büro für Landschaftsplanung GmbH, Aachen, beauftragt.<br />

1.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).<br />

Gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG hat bei einem Eingriff der Planungsträger, hier die<br />

RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, die zur Vermeidung, zum Ausgleich<br />

und zum Ersatz erforderlichen Maßnahmen <strong>im</strong> Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan darzustellen.<br />

Nach § 17 Abs. 4 BNatSchG gilt weiterhin:<br />

"Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und<br />

Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs<br />

angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben<br />

zu machen, insbesondere über<br />

1


1. Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs sowie<br />

2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz<br />

der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben<br />

zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz<br />

benötigten Flächen."<br />

1.2 Arbeitsmethode<br />

Dem eigentlichen Planentwurf geht eine Bestandserfassung des betroffenen Landschaftsraumes<br />

voraus. Zusätzlich werden die von der Planung berührten natürlichen<br />

Grundlagen, Schutzgebiete und bestehenden Flächennutzungen erfasst und bewertet.<br />

Die vorhandene Situation wird mit den zu erwartenden Auswirkungen des Ersatzneubaus<br />

der Hochspannungsfreileitung auf Natur und Landschaft verglichen sowie<br />

die Schwere der Beeinträchtigung ermittelt. Aus den jeweiligen Beeinträchtigungen<br />

werden die konkreten landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Min<strong>im</strong>ierung und<br />

zum Ersatz der Eingriffsfolgen abgeleitet.<br />

2


2 Darstellung des Vorhabens<br />

2.1 Lage und Funktion der geplanten Anlage<br />

Der geplante <strong>Abschnitt</strong> für den Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

<strong>UA</strong> Dülken - <strong>UA</strong> <strong>Erftwerk</strong>, <strong>Bl</strong>. <strong>0003</strong>, <strong>im</strong> <strong>Abschnitt</strong> von Mast Nr. 102 <strong>bis</strong> Mast Nr.<br />

157, ist ca. 12 km lang und verläuft durch das Stadtgebiet von Mönchengladbach und<br />

das Gebiet der Gemeinde Jüchen. Die Leitung verläuft von der <strong>UA</strong> <strong>Speick</strong> aus in<br />

süd-westlicher Richtung, östlich an Dorthausen vorbei, weiter in süd-östlicher Richtung,<br />

<strong>bis</strong> sie südlich von Sasserath wieder die Richtung wechselt, östlich nach <strong>Kelzenberg</strong><br />

verläuft und dort am <strong>Pkt</strong>. <strong>Kelzenberg</strong> an die <strong>Bl</strong>. 0165 anschließt.<br />

2.2 Errichtung der Maste<br />

Die vorhandenen Maste Nr. 102 <strong>bis</strong> Nr. 157 der 110-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

Dülken – <strong>Erftwerk</strong>, <strong>Bl</strong>. <strong>0003</strong>, sollen durch die neuen Maste Nr. 1102 <strong>bis</strong> Nr. 1157 ersetzt<br />

werden. Die Mastnummer 119 wurde auf dem <strong>Abschnitt</strong> nicht vergeben, der<br />

vorgesehene Maststandort 1135 an der Niers konnte in Laufe des Planungsprozesses<br />

entfallen, daher fehlt diese Nummer.<br />

Die Standorte der Maste werden - <strong>bis</strong> auf drei - bei dem Ersatzneubau beibehalten<br />

und sind in Anlage 11.3 dargestellt. Die vorhandenen Maste entsprechen den Mastbildern<br />

A33, A5 und A28 (siehe Anlage 3, <strong>Bl</strong>att 1 - 5) und haben Gesamthöhen zwischen<br />

27,50 und 41,75 m. Die neuen Maste mit dem Mastbild A78 (Anlage 3, <strong>Bl</strong>att 6<br />

- 7) erreichen auf Grund der heute gültigen technischen Anforderungen Höhen von<br />

31,20 <strong>bis</strong> 45,20 m.<br />

A78 Tragmast A78 Abspannmast<br />

3


Die Masthöhen werden <strong>im</strong> Wesentlichen durch den Masttyp, die Länge der Isolatoren,<br />

den Abstand der Maste untereinander und die nach der DIN VDE 0210 einzuhaltenden<br />

Mindestabstände zwischen Leiterseilen und Gelände oder sonstigen Objekten<br />

(z.B. Straßen, Bauwerke und Bäume) best<strong>im</strong>mt.<br />

2.3 Anlage von Zuwegungen und Arbeitsflächen<br />

Die Zufahrten zu den Baustellen erfolgen weitestgehend über vorhandene Wege. Je<br />

nach Boden- und Witterungsverhältnissen werden die Zufahrten und die Fahrzeugstandorte<br />

<strong>im</strong> Mastbereich mit Fahrbohlen ausgelegt. Hierdurch können Verdichtungen<br />

der Bodenschicht vermieden werden. Die in Anspruch genommenen Flächen<br />

werden nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder hergestellt. Die Lage der provisorischen<br />

Zufahrten ist der Anlage 11.3 - Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan -<br />

zu entnehmen.<br />

Im Bereich der Maststandorte wird zur Gründung der Oberboden abgeschoben und<br />

<strong>im</strong> Randbereich zwischengelagert. Zudem werden temporäre Arbeitsflächen für die<br />

Zwischenlagerung des Erdaushubs, für die Vormontage und Ablage von Mastteilen<br />

sowie für den späteren Seilzug benötigt. Die Größe der Arbeitsfläche, einschließlich<br />

des Maststandortes, beträgt <strong>im</strong> Durchschnitt ca. 1.600 m². Sie werden um den geplanten<br />

Maststandort herum angeordnet.<br />

2.4 Fundamentherstellung<br />

Die Abmessungen der Baugruben zur Einbringung der Mastfundamente richten sich<br />

nach der Art und D<strong>im</strong>ension der eingesetzten Gründungen. Für die 110-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

sind auf Grund der vorliegenden Bodenverhältnisse Plattenfundamente<br />

in der Größe 7 x 7 m (Tragmaste) bzw. 10 x 10 m (Abspannmaste) vorgesehen.<br />

Die technischen Angaben zu den Masten und Fundamenten sind in den Anlagen<br />

4 bzw. 6 ersichtlich.<br />

Die vier Masteckstiele werden bei den Plattenfundamenten in einen aus einer Stahlbetonplatte<br />

bestehenden Fundamentkörper eingebunden. Das Plattenfundament wird<br />

<strong>bis</strong> auf die an jedem Masteckstiel über EOK herausragenden zylinderförmigen Betonköpfe<br />

mit einer mindestens 1,20 m hohen Bodenschicht überdeckt. Die Fundamenttiefe<br />

von ca. 2,0 m ergibt sich aus der Forderung nach frostfreier Lage der Fundamentsohle,<br />

ausreichender Einbindelänge der Masteckstiele in der Fundamentplatte<br />

und der Belastbarkeit des Baugrundes, welcher vorab durch eine Baugrunduntersuchung<br />

ermittelt wird.<br />

Für den Bau der Fundamente werden entsprechend große Baugruben erforderlich.<br />

Der während der Baumaßnahmen anfallende Oberboden wird <strong>bis</strong> zur späteren Wiederverwertung<br />

fachgerecht in Mieten getrennt vom übrigen Erdaushub gelagert und<br />

gesichert. Die be<strong>im</strong> Fundamentaushub überschüssigen Bodenmassen werden zur<br />

landschaftsgerechten Verwendung, wenn möglich <strong>im</strong> gleichen Landschaftsraum, abgefahren.<br />

Zur Herstellung der Fundamente wird Transportbeton verwendet. Die Aushärtung<br />

des Betons dauert ohne Sonderbehandlung ca. vier Wochen. Nach dem Aushärten<br />

4


des Betons und der Verfüllung der Baugrube wird der jeweilige Stahlgittermast vor<br />

Ort montiert und mittels Autokran errichtet. Die Baugrube wird <strong>bis</strong> EOK mit geeignetem<br />

und ortsüblichem Boden entsprechend der vorhandenen Bodenschichten aufgefüllt.<br />

Nach Abschluss der Arbeiten wird die Baustelle geräumt und überschüssiger<br />

Beton bzw. Zementmilch werden ordnungsgemäß entsorgt.<br />

2.5 Seilzug<br />

Nach dem Bau der Maste werden die Leiterseile eingezogen. Die Leiter- und Erdseile<br />

werden zwischen den Masten schleiffrei, d.h. ohne Beschädigung durch Bodenberührung<br />

verlegt. Die Leiterseile werden unter Zugspannung über an den Masten befestigte<br />

Seilräder so <strong>im</strong> Luftraum gezogen, dass sie weder den Boden noch Hindernisse<br />

berühren. Nach dem Seilzug werden die Seile so einreguliert, dass deren<br />

Durchhänge den vorher berechneten Sollwerten entsprechen.<br />

2.6 Leitungsschutzstreifen<br />

Zum Schutz der Hochspannungsfreileitung werden beidseitig der Leitungsachse<br />

Schutzstreifen ausgewiesen, die durch die Eintragung einer Dienstbarkeit <strong>im</strong> Grundbuch<br />

gesichert werden. Der bestehende Leitungsschutzstreifen hat überwiegend eine<br />

Breite von 45 m.<br />

Der geplante Schutzstreifen weist eine Gesamtbreite von ca. 30 m auf und ist über<br />

große Strecken ca. 15 m schmaler als der derzeit ausgewiesene. Somit werden insgesamt<br />

14,1 ha über die gesamte Leitungsstrecke von Schutzstreifeneinschränkungen<br />

befreit. Innerhalb dieses Schutzstreifens wird eine Bodenfreiheit von mindestens 7 m<br />

ü. EOK gewährleistet.<br />

Aufgrund von Anpassungen der technischen Regelwerke sowie von Änderungen des<br />

entlang der Trasse befindlichen Gehölzbestandes, muss der Leitungsschutzstreifen<br />

<strong>im</strong> Bereich der Niersaue von 45 m auf 70 m aufgeweitet werden. Hierdurch vergrößert<br />

sich die durch Leitungsschutzstreifen beanspruchte Fläche um ca. 4.000 m².<br />

2.7 Mastdemontage<br />

Die zu demontierenden Maste werden abgestockt, vor Ort in kleinere, transportierbare<br />

Teile zerlegt und abgefahren. Die bestehenden 35 Mastfundamente, welche eine<br />

Schwelle beinhalten, werden komplett entfernt. Bei den restlichen 20 Maststandorten<br />

werden die bestehenden Fundamente <strong>bis</strong> ca. 2,30 m unter Erdoberkante (EOK) abgetragen,<br />

<strong>im</strong> Anschluss werden die neuen Fundamente direkt darauf gegründet.<br />

2.8 Zeitlicher Ablauf der Baumaßnahme<br />

Die vorher beschriebenen Maßnahmen werden pro Maststandort über einen Zeitraum<br />

von ca. 7 Monaten durchgeführt. Dabei ist von folgenden Zeiträumen pro Arbeits-<br />

5


schritt (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) pro Maststandort auszugehen:<br />

Arbeitsschritt Zeitdauer<br />

Erstellung der Zuwegungen 1 Woche<br />

Mastdemontage 1 Woche<br />

Gründung (Fundament erstellen) 1 Woche<br />

Mastvormontage 1 Woche<br />

Maststockung 1 Woche<br />

Beseilung 2 Wochen<br />

Aufgrund der materialtechnisch und logistisch notwendigen Abläufe ergeben sich<br />

Zwischenzeiträume, in denen am jeweiligen Maststandort nicht gearbeitet wird. Untenstehende<br />

Grafik zeigt schematisch die Arbeitsphasen <strong>im</strong> Gesamtablauf an einem<br />

Maststandort auf.<br />

Zuwegung<br />

Mastdemontage<br />

Gründung<br />

Mastvormontage<br />

Maststockung<br />

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten<br />

ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6 Wochen langen Zwischenzeiträumen<br />

finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Es ist beabsichtigt, mit dem Ersatzneubau Anfang 2013 zu beginnen.<br />

Beseilung<br />

6


3 Planungsgrundlagen<br />

Die Beschreibung der Planungsgrundlagen bezieht sich - wenn nicht anders dargestellt<br />

- auf den Ersatzneubauabschnitt zwischen der <strong>UA</strong> <strong>Speick</strong> und dem <strong>Pkt</strong>. <strong>Kelzenberg</strong>.<br />

3.1 Naturhaushalt<br />

3.1.1 Naturräumliche Gliederung<br />

3.1.2 Relief<br />

3.1.3 Kl<strong>im</strong>a<br />

Naturräumlich gesehen, zählt das zu betrachtende Gebiet zur Haupteinheit Jülicher<br />

Börde, <strong>im</strong> Norden zur Einheit Mönchengladbach-Rheindahlener Lehmebene und <strong>im</strong><br />

Süden zur Einheit Jackerather Lößschwelle.<br />

Die Mönchengladbach-Rheindahlener Lehmebene bildet die östliche Randzone der<br />

in der Rheindahlener Querscholle und <strong>im</strong> südlichen Viersener Horst leicht herausgehobenen<br />

Rhein-Maas-Hauptterrassenebene. Sie fällt von durchschnittlich 75 m Höhe<br />

nach Osten mit 20 <strong>bis</strong> 30 m hohen, relativ steilen Hängen zum Nierstal. Die südlich<br />

von Mönchengladbach gelegenen flacheren, mit Gehängelehm überlagerten Hänge<br />

werden meist beackert. Die Ebene ist überwiegend mit mehr oder weniger verdichteten<br />

Braunerdeböden bedeckt.<br />

Die Jackerather Lößschwelle ist als naturräumliche Einheit durch flachwellige Höhen<br />

um 100 <strong>bis</strong> 120 m über NN geprägt. Im Naturraum kommen Lößschichten mit einer<br />

Dicke zwischen 10 und 15 m vor, die sich über einer Ost-West-verlaufenden Hauptterrassenscholle<br />

abgelagert haben. Eine gewisse Reliefierung erfährt das Gebiet<br />

durch eine Reihe von Trockentälern und abflusslosen Wannen, auf die sich die alten<br />

agrar-bäuerlichen Siedlungen konzentrieren, da sie hier den insgesamt tiefliegenden<br />

Grundwasserschichten näher sind.<br />

Im Betrachtungsbereich alterniert das Gelände mit Höhen zwischen 70 und 80 m über<br />

NHN. Somit stellt sich der Untersuchungsraum als flach <strong>bis</strong> flachwellig dar.<br />

Die Region ist geprägt durch ein gemäßigtes, atlantisches Kl<strong>im</strong>a mit milden Wintern<br />

und mäßig warmen Sommern.<br />

Folgende Wetterdaten liegen für den Untersuchungsraum vor.<br />

mittlere Lufttemperatur/a 9,5 - 10 °C<br />

mittlere Niederschläge/a 700 - 750 mm<br />

mittlere Zahl der Frosttage/a < 80<br />

mittlere Zahl der Eistage/a < 20<br />

7


mittlere Zahl der Schneetage/a < 10<br />

vorherrschende Windrichtungen Südwest<br />

3.1.4 Geologie und Boden<br />

Die <strong>im</strong> Betrachtungsraum vorkommenden Bodentypen sind Parabraunerde, Pararendzina,<br />

Kolluvium, Gley, Augley und Pseudogley.<br />

Parabraunerde <strong>im</strong> mittleren und südlichen Bereich des Untersuchungsraums entstand<br />

aus Löß und ist stellenweise schwach pseudovergleyt oder vergleyt. Die Bodenart<br />

wird als schluffiger Lehm beschrieben. Die Parabraunerde hat gute Eigenschaften<br />

hinsichtlich der natürlichen Nährstoffversorgung und des Wasserhaushaltes. Dieser<br />

Bodentyp besteht aus sehr ertragreichen, leicht bearbeitbaren Lößlehmböden (Bodenwertzahl<br />

75-85) mit ausgeglichenem Luft- und Wasserhaushalt. Er besitzt eine<br />

hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe und eine hohe nutzbare Wasserkapazität bei<br />

hoher Durchlässigkeit.<br />

Die Bodeneinheit Rendzina und stark erodierte Parabraunerde kommt stellenweise<br />

südlich von Odenkirchen <strong>im</strong> Planungsraum vor und entstand ebenfalls aus Löß. Die<br />

kleinflächigen Rendzinaböden können auf erosionsgefährdeten Kuppen- und Hanglagen<br />

gefunden werden. Die Bodenart kommt als kalkhaltiger, lehmiger Schluff vor,<br />

der mit schluffigem Lehm in einer max<strong>im</strong>alen Dicke von 1 m überdeckt sein kann.<br />

Dieser Bodentyp ist ertragreich und leicht bearbeitbar (Bodenwertzahl 60-75), soweit<br />

er nicht an steilen Hängen vorkommt. Die Bodeneinheit weist hohe Sorptionsfähigkeit<br />

für Nährstoffe auf und ist <strong>im</strong> Oberboden häufig kalkhaltig, bei einer hohen <strong>bis</strong><br />

mittleren nutzbaren Wasserkapazität und hoher Wasserdurchlässigkeit.<br />

Der Bodentyp Kolluvium kommt hauptsächlich <strong>im</strong> mittleren Leitungsabschnitt in zusammenhängenden,<br />

löchrig ausgefransten Flächen vor. Dieser Bodentyp entstand aus<br />

Lößlehm und besteht aus schwach humosem, schluffigem Lehm und lehmigem<br />

Schluff. Als Eigenschaft besitzt das Kolluvium eine sehr hohe Sorptionsfähigkeit für<br />

Nährstoffe und eine sehr hohe nutzbare Wasserkapazität bei hoher Wasserdurchlässigkeit.<br />

Das Grundwasser steht in der Regel tiefer als 2 m unter der Erdoberfläche.<br />

Das Kolluvium ist eine sehr ertragreiche Bodenart, die leicht bearbeitbar ist (Bodenwertzahl<br />

70 -85).<br />

Typischer Gley quert den Untersuchungsraum in zwei 100 m breiten Bändern, die<br />

von Süd-West nach Nord-Ost zwischen den Ortschaften Güdderath und Wetschewell<br />

verlaufen. Zwischen diesen Gleybändern befindet sich Augleyboden, der <strong>im</strong> nächsten<br />

Absatz beschrieben wird. Der Gley entstand aus Löß, umgelagertem Lößlehm und<br />

Bachablagerungen. Die Bodenart wird als lehmiger Schluff <strong>bis</strong> schluffiger Lehm auf<br />

Sand und Kies beschrieben. Dieser Boden weist eine mittlere <strong>bis</strong> hohe Sorptionsfähigkeit<br />

auf für Nährstoffe, eine mittlere <strong>bis</strong> hohe nutzbare Wasserkapazität bei mittlerer<br />

und vielfach geringerer Wasserdurchlässigkeit. Ebenfalls typisch ist eine mittlere<br />

Staunässe zwischen 0 - 70 cm unter Flur bei einer Grundwasserhöhe von 40 - 200<br />

cm unter Flur. Typischer Gley wird vorwiegend als ertragreiches Grünland bewirtschaftet,<br />

da er als Ackerland schwer bearbeitbar und ertragsunsicher ist (Bodenwertzahl<br />

45-60).<br />

8


Typischer Augley besteht aus Niedermoortorf mit lehmiger Deckschicht aus Bach-<br />

und Flussablagerungen z.T. über lehmig-schluffigen Bach- und Flussablagerungen,<br />

welche auf Flusssanden liegen. Der Bodentyp kommt in langgezogenen Rinnen und<br />

Senken vor, hat eine hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe und eine hohe nutzbare<br />

Wasserkapazität bei meist mittlerer Wasserdurchlässigkeit. Das Grundwasser steht in<br />

der Regel 0 - 20 cm unter Flur an. Moorböden haben eine geringe <strong>bis</strong> mittlere Ertragsfähigkeit<br />

und werden als Standorte für Grünland genutzt oder es hat sich Erlenbruchwald<br />

entwickelt.<br />

Zwei kleinere Bereiche mit Pseudogley kommen <strong>im</strong> Untersuchungsgebiet zwischen<br />

Wetschewell und Hockstein, sowie ein größerer, zusammenhängender Bereich zwischen<br />

Hockstein und Hehnerholt vor. Pseudogley ist aus Löß entstanden und besteht<br />

aus einer 8-12 dm dicken Schicht schluffigen Lehms über tonig, kiesigem Sand. Dieser<br />

Bodentyp weist hier eine mittlere Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine mittlere<br />

nutzbare Wasserkapazität bei geringer Wasserdurchlässigkeit, mittlere, teilweise<br />

starke Staunässe in 0 - 70 cm Tiefe und ein 2 m unter der Flur anstehendes Grundwasser<br />

auf. Pseudogley lässt sich schwer bearbeiten und hat eine mittlere <strong>bis</strong> geringe<br />

Ertragsfähigkeit. Aus diesem Grund wird der Boden meist als Grünland oder Waldstandort<br />

genutzt (Bodenwertzahl 45-60).<br />

Der Bodentyp Augley ist, nach dem Auskunftssystem BK50 des geologischen Dienstes<br />

NRW, als sehr schutzwürdiger Boden anzusehen. Die Bodentypen Pararendzina,<br />

Parabraunerde und Kolluvium sind gemäß vorgenanntem System als besonders<br />

schutzwürdige Böden anzusehen. Diese fachlichen Grade der Schutzwürdigkeit stufen<br />

den Erfüllungs- und Ausprägungsgrad funktionsspezifischer Kriterien ab und erheben<br />

den Anspruch überregional, also landesweit gültig zu sein.<br />

3.1.5 Potenzielle natürliche Vegetation<br />

Die potenzielle natürliche Vegetation ist abhängig von den vorherrschenden standörtlichen<br />

Verhältnissen, die von den Boden-, Wasser- und Kl<strong>im</strong>abedingungen best<strong>im</strong>mt<br />

werden.<br />

Für den Untersuchungsraum sind fünf potenzielle natürliche Vegetationsabschnitte<br />

ausgewiesen:<br />

Westlich <strong>bis</strong> südlich von Pongs ist der feuchte Eichen-Birkenwald ausgewiesen. Dieser<br />

setzt sich in der Baumschicht aus Stieleiche, sowie Moor- und Sandbirke zusammen,<br />

in der Strauchschicht kämen Vogelbeere, Faulbaum und stellenweise die<br />

Stechpalme vor.<br />

Zwischen Wetschewell und Güdderath befände sich entlang der Niersaue Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald,<br />

stellenweise mit Erlenbruchwald und Eichen-Hainbuchenwald.<br />

In der Baumschicht kämen hier Schwarzerle, Esche, örtlich Flatterulme<br />

und vereinzelt Stieleiche vor. Die Strauchschicht würde sich zusammensetzen aus<br />

Traubenkirsche, Hasel, Schneeball, Hartriegel und Pfaffenhütchen.<br />

Im südlichen Planungsgebiet befindet sich ein schmaler Streifen, auf welchem artenreicher<br />

Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald ausgewiesen ist. Dieser wäre mit<br />

Stieleiche, Esche, Hainbuche, Buche, Vogelkirsche, örtlich Flatterulme und Berg-<br />

9


und Feldahorn bestanden. Die Strauchschicht wäre spärlich entwickelt. Hier kämen<br />

Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Hartriegel, Wasserschneeball und das Pfaffenhütchen<br />

vor.<br />

Ebenfalls <strong>im</strong> südlichen Planungsgebiet, jedoch großflächiger, ist ein Maiglöckchen-<br />

Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht mit stellenweise Flattergras-Traubeneichen-Buchenwald,<br />

auf lehmigen Böden ausgewiesen. Dieser setzt sich in der<br />

Baumschicht aus Buche, mit Be<strong>im</strong>ischung von Stiel- und Traubeneiche, Hainbuche<br />

und Winterlinde zusammen, in der Strauchschicht kämen Salweide, Hasel, Weißdorn,<br />

Hundsrose, Schlehe und Hartriegel vor.<br />

Der Großteil des Untersuchungsraums, besonders <strong>im</strong> nördlichen und zentralen Bereich,<br />

wäre geprägt von einem Flattergras-Traubeneichen-Buchenwald. Neben der<br />

Buche kämen hier lediglich die Traubeneiche und Hainbuche vor. Die Strauchschicht<br />

bzw. der Waldmantel setzt sich aus Vogelbeere, Sandbirke, Espe, Salweide, Faulbaum,<br />

Hasel, Weißdorn, Hundsrose und Stechpalme zusammen.<br />

3.1.6 Reale Vegetation<br />

Die vorhandene Vegetation ist in Anlage 11.3 (Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan)<br />

dargestellt.<br />

Im Folgenden wird die vorhandene Vegetation <strong>im</strong> 200m-Betrachtungsbereich um die<br />

geplante Leitung von Norden nach Süden abschnittsweise beschrieben.<br />

Der Bereich um Mast Nr. 1102 <strong>bis</strong> Mast Nr. 1104 ist geprägt durch Siedlungsbebauung<br />

mit Ziergärten und Kleingartenanlagen. Nördlich innerhalb dieses <strong>Abschnitt</strong>s befinden<br />

sich Rasenflächen <strong>im</strong> Bereich des Umspannwerks <strong>Speick</strong>, bei einem Rückhaltebecken<br />

südöstlich davon und bei Lagerflächen unter der Freileitung sowie südlich<br />

der <strong>im</strong> Gebiet verlaufenden Bahntrasse. Kleinere Baumgruppen und vereinzelte -<br />

reihen befinden sich auf den beschriebenen Rasenflächen und an Straßen in diesem<br />

<strong>Abschnitt</strong>.<br />

Im <strong>Abschnitt</strong> von Mast Nr. 1104 <strong>bis</strong> Mast Nr. 1106 befinden sich zu einem Großteil<br />

Bebauung mit Ziergärten und Ackerflächen. Ein weiterer wesentlicher Flächenanteil<br />

wird durch Alleen und Gehölzstreifen entlang der <strong>im</strong> <strong>Abschnitt</strong> vorhandenen, sich<br />

kreuzenden Landstraßen in Anspruch genommen. Die auf einer Nord-Süd-Achse<br />

verlaufende Landstraße wird östlich durch einen Lärmschutzwall begleitet, der mit<br />

Gehölzen bewachsen ist.<br />

Der <strong>Abschnitt</strong> zwischen den Masten Nr. 1106 und Nr. 1108 ist zu gleichen Teilen<br />

durch Ackerflächen und Weideflächen geprägt. Kleinere Randbereiche des Stadtteils<br />

Engelsholt befinden sich in Form von Bebauung mit Ziergärten <strong>im</strong> Westen des <strong>Abschnitt</strong>s.<br />

Von Süden nach Ost-Nord-Ost verläuft ein mit Gehölzen bestandenes<br />

Landwehr.<br />

Im <strong>Abschnitt</strong> von Mast Nr. 1108 <strong>bis</strong> Nr. 1110 befinden sich überwiegend Ackerflächen.<br />

Von Süden-Westen nach Norden verläuft in diesem <strong>Abschnitt</strong> die Bundesautobahn<br />

(BAB) A 61 mit begrünten Lärmschutzwällen und Grünstreifen. Im südöstlichen<br />

<strong>Abschnitt</strong>sbereich befinden sich Bebauungen mit Zier- und Nutzgärten.<br />

10


Zwischen den Masten Nr. 1110 und Nr. 1112 befinden sich zu ähnlich großen Flächenanteilen<br />

Weiden, Waldflächen, Rasenflächen, Acker und Bebauungen mit Ziergärten.<br />

Als Waldflächen liegen hier Eichen-Birkenmischwald, Erlenbruchwald, Kiefernmischwald,<br />

Eschenwald und Buchenwald. Die BAB A 61 verläuft in diesem <strong>Abschnitt</strong><br />

von Süden nach Nordosten und wird ebenfalls durch begrünte Lärmschutzwällee<br />

und Grünstreifen begleitet.<br />

Ein Stützpunkt der NATO und des englischen Militärs befindet sich zwischen den<br />

Masten Nr.1112 und Nr. 1115. Der Stützpunkt ist geprägt sowohl durch versiegelte<br />

Flächen für Straßen und Gebäude als auch durch Magergrünland und Wälder. An<br />

Wäldern kommen Eichenwald, Birken-Eichenmischwald, Birkenmischwald mit einhe<strong>im</strong>ischen<br />

Laubbaumarten, Birkenwald und Eichen-Birkenmischwald vor. Weitere<br />

kleinflächig vorkommende Vegetationsstrukturen sind Rasenflächen, Gebüschstreifen,<br />

Weihnachtsbaumkulturen, auch liegen hier zwei kleine Teiche.<br />

Im Betrachtungsbereich zwischen den Masten Nr. 1115 und Nr. 1118 befinden sich<br />

zum Großteil Bebauungen mit Ziergärten. Ein großer Teil der Fläche wird durch die<br />

Autobahnanschlussstelle Mönchengladbach-Rheydt eingenommen. In und um die<br />

Anschlussstelle befinden sich begrünte Lärmschutzwälle, Gebüsche und Rasenflächen.<br />

Im nördlichen <strong>Abschnitt</strong>steil befinden sich in ähnlicher Flächengröße Waldflächen,<br />

die zu einem Großteil durch das Naturschutzgebiet "Viehstraße" geschützt<br />

werden. Hierbei handelt es sich um Eichenmischwald mit einhe<strong>im</strong>ischen Laubbaumarten,<br />

Birkenmischwald mit einhe<strong>im</strong>ischen Laubbaumarten, Birken-Eichenmischwald<br />

und Birkenwald.<br />

Der <strong>Abschnitt</strong> von Mast Nr. 1118 <strong>bis</strong> Mast Nr. 1125 ist durch Ackerflächen geprägt.<br />

Im Nordwesten des <strong>Abschnitt</strong>s befinden sich drei relativ kleine Teilflächen, auf denen<br />

Bebauung mit Ziergärten vorkommt. Die BAB A 61 verläuft parallel zur Hochspannungsfreileitung<br />

durch diesen Vegetationsabschnitt mit begrünten Lärmschutzwänden<br />

auf der Ostseite und Rasen- und Gehölzstreifen auf der Westseite.<br />

In dem Bereich zwischen Mast Nr. 1125 und Nr. 1128 verlaufen eine Bahntrasse mit<br />

Abzweigung Richtung Westen und südlichwestlich davon eine Landstraße. Diese<br />

beiden Verkehrsflächen verlaufen senkrecht zu der Hochspannungsfreileitung. Im<br />

westlichen Bereich des <strong>Abschnitt</strong>s verläuft des Weiteren die BAB A 61 zunächst parallel<br />

zu der Freileitung und nach dem Anschluss an die Landstraße in südliche Richtung,<br />

aus dem Betrachtungsabschnitt hinaus. Im Kreuzungsbereich zwischen den drei<br />

Verkehrswegen befinden sich Gebüsche und Rasenflächen sowie eine kleine Fläche<br />

mit Buchenwald. Im nordöstlichen Kreuzungsbereich zwischen Bahntrasse und<br />

Landstraße befindet sich ein Baumarkt mit anschließenden Flächen für den Gartenbau.<br />

Südlich der Landstraße befinden sich zu gleichen Teilen Bebauungen mit Ziergärten<br />

sowie Ackerflächen und Weiden.<br />

Von Mast Nr. 1128 <strong>bis</strong> Mast Nr. 1132 verläuft ein <strong>Abschnitt</strong> der, <strong>bis</strong> auf eine Abgrabungsfläche,<br />

die von Gebüschstreifen umrandet und durchzogen ist, nur aus Ackerflächen<br />

besteht.<br />

Der <strong>Abschnitt</strong> zwischen den Masten Nr. 1132 und Nr. 1142 ist durch Siedlungsstrukturen<br />

des Stadtteils Odenkirchen der Stadt Mönchengladbach geprägt. Nördlich der<br />

Niersaue befindet sich hauptsächlich Bebauung mit Ziergärten. Südlich der Bahntrasse,<br />

welche die Hochspannungsfreileitung kreuzt, befindet sich das Naturschutz-<br />

11


gebiet "Niersaue" mit einem Großteil an Laubmischwald einhe<strong>im</strong>ischer Arten und<br />

Erlenmischwald mit einhe<strong>im</strong>ischen Laubbaumarten. Im Leitungsschutzstreifen unter<br />

der Hochspannungsfreileitung befinden sich Gebüschstreifen. Im Westen des betroffenen<br />

Naturschutzgebiets befindet sich ein strukturreicher Stadtpark mit altem<br />

Baumbestand und einem Parkteich. Südlich des Naturschutzgebiets <strong>bis</strong> Mast Nr.<br />

1137 befindet sich beidseits des Leitungsschutzstreifens Bebauung mit Ziergärten.<br />

Südlich von Mast Nr. 1137 befindet sich östlich der Leitung ein großflächiger Friedhof<br />

und eine Ackerfläche. Südlich des Friedhofs, angrenzend an den Leitungsschutzstreifen<br />

befindet sich eine neu angelegte Grünanlage, die der Erholung dient. An diese<br />

Grünanlage grenzt nordöstlich eine Sportanlage mit Rasenplatz. Zwischen Friedhof<br />

und Sportanlage als auch südlich der Sportanlage befinden sich Ackerflächen.<br />

Westlich der Leitung befinden sich auf der Höhe des Friedhofs Bebauung mit Ziergärten,<br />

eine Kleingartenanlage und weiter südlich ein Industriegebiet. Eine Straße,<br />

die parallel zur Leitung <strong>im</strong> Schutzstreifen verläuft, wird von einer Baumreihe begleitet.<br />

Senkrecht von dieser Straße abzweigende Straßen werden z.T. ebenfalls von<br />

Baumreihen begleitet.<br />

Der letzte und größte Vegetationsabschnitt befindet sich zwischen den Masten Nr.<br />

1142 und Nr. 1153. Hier dominieren Ackerflächen. Vereinzelt kommen Dorfstrukturen<br />

mit Ziergärten und Weiden vor, die sich zumeist nur in kleinflächigen Randbereichen<br />

des Vegetationsabschnitts befinden. Einzelbäume und Baumgruppen befinden<br />

sich auf dem Quackshof südlich von Mast Nr. 1152. Weitere Einzelbäume befinden<br />

sich südlich der Maste Nr. 1156 und Nr. 1157, entlang von Feldwegen. Bis<br />

auf die beschriebenen abweichenden Strukturen kann der <strong>Abschnitt</strong> als eine ausgeräumte<br />

Ackerlandschaft beschrieben werden.<br />

3.1.7 Gewässer<br />

Im Untersuchungsraum kommen folgende Gewässer vor:<br />

� 2 Teiche auf dem Militärstützpunkt westlich von Mast Nr. 1112<br />

� Parkteich <strong>im</strong> Naturschutzgebiet "Niersaue" südlich von Mast Nr. 1134<br />

� Niers südlich von Mast Nr. 1134, die den Parkteich speist<br />

� Bottbach südöstlich von Mast Nr. 1134, der den Parkteich ebenfalls speist<br />

� <strong>Kelzenberg</strong>er Bach südwestlich von <strong>Kelzenberg</strong><br />

Der Grundwasserflurabstand liegt <strong>im</strong> nördlichen Betrachtungsbereich <strong>bis</strong> zur Niersaue<br />

bei 10 - 15 m. Im Bereich der Niersaue steigt das Grundwasser auf unter einen<br />

Meter unter der Geländeoberfläche an. Südlich der Niersaue sinkt der Grundwasserstand<br />

<strong>bis</strong> Sasserath auf mehr als 25-30 m unter der Bodenoberfläche ab. Bis zum Ende<br />

des Leitungsabschnitts sinkt der Grundwasserflurabstand weiter ab, begründet<br />

durch den südlich von Jüchen liegenden Tagebau Garzweiler II.<br />

3.2 Landschaftsbild<br />

Das Landschaftsbild <strong>im</strong> Betrachtungsraum wird durch die anthropogene Nutzung<br />

und das flache Relief best<strong>im</strong>mt.<br />

12


Im Untersuchungsraum kommen Acker- und Weideflächen, Wald und Gehölzflächen<br />

sowie Kleingartenanlagen, Gewerbe- und Wohnbebauung mit Ziergärten sowie die<br />

BAB A61 mit Anschlussstellen und Lärmschutzwälle und -wände als das Erscheinungsbild<br />

best<strong>im</strong>mende Landschaftselemente vor.<br />

Das Landschaftsbild entlang der Hochspannungsfreileitung kann durch zwei sich<br />

abwechselnde Landschaftstypen beschrieben werden. Zum Einen sind dies Siedlungsbereiche<br />

und zum Anderen Ackerflure, auf denen intensive Landwirtschaft betrieben<br />

wird. Naturnahe Strukturen finden sich <strong>im</strong> Betrachtungsraum lediglich <strong>im</strong><br />

Naturschutzgebiet "Niersaue" und <strong>im</strong> nördlichen Bereich der Militärbasis. In der<br />

Niersaue kommen Laubmisch- und Erlenwälder vor, in der Militärbasis gibt es drei<br />

Standorte von Feuchtheiden.<br />

3.3 Schutzgebiete<br />

Innerhalb des 200 m breiten Betrachtungsbereiches sind gemäß dem Landschaftsplan<br />

Mönchengladbach und dem Landschaftsplan Kreis Neuss - Teilabschnitt V Korschenbroich/Jüchen<br />

- folgende Schutzgebiete ausgewiesen.<br />

Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird neben dem Namen des geschützten Teiles<br />

auch ein Verweis auf die entsprechende Verordnung/Festsetzung gebracht. Der Verweis<br />

setzt sich zusammen aus:<br />

� Satzungsgeber: MG Stadt Mönchengladbach<br />

NE Rhein-Kreis Neuss<br />

� Nummer des Landschaftsplanes<br />

� Art des Schutzgebietes N/NSG Naturschutzgebiet<br />

L/LSG Landschaftsschutzgebiet<br />

LB Geschützter Landschaftsbestandteil<br />

ND Naturdenkmal<br />

� Nummer der Festsetzung<br />

Soweit vorhanden, handelt es sich um (NB = nicht berührt):<br />

� Naturschutzgebiete<br />

"Viehstraße" (MG-N-2.2.5)<br />

"Wetscheweller/Güdderather Bruch" (MG-N-2.2.12)<br />

� Nationalparke<br />

Keine Berührung durch die Planung<br />

� Biosphärenreservate<br />

Keine Berührung durch die Planung<br />

� Landschaftsschutzgebiete<br />

"Viehstraße" (MG-L-2.4.7)<br />

"Stadtwald Rheydt" (MG-L-2.4.8) NB<br />

"Buchholzer/Wickrather Wald" (MG-L-2.4.10) NB<br />

"Fuchskuhle" (MG-L-2.4.12)<br />

"<strong>Kelzenberg</strong>er Bachtal" (NE-5-L-6.2.2.4)<br />

� Naturparke<br />

Keine Berührung durch die Planung<br />

� Naturdenkmale<br />

Zwei Rosskastanien in Mongshof am nordöstlichen Ortsausgang (MG-ND-2.5-8) NB<br />

13


Kastanie an einem Weg südlich Kamphausen (NE-5-ND-6.2.3.16) NB<br />

Birnbaum am Quackshof (NE-5-ND 6.2.3.17) NB<br />

Hainbuche am Quackshof (NE-5-ND 6.2.3.18) NB<br />

� Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

Gehölzeinfassung der Gärtnereifläche nördlich von Pongs (MG-LB-2.8-35) NB<br />

Landwehr zwischen Engelsholt und Ohler (MG-LB-2.8-36)<br />

Grünland und Obstbestände südlich von Engelsholt (MG-LB-2.8-37) NB<br />

Baumbestand nordöstlich von Engelsholt (MG-LB-2.8-38) NB<br />

Wiesenbereiche mit Weißdorngebüschen nordöstlich von Engelsholt (MG-LB-<br />

2.8-39) NB<br />

Grünland und Obstbestände südlich von Hockstein (MG-LB-2.8-81) NB<br />

Grünland, Obstwiesen bei Mongshof (MG-LB-2.8-83) NB<br />

Grünland mit Baumbestand (MG-LB-2.8-84) NB<br />

Obstwiese, Altbaumbestände südlich von Sasserath (MG-LB-2.8-85) NB<br />

Obstbestände östlich von Sasserath (Obstgärten)(MG-LB-2.8-86) NB<br />

Obstbestände nordöstlich Sasserath (Obstgärten)(MG-LB-2.8-87) NB<br />

Obstbestände nordöstlich von Sasserath (MG-LB-2.8-88) NB<br />

Abgrabungsbereich "An den Fichten" (MG-LB-2.8-90) NB<br />

Grünland mit Obstbaumbestand, Gärtnerei nördlich Güdderath (MG-LB-2.8-91) NB<br />

Garten- und Parkanlage mit z.T. altem Baumbestand an der Straßburger Allee<br />

(MG-LB-2.8-92) NB<br />

Darüber hinaus werden die gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG<br />

i.V.m. § 62 LG erfasst und in der Anlage 11.3 dargestellt. Die Einschätzung der Betroffenheit<br />

wird in Kap. 4.2.5 vorgenommen.<br />

Das nächstgelegene FFH-Gebiet liegt 4,4 km westlich des Leitungsabschnitts mit der<br />

Kennung DE-4803-301 "Schwalm, Knippertzbach, Raderveekes und Lüttelforster<br />

Bruch".<br />

Die Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Hoppbruch wird von der Hochspannungsfreileitung<br />

auf einer Länge von ca. 4,1 km überspannt. Die Schutzzone IIIB<br />

gliedert sich in ein unbeeinflusstes Schutzgebiet und ein durch den benachbarten Tagebau<br />

variierendes und temporäres Einzugsgebiet. Beide werden von der Leitungstrasse<br />

durchquert. Die Gründung der Maste mit Plattenfundamenten führt nicht zu<br />

einer Beeinträchtigung der Schutzzone IIIB.<br />

3.4 Fauna/Tierwelt<br />

Im Betrachtungsbereich sind keine Flächen als FFH- (Fauna-Flora-Habitat) und/oder<br />

Vogelschutzgebiete entsprechend der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom<br />

21.05.1992 bzw. der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 gemeldet.<br />

Die zu ersetzende Trasse verläuft überwiegend über intensiv genutzte Flächen. Den<br />

größten Anteil der überspannten Flächen bilden Agrarfläche und besiedelter Raum.<br />

Nur an einigen Stellen werden extensiv genutzte Flächen in Anspruch genommen,<br />

wie z.B. der britische Militärstützpunkt und das Naturschutzgebiet "Wetscheweller/Güdderather<br />

Bruch".<br />

14


Agrarland<br />

Durch die hohe Nutzungsintensität ist das Artenspektrum bereits jetzt auf den Flächen<br />

stark eingeschränkt. Arten die diesen Lebensraum dennoch besiedeln, haben<br />

sich an zeitlich begrenzte und punktuelle Störungen angepasst. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass sich auf dem Offenland z.B. Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn<br />

usw. aufhalten.<br />

Siedlungsraum<br />

In den Siedlungsbereichen ist die Tierwelt ebenfalls stark vorbelastet, so dass sich<br />

die Arten, die in diesen Bereichen vorkommen, sich auf Störungen eingestellt haben.<br />

Gehölzbestände / Ruderalfluren<br />

Für die Tierwelt als wertvoller einzuschätzen sind Gehölz- und Waldbestände bzw.<br />

Ruderalfluren. Auf ihnen ist die Dichte der Arten wesentlich höher, da die Arten auf<br />

diesen Flächen eine größere Nahrungsauswahl haben und in der Regel auch ungestörter<br />

leben können. Auf diesen Flächen sind sowohl Amphibien, Falter, Libellen<br />

und eine große Anzahl von Vögeln anzutreffen.<br />

Im Artenschutzbeitrag (Kap. 6) werden die in NRW durch das LANUV festgelegten<br />

planungsrelevanten Arten ermittelt und beschrieben.<br />

3.5 Planungen Dritter<br />

Landschaftsplan der Stadt Mönchengladbach<br />

Über die bereits unter Punkt 3.3 beschriebenen Schutzgebiete hinaus sind hier folgende<br />

Festsetzungen getroffen worden:<br />

� Entwicklungsziel 1.4 - Landschaftsraum am NATO-Hauptquartier zwischen<br />

Knippertz- und Mühlenbach<br />

� Entwicklungsziel 1.8 - Kleinwaldparzellen, Gebüschgruppen, Landwehr, Grünland<br />

und Ackerparzellen zwischen Militärdepot Holt und Bundesautobahn A 61,<br />

südwestlich Engelsholt: die vorhandenen Grünland-, Wald- und Gehölzstrukturen<br />

sind zu erhalten<br />

� Entwicklungsziel 1.9 - Stadtwald Rheydt: Die vorhandenen Laubwaldbestände<br />

und Naherholungseinrichtungen sind unter dem besonderen Aspekt der Naherholung,<br />

aber auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />

(z.B. Gewässerpflege, naturnahe Waldbewirtschaftung) zu erhalten bzw. zu sichern<br />

(Rheydter Höhe).<br />

� Entwicklungsziel 2 - Ackerflure zwischen Mast Nr. 1105 und Nr. 1109, Mast Nr.<br />

1118 und Nr.1125, Mast Nr.1127 und Nr. 1132, Mast Nr. 1142 und Nr. 1149: Anreicherung<br />

einer <strong>im</strong> Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen<br />

und mit gliedernden, belebenden Elementen<br />

� Entwicklungsziel 5.4 - Bundesautobahn A 61 zwischen Engelsholt und Stadtwald<br />

Rheydt: der nur unzureichend abgeschirmte und in die Landschaft eingebundene<br />

Straßenabschnitt ist durch Sicht- und Immissionsschutzpflanzungen oder andere,<br />

geeignete Maßnahmen wirkungsvoll gegen die angrenzende Wohnbebauung und<br />

Naherholungslandschaft abzuschirmen.<br />

� Entwicklungsziel 6.5 - Viehstraße: das Entwicklungsziel verfolgt insbesondere die<br />

- Entwicklung eines naturnahen Laubmischwaldbestandes auf bodensaurem, z.T.<br />

staunassem Standort,<br />

15


- Erhaltung von wertvollen Buchen-Althölzern,<br />

- Entwicklung und Regeneration von landeskundlich bedeutsamen Flachsrösten<br />

(in einmaliger Dichte und Ausprägung <strong>im</strong> Stadtgebiet) als Sekundärbiotope für<br />

eine Vielzahl von Amphibien,<br />

- Opt<strong>im</strong>ierung vorhandener Kleingewässer als Lebensraum für Amphibien und<br />

Wasserinsekten,<br />

- Sicherung, Erhalt und Opt<strong>im</strong>ierung von regional seltenen und gefährdeten Glockenheidemoorgesellschaften,<br />

auch aus wissenschaftlichen und landeskundlichen<br />

Gründen (Relikt früherer Nutzungen in diesem Bereich),<br />

- Erhaltung und Förderung der Vegetationsabfolge mit verschiedenen Nässe-<br />

und Verhagerungsstufen des bodensauren Buchen-Stieleichen- und Birken-<br />

Stieleichen-Waldes, der autochthonen Entwicklung von historischen Heidegesellschaften<br />

(Dahlener Heide) auf Schlagfluren, der Reste kulturhistorischer<br />

und landeskundlicher Nutzungsformen wie Flachsverarbeitung und Niederwaldwirtschaft<br />

punktuell an geeigneten Standorten aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen<br />

und landeskundlichen Gründen,<br />

- Wiederherstellung und Schutz von ökologischen Funktionen, die durch anthropogene<br />

Nutzungen oder Maßnahmen beeinträchtigt sind, mit dem Ziel, dauerhafte<br />

Lebensvoraussetzungen für z.T. seltene Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,<br />

die auf das natürliche Leistungsvermögen dieses Standortes angewiesen<br />

sind.<br />

� Entwicklungsziel 6.10 - Wetscheweller/Güdderather Bruch: das Entwicklungsziel<br />

verfolgt insbesondere die<br />

- Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Traubenkirschen-Erlen-<br />

Eschen-Waldes mit überwiegend frei mäandrierendem Bachlauf (Bottbach),<br />

- Wiederherstellung und Schutz von ökologischen Funktionen, die durch anthropogene<br />

Nutzungen oder Maßnahmen beeinträchtigt sind, mit dem Ziel, dauerhafte<br />

Lebensvoraussetzungen für z.T. seltene Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,<br />

die auf das natürliche Leistungsvermögen dieses Standortes angewiesen<br />

sind.<br />

� Entwicklungsziel 7 - Siedlungsflächen zwischen Mast Nr. 1103 und Nr. 1106 und<br />

Mast Nr. 1136 und Nr. 1142: befristete Erhaltung der Landschaftsstruktur und<br />

Flächenfunktion <strong>bis</strong> zur Realisierung oder Änderung von Zielen und Vorhaben<br />

der Bauleitplanung oder anderer Planvorschriften.<br />

Landschaftsplan des Rhein-Kreises-Neuss - Teilabschnitt V Korschenbroich /<br />

Jüchen (Juni 1989):<br />

� Entwicklungsziel 1 - Ackerflächen zwischen Mast Nr. 1150 und Nr. 1154: Erhaltung<br />

einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen<br />

reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft<br />

� Entwicklungsziel 2 - Ackerflächen zwischen Mast Nr. 1154 und Nr. 1153: Anreicherung<br />

einer <strong>im</strong> Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen<br />

und mit gliedernden und belebenden Elementen.<br />

Da die zu ersetzende 110-kV-Hochspannungsfreileitung bereits seit 1924 besteht und<br />

sie zum überwiegenden Teil auf den bestehenden Maststandorten ersetzt wird, kann<br />

davon ausgegangen werden, dass die Planung in keinem Konflikt mit den Entwicklungszielen<br />

der betroffenen Landschaftsplänen steht.<br />

16


4 Eingriffsproblematik<br />

Der Ersatzneubau der Hochspannungsfreileitung stellt nach den geltenden Gesetzen<br />

und Verordnungen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG gilt :<br />

"(1) Eingriffe in Natur und Landschaft <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen<br />

der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen<br />

des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,<br />

die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das<br />

Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 LG gilt :<br />

"(1) Als Eingriffe gelten insbesondere<br />

...<br />

5. das Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen <strong>im</strong> Außenbereich,<br />

...<br />

7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung<br />

der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten<br />

Flächen und Objekte,<br />

8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen,<br />

soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, ...<br />

9. die Umwandlung von Wald,<br />

..."<br />

Die erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des<br />

Landschaftsbildes gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG kann sich bei dem Ersatzneubau der<br />

Hochspannungsfreileitung auf folgende Bereiche erstrecken:<br />

Anlagebedingte Eingriffe ergeben sich aus:<br />

� Versiegelung der Bodenoberfläche durch Fundamente auf neuen Maststandorten<br />

� Beeinträchtigung der Entwicklung des Bestandes durch Rückschnitte innerhalb<br />

des Leitungsschutzstreifens<br />

� Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Maste und Leiterseile<br />

Baubedingte Eingriffe ergeben sich aus:<br />

� Flächeninanspruchnahme für Fahrwege, Bau- und Lagerplätze<br />

� Vegetationsverlust durch Flächeninanspruchnahme <strong>im</strong> Bereich der Trasse für das<br />

Leiterseil und der Arbeitsflächen<br />

Betriebsbedingte Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ergeben<br />

sich bei Hochspannungsfreileitungen nicht.<br />

Nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,<br />

vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-<br />

17


schaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).<br />

4.1 Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen<br />

Bei der Trassenfestlegung wurden bereits Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen<br />

berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um:<br />

� Beibehaltung des bestehenden Trassenverlaufs und damit der bestehenden Schutzstreifen<br />

� überwiegende Verwendung der bestehenden Maststandorte für die neuen Maste<br />

� Beanspruchung von Flächen mit einer ökologisch geringen Wertigkeit für Zuwegungen<br />

und Bauflächen<br />

Über diese allgemeinen Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen hinaus, werden<br />

für die innerhalb von Naturschutzgebieten befindlichen Maststandorte nachstehend<br />

detaillierte Angaben gemacht.<br />

4.1.1 Mast Nr. 1116 (NSG Viehstraße)<br />

Der Standort des Abspannmastes Nr. 1116 befindet sich nördlich der Straße "Waldesrand"<br />

innerhalb des Naturschutzgebietes "Viehstraße". Nördlich des Maststandortes<br />

befinden sich Feuchtheiderelikte, die als gesetzlich geschützte Biotope ausgewiesen<br />

sind. Für die Demontage des vorhandenen Mastes und den Neubau ist eine Mindestfläche<br />

von 20 x 20 m als Arbeitsfläche notwendig. Innerhalb dieser Fläche wird<br />

eine gespundete Fundamentgrube von ca. 11 x 11 m ausgehoben. Vor Baubeginn<br />

wird auf dieser Arbeitsfläche vorhandene Heide in Plaggen abgestochen. Auf den<br />

Arbeitsflächen werden anschließend Fahrbohlen verlegt, um eine Verdichtung des<br />

Bodens zu vermeiden. Bei Bedarf werden die Fahrbohlen auch kreuzweise verlegt,<br />

um ein Einsinken in den ggf. feuchten Sandboden zu vermeiden. Sollte es möglich<br />

sein, die Straße "Waldesrand" selbst während den eigentlichen Arbeitszeiten (s. Kap.<br />

2.8) zu sperren, könnte eine weitere Min<strong>im</strong>ierung der Beanspruchung der Feuchtheide<br />

realisiert werden. Notwendig werdende weitere Arbeitsflächen (z.B. für den Erdaushub,<br />

die Vormontage, das Aufstellen von Seilwinden etc.) werden auf der Südseite<br />

der Straße "Waldesrand" angelegt, um die Inanspruchnahme des Naturschutzgebietes<br />

auf ein absolutes Min<strong>im</strong>um zu beschränken.<br />

4.1.2 Mast Nr. 135 (NSG Wetscheweller / Güdderather Bruch)<br />

Im Rahmen des Planungsprozesses konnte der geplante Maststandort 1135 in der<br />

Niersaue entfallen. Die Demontage des vorhandenen Mastes 135 erfolgt von der Josef-Herzhoff-Straße<br />

aus. Die Mastteile werden vom Mastschaft getrennt, mit einem<br />

Mobilkran über die Niers gehoben und zum Güdderather Mühlenweg transportiert,<br />

wo sie <strong>im</strong> Bereich der breiten asphaltierten Flächen zerkleinert und abtransportiert<br />

werden. Auch der Mastschaft selbst kann komplett oder in Teilen von der Josef-<br />

Herzhoff-Straße aus demontiert werden. Das Fundament des vorhandenen Mastes<br />

wird komplett entsorgt. Die Fundamentgrube wird anschließend mit zertifizierten<br />

Boden aufgefüllt. Aufgrund der feuchten Bodenverhältnisse in diesem Bereich werden<br />

diese Erd- und Fundamentarbeiten so lange zurückgestellt, <strong>bis</strong> eine längere<br />

18


Frostperiode das Befahren der Flächen ermöglicht. Sollten <strong>im</strong> Rahmen der Arbeiten<br />

Bewässerungsanlagen angetroffen werden, wird deren Funktionsfähigkeit während<br />

der Bauzeit aufrecht erhalten.<br />

4.2 Auswirkung und Bewertung der Eingriffe<br />

4.2.1 Bodenversiegelung<br />

Dauerhafte Flächeninanspruchnahme<br />

Bei der Mastgründung können Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes nicht ausgeschlossen<br />

werden: pro Mastfundament wird eine Fläche von 2 - 4 m² versiegelt (4<br />

Betonköpfe mit Durchmesser von 0,8 <strong>bis</strong> 1,1 m), 60 <strong>bis</strong> 250 m² werden durch den<br />

Bodenaushub bei der Fundamentherstellung tiefgreifend gestört.<br />

Im Rahmen der Demontage werden <strong>Bl</strong>ock-, Stufen- und Schwellenfundamente entfernt.<br />

<strong>Bl</strong>ock- und Stufenfundamente besitzen eine oberflächige Versiegelung von<br />

i.M. 4,7 bzw. 2,0 m² pro Standort, die entsiegelt werden. Aus der untenstehenden<br />

Tabelle geht hervor, dass 135 m² neu versiegelt und 197,3 m² entsiegelt werden. Somit<br />

ist insgesamt mit einer Flächenentsiegelung von ca. 62 m² zu rechnen.<br />

Fundamentart<br />

Anzahl<br />

Neubau Demontage<br />

Versiegelung<br />

pro<br />

Mast in m²<br />

Gesamtfläche<br />

in<br />

m²<br />

Anzahl<br />

Versiegelung<br />

pro<br />

Mast in m²<br />

Gesamtfläche<br />

in<br />

m²<br />

<strong>Bl</strong>ock 13 4,7 61,1<br />

<strong>Bl</strong>ock mit Schwelle 26 4,7 122,2<br />

Stufe 7 2,0 14,0<br />

Schwelle 9 0 0<br />

Platte 54 2,5 135 0 0 0<br />

Gesamt 54 135 55 197,3<br />

35 der 55 zu demontierenden Maste sind auf Schwellenfundamenten gegründet. Die<br />

Schwellenfundamente werden komplett entfernt.<br />

Bei den 13 Masten mit <strong>Bl</strong>ockfundamenten aus Beton werden diese soweit unter Erdoberkante<br />

(EOK) abgetragen (ca. 2,30 m), dass die neuen Plattenfundamente direkt<br />

darauf gegründet werden können.<br />

Übersicht<br />

Gesamt<br />

Neubau Demontage Differenz<br />

davon<br />

Mast auf<br />

Mast<br />

Maste 54 53 55 -1<br />

Gesamt 54 53 55 -1<br />

Aus der obenstehenden Übersicht geht hervor, dass<br />

19


� 53 vorhandene Maststandorte wiederverwendet werden. Aufgrund der bereits gestörten<br />

Bodenverhältnisse ist hier nicht von einer erheblichen, zusätzlichen Beeinträchtigung<br />

des Schutzgutes Boden auszugehen,<br />

� 1 Mast (1121) neu gegründet wird.<br />

Der Mast 1121 befindet sich <strong>im</strong> Bereich einer Ackerfläche und somit auf einer<br />

Fläche, deren Bodenfunktion durch die landwirtschaftliche Nutzung als vorbelastet<br />

(Umbruch, Bekämpfungsmitteleinsatz etc.) angesehen werden muss.<br />

� 2 Maststandorte (121 und 135) aufgegeben und rekultiviert werden, d.h. die vorhandenen<br />

Schwellenfundamente werden komplett entfernt und das Fundamentumfeld<br />

der umgebenden Nutzung (Mast 121 Acker, Mast 135 Gebüsche <strong>im</strong> Auenbereich)<br />

wieder zugeführt. Bei der Verfüllung der Fundamentgrube wird der <strong>im</strong> Bereich<br />

der neuen Maststandorte gewonnene bzw. zertifizierter Boden verwendet.<br />

Somit können die gestörten Funktionen des Bodenhaushaltes in einem angemessenen<br />

Zeitraum wiederhergestellt werden.<br />

Im Rahmen der Fundamentarbeiten wird in 1,2 m Tiefe eine ca. 80 cm starke Betonplatte<br />

eingebracht. Die Verdrängung von <strong>bis</strong> zu 80 m³ Boden pro Maststandort wird<br />

nicht als dauerhafte Beeinträchtigung des Bodenhaushaltes gewertet. Bei der Bodenverdrängung<br />

handelt es sich um einen punktuellen Eingriff, weitergehende Beeinträchtigungen,<br />

wie z.B. Dränage- oder Aufheizungseffekte, können ausgeschlossen<br />

werden. Niederschlagswasser kann seitlich am <strong>bis</strong> zu 100 m² großen Fundament vorbei<br />

versickern und somit zur Anreicherung des Grundwassers beitragen. Aufgrund<br />

der Erdüberdeckung von 1,2 m ist eine dauerhafte Begrünung des Mastgevierts gesichert.<br />

Auch nach der ERegRohrlGas (gem. Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft<br />

und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt und<br />

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.09.2002), stellt die Verdrängung<br />

des Bodens bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen auf landwirtschaftlichen<br />

Flächen keinen Eingriff dar.<br />

Zeitweise Flächeninanspruchnahme<br />

Flächen, auf denen demontierte Konstruktionsteile zwischengelagert werden sollen,<br />

werden vorher mit Planen oder Vliesmaterial abgedeckt. Direkt nach Abschluss der<br />

Arbeiten, jedoch spätestens nach dem täglichen Arbeitsende, werden die Beschichtungsbestandteile<br />

von den Planen entfernt, eingesammelt und einer ordnungsgemäßen<br />

Entsorgung zugeführt.<br />

Während des Bauablaufes kann es <strong>im</strong> Bereich der Baustellenflächen (ca. 1.600 m²)<br />

sowie <strong>im</strong> Bereich der Zuwegungen zu temporären Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes<br />

kommen. Durch das Aufstellen von Maschinen und Geräten, das Befahren<br />

der Flächen sowie das Zwischenlagern von Aushubmassen und Baustoffen während<br />

der Bauzeit von wenigen Wochen pro Maststandort kann es zu einer mechanischen<br />

Beanspruchung der Böden kommen. Um Beeinträchtigungen <strong>im</strong> Vorfeld zu vermeiden<br />

oder zu min<strong>im</strong>ieren, werden Vorkehrungen getroffen, um Bodenverdichtungen<br />

zu vermeiden. Dies kann durch das Auslegen von Fahrbohlen, das Abschieben des<br />

Oberbodens oder das Auslegen eines Geotextils und Aufbringen einer Schottertragschicht<br />

erreicht werden. Nach Abschluss der Bautätigkeit werden die Flächen wieder<br />

in ihren ursprünglichen Zustand versetzt.<br />

Aufgrund des temporären Charakters der Maßnahmen und unter Berücksichtigung<br />

der vorgesehenen Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen ist nicht von einer<br />

20


erheblichen, zusätzlichen Beeinträchtigung des Bodenhaushaltes aufgrund der zeitweisen<br />

Flächeninanspruchnahme auszugehen.<br />

4.2.2 Lebensräume, Biotope<br />

Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Maststandorte)<br />

Im Rahmen des Ersatzneubaues werden 53 Maste am vorhandenen Standort demontiert<br />

und neue Maste errichtet, 1 Mast wird an einen neuen Standort errichtet. In Bezug<br />

auf die Flächeninanspruchnahme je Biotoptyp ergibt sich folgende Aufstellung:<br />

Biotoptyp<br />

(gemäß LANUV-Kartieranleitung)<br />

Gesamt<br />

Neubau Demontage Differenz<br />

davon<br />

Mast auf<br />

Mast<br />

Eichenwald (AB0) 1 1 1 0<br />

Gebüsch (BB1) 7 7 8 -1<br />

stark verbuschte Grünlandbrache (BB3) 2 2 2 0<br />

Fettwiese (EA0) 2 2 2 0<br />

Fettweide (EB0) 2 2 2 0<br />

Grünlandbrache (EE0) 2 2 2 0<br />

brachgef. Nass- und Feuchtgrünl. (EE3) 1 1 1 0<br />

Acker (HA0) 31 30 31 0<br />

Hausgarten (HJ1) 2 2 2 0<br />

Rasen (HM4) 3 3 3 0<br />

Lagerplatz, unversiegelt (HT3) 1 1 1 0<br />

Gesamt 54 53 55 -1<br />

Durch die Weiterverwendung von 53 Maststandorten kann die zusätzliche Flächeninanspruchnahme<br />

von Lebensräumen auf 1 Standort (Acker) beschränkt werden. Im<br />

Rahmen der Rekultivierung der 2 aufgegebenen Standorte wird die Lebensraumfunktion<br />

als Acker und Gebüsch wieder hergestellt. Vor allem die Aufgabe des Mastes<br />

135 stellt eine Verbesserung für die Niersaue dar, da somit eine Befahrung der Aue<br />

für Unterhaltungsmaßnahmen entfällt.<br />

Da sämtliche Maststandorte innerhalb des vorhandenen Leitungsschutzstreifens liegen,<br />

können die Flächen als vorbelastet <strong>im</strong> Hinblick auf ihre Lebensraumfunktion<br />

betrachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass nach Durchführung der Maßnahme<br />

keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt.<br />

Dauerhafte Inanspruchnahme (Leitungsschutzstreifen)<br />

Der Leitungsneubau findet innerhalb des ausgewiesenen Leitungsschutzstreifens statt<br />

(s. auch Kap. 2.6). Relevant sind die Auswirkungen der Schutzstreifenflächen auf<br />

höherwachsende Gehölze (Waldbereiche). Nachstehende Tabelle stellt die Wirkungen<br />

der Schutzstreifenflächen auf Waldflächen dar:<br />

21


Waldflächen <strong>im</strong><br />

Verbreitungs- entfallende Differenz<br />

Schutzstreifen (LÖBF-Code) fläche (in m²) Fläche (in m²) (in m²)<br />

AB0 597 0 597<br />

AB2 857 1.823 -966<br />

AC1 709 0 709<br />

AC4 2.436 0 2.436<br />

AD0 829 0 829<br />

AD1 331 0 331<br />

AD1a 190 0 190<br />

AG2 745 0 745<br />

AK1 58 0 58<br />

Gesamtergebnis 6.752 1.823 4.929<br />

Aus der Übersicht geht hervor, dass Eingriffe in den Waldbestand aufgrund der zusätzlichen<br />

Ausweisung von 6.752 m² Schutzstreifen entstehen, 1.823 m² Schutzstreifenfläche<br />

wird in Waldbereichen aufgegeben. Es ergibt sich ein rechnerisches Defizit<br />

von 4.929 m². Die Inanspruchnahme der Waldflächen für den Leitungsschutzstreifen<br />

führt nicht zu einem Verlust der Waldeigenschaft <strong>im</strong> Sinne des Bundeswald- und<br />

Landesforstgesetzes, da die Randflächen zu Waldsäumen umgebaut werden. Zusätzliche<br />

Zerschneidungen von Waldflächen treten ebenfalls nicht auf, da nur der bereits<br />

vorhandene Schutzstreifen in Teilbereichen verbreitert wird. Dennoch kann der Verlust<br />

der baumbestandenen Waldfläche eine ökologische Wertminderung darstellen,<br />

der zu kompensieren ist.<br />

Temporäre Flächeninanspruchnahme<br />

Zur Demontage und zum Neubau der Maste werden Flächen temporär als Bauplatz<br />

bzw. Lagerfläche genutzt. Sämtliche hierfür beanspruchten Flächen befinden sich innerhalb<br />

des Leitungsschutzstreifens, so dass eine Vorbelastung <strong>im</strong> Hinblick auf ihre<br />

Lebensraumfunktion gegeben ist.<br />

Zur Beurteilung, ob die temporären Flächeninanspruchnahmen mit erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des Naturhaushaltes verbunden und somit als Eingriff zu werten<br />

sind, wird auf die Festlegungen folgender Werke zurückgegriffen:<br />

� Methodik der Eingriffsregelung - Gutachten zur Methodik der Ermittlung, Beschreibung<br />

und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft <strong>im</strong> Auftrag<br />

der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

(LANA)<br />

� Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben<br />

(ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW<br />

In Bezug auf die temporären Beeinträchtigungen führt die LANA unter Punkt 3.4.4<br />

auf Seite 78 ff. auf, dass "wenn nach Beendigung des Vorhabens bzw. der Bauphase<br />

die ursprünglichen Verhältnisse sich innerhalb einer kurzen Frist wieder entwickeln,<br />

so dass keinerlei dauerhafte Beeinträchtigungen verbleiben, soll dies als nicht nachhaltig<br />

und ggf. unerheblich angesehen werden und ohne Rechtsfolgen für den Verursacher<br />

bleiben. Die Frist ist per Konvention zu best<strong>im</strong>men."<br />

In Bezug auf die zu best<strong>im</strong>mende Frist kann die Aussage aus dem ELES (Kapitel<br />

2.3.1) herangezogen werden: "Werden Biotoptypen baubedingt in Anspruch genom-<br />

22


4.2.3 Fauna<br />

men, die innerhalb von 30 Jahren wiederhergestellt werden können, gelten die Beeinträchtigungen<br />

durch eine Wiederherstellung des Ausgangszustandes bzw. eines<br />

mindestens gleichwertigen Zustandes nach Beendigung der Bauphase als in sich<br />

ausgeglichen. Über eine Darstellung der Wiederherstellbarkeit ist eine rechnerische<br />

Bilanzierung nicht erforderlich."<br />

Bei der Betrachtung des temporären Vegetationsverlustes bzw. der Einschränkung<br />

der Vegetationsentwicklung wird somit von Folgendem ausgegangen:<br />

� temporärer Verlust von krautiger Vegetation mit max. mittlerer ökologischer Wertigkeit<br />

(z.B. Wildkräuter, Grünland, Rasen etc.) während der Bauphase wird nicht<br />

als ausgleichspflichtiger Eingriff betrachtet, da diese Vegetation sich nach Rekultivierung<br />

in einem angemessenen Zeitraum wieder einstellt<br />

� temporärer Verlust durch das "Auf-den-Stock-Setzen" von Sträuchern wird nicht<br />

als Eingriff betrachtet, da die Sträucher innerhalb kurzer Zeit wieder ausschlagen.<br />

Die temporäre Befestigung von Erdwegen mit Schotter, um den An- und Abtransport<br />

von Personen und Materialien zu ermöglichen, gilt nicht als ausgleichspflichtiger<br />

Eingriff, wenn das eingebrachte Material nach Abschluss der Arbeiten wieder entfernt<br />

wird und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird oder sich zwischenzeitlich<br />

wieder eingestellt hat.<br />

Zusätzlich zu den besonders und streng geschützten Arten (§ 44 BNatSchG), die detailiert<br />

<strong>im</strong> Artenschutzbeitrag (Kap. 6) behandelt werden, ist auch der allgemeine<br />

Schutz wild lebender Tiere zu betrachten (§ 39 BNatSchG). Für diese Arten greifen<br />

die gleichen Vermeidungsmaßnahmen wie für die besonders und streng geschützten<br />

Arten.<br />

Alle nötigen Gehölzrückschnitte erfolgen in den Wintermonaten, so dass keine besetzten<br />

Nester zerstört werden und auch keine Tiere während der Brut- und Aufzuchtsphase<br />

gestört werden. Sowohl vor der Bauphase als auch während der Baumaßnahme<br />

selbst werden Begehungen durch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB)<br />

durchgeführt, so dass mögliche Störungen der Arten frühzeitig festgestellt und durch<br />

entsprechende Maßnahmen (Verlegen von Zufahrten, Bauverbotszeiten durch Zeitfenster,<br />

Aufstellen von Amphibienschutzzäunen usw.) vermieden werden. Auf Grund<br />

der <strong>im</strong>mer wieder auftretenden Ruhephasen während der Baumaßnahmen (s. Kap.<br />

2.8) ist eine Störung der Arten durch die Bauaktivitäten nicht als erheblich einzustufen.<br />

Die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich alle auf baubedingte Beeinträchtigungen.<br />

Anlagebedingte Beeinträchtigungen treten für die Tierwelt direkt nicht auf,<br />

da die Flächeninanspruchnahme durch die Mastfundamente für die Fauna als unerheblich<br />

eingestuft wird.<br />

Eine Gefährdung von Vögeln durch Stromschlag (§ 41 BNatSchG) betrifft nur Mittelspannungsleitungen.<br />

Die elektrischen Abstände bei Hochspannungsfreileitungen<br />

(110-kV <strong>bis</strong> 380-kV) sind konstruktiv so bemessen, dass eine Gefährdung der Vögel<br />

durch Stromschlag nicht auftreten kann. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Avifauna<br />

durch die Hochspannungsfreileitung in Form von Drahtanflug kann in diesem<br />

Fall ausgeschlossen werden, da die Leitung <strong>im</strong> vorhandenen Trassenraum neu gebaut<br />

wird.<br />

23


Im Untersuchungsraum sind keine Vogelschutzgebiete zu verzeichnen, von einem<br />

erhöhten Vogelbestand ist nicht auszugehen.<br />

Eine erhebliche Beeinträchtigung der allgemeinen Tierwelt ist durch dieses Vorhaben<br />

nicht zu erwarten.<br />

4.2.4 Landschaft / Landschaftsbild<br />

Bei dem Ersatzneubau handelt es sich um eine bestehende Hochspannungsfreileitung,<br />

bei der 53 Maste ersetzt, ein Maststandort verschoben und ein weiterer Standort<br />

aufgegeben werden. Die Masthöhen (i.M. ca. 33,5 m) ändern sich zu den derzeit bestehenden<br />

Höhen (i.M. ca. 29 m) um ca. 15 %.<br />

Die Erhöhung um 15 % überschreitet die allgemein anerkannte Unerheblichkeitsschwelle<br />

von 10 %. Um die zusätzliche, geringfügige, Beeinträchtigung zu quantifizieren,<br />

wurde in Abst<strong>im</strong>mung mit der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung<br />

Düsseldorf ein vereinfachter methodischer Ansatz entwickelt, der eine Kombination<br />

zwischen der "verkürzten Fassung" und der "Kurzfassung" der Methode nach<br />

Nohl darstellt.<br />

Der Kompensationsflächenumfang ergibt sich über nachstehende Formel:<br />

Kompensationsfläche (K) = W * a * b * w * e<br />

Dabei kommen folgende Wertansätze zur Anwendung:<br />

� die Wirkzone (W) wird mit 2.000 m <strong>im</strong> Umkreis des Vorhabens angesetzt. Dies<br />

entspricht den Vorgaben der "verkürzten Fassung", die für 110-kV-Freileitungsvorhaben<br />

anzuwenden ist.<br />

� der aktuelle Wirkbereich (a) wird über eine Schätzung best<strong>im</strong>mt. Dabei sind neben<br />

den sichtverstellenden Elementen auch die sichtverschatteten Bereiche gedanklich<br />

mit erfasst.<br />

� der Kompensationsflächenfaktor (b) entspricht der allgemeinen Annahme nach<br />

Nohl.<br />

� der Wahrnehmungskoeffizient (w) stellt das gewichtete Mittel für den 2 km Raum<br />

dar, der sich aus den Werten für die Wirkzonen I (0-500 m ; 0,1) und II (500-<br />

2000m ; 0,5) bei relativ großen Vorbelastungen ähnlicher Art und Eingriffsobjekten<br />

<strong>bis</strong> 60 m (Buchstabe C) ergibt.<br />

� als Erheblichkeitswert (e) wurde aufgrund der Geringfügigkeit der Masterhöhung<br />

die Hälfte des niedrigsten Wertes (0,1 / 2) angesetzt.<br />

Um eine Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen entsprechend der Beeinträchtigungsintensität<br />

zu ermöglichen, wurde der Kompensationsflächenbedarf für den Leitungsabschnitt<br />

innerhalb der kreisfreien Stadt Mönchengladbach und des Rhein-<br />

Kreis-Neuss getrennt ermittelt.<br />

24


<strong>Abschnitt</strong> Stadt Mönchengladbach<br />

Wirkzone (W) 4.500 ha<br />

aktueller Wirkbereich (a) 40 %<br />

Kompensationsflächenfaktor (b) 0,1<br />

Wahrnehmungskoeffizient (w) 0,0625<br />

Erheblichkeitswert (e) 0,05<br />

K = W * a * b * w * e = 0,563 ha<br />

<strong>Abschnitt</strong> Rhein-Kreis-Neuss<br />

Wirkzone (W) 1.817 ha<br />

aktueller Wirkbereich (a) 80 %<br />

Kompensationsflächenfaktor (b) 0,1<br />

Wahrnehmungskoeffizient (w) 0,0625<br />

Erheblichkeitswert (e) 0,05<br />

K = W * a * b * w * e = 0,454 ha<br />

Insgesamt ergibt sich ein Kompensationsflächenbedarf von 1,017 ha. Da es sich<br />

hierbei um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes handelt, sind die Kompensationsmaßnahmen<br />

<strong>im</strong> Umfeld der Leitungstrasse anzuordnen. Die Antragstellerin verfügt<br />

zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über eigene Flächen, auf der die Kompensationsmaßnahmen<br />

durchgeführt werden könnten. Sie wird sich bemühen, <strong>bis</strong> zur<br />

Genehmigung oder <strong>bis</strong> zu einen späteren, von der Genehmigungsbehörde zu best<strong>im</strong>menden,<br />

Zeitpunkt die erforderlichen Flächen und Maßnahmen vorzulegen. Sollte<br />

dies innerhalb der Frist nicht möglich sein, wird ein Ersatzgeld in Höhe von<br />

100.000,- €/ha anteilmäßig der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde zur Verfügung<br />

gestellt. Der Anteil für den <strong>Abschnitt</strong> <strong>im</strong> Stadtgebiet Mönchengladbach beliefe<br />

sich dann auf 56.300,- € und den <strong>Abschnitt</strong> <strong>im</strong> Rhein-Kreis-Neuss auf 45.400,- €.<br />

4.2.5 Gesetzlich und planerisch geschützte Flächen und Biotope<br />

Naturschutzgebiete<br />

Der Leitungsabschnitt durchquert zwischen Mast Nr. 1115 und Nr. 1117 das Naturschutzgebiet<br />

"Viehstraße" (MG-N-2.2.5) und zwischen Mast Nr. 1133 und Nr. 1136<br />

das Naturschutzgebiet "Wetscheweller/Güdderather Bruch" (MG-N-2.2.12).<br />

Naturschutzgebiet<br />

Gesamt<br />

Neubau Demontage Differenz<br />

davon<br />

Mast auf<br />

Mast<br />

MG-N-2.2.5 1 1 1 0<br />

MG-N-2.2.12 1 1 2 -1<br />

Gesamt 2 2 3 -1<br />

25


Aus der Übersicht geht hervor, dass die Mastanzahl innerhalb der Naturschutzgebiete<br />

sich verringert. Die Aufgabe des Maststandortes 135 an der Niers stellt eine Verbesserung<br />

für das Naturschutzgebiet dar, da somit eine Befahrung des Gebietes für Unterhaltungsmaßnahmen<br />

zukünftig entfällt (s. auch Kap. 4.1.2). Somit ist nicht mit anlagebedingten<br />

zusätzlichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes der Naturschutzgebiete<br />

zu rechnen.<br />

Die für die Mastneubauten und -demontagen notwendigen Fahrwege und Lagerflächen<br />

sind, soweit möglich, außerhalb der Naturschutzgebiete vorgesehen. Innerhalb<br />

der Naturschutzgebiete werden die vorhandenen Wege bei Bedarf temporär ausgebaut<br />

(Gehölzrückschnitte, temporärer Einbau von Schotter, Auslegung von Fahrdielen).<br />

Die innerhalb der Naturschutzgebiete vorgesehenen Vermeidungs- und Min<strong>im</strong>ierungsmaßnahmen<br />

sind <strong>im</strong> Kap. 4.1 beschrieben.<br />

Die Demontage und der Neubau der Hochspannungsfreileitungen in den Naturschutzgebieten<br />

erfüllen gem. der Auflistung der Ziffer 2.1 des Landschaftsplanes der<br />

Stadt Mönchengladbach Verbotstatbestände. Im Einzelnen sind dies:<br />

� Bauliche Anlagen <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Bauordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen, öffentliche Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen sowie<br />

Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, zu errichten, zu ändern<br />

oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige<br />

bedürfen, sowie Änderungen der Außenseite bestehender baulicher Anlagen<br />

vorzunehmen; (Nr. 1),<br />

� Straßen, Wege und Stellplätze zu errichten; (Nr. 4),<br />

� Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige<br />

Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen; (Nr. 5),<br />

� Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, einschließlich<br />

Fernmeldeeinrichtungen oder Dränagen zu verlegen oder zu verändern;<br />

(Nr. 6),<br />

� Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park-<br />

und Stellplätze oder Hofräume zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten<br />

oder dort Fahrzeuge oder Geräte aller Art abzustellen, zu warten oder zu reinigen<br />

oder Hunde frei laufen zu lassen; (Nr. 11)<br />

� Alle Flächen <strong>im</strong> Schutzgebiet anders als in der <strong>bis</strong>herigen Art und <strong>im</strong> <strong>bis</strong>herigen<br />

Umfang zu nutzen; (Nr. 13)<br />

� Bäume und Sträucher sowie sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen,<br />

auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in<br />

ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen und sog. Waldweidenutzung zu<br />

betreiben oder zuzulassen; (Nr. 24)<br />

Über die o.g. Verbotstatbestände ist <strong>im</strong> Rahmen der Plangenehmigung/-feststellung<br />

zu entscheiden.<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

Der Leitungsabschnitt durchquert in seinem Verlauf die Landschaftsschutzgebiete<br />

"Viehstraße" (MG-L-2.4.7), "Fuchskuhle" (MG-L-2.4.12) und "<strong>Kelzenberg</strong>er Bachtal"<br />

(NE-5-L-6.2.2.4).<br />

26


Landschaftsschutzgebiet<br />

Gesamt<br />

Neubau Demontage Differenz<br />

davon<br />

Mast auf<br />

Mast<br />

MG-L-2.4.7 1 1 1 0<br />

MG-L-2.4.12 1 1 1 0<br />

NE-5-L-6.2.2.4 4 4 4 0<br />

Gesamt 6 6 6 0<br />

Insgesamt bleibt die Mastanzahl innerhalb der Landschaftsschutzgebiete unverändert.<br />

Somit ist nicht mit anlagebedingten zusätzlichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes<br />

der Landschaftsschutzgebiete zu rechnen.<br />

Der Neubau und die Demontage der Hochspannungsfreileitungen in den Landschaftsschutzgebieten<br />

erfüllen gem. den jeweiligen Festsetzungen und Verordnungen<br />

Verbotstatbestände. Im Einzelnen sind dies:<br />

Ziffer 2.3 des Landschaftsplanes der Stadt Mönchengladbach:<br />

� Bauliche Anlagen <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Bauordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen, öffentliche Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen sowie<br />

Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, zu errichten, zu ändern<br />

oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige<br />

bedürfen, sowie Änderungen der Außenseite bestehender baulicher Anlagen<br />

vorzunehmen; (Nr. 1),<br />

� Straßen, Wege und Stellplätze zu errichten; (Nr. 4),<br />

� Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige<br />

Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen; (Nr. 5),<br />

� Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, einschließlich<br />

Fernmeldeeinrichtungen oder Dränagen zu verlegen oder zu verändern;<br />

(Nr. 6),<br />

� Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park-<br />

und Stellplätze oder Hofräume zu befahren, auf ihnen zu reiten oder dort Fahrzeuge<br />

oder Geräte aller Art abzustellen, zu warten oder zu reinigen; (Nr. 10),<br />

� Bäume und Sträucher sowie sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen,<br />

auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in<br />

ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen und sog. Waldweidenutzung zu<br />

betreiben oder zuzulassen; (Nr. 17).<br />

Ziffer 6.2.2 des Landschaftsplanes Nr. 5 "Korschenbroich / Jüchen" des Rhein-<br />

Kreises-Neuss:<br />

� Bauliche Anlagen <strong>im</strong> Sinne der Bauordnung für das Land NW zu errichten sowie<br />

die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern, auch wenn das Vorhaben<br />

keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen<br />

oder Warenautomaten zu errichten, aufzustellen oder abzustellen;<br />

(Nr. 1),<br />

� Straßen, Wege und Plätze zu errichten, zu ändern oder bereitzustellen; (Nr. 4),<br />

� Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, oder Sprengungen<br />

vorzunehmen, Bodenmaterial zu entnehmen oder die charakteristische Bo-<br />

27


dengestalt auf andere Weise zu verändern; ferner die Veränderung, Beseitigung<br />

oder das Anlegen von Wasserläufen, Wasserflächen oder deren Ufer; (Nr. 5),<br />

� Oberirdische oder unterirdische Leitungen - Freileitung, Kabel, Rohrleitung - zu<br />

verlegen oder zu verändern, Zäune oder andere Einfriedigungen zu errichten oder<br />

zu ändern; (Nr. 6)<br />

� Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- und Ufergehölze zu beseitigen oder zu beschädigen;<br />

(Nr. 9),<br />

� Mit Kraftfahrzeugen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen,<br />

Fahrwege, Park- oder Stellplätze und Hofräume zu fahren oder diese dort abzustellen;<br />

(Nr.10).<br />

Über die o.g. Verbotstatbestände ist <strong>im</strong> Rahmen der Plangenehmigung/-feststellung<br />

zu entscheiden.<br />

4.3 Gesamtbeurteilung des Eingriffes<br />

Durch den Bau der Hochspannungsfreileitung werden verschiedene Teilbereiche des<br />

Naturhaushaltes beeinträchtigt. Dabei sind folgende Schwerpunkte zu erwähnen:<br />

� Versiegelung des Bodens durch Mastfundamente (zusammen 135,0 m²) und Entsiegelung<br />

durch Demontage der vorhandenen Fundamente (zusammen 197,3 m²)<br />

� dauerhafte Einschränkung der Entwicklung von 4 Bäumen und 4.929 m² Wald<br />

Ein Eingriff in den Bodenhaushalt findet durch den Bau der Fundamente und der<br />

damit einhergehenden Bodenversiegelung von ca. 135,0 m² (i.M. 2,5 m² je Mast)<br />

statt. Der Eingriff wird durch die Demontage der entfallenden Maste auf jeweils<br />

gleichartigen Böden ausgeglichen. Dabei werden insgesamt 197,3 m² Boden entsiegelt.<br />

Somit ergibt sich ein Überschuss von ca. 62 m² entsiegelter Fläche.<br />

Durch Anpassung des vorhandenen Leistungsschutzstreifens werden insgesamt<br />

14,1 ha von Schutzstreifeneinschränkungen befreit. Im Bereich von Waldgebieten ist<br />

der Schutzstreifen an diese Gegebenheiten anzupassen. Hierdurch werden 4.929 m²<br />

Wald und 4 Straßenbäume zusätzlich dauerhaft in ihrer Entwicklung eingeschränkt.<br />

Für diese zusätzliche Beeinträchtigung ist ein Ausgleich zu schaffen.<br />

Die vorübergehende Inanspruchnahme von Acker- und Wildkrautflächen sowie das<br />

Auf-den-Stock setzen der Sträucher während der Bauzeit wird nicht als Eingriff betrachtet,<br />

da nach Abschluss der Arbeiten diese Flächen wiederhergestellt werden und<br />

sich die Sträucher wieder entwickeln können. Somit bleibt keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

zurück.<br />

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Ersatz der Leitungsmaste auf<br />

einer Länge ca. 12,7 km stellt aufgrund der Erhöhung der Maste um i.M. 15 % eine<br />

geringfügige zusätzliche Beeinträchtigung dar. Anhand eines modifizierten Bewertungsverfahrens<br />

auf Grundlage der Methode Nohl ergibt sich ein Kompensationsflächenbedarf<br />

von 1,017 ha. Im Rahmen von Mastverschiebungen kann ein neuer Maststandorte<br />

<strong>im</strong> Leitungsband durch die Demontage von zwei bestehenden Masten ausgeglichen<br />

werden.<br />

Durch den geplanten Ersatzneubau sind keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen<br />

des Boden- und Naturhaushaltes, Landschaftsbildes und der Fauna zu erwar-<br />

28


ten, da es sich um ein Ersetzen von 53 Masten innerhalb der vorhandenen Freileitung<br />

punktgenau auf die vorhandenen Maststandorte handelt. Mögliche Beeinträchtigungen<br />

während der Bauarbeiten haben temporären Charakter.<br />

29


5 Kompensationsmaßnahmen<br />

Aufgrund der zusätzlichen Ausweisung von 6.752 m² Schutzstreifen entstehen Eingriffe<br />

in den Waldbestand. 1.823 m² Schutzstreifenfläche wird in Waldbereichen<br />

aufgegeben, diese sind als unmittelbare Kompensation für die zusätzlichen Schutzstreifenflächen<br />

anzusehen. Es verbleibt ein rechnerisches Defizit von 4.929 m².<br />

Zur Kompensation dieses Defizits wird eine ca. 5.000 m² große, 10-25 jährige Fichten-/Tannendickung<br />

<strong>im</strong> Bereich des englischen Militärgeländes in Laubwald umgewandelt<br />

(s. auch Anlage 11.3 - Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan). Durch die<br />

Umwandlung wird die ökologische Qualität dieser Fläche gesteigert, sie stellt somit<br />

einen Ausgleich für die Umwandlung von Waldfläche in Waldrandfläche in gleicher<br />

Größe dar. Für den Fall, dass die Kompensationsmaßnahme nicht umgesetzt wird<br />

bzw. werden kann, wird die Antragstellerin ein Ersatzgeld von 50.000,- € der Unteren<br />

Landschaftsbehörde der Stadt Mönchengladbach zur Verfügung stellen.<br />

Aus der Betrachtung der zusätzlichen, geringfügigen, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

ergibt sich ein Kompensationsflächenbedarf von 1,017 ha. Die Antragstellerin<br />

ist bestrebt, <strong>bis</strong> zu einem von der Genehmigungsbehörde zu best<strong>im</strong>menden<br />

Zeitpunkt die erforderlichen Flächen und Maßnahmen vorzulegen und durchzuführen.<br />

Sollte dies in der vorgegebenen Zeit nicht möglich sein, wird ein Ersatzgeld anteilmäßig<br />

der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde (Stadt Mönchengladbach<br />

56.300,- €, Rhein-Kreis-Neuss 45.400,- €) zur Verfügung gestellt.<br />

30


6 Zusammenfassende Betrachtung<br />

Die Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH betreibt die 110-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

Dülken – <strong>Erftwerk</strong> (<strong>Bl</strong>. <strong>0003</strong>), welche <strong>im</strong> Eigentum der RWE Deutschland AG steht<br />

und auf einer Länge von ca. 33 km die Umspannanlagen in Dülken und in <strong>Erftwerk</strong><br />

miteinander verbindet.<br />

Die bestehende Leitung wurde zu großen Teilen <strong>im</strong> Jahre 1924 errichtet und steht<br />

nunmehr zur Modernisierung an. Aus netztechnischen und betrieblichen Gründen ist<br />

die Sanierung bzw. Modernisierung der gesamten Leitung in verschiedenen <strong>Abschnitt</strong>en<br />

geplant. Aufgrund mangelnder Freischaltungsmöglichkeiten und der Sicherstellung<br />

der Stromversorgung in der Region bei unterschiedlichen netztechnischen<br />

Abhängigkeiten kann der Bau der einzelnen <strong>Abschnitt</strong>e nur unabhängig voneinander<br />

durchgeführt werden.<br />

Der ca. 12,7 km lange <strong>Abschnitt</strong> zwischen der Umspannanlage in <strong>Speick</strong> und dem<br />

Punkt <strong>Kelzenberg</strong> dient mit seinen beiden Stromkreisen der Stromversorgung der<br />

Städte Mönchengladbach und Grevenbroich. Hier ist ein Ersatzneubau von 54 der<br />

bestehenden 55 Maste geplant, ein Maststandort innerhalb des Naturschutzgebietes<br />

"Wetscheweller/Güdderather Bruch" wird aufgegeben.<br />

Der Ersatzneubau der Freileitung stellt nach dem Bundesnaturschutz- und dem Landschaftsgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.<br />

Die Leitungstrasse führt größtenteils über Acker- und Siedlungsflächen. Lediglich<br />

auf einer Länge von ca. 560 m werden Waldflächen durchquert.<br />

Bei der Verschiebung von Maststandorten <strong>im</strong> Leitungsband sind Eingriffe durch die<br />

Versiegelung des Bodens <strong>im</strong> Bereich eines neuen Mastfundamentes (2 m²) zu erwarten.<br />

Des Weiteren ist durch die örtliche Erweiterung der Leitungsschutzstreifen eine<br />

Beeinträchtigung des Höhenwachstums von 6.752 m² Wald zu erwarten.<br />

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Ersatzneubau der Maste auf<br />

einer Länge ca. 12,7 km stellt aufgrund der geringfügigen aber nicht unerheblichen<br />

Erhöhung der Mast um i.M. 4,5 m (= 15 %) einen Eingriff dar. Zur Kompensation<br />

dieser zusätzlichen Beeinträchtigung sind auf 1,017 ha Fläche geeignete Maßnahmen<br />

durchzuführen. Sollte die Antragstellerin <strong>bis</strong> zur Genehmigung oder <strong>bis</strong> zu einen späteren,<br />

von der Genehmigungsbehörde zu best<strong>im</strong>menden, Zeitpunkt nicht in der Lage<br />

sein, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, wird den zuständigen Unteren<br />

Landschaftsbehörden ein Ersatzgeld (Stadt Mönchengladbach 56.300,- €, Rhein-<br />

Kreis-Neuss 45.400,- €) zur Verfügung gestellt.<br />

Ein Eingriff in den Bodenhaushalt ist durch ca. 135 m² Versiegelung für den Bau der<br />

Mastfundamente an neuen Maststandorten zu verzeichnen. Durch den Rückbau der<br />

bestehenden Masten wird ca. 197 m² Boden entsiegelt.<br />

In den 54 neuen Mastgevierten entlang der gesamten Leitungstrasse kann sich durch<br />

eine mind. 1,2 m starke Bodenüberdeckung eine Wildkrautflur entwickeln. Durch<br />

stellenweise Schutzstreifenreduzierungen können 1.823 m² Wald von einer Begrenzung<br />

des Höhenwachstums befreit werden. Es verbleibt ein zu kompensierendes Defizit<br />

von 4.929 m² Waldfläche, die durch die Ausweisung von zusätzlichen Schutz-<br />

31


streifenflächen in ihrer Entwicklung eingeschränkt wird. Zur Kompensation dieses<br />

Defizits wird eine ca. 5.000 m² große Nadelwaldfläche in Laubwald umgewandelt.<br />

Für den Fall, dass die Kompensationsmaßnahme nicht umgesetzt wird bzw. werden<br />

kann, wird die Antragstellerin der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Mönchengladbach<br />

ein weiteres Ersatzgeld in Höhe von 50.000,- € zur Verfügung stellen.<br />

Die 53 zu ersetzenden Maste werden punktgenau auf den schon vorhandenen Maststandorten<br />

errichtet. Die Maste liegen größtenteils an Wirtschaftswegen bzw. Straßen.<br />

Somit ist die Erreichbarkeit gewährleistet. Um die Maste herum müssen Sträucher<br />

auf den Stock gesetzt werden, die aber nach der Maßnahme wieder austreiben<br />

und sich regenerieren können. Die Masthöhen ändern sich (+ 4,5 m), so dass von einer<br />

erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen ist, die durch<br />

1,017 ha Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen bzw. durch die Zahlung eines Ersatzgeldes<br />

kompensiert werden. Nach den Ersatzneubau von der <strong>UA</strong> <strong>Speick</strong> zum <strong>Pkt</strong>.<br />

<strong>Kelzenberg</strong> werden keine erheblichen Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft<br />

zurückbleiben.<br />

32


7 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

7.1 Einleitung<br />

7.1.1 Grundlagen<br />

Mit der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />

(FFH-RL) wurden bereits 1979 bzw. 1992 Best<strong>im</strong>mungen zum Artenschutz eingeführt.<br />

Diese beziehen sich zum Einen auf den Schutz des Lebensraumes und zum<br />

Anderen auf den Schutz der jeweiligen Populationen.<br />

Das Artenschutzreg<strong>im</strong>e bei Planungs- und Zulassungsverfahren ist gemäß § 44<br />

Abs. 1 BNatSchG auf die besonders und streng geschützten Arten und die europäischen<br />

Vogelarten beschränkt. Besonders und streng geschützt sind die Arten gem.<br />

Anhang IV der FFH-RL sowie Arten, die <strong>im</strong> Anhang A oder B der Verordnung (EG)<br />

Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) oder in Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung<br />

aufgeführt sind.<br />

7.1.2 Methode<br />

Zur Abschätzung der Betroffenheit geschützter und gefährdeter Arten werden keine<br />

faunistischen oder floristischen Aufnahmen vor Ort durchgeführt. Die Grundlage für<br />

das potenzielle Artenspektrum <strong>im</strong> Untersuchungsgebiet bildet die Abfrage des Fachinformationssystems<br />

Geschützte Arten (LANUV). Die Liste der planungsrelevanten<br />

Arten der Messtischblätter 4804 und 4805 wurde am 10.11.2010 auf der Internetseite<br />

des LANUV (www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/de/arten)<br />

abgefragt. Zusätzlich wurde die Feldlerche und der Feldsperling in die Artenliste<br />

aufgenommen, da sie ihre benötigten Biotopstrukturen <strong>im</strong> Betrachtungsbereich vorfinden<br />

und diese Arten erst Mitte 2010 in die Liste der planungsrelevanten Arten mit<br />

aufgenommen wurden. Am 26.11.2010 wurden die Abfrage des Fundortkatasters<br />

planungsrelevanter Arten bei der LANUV durchgeführt. Das LANUV teilte mit, dass<br />

<strong>im</strong> Betrachtungsbereich zwei planungsrelevante Arten vorkommen, die Ergebnisse<br />

aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht weitergegeben werden können.<br />

Weitere Informationen über planungsrelevante Arten wurden am 09.12.2010 bei der<br />

ULB Mönchengladbach eingeholt. Diese teilte mit, dass planungsrelevante Arten nur<br />

<strong>im</strong> Bereich von MG-Sasserath bekannt sind. Bei den Arten handelt es sich um den<br />

Steinkauz, die Turteltaube und den Gartenrotschwanz. Einer Bearbeitung des Artenschutzbeitrags<br />

auf Grundlage der oben genannten Daten wird von Seiten der ULB<br />

Mönchengladbach zugest<strong>im</strong>mt.<br />

Die aus den Messtischblättern abgeleitete und mit Feldlerche und Feldsperling ergänzte<br />

Artenliste dient als Grundlage zur Abschätzung der Beeinträchtigung der betroffenen<br />

Arten. Das LANUV hat für das Land Nordrhein-Westfalen eine Liste von<br />

planungsrelevanten Arten erstellt. Diese Arten werden in der Artenschutzprüfung Art<br />

- für - Art bearbeitet, sofern ein Konflikt mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

möglich ist. Arten, die nicht auf dieser Liste geführt sind, werden grundsätzlich nicht<br />

näher betrachtet, da sie landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand sind. Um<br />

mögliche Beeinträchtigungen einzelner Arten direkt ausschließen zu können und so-<br />

33


mit die Liste der potenziell gefährdeten Arten zu verringern, wird geprüft, welche<br />

Arten aufgrund von nicht vorhandenen Lebensräumen nicht vorkommen können oder<br />

bei welchen Arten durch das Vorhaben Konflikte mit den artenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften ausgeschlossen werden können. Anschließend werden die Arten einzeln<br />

oder in Gruppen auf ihre Beeinträchtigung hin untersucht und ggf. Vermeidungsmaßnahmen<br />

erarbeitet.<br />

Zusätzlich wurde für die potenziell betroffenen Arten jeweils ein "Art-für-Art-<br />

Protokoll" erstellt. Die Protokolle sind dem Kap. 7.6 zu entnehmen.<br />

7.2 Arteninventar<br />

In diesem Kapitel sind die Arten behandelt, die in den Messtischblättern 4804 und<br />

4805 aufgeführt sind, ergänzt um Feldlerche und Feldsperling. Arten, die aufgrund<br />

von fehlenden Biotopstrukturen <strong>im</strong> Untersuchungsgebiet direkt ausgeschlossen werden<br />

können, sind <strong>im</strong> Kapitel 6.2.1 einschl. Begründung des Ausschlusses, aufgeführt.<br />

Im Kapitel 6.2.2 sind die Arten aufgelistet, bei denen ausgeschlossen werden kann,<br />

dass Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften auftreten. Eine Begründung<br />

für den Ausschluss steht <strong>im</strong> Anschluss der Auflistung. Im Punkt 6.2.3 sind die<br />

Arten aufgeführt, die potenziell <strong>im</strong> Untersuchungsgebiet vorkommen können und bei<br />

denen ein möglicher Konflikt mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen<br />

werden kann. Es wird hier noch nicht differenziert, ob die Arten die Flächen<br />

als Fortpflanzungsstätte oder zur Nahrungssuche nutzen. Auch mögliche Arten,<br />

die den Betrachtungsbereich aufgrund ihres Wanderverhaltens durchqueren könnten,<br />

werden noch nicht ausgeschlossen.<br />

7.2.1 Auszuschliessende Arten<br />

� Feldhamster (Cricetus cricetus)<br />

� Beutelmeise (Remiz pendulinus)<br />

� Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)<br />

� Grauammer (Emberiza calandra)<br />

� Saatkrähe (Corvus frugilegus)<br />

� Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)<br />

Feldhamster (Cricetus cricetus)<br />

Der Feldhamster ist eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften<br />

mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und einen tiefen Grundwasserspiegel.<br />

Diese Bodenverhältnisse benötigt er zur Anlage seiner selbst gegrabenen,<br />

verzweigten Bausysteme. Da der Feldhamster nur noch an wenigen Stellen in<br />

NRW vorkommt, sind diese bekannt und auch genau dokumentiert. Das Untersuchungsgebiet<br />

überlagert keine dieser bekannten Feldhamsterflächen, somit ist ein<br />

Vorkommen auszuschließen. Diese Aussage wurde von der ULB Mönchengladbach<br />

am 09.12.2010 bestätigt.<br />

34


Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)<br />

Der Flussregenpfeifer besiedelt ursprünglich die sandigen oder kiesigen Ufer größerer<br />

Flüsse sowie Überschwemmungsflächen. Nach einem großräumigen Verlust dieser<br />

Lebensräume werden heute überwiegend Sekundärlebensräume wie Sand- und<br />

Kiesabgrabungsstätten besiedelt. Neben Gewässern benötigen sie den kiesigen oder<br />

sandigen Untergrund als Brutplatz. Diese Gegebenheit findet der Flussregenpfeifer<br />

<strong>im</strong> Betrachtungsbereich nicht vor, somit ist ein Vorkommen dieser Art auszuschließen.<br />

Saatkrähe (Corvus frugilegus)<br />

Beutelmeise (Remiz pendulinus)<br />

Grauammer (Emberiza calandra)<br />

Ein Vorkommen dieser Arten kann ausgeschlossen werden, da sie nach Aussage des<br />

Fachinformationssystems Geschützte Arten nach 1990 in diesem Gebiet erloschen<br />

sind und somit für die Planung nicht mehr relevant sind.<br />

Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)<br />

Die Große Moosjungfer kommt in Moor-Randbereichen, Übergangsmooren und<br />

Waldmooren vor. Als Fortpflanzungsgewässer werden mäßig saure, nährstoffarme<br />

<strong>bis</strong> mäßig nährstoffreiche Gewässer mit Laichkraut- und Seerosenbeständen sowie<br />

extensive Torfstiche genutzt. Da sie diese Bedingungen <strong>im</strong> Betrachtungsgebiet nicht<br />

vorfindet, ist ein Vorkommen auszuschließen.<br />

7.2.2 Nicht betroffene Arten<br />

� Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)<br />

� Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)<br />

� Eisvogel (Alcedo atthis)<br />

� Graureiher (Ardea cinerea)<br />

� Mehlschwalbe (Delichon urbica)<br />

� Pirol (Oriolus oriolus)<br />

� Rauchschwalbe (Hirundo rustica)<br />

� Schleiereule (Tyto alba)<br />

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)<br />

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)<br />

Die beiden aufgeführten Fledermausarten finden <strong>im</strong> Betrachtungsgebiet potenzielle<br />

Lebensräume. Sie kommen überwiegend in besiedelten Bereichen vor, wo sie ihre<br />

Wochenstuben und Sommerquartiere in Spalten und Hohlräumen in Gebäuden haben.<br />

Auch für ihre Winterquartiere suchen sie Spalten in Gebäuden. Es werden aber<br />

auch natürliche Felsspalten angenommen. Da Gebäude und auch Felsspalten durch<br />

die Baumaßnahme nicht betroffen sind, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der<br />

Breitflügelfledermaus und der Zwergfledermaus auszuschließen.<br />

35


Eisvogel (Alcedo atthis)<br />

Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern.<br />

Dort brütet er bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in<br />

selbst gegrabenen Brutröhren. Wurzelteller und auch künstliche Nisthöhlen werden<br />

ebenfalls angenommen. Meistens befinden sich die Bruthöhlen direkt am Gewässer.<br />

Sie können jedoch auch einige Meter vom Gewässer entfernt liegen. Zur Nahrungssuche<br />

benötigt er kleinfischreiche Gewässer. Ein Vorkommen des Eisvogels kann <strong>im</strong><br />

Betrachtungsgebiet nicht ausgeschlossen werden, da jedoch seine Lebensraumstrukturen<br />

durch das Vorhaben nicht gestört werden und die Baumaßnahmen einen ausreichenden<br />

Abstand zu potenziellen Lebensräumen einhalten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des Eisvogels ausgeschlossen werden.<br />

Graureiher (Ardea cinerea)<br />

Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese<br />

mit offenen Feldfluren und Gewässern kombiniert sind. Daher ist ein Vorkommen <strong>im</strong><br />

Trassenbereich nicht auszuschließen. Da Graureiher Kolonienbrüter sind, die ihre<br />

Nester auf Bäumen (v.a. Fichten, Kiefern und Lärchen) anlegen, und eine Kolonie<br />

bei den Befahrungen nicht gesichtet wurde, ist davon auszugehen, dass Graureiher<br />

diese Fläche nur zur Nahrungssuche nutzen. Da <strong>im</strong> direkten Unfeld ausreichend<br />

Ausweichfläche zur Nahrungsaufnahme vorhanden ist, kann eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Mehlschwalbe (Delichon urbica)<br />

Rauchschwalbe (Hirundo rustica)<br />

Schleiereule (Tyto alba)<br />

Die drei aufgeführten Vogelarten sind auf Grund von fehlenden, natürlichen Lebensraumstrukturen<br />

eng an den Menschen gebunden, da sie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

in bzw. an Gebäuden anlegen. Die Schleiereule bevorzugt störungsarme,<br />

dunkle, geräumige Nischen, die einen freien An- und Abflug gewähren (z.B. Dachböden,<br />

Scheunen, Kirchtürme). Auch die Rauchschwalbe kommt überwiegend in<br />

bäuerlichen Kulturlandschaften vor. Dort errichtet sie ihre Nester in Gebäuden mit<br />

entsprechenden Einflugmöglichkeiten (u.a. Viehställe, Scheunen und Hofgebäude).<br />

Die Mehlschwalbe ist ebenfalls auf Gebäude angewiesen. Sie bevorzugt frei stehende,<br />

große und mehrstöckige Gebäude in Dörfern und Städten. Im Gegensatz zu den<br />

vorher genannten Arten brütet die Mehlschwalbe außerhalb von Gebäuden an Dachunterkanten,<br />

in Giebel-, Balkon- und Fensternischen. Ein Vorkommen dieser drei Arten<br />

<strong>im</strong> Trassenbereich kann nicht ausgeschlossen werden. Da jedoch durch die Baumaßnahmen<br />

keine Gebäude in Anspruch genommen werden, kann eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.<br />

Pirol (Oriolus oriolus)<br />

Als Lebensraum bevorzugt der Pirol lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder<br />

und Feuchtwälder in Gewässernähe. Es können auch kleinere Feldgehölze<br />

und Parklandschaften mit dichtem Baumbestand besiedelt werden. Ein Vorkommen<br />

dieser Art kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Da die durchzuführenden<br />

Arbeiten überwiegend <strong>im</strong> Leitungsschutzstreifen durchgeführt werden, der Pirol<br />

36


sich jedoch <strong>im</strong> Waldinneren aufhält, ist eine Störung während der Brut nicht zu erwarten.<br />

Eine erhebliche Beeinträchtigung kann daher ausgeschlossen werden.<br />

7.2.3 Potenziell betroffene Arten<br />

Säugetiere:<br />

� Braunes Langohr (Plecotus auritus)<br />

� Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)<br />

� Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)<br />

� Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)<br />

� Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)<br />

Vögel:<br />

� Baumfalke (Falco subbuteo)<br />

� Feldlerche (Alauda arvensis)<br />

� Feldschwirl (Locustella naevia)<br />

� Feldsperling (Passer montanus)<br />

� Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)<br />

� Habicht (Accipiter gentilis)<br />

� Kiebitz (Vanellus vanellus)<br />

� Kleinspecht (Dryobates minor)<br />

� Mäusebussard (Buteo buteo)<br />

� Nachtigall (Luscinia megarhynchos)<br />

� Rebhuhn (Perdix perdix)<br />

� Schwarzspecht (Dryocopus martius)<br />

� Sperber (Accipiter nisus)<br />

� Steinkauz (Athene noctua)<br />

� Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)<br />

� Turmfalke (Falco tinnunculus)<br />

� Turteltaube (Streptopelia turtur)<br />

� Wachtel (Coturnix coturnix)<br />

� Waldkauz (Strix aluco)<br />

� Waldohreule (Asio otus)<br />

� Wespenbussard (Pernis apivorus)<br />

� Wiesenpieper (Anthus pratensis)<br />

Amphibien:<br />

� Kammmolch (Triturus cristatus)<br />

� Kreuzkröte (Bufo calamita)<br />

Schmetterlinge:<br />

� Nachtkerzen-Schwärmer (Proserpinus proserpina)<br />

37


7.3 Ermittlung der Betroffenheit<br />

7.3.1 Gesetzliche Grundlage<br />

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,<br />

� wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,<br />

zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu<br />

entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />

� wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten<br />

erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich<br />

durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />

� Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören und<br />

� wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />

aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder<br />

zu zerstören.<br />

Generell ist festzuhalten, dass <strong>im</strong> Rahmen einer ökologischen Baubegleitung (ÖBB)<br />

sämtliche Maststandorte und temporären Zuwegungen vor Baubeginn abgegangen<br />

werden, um festzustellen, dass keine der o.g. Verbotstatbestände ausgelöst werden.<br />

Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung werden bei Bedarf weitere, über die in<br />

den nachstehenden Kapiteln aufgeführten Maßnahmen ergriffen, um Beeinträchtigungen<br />

zu vermeiden bzw. zu min<strong>im</strong>ieren.<br />

7.3.2 Ausschluss von potenziellen Beeinträchtigungen<br />

Bevor eine Betroffenheit der einzelnen Arten untersucht wird, werden zwei Aspekte<br />

betrachtet:<br />

� zum Einen die Beeinträchtigung durch die temporäre Beanspruchung von Flächen,<br />

die zur Nahrungsaufnahme dienen,<br />

� zum Anderen die eventuelle Gefahr durch Kollision <strong>im</strong> Luftraum mit den Leiterseilen.<br />

Baubedingte Beeinträchtigungen<br />

Die Zerstörung von Flächen, die zur Nahrungsaufnahme dienen, stellt nach § 44<br />

BNatSchG nur dann einen Verbotstatbestand dar, wenn die Flächen zur Aufzucht der<br />

Jungtiere unabkömmlich sind. Im Betrachtungsgebiet tritt dieser Tatbestand nicht<br />

ein, da es sich bei den geplanten Maßnahmen um temporäre Beeinträchtigungen<br />

handelt und die Flächen nach Abschluss der Arbeiten der Tierwelt in ihrem ursprünglichen<br />

Zustand wieder zur Verfügung stehen. Im Umfeld der Baumaßnahmen<br />

sind ausreichend gleichartige Flächen vorhanden, die als Ausweichfläche während<br />

der Bauphasen genutzt werden können. Daher kann eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die Nahrungsversorgung ausgeschlossen werden. Auf<br />

Grund von <strong>im</strong>mer wieder auftretenden Ruhepausen während den Baumaßnahmen (s.<br />

Kap. 2.8) ist eine Störung der Arten durch Lärm und andere Aktivitäten als nicht erheblich<br />

einzustufen. Diese Erfahrungen wurden auch in anderen bereits durchgeführ-<br />

38


ten Leitungsbauprojekten gemacht. Dort wurden die beanspruchten Flächen während<br />

der Ruhephasen und teilweise auch während der Bautätigkeiten <strong>im</strong>mer wieder von<br />

der Tierwelt angenommen.<br />

Anlagebedingte Beeinträchtigungen<br />

Im Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Kollision <strong>im</strong> Luftraum ist festzuhalten,<br />

dass die geplante Trasse innerhalb eines vorhandenen Leitungsbandes neu<br />

gebaut wird. Daher ist bereits jetzt eine Vorbelastung durch die Trennwirkung in der<br />

Landschaft vorhanden, welche durch Unter- oder Überflug von den Arten überwunden<br />

werden muss. Aufgrund der höheren Maste steigt die zu überwindende Höhe <strong>im</strong><br />

Trassenband um <strong>im</strong> Mittel ca. 4 - 5 m an. Dies stellt für die hoch fliegenden Arten,<br />

wie z.B. Zugvögel, keine zusätzliche Beeinträchtigung dar, da sie generell während<br />

ihres Zuges in größeren Höhen fliegen. Im Bereich der geplanten Leitungstrasse befinden<br />

sich keine bekannten Rast- bzw. Ruheplätze für Zugvögel, so dass diese be<strong>im</strong><br />

Anflug auch nicht mit den Leiterseilen kollidieren können.<br />

Individuen, die zwischen den Leitungsbündeln fliegen müssen, erfahren bereits jetzt<br />

eine Beeinträchtigung, die durch die Baumaßnahme nicht verschlechtert wird. Somit<br />

ist auch für sie nicht von einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung auszugehen.<br />

7.4 Herleitung der Betroffenheit<br />

Die Betroffenheit der einzelnen Tierarten wird nachstehend dargestellt. Dafür wurden<br />

die Arten in Gruppen zusammengefasst. Kriterien sind zum Beispiel der Lebensraum,<br />

die Fortpflanzungsstätte und ihre Lebensweise. Betrachtet werden nur die baubedingten<br />

Beeinträchtigungen, da, wie bereits <strong>im</strong> Kap. 6.3.2 dargestellt, anlagebedingte<br />

Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.<br />

Die baubedingten Beeinträchtigungen beschränken sich pro Maststandort auf eine ca.<br />

1.600 m² große Fläche, die für die Montage benötigt wird. Für die Demontage werden<br />

ebenfalls die ca. 1.600 m² beansprucht. Zusätzlich werden temporäre Zufahrten<br />

zu den Maststandorten angelegt. Ob und wie sich die Flächeninanspruchnahme auf<br />

die Fauna auswirkt, wird nachstehend erläutert.<br />

7.4.1 Säugetiere<br />

� Braunes Langohr (Plecotus auritus)<br />

� Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)<br />

� Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)<br />

� Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)<br />

� Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)<br />

Baubedingte Beeinträchtigungen<br />

Die Fledermausarten, die in der oben dargestellten Liste vorkommen, haben ähnliche<br />

Lebensraumansprüche, daher werden sie gemeinsam als Gruppe bearbeitet. Sie besiedeln<br />

überwiegend Waldgebiete, in denen sie ihre Quartiere und Wochenstuben an-<br />

39


legen. Als Winterquartiere werden auch Höhlen, Stollen etc. genutzt. Ihre Jagdquartiere<br />

unterscheiden sich mehr voneinander, eine Beanspruchung dieser Flächen ist<br />

auf Grund von ausreichender vorhandener Ausweichfläche jedoch keine erhebliche<br />

Beeinträchtigung.<br />

Die aufgeführten Fledermausarten besiedeln in den Sommermonaten <strong>im</strong>mer mehrere<br />

Quartiere bzw. Wochenstuben, so dass Ausweichmöglichkeiten bestehen würden.<br />

Bei der Planung der Zuwegungen wurde darauf geachtet, dass alte Bäume mit Spalten<br />

oder Höhlen bestehen bleiben können und die Zuwegungen in einem ausreichendem<br />

Abstand an den Bäumen vorbei geführt werden. Notwendige Rodungsarbeiten<br />

werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass besetzte Sommerquartiere bzw. Wochenstuben<br />

nicht zu einem Zeitpunkt entfernt werden, in dem sie besetzt sind. Bäume, die<br />

aufgrund geeigneter Spalten oder Höhlen als Winterquartier dienen können, werden<br />

vor dem Roden durch die ÖBB begutachtet. Im Falle, dass ein besetzter Baum gerodet<br />

werden müsste, wird durch die ÖBB ein Zeitfenster (Bauverbotszeit) festgelegt<br />

werden, so dass gewartet wird, <strong>bis</strong> die Fledermäuse von sich aus den Standort wechseln.<br />

Es müssen auch keine linearen Gehölzstrukturen entfernt werden, die die Fledermausarten<br />

als Leitlinien benötigen könnten.<br />

Mögliche Kollisionen während der Bauphase mit Baustellenfahrzeugen können ebenfalls<br />

ausgeschlossen werden, da Fledermäuse ihre aktive Phase nach Sonnenuntergang<br />

haben und die Arbeiten nur tagsüber durchgeführt werden.<br />

Unter Betrachtung der aufgeführten Maßnahmen ist eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der aufgeführten Fledermausarten auszuschließen.<br />

7.4.2 Amphibien<br />

� Kammmolch (Triturus cristatus)<br />

� Kreuzkröte (Bufo calamita)<br />

Baubedingte Beeinträchtigungen<br />

Der Kammmolch gilt als eine Offenlandart, der Gewässer in Auenbereichen sowie in<br />

offenen Park- und Waldgebieten aufsucht. Er benötigt eine ausreichende Unterwasservegetation,<br />

aber auch besonnte Gewässerbereiche. Als Landlebensräume besiedelt<br />

er feuchte Laub- und Mischwälder sowie andere Gehölzstrukturen in der Nähe<br />

der Laichgewässer. Diese Bedingungen kommen entlang des Trassenverlauf nur <strong>im</strong><br />

Naturschutzgebiet "Wetscheweller/Güdderather Bruch" und in dem englischen Militärstützpunkt<br />

vor. Im direkten Umfeld der Baustelleneinrichtungen befinden sich<br />

keine potenziellen Laichgewässer für den Kammmolch. Diese liegen, wenn vorhanden,<br />

in ausreichender Entfernung zu den Bauflächen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass sich Landlebensräume <strong>im</strong> Bereich der Bauflächen befinden.<br />

Während der mobilen Phase (März <strong>bis</strong> September) stellt dies noch keine erhebliche<br />

Beeinträchtigung dar, da sich <strong>im</strong> direktem Umfeld ausreichend Fläche zum Ausweichen<br />

befindet. Der Kammmolch sucht seine Winterlebensräume an Land zwischen<br />

September und Oktober auf. Während der Winterruhe kann der Kammmolch dem<br />

Eingriff nicht ausweichen. Um einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG zu vermeiden,<br />

muss sichergestellt werden, dass sich während der Baumaßnahmen keine<br />

Kammmolche auf Bauflächen befinden. Dies wird erreicht, indem die Bauflächen<br />

frühzeitig, ab Mitte August, mit Amphibienzäunen umgrenzt werden, so dass sich<br />

während der Bauphase keine Kammmolche auf den Bauflächen aufhalten. Die aufge-<br />

40


führten Maßnahmen werden an den Maststandorten 1112, 1113, 1134 und 1135 dann<br />

durchgeführt, wenn an ihnen zwischen den Monaten September und April gearbeitet<br />

wird. In den Sommermonaten wird ein solcher Zaun nicht benötigt. Da <strong>im</strong> direkten<br />

Umfeld ausreichend Überwinterungsmöglichkeiten vorhanden sind, auf die der<br />

Kammmolch ausweichen kann, stellt auch dies keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

dar.<br />

Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich Auenlandschaften besiedelt. Sie<br />

benötigt vegetationsarme, trockenwarme Standorte mit lockerem, sandigem Boden.<br />

Aktuelle Vorkommen sind vor Allem in Abgrabungsflächen in Flussauen bekannt.<br />

Darüber hinaus besiedelt sie auch Industriebrachen, Bergehalden etc.. Als Laichgewässer<br />

werden sonnenexponierte Kleingewässer ohne viel Vegetation benötigt, die<br />

sich schnell erwärmen. Im Bereich der Abgrabungsstätte zwischen der L 277 und<br />

dem Ortsteil Wetschewell findet die Kreuzkröte geeignete Biotopstrukturen, so dass<br />

ein Vorkommen hier nicht ausgeschlossen werden kann. Auf Grund der Entfernung<br />

kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich Wanderkorridore entlang der<br />

Trasse erstrecken. Um mögliche Kollisionen zu vermeiden, werden die Baustellenzufahrten<br />

und die Bauflächen regelmäßig durch die ÖBB kontrolliert, um ggf. Schutzzäune<br />

errichten zukönnen. Auch wird <strong>im</strong> Zuge der ÖBB darauf geachtet, dass durch<br />

Fahrspuren bzw. Bauarbeiten keine neuen potenziellen Laichgewässer entstehen.<br />

Diese würden umgehend wieder verfüllt werden. Durch die Baumaßnahme werden<br />

keine Winterquartiere in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten<br />

Vermeidungsmaßnahmen ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.<br />

7.4.3 Nachtfalter<br />

� Nachtkerzen-Schwärmer (Proserpinus proserpina)<br />

Baubedingte Beeinträchtigungen<br />

Der Nachtkerzen-Schwärmer besiedelt sonnig-warme, überwiegend feuchte Standorte,<br />

wie z.B. Feuchtwiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Sandgruben und Kiesabbaustellen.<br />

Das Vorkommen dieser Art kann <strong>im</strong> Bereich des Naturschutzgebietes "Viehstraße"<br />

nicht ausgeschlossen werden. Der Nachtkerzen-Schwärmer ist eine sehr mobile<br />

Tierart, die in sehr kurzer Zeit neue Standorte besiedelt und dort eine neue Population<br />

bilden kann. Auch das Verschwinden einer Population tritt in der Natur öfters<br />

auf. Um die Zerstörung der Entwicklungsformen zu vermeiden, werden die Maststandorte<br />

1112, 1113, 1114, 1115 und 1116 durch die ÖBB besonders betrachtet. Je<br />

nach Beginn der Baustelleneinrichtung fallen unterschiedliche Maßnahmen an. Bei<br />

einem Baubeginn vor März, wird der Oberboden auf der Fundamentfläche <strong>bis</strong> zu<br />

einer Tiefe von 20 <strong>bis</strong> 30 cm abgetragen und großflächig auf der anliegenden Fläche<br />

zwischengelagert. Durch diese Maßnahme werden die Puppen des vergangenen Jahres,<br />

die sich <strong>im</strong> Erdreich befinden, geschützt. Wenn die Baustelle an diesem Maststandort<br />

später eingerichtet wird, wird durch die ÖBB festgestellt, ob Wirtspflanzen<br />

des Nachtkerzen-Schwärmers auf der Fläche vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall,<br />

brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Wenn sich jedoch Wirtspflanzen<br />

auf der Fläche befinden, müssen diese <strong>im</strong> Baubereich entfernt und auf der<br />

angrenzenden Fläche gelagert werden. Eine Zerstörung der Eier und Larven, die sich<br />

auf den Wirtspflanzen befinden, kann somit vermieden werden. Anschließend wird<br />

41


7.4.4 Vögel<br />

auch der Oberboden großflächig zwischengelagert, um Puppen aus dem letzten Jahr<br />

bzw. aus dem aktuellen Jahr nicht zu beanspruchen. Unter Betrachtung der aufgeführten<br />

Maßnahmen kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachtkerzen-<br />

Schwärmers ausgeschlossen werden.<br />

� Baumfalke (Falco subbuteo)<br />

� Feldlerche (Alauda arvensis)<br />

� Feldschwirl (Locustella naevia)<br />

� Feldsperling (Passer montanus)<br />

� Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)<br />

� Habicht (Accipiter gentilis)<br />

� Kiebitz (Vanellus vanellus)<br />

� Kleinspecht (Dryobates minor)<br />

� Mäusebussard (Buteo buteo)<br />

� Nachtigall (Luscinia megarhynchos)<br />

� Rebhuhn (Perdix perdix)<br />

� Schwarzspecht (Dryocopus martius)<br />

� Sperber (Accipiter nisus)<br />

� Steinkauz (Athene noctua)<br />

� Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)<br />

� Turmfalke (Falco tinnunculus)<br />

� Turteltaube (Streptopelia turtur)<br />

� Wachtel (Coturnix coturnix)<br />

� Waldkauz (Strix aluco)<br />

� Waldohreule (Asio otus)<br />

� Wespenbussard (Pernis apivorus)<br />

� Wiesenpieper (Anthus pratensis)<br />

Die Tiergruppe der Vögel wurde nochmals in einzelne Gruppen unterteilt. Kriterien<br />

für die Einteilung waren z.B. die benötigten Lebensraumansprüche, die Art und der<br />

Standort der Brut- und Ruheplätze usw.. Ob die Fläche nur als Nahrungshabitat oder<br />

auch zur Brut genutzt wird, wird nachstehend erläutert. Da die Arten nicht <strong>im</strong>mer nur<br />

einer Gruppe zuzuordnen sind, sind Doppelnennungen möglich.<br />

Baubedingte Beeinträchtigungen<br />

Offenlandarten<br />

� Feldlerche (Alauda arvensis)<br />

� Feldschwirl (Locustella naevia)<br />

� Kiebitz (Vanellus vanellus)<br />

� Rebhuhn (Perdix perdix)<br />

� Wachtel (Coturnix coturnix)<br />

� Wiesenpieper (Anthus pratensis)<br />

Die aufgeführten Arten besiedeln überwiegend die freie, offene Landschaft. Sie benötigen<br />

zusätzlich vereinzelte Gebüsche, Heckenzüge und Singwarten in ihrem Revier.<br />

Es kann weiter unterschieden werden zwischen den Arten, die ihr Brutgeschäft<br />

42


direkt am Boden verrichten, wie z.B. Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel, und jene, die<br />

ihre Nester in einem gewissen Abstand zum Boden in der Krautschicht bzw. in Büschen<br />

anlegen. Flächeninanspruchnahme von Bereichen, die zur Nahrungsaufnahme<br />

dienen, stellen keine erhebliche Beeinträchtigung dar, da <strong>im</strong> direkten Umfeld ausreichend<br />

Ausweichfläche vorhanden ist. Aufgrund von ausreichend vergleichbaren Flächen,<br />

die als Rückzugsgebiet bzw. für Ruhephasen genutzt werden können, stellt die<br />

Inanspruchnahme einer solchen Fläche auch keine erhebliche Beeinträchtigung dar.<br />

Alle Gehölzrückschnitte werden in den Wintermonaten durchgeführt, so dass keine<br />

aktuellen Fortpflanzungsstätten zerstört werden. Um gewährleisten zu können, dass<br />

auch keine Beeinträchtigung der Bodenbrüter be<strong>im</strong> Brutgeschäft auftritt, werden geeignete<br />

Flächen vor Baubeginn durch die ÖBB betrachtet, so dass gegebenenfalls<br />

Zufahrten verlegt werden oder für den betroffenen Maststandort ein Zeitfenster festgelegt<br />

wird, so dass das Gelege ausgebrütet werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

dieser Vogelarten kann unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßnahmen<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Gebüschbrüter<br />

� Nachtigall (Luscinia megarhynchos)<br />

� Turteltaube (Streptopelia turtur)<br />

Die Nachtigall und die Turteltaube besiedeln jeweils Waldrandbereiche, Parklandschaften,<br />

lichte Wälder sowie Feldgehölze und Hecken mit dichtem Gehölzanteil. Sie<br />

errichten ihre Fortpflanzungsstätten in kleinwüchsigen Gehölzen und in der darunter<br />

liegenden Krautschicht. Potenzielle Brutplätze finden diese Arten entlang der Leitungstrasse.<br />

Die Turteltaube sucht ihre Nahrung auf Feldern und Grünland. Eine Flächeninanspruchnahme<br />

dieser Bereiche stellt keine Beeinträchtigung dar, da ausreichend<br />

Ausweichflächen vorhanden sind. Auch für die Nachtigall befinden sich genügend<br />

Flächen, die zur Nahrungsaufnahme dienen können, <strong>im</strong> direkten Umfeld der<br />

Trasse. Da die Gehölze, die aufgrund der Baumaßnahme gerodet bzw. geschnitten<br />

werden müssen, in den Wintermonaten entnommen werden, werden keine Fortpflanzungsstätten<br />

zerstört. Vergleichbare Lebensräume finden die Arten <strong>im</strong> direkten Umfeld<br />

der Baumaßnahme ausreichend, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung dieser<br />

Arten auftritt.<br />

Höhlenbrüter<br />

� Kleinspecht (Dryobates minor)<br />

� Schwarzspecht (Dryocopus martius)<br />

� Steinkauz (Athene noctua)<br />

� Waldkauz (Strix aluco)<br />

Die Gruppe der Höhlenbrüter benötigt Altholz bzw. Totholz. Sie leben sowohl <strong>im</strong><br />

Offenland als auch ausschließlich in Waldgebieten. Gemeinsame Voraussetzung ist,<br />

dass sie geeignete Höhlen benötigen, in denen sie ihre Jungen aufziehen. Geeignete<br />

Bäume sind <strong>im</strong> Betrachtungsbereich vorhanden, sie sind durch die Baumaßnahmen<br />

jedoch nicht betroffen. Innerhalb des Schutzstreifens ist das Vorkommen geeigneter<br />

Höhlenbäume auf alte Obstbäume und Kopfbäume beschränkt, da sich andere Bäume<br />

auf Grund der Wuchshöhenbegrenzung nicht dem entsprechend entwickeln können.<br />

Während der Planung wurden geeignete Höhlenbäume mit beachtet, so dass keine<br />

Rodungsarbeiten notwendig sind. Nur in den Bereichen, wo sich Schutzstreifener-<br />

43


weiterungen ergeben, besteht die Möglichkeit, dass Höhlenbäume gerodet werden<br />

müssen. In den Bereichen befindet sich jedoch ein großer Bestand an Alt- und<br />

Totholz, so dass Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Die Gehölzarbeiten zur<br />

Schutzstreifenerweiterung werden vor der Balzzeit des Stein- und Waldkauzes (ab<br />

Januar) durchgeführt. Diese Arbeiten werden durch die ÖBB begleitet, so dass sichergestellt<br />

werden kann, dass keine besetzten Bäume gerodet werden. Eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung kann daher ausgeschlossen werden.<br />

Greifvögel<br />

� Baumfalke (Falco subbuteo)<br />

� Habicht (Accipiter gentilis)<br />

� Mäusebussard (Buteo buteo)<br />

� Sperber (Accipiter nisus)<br />

� Turmfalke (Falco tinnunculus)<br />

� Wespenbussard (Pernis apivorus)<br />

Die Arten, die zu der Gruppe der Greifvögel gehören, bauen oder belegen Nester in<br />

einer Höhe von mind. 10 m, häufig auch weit darüber hinaus. Im vorhandenen Leitungsschutzstreifen<br />

ist eine Wuchshöhenbegrenzung für Bäume festgeschrieben, so<br />

dass sich keine geeigneten Horstbäume entwickeln können. Die Arbeiten finden<br />

überwiegend <strong>im</strong> Leitungsschutzstreifen statt. Ausgenommen sind einige Stellen, an<br />

denen der Schutzstreifen verbreitert werden muss. Dies geschieht jedoch an Stellen,<br />

wo sich <strong>im</strong> direkten Umfeld eine ausreichende Anzahl potenzieller Horstbäume befindet,<br />

so dass ein Ausweichen möglich ist. Bei der Planung der Zuwegungen wurde<br />

ebenfalls darauf geachtet, dass keine potenziellen Horstbäume entfernt werden müssen.<br />

Einige dieser Arten benutzen gelegentlich Horste aus den vergangenen Jahren,<br />

sowohl eigene als auch Nester von anderen Arten. Da sie jedoch alle fähig sind, eigene<br />

Horste zu bauen, wäre ein Entfernen vereinzelter Horste keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

für die Arten. Die nötigen Gehölzrückschnitte werden alle in den<br />

Wintermonaten durchgeführt, so dass keine besetzten Horste beschädigt werden. Ebenfalls<br />

werden in den Wintermonaten vor Baubeginn die vorhandenen Maste der<br />

Leitung auf Horste hin kontrolliert, um sie ggf. entfernen zu können, bevor sie erneut<br />

in Gebrauch genommen werden. Aus anderen Projekten ist bekannt, dass der<br />

Turmfalke gerne diese Horststandorte auswählen. Aufgrund von ausreichenden<br />

Ausweichmöglichkeiten <strong>im</strong> Trassenumfeld stellt das Entfernen keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

für die Arten dar. Des Weiteren brütet der Turmfalke als einzige Art<br />

aus dieser Gruppe auch an Felswänden, Halbhöhlen sowie Gebäuden. Geeignete potenzielle<br />

Brutplätze dieser Art sind durch das Vorhaben jedoch nicht betroffen. Auf<br />

Grund der kurzen Arbeitsphasen ist eine erhebliche Störung durch Lärm nicht zu<br />

erwarten, sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer Nähe zu einer Baufläche befinden,<br />

werden die Arbeiten an diesem Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt<br />

durchgeführt. Die Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die<br />

ÖBB. Unter Betrachtung der aufgeführten Maßnahmen ist von keiner erheblichen<br />

Beeinträchtigung dieser Arten auszugehen.<br />

� Feldsperling (Passer montanus)<br />

Der Feldsperling benötigt strukturreiche Kulturlandschaften mit älteren Bäumen und<br />

Gehölzen für die Brut. Er legt seine Nester in Baumhöhlen, Nistkästen und manchmal<br />

auch in Höhlungen von Häusern an. Entlang der Trasse kommen diese Struktu-<br />

44


en vor. Da jedoch alle Gehölzarbeiten in den Wintermonaten durchgeführt werden<br />

und auch darauf geachtet wird, dass keine geeigneten Höhlenbäume gerodet werden,<br />

ist eine erhebliche Beeinträchtigung während der Fortpflanzungsphase auszuschließen.<br />

Die Flächeninanspruchnahme von Nahrungshabitaten ist keine Beeinträchtigung,<br />

da genügend Ausweichflächen in direkter Umgebung vorhanden sind. Eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung des Feldsperlings kann daher ausgeschlossen werden.<br />

� Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)<br />

Der Gartenrotschwanz kommt häufig in reich strukturierten Dorflandschaften mit<br />

Obstwiesen, Feldgehölzen, Alleen und Auengehölzen vor. Außerdem besiedelt er<br />

inzwischen Heidelandschaften und sandige Kiefernwälder. Er errichtet seine Nester<br />

in einer Höhe von 2 <strong>bis</strong> 3 m. Bevorzugt werden dafür alte Obstbäume und Kopfweiden<br />

genutzt. Da während der Planung der Zufahrten darauf geachtet wurden ist, dass<br />

ein solcher Baumbestand nicht beansprucht wird und auch bei der Baumaßnahme<br />

selber diese Art von Gehölzen geschützt wird, ist von keiner Beeinträchtigung auszugehen.<br />

Zusätzlich werden alle Gehölzrückschnitte in den Wintermonaten durchgeführt,<br />

so dass keine Beanspruchung von Nistplätzen auftritt. Eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

kann daher ausgeschlossen werden.<br />

� Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)<br />

Der Teichrohrsänger ist in seinem Vorkommen sehr eng an das Vorhandensein von<br />

Schilfröhricht gebunden. Ursprünglich besiedelte er Fluss- und Seenufer, an Altarmen<br />

oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäumten<br />

Gräben vor. Er benötigt nur kleine Flächen von ca. 20 m² um sich anzusiedeln. Daher<br />

ist ein Vorkommen dieser Art wahrscheinlich. Während der Planung wurde jedoch<br />

darauf geachtet, dass solche Biotopstrukturen durch Zuwegungen bzw. Arbeitsflächen<br />

nicht Beansprucht werden und somit auch keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

für den Teichrohrsänger auftreten.<br />

� Waldohreule (Asio otus)<br />

Die Waldohreule kommt bevorzugt in Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen,<br />

Baumgruppen und am Waldrand vor. Die Waldohreule legt ihre Nester nicht selber<br />

an, sondern sie belegt alte Nester anderer Arten aus dem vorherigen Jahr. Dabei ist<br />

sie jedoch nicht auf ein best<strong>im</strong>mtes angewiesen, sondern sie sucht sich jedes Jahr ein<br />

neues geeignetes Nest. Aufgrund der Wuchshöhenbegrenzung <strong>im</strong> Leitungsschutzstreifen<br />

befinden sich dort keine geeigneten Brutplätze, die zerstört werden könnten.<br />

Auch durch die Zufahrten werden keine geeigneten Gehölzbestände beansprucht.<br />

Nur an den Stellen, an dem der Schutzstreifen um einige Meter verbreitert werden<br />

muss, besteht die Möglichkeit, dass alte Nester entfernt werden müssen. Aufgrund<br />

der örtlichen Gegebenheiten muss davon ausgegangen werden, dass sich eine größere<br />

Anzahl an verlassenen Nestern <strong>im</strong> Trassenbereich befindet, auf die die Waldohreule<br />

ausweichen kann. Die Gehölzarbeiten an den Bäumen mit verlassenen Nestern<br />

erfolgen vor Januar, so dass, wenn die Reviersuche <strong>im</strong> Januar/Februar beginnt, mit<br />

anschießender Balz die Nester nicht mehr vorhanden sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Waldohreule unter Berücksichtigung der Maßnahme kann ausgeschlossen<br />

werden.<br />

45


7.5 Fazit<br />

Aufgrund der bekannten Daten kann das Vorkommen von streng und besonders geschützten<br />

Tierarten <strong>im</strong> Bereich der geplanten Maststandorte und Zuwegungen nicht<br />

ausgeschlossen werden. Generell ist anzumerken, dass die durch das Vorhaben hervorgerufenen<br />

Beeinträchtigungen nur kleinräumig <strong>im</strong> Bereich der durch die Freileitung<br />

bereits vorbelasteten Flächen auftreten. Nach Abschluss der Arbeiten stehen die<br />

Flächen der Pflanzen- und Tierwelt wieder zur Verfügung.<br />

Für die meisten vorkommenden mobilen Arten stellt die temporäre Inanspruchnahme<br />

keine Beeinträchtigung dar, da sie den Störungen ausweichen können und <strong>im</strong><br />

unmittelbaren Umfeld ausreichend gleichartige Flächen zur Verfügung stehen.<br />

Durch spezielle Untersuchungen der in Anspruch zu nehmenden Flächen vor Baubeginn<br />

<strong>im</strong> Rahmen der ökologischen Baubegleitung wird eine Tötung bzw. Beeinträchtigung<br />

der lokalen Populationen von weniger mobilen bzw. ortstreuen Arten<br />

während der Bauarbeiten verhindert.<br />

Durch geeignete Maßnahmen während (z.B. Aufstellen von Schutzzäunen, sensible<br />

Auswahl der Baulagerflächen, Zuwegungen, Festlegung von Zeitfenster etc.) wird<br />

vermieden, dass Tiere zu Tode kommen oder ihre Entwicklungsformen beschädigt<br />

oder zerstört werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Projekt Verbotstatbestände<br />

nach § 44 BNatSchG auftreten werden.<br />

46


7.6 "Art-für-Art-Protokolle"<br />

47


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Baumfalke (Falco subbuteo)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 3<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass möglichst keine potenziellen Horstbäume entfernt werden müssen. Notwendige<br />

Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass, wenn nötig, keine besetzten Horste entfernt werden<br />

müssen. Potenzielle Ausweichmöglichkeiten sind in der Umgebung vorhanden. Sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Baufläche befinden, so dass sich möglicherweise Störungen ergeben, werden die Arbeiten an diesem Maststandort<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

48


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Braunes Langohr (Plecotus auritus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.1 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Notwendige Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass Sommerquartiere bzw. Wochenstuben<br />

nicht zu einem Zeitpunkt entfernt werden, in dem sie besetzt sind. Bäume, die aufgrund geeigneter Spalten oder Höhlen als<br />

Winterquartier dienen können, werden vor dem Roden durch die ÖBB begutachtet. Im Falle, dass ein besetzter Baum gerodet<br />

werden müsste, wird durch die ÖBB ein Zeitfenster (Bauverbotszeit) festgelegt, so dass abgewartet wird, <strong>bis</strong> die Fledermäuse von<br />

sich aus den Standort wechseln.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

49


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldlerche (Alauda arvensis)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 3<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Um gewährleisten zu können, dass keine Beeinträchtigung der Bodenbrüter während des Brutgeschäftes auftritt, werden geeignete<br />

Flächen vor Baubeginn durch die ÖBB betrachtet, so dass gegebenenfalls Zuwegungen verlegt werden. Bei Bedarf wird für den<br />

betroffenen Maststandort ein Zeitfenster festgelegt, so dass das Gelege ausgebrütet werden kann.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

50


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldschwirl (Locustella naevia)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Um gewährleisten zu können, dass keine Beeinträchtigung der Bodenbrüter während des Brutgeschäftes auftritt, werden geeignete<br />

Flächen vor Baubeginn durch die ÖBB betrachtet, so dass gegebenenfalls Zuwegungen verlegt werden. Bei Bedarf wird für den<br />

betroffenen Maststandort ein Zeitfenster festgelegt, so dass das Gelege ausgebrütet werden kann.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

51


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldsperling (Passer montanus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Alle Gehölzarbeiten werden in den Wintermonaten durchgeführt , so dass keine Gefahr besteht, den Feldsperling während der<br />

Fortpflanzungsphase zu stören. Während der Planung wurde darauf geachtet, dass keine geeigneten Fortpflanzungsstätten<br />

zerstört werden. Die ÖBB achtet während den Arbeiten darauf, dass keine besetzten Höhlenbäume durch die Maßnahme zu<br />

Schaden kommen.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

52


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 2<br />

Messtischblatt<br />

4804<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung der Zufahrten wurde darauf geachtet, dass ein geeigneter Baumbestand (Obstbäume, Kopfweiden) nicht<br />

beansprucht wird. Auch bei der Baumaßnahme selber werden Gehölze dieser Arten nicht beansprucht. Durchzuführende<br />

Gehölzrückschnitte werden in den Wintermonaten durchgeführt, so dass Nistplätzen nicht beansprucht werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

53


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 3<br />

Nordrhein-Westfalen I<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.1 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Notwendige Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass Sommerquartiere bzw. Wochenstuben<br />

nicht zu einem Zeitpunkt entfernt werden, in dem sie besetzt sind. Bäume, die aufgrund geeigneter Spalten oder Höhlen als<br />

Winterquartier dienen können, werden vor dem Roden durch die ÖBB begutachtet. Im Falle, dass ein besetzter Baum gerodet<br />

werden müsste, wird durch die ÖBB ein Zeitfenster (Bauverbotszeit) festgelegt, so dass abgewartet wird, <strong>bis</strong> die Fledermäuse von<br />

sich aus den Standort wechseln.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

54


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Habicht (Accipiter gentilis)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen V<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass möglichst keine potenziellen Horstbäume entfernt werden müssen. Notwendige<br />

Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass, wenn nötig, keine besetzten Horste entfernt werden<br />

müssen. Potenzielle Ausweichmöglichkeiten sind in der Umgebung vorhanden. Sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Baufläche befinden, so dass sich möglicherweise Störungen ergeben, werden die Arbeiten an diesem Maststandort<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

55


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kammmolch (Triturus cristatus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.2 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Um zu vermeiden, dass sich während der Baumaßnahmen Kammmolche auf Bauflächen befinden, werden die Bauflächen<br />

frühzeitig, ab Mitte August, mit Amphibienzäunen umgrenzt. Die aufgeführten Maßnahmen müssen an den Maststandorten 1112,<br />

1113, 1134 und 1135 durchgeführt werden, wenn an ihnen zwischen den Monaten September und April gearbeitet wird.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

56


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kiebitz (Vanellus vanellus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 3<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Um gewährleisten zu können, dass keine Beeinträchtigung der Bodenbrüter während des Brutgeschäftes auftritt, werden geeignete<br />

Flächen vor Baubeginn durch die ÖBB betrachtet, so dass gegebenenfalls Zuwegungen verlegt werden. Bei Bedarf wird für den<br />

betroffenen Maststandort ein Zeitfenster festgelegt, so dass das Gelege ausgebrütet werden kann.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

57


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 3<br />

Nordrhein-Westfalen 2<br />

Messtischblatt<br />

4804<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.1 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Notwendige Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass Sommerquartiere bzw. Wochenstuben<br />

nicht zu einem Zeitpunkt entfernt werden, in dem sie besetzt sind. Bäume, die aufgrund geeigneter Spalten oder Höhlen als<br />

Winterquartier dienen können, werden vor dem Roden durch die ÖBB begutachtet. Im Falle, dass ein besetzter Baum gerodet<br />

werden müsste, wird durch die ÖBB ein Zeitfenster (Bauverbotszeit) festgelegt, so dass abgewartet wird, <strong>bis</strong> die Fledermäuse von<br />

sich aus den Standort wechseln.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

58


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kleinspecht (Dryobates minor)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass für die Arbeitsflächen und Zuwegungen keine Höhlenbäume beansprucht<br />

werden. Die durchzuführenden Gehölzarbeiten werden in den Wintermonaten durchgeführt. Die Arbeiten werden durch die ÖBB<br />

begleitet, so dass sichergestellt werden kann, dass keine besetzten Bäume gerodet werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

59


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kreuzkröte (Bufo calamita)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland *<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.2 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu<br />

6 Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Um mögliche Kollisionen zu vermeiden, werden die Baustellenzuwegungen und die Arbeitsflächen regelmäßig durch die ÖBB<br />

kontrolliert, um ggf. Schutzzäune zu errichten. Auch wird <strong>im</strong> Zuge der ÖBB darauf geachtet, dass in Fahrspuren bzw. <strong>im</strong><br />

Baustellenbereich keine neuen potenziellen Laichgewässer entstehen. Diese müssten umgehend aufgefüllt werden. Durch die<br />

Baumaßnahme werden keine Winterquartiere in Anspruch genommen.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

60


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Mäusebussard (Buteo buteo)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen *<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass möglichst keine potenziellen Horstbäume entfernt werden müssen. Notwendige<br />

Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass, wenn nötig, keine besetzten Horste entfernt werden<br />

müssten. Potenzielle Ausweichmöglichkeiten sind in der Umgebung vorhanden. Sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Baufläche befinden, so dass sich möglicherweise Störungen ergeben, werden die Arbeiten an diesem Maststandort<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

61


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Nachtigall (Luscinia megarhynchos)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Gehölze, die aufgrund der Baumaßnahme auf-den-Stock gesetzt bzw. zurückgeschnitten werden müssen, werden in den<br />

Wintermonaten entnommen, so dass keine Fortpflanzungsstätten zerstört werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

62


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Nachtkerzen-Schwärmer (Proserpinus proserpina)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 2<br />

Messtischblatt<br />

4804<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.3 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6 Wochen langen Zwischenzeiträumen finden<br />

am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Die ÖBB wird vor Baubeginn prüfen, ob die Maststandorte 1112, 1113, 1114, 1115 und 1116 als potenzielle Lebensräume geeignet sind. Ist dies der Fall, muss bei einem<br />

Baubeginn vor März der Oberboden auf der Fundamentfläche <strong>bis</strong> zu einer Tiefe von 20 <strong>bis</strong> 30 cm abgetragen und großflächig auf der anliegenden Fläche gelagert werden,<br />

um mögliche Puppen, die sich in diesem befinden, nicht zu zerstören. Wenn die Baustelle an diesem Maststandort später eingerichtet wird, wird durch die ÖBB festgestellt, ob<br />

Wirtspflanzen des Nachtkerzen-Schwärmers auf der Fläche vorhanden sind. Ist dies der Fall, müssen diese <strong>im</strong> Baubereich entfernt und auf der angrenzenden Fläche gelagert<br />

werden. Eine Zerstörung der Eier und Larven, die sich auf den Wirtspflanzen befinden, kann somit vermieden werden. Anschließend muss auch dann der Oberboden<br />

großflächig zwischengelagert werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

63


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland G<br />

Nordrhein-Westfalen I<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.1 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Notwendige Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass Sommerquartiere bzw.<br />

Wochenstuben nicht zu einem Zeitpunkt entfernt werden, in dem sie besetzt sind. Bäume, die aufgrund geeigneter Spalten oder<br />

Höhlen als Winterquartier dienen können, werden vor dem Roden durch die ÖBB begutachtet. Im Falle, dass ein besetzter<br />

Baum gerodet werden müsste, wird durch die ÖBB ein Zeitfenster (Bauverbotszeit) festgelegt, so dass abgewartet wird, <strong>bis</strong> die<br />

Fledermäuse von sich aus den Standort wechseln.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

64


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Rebhuhn (Perdix perdix)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 2<br />

Nordrhein-Westfalen 2 S<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu<br />

6 Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Alle Gehölzrückschnitte werden in den Wintermonaten durchgeführt, so dass keine Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden.<br />

Um gewährleisten zu können, dass keine Beeinträchtigung der Bodenbrüter während des Brutgeschäftes auftritt, werden geeignete<br />

Flächen vor Baubeginn durch die ÖBB betrachtet, so dass gegebenenfalls Zuwegungen verlegt werden. Bei Bedarf wird für den<br />

betroffenen Maststandort ein Zeitfenster festgelegt, so dass das Gelege ausgebrütet werden kann.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

65


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Schwarzspecht (Dryocopus martius)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen *<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass für die Arbeitsflächen und Zuwegungen keine Höhlenbäume beansprucht<br />

werden. Die durchzuführenden Gehölzarbeiten werden in den Wintermonaten durchgeführt. Die Arbeiten werden durch die ÖBB<br />

begleitet, so dass sichergestellt werden kann, dass keine besetzten Bäume gerodet werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

66


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Sperber (Accipiter nisus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen *<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass möglichst keine potenziellen Horstbäume entfernt werden müssen. Notwendige<br />

Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass, wenn nötig, keine besetzten Horste entfernt werden<br />

müssen. Potenzielle Ausweichmöglichkeiten sind in der Umgebung vorhanden. Sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Baufläche befinden, so dass sich möglicherweise Störungen ergeben, werden die Arbeiten an diesem Maststandort<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

67


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Steinkauz (Athene noctua)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 2<br />

Nordrhein-Westfalen 3S<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass für die Arbeitsflächen und Zuwegungen keine Höhlenbäume beansprucht<br />

werden. Notwendige Arbeiten zur Schutzstreifenerweiterung werden vor der Balzzeit des Steinkauzes (ab Januar) durchgeführt.<br />

Die durchzuführenden Arbeiten werden durch die ÖBB begleitet, so dass sichergestellt werden kann, dass keine besetzten Bäume<br />

gerodet werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

68


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen *<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass geeignete Biotopstrukturen durch Zuwegungen bzw. Arbeitsflächen nicht<br />

beansprucht werden. Eine Kontrolle der Arbeitsbereiche erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

69


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Turmfalke (Falco tinnunculus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen VS<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass möglichst keine potenziellen Horststandorte entfernt werden müssen.<br />

Potenzielle Ausweichmöglichkeiten sind in der Umgebung ausreichend vorhanden. Sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Baufläche befinden, werden die Arbeiten an diesem Maststandort zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die<br />

Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

70


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Turteltaube (Streptopelia turtur)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland 3<br />

Nordrhein-Westfalen 2<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Gehölze, die aufgrund der Baumaßnahme auf-den-Stock gesetzt bzw. zurückgeschnitten werden müssen, werden in den<br />

Wintermonaten entnommen, so dass keine Fortpflanzungsstätten zerstört werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

71


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Wachtel (Coturnix coturnix)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen 2S<br />

Messtischblatt<br />

4804<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Um gewährleisten zu können, dass keine Beeinträchtigung der Bodenbrüter während des Brutgeschäftes auftritt, werden geeignete<br />

Flächen vor Baubeginn durch die ÖBB betrachtet, so dass gegebenenfalls Zuwegungen verlegt werden. Bei Bedarf wird für den<br />

betroffenen Maststandort ein Zeitfenster festgelegt, so dass das Gelege ausgebrütet werden kann.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

72


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Waldkauz (Strix aluco)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen *<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass für die Arbeitsflächen und Zuwegungen keine Höhlenbäume beansprucht<br />

werden. Notwendige Arbeiten zur Schutzstreifenerweiterung werden vor der Balzzeit des Waldkauzes (ab Januar) durchgeführt.<br />

Die durchzuführenden Arbeiten werden durch die ÖBB begleitet, so dass sichergestellt werden kann, dass keine besetzten Bäume<br />

gerodet werden.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

73


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Waldohreule (Asio otus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass möglichst keine potenziellen Horstbäume entfernt werden müssen. Notwendige<br />

Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass, wenn nötig, keine besetzten Horste entfernt werden<br />

müssten. Potenzielle Ausweichmöglichkeiten sind in der Umgebung vorhanden. Sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Baufläche befinden, so dass sich möglicherweise Störungen ergeben, werden die Arbeiten an diesem Maststandort<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

74


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland<br />

Nordrhein-Westfalen 3<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.1 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Notwendige Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass Sommerquartiere bzw. Wochenstuben<br />

nicht zu einem Zeitpunkt entfernt werden, in dem sie besetzt sind. Bäume, die aufgrund geeigneter Spalten oder Höhlen als<br />

Winterquartier dienen können, werden vor dem Roden durch die ÖBB begutachtet. Im Falle, dass ein besetzter Baum gerodet<br />

werden müsste, wird durch die ÖBB ein Zeitfenster (Bauverbotszeit) festgelegt, so dass gewartet wird, <strong>bis</strong> die Fledermäuse von<br />

sich aus den Standort wechseln.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

75


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Wespenbussard (Pernis apivorus)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 2<br />

Messtischblatt<br />

4804, 4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Während der Planung wurde darauf geachtet, dass möglichst keine potenziellen Horstbäume entfernt werden müssen. Notwendige<br />

Arbeiten zum Auf-den-Stock-setzen werden <strong>im</strong> Winter durchgeführt, so dass, wenn nötig, keine besetzten Horste entfernt werden<br />

müssten. Potenzielle Ausweichmöglichkeiten sind in der Umgebung vorhanden. Sollte sich ein besetzter Horst in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Baufläche befinden, so dass sich möglicherweise Störungen ergeben, werden die Arbeiten an diesem Maststandort<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Die Kontrolle und die Festsetzung des Zeitfensters erfolgt durch die ÖBB.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

76


B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll")<br />

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten<br />

(Für alle Arten, die <strong>im</strong> Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)<br />

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Wiesenpieper (Anthus pratensis)<br />

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art<br />

FFH-Anhang IV-Art<br />

europäische Vogelart<br />

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen<br />

atlantische Region kontinentale Region<br />

grün günstig<br />

gelb ungünstig / unzureichend<br />

rot ungünstig / schlecht<br />

Rote Liste-Status<br />

Deutschland V<br />

Nordrhein-Westfalen 2<br />

Messtischblatt<br />

4805<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

(Angaben nur erforderlich bei evtl. Störungen (II.3 Nr.2) oder<br />

voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))<br />

A günstig / hervorragend<br />

B günstig / gut<br />

C ungünstig / mittel-schlecht<br />

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art<br />

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

s. Kapitel 7.3.2 / 7.4.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag<br />

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements<br />

Insgesamt wird an einem Maststandort über die geplante Bauzeit von rd. 7 Monaten ca. 7 Wochen lang gearbeitet. In den <strong>bis</strong> zu 6<br />

Wochen langen Zwischenzeiträumen finden am jeweiligen Maststandort keine Bauaktivitäten statt.<br />

Alle Gehölzrückschnitte werden in den Wintermonaten durchgeführt, so dass keine Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden.<br />

Um gewährleisten zu können, dass keine Beeinträchtigung der Bodenbrüter während des Brutgeschäftes auftritt, werden geeignete<br />

Flächen vor Baubeginn durch die ÖBB betrachtet, so dass gegebenenfalls Zuwegungen verlegt werden. Bei Bedarf wird für den<br />

betroffenen Maststandort ein Zeitfenster festgelegt, so dass das Gelege ausgebrütet werden kann.<br />

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)<br />

Unter Berücksichtigung der <strong>im</strong> Arbeitsschritt II.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine<br />

Verbotstatbestände zu erwarten.<br />

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?<br />

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem<br />

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)<br />

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?<br />

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur<br />

entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische<br />

Funktion <strong>im</strong> räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder<br />

zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion <strong>im</strong> räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten bleibt?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

77


8 Verwendete Kartenwerke und Quellen<br />

� Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />

Vogelarten (Amtsblatt Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) zuletzt geändert<br />

durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der<br />

Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,<br />

der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik<br />

Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische<br />

Union begründenden Verträge (Amtsblatt Nr. L 236 vom 23.9.2003, S.<br />

33)<br />

� Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt Nr. L 206<br />

vom 22/07/1992 S. 0007 - 0050), zuletzt geändert durch Verordnung Nr.<br />

1882/2003 vom 29. September 2003 (Amtsblatt Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)<br />

� Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />

BNatSchG). Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,<br />

i.d.F. vom 29.07.2009<br />

� Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft<br />

(Landschaftsgesetz -LG). Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 21.06.2000, zuletzt geändert am<br />

16.03.2010<br />

� Methodik der Eingriffsregelung - Gutachten zur Methodik der Ermittlung, Beschreibung<br />

und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft <strong>im</strong> Auftrag der<br />

Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LA-<br />

NA), Schriftenreihe, Band 5, 1996<br />

� Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei unterirdischen Rohrleitungen für<br />

nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Landschaftsgesetz NRW - LG - Eingriffsregelung<br />

Rohrleitungsbau Gasleitungen (ERegRohrlGas) Gem. Runderlass des<br />

Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A2-42-08<br />

und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

- III-8-605.13.20.02 vom 13.09.2002<br />

� Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben<br />

(ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW, Gem. RdErl. des Ministeriums<br />

für Bauen und Verkehr – III.1-13-16/24 – und des Ministeriums für<br />

Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-5-<br />

605.01.00.29 - vom 06.03.2009<br />

� Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von<br />

Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels<br />

(Amtsblatt Nr. L 61 S. 1 vom 3.3.1997) zuletzt geändert durch Verordnung<br />

Nr. 2214/98 vom 16.10.1998 (Amtsblatt Nr. L 279 S. 3)<br />

78


� Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung<br />

- BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BG<strong>Bl</strong>. I S. 258 (896)), geändert<br />

durch Artikel 2 de Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BG<strong>Bl</strong>. I S. 2873)<br />

� Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am<br />

21.12.2006<br />

� Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1 : 200.000 - Potenzielle natürliche<br />

Vegetation - <strong>Bl</strong>att CC 5502 Köln, Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz<br />

und Landschaftspflege, Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 6,<br />

Redaktion: W. Trautmann, Bonn-Bad Godesberg, 1973<br />

� Kl<strong>im</strong>a-Atlas von Nordrhein-Westfalen, Deutscher Wetterdienst, Selbstverlag des<br />

Deutschen Wetterdienstes, Offenbach a.M., 1960<br />

� Kl<strong>im</strong>a-Atlas von Nordrhein-Westfalen, Der Minister für Umwelt, Raumordnung<br />

und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 1989<br />

� Die naturräumlichen Einheiten, <strong>Bl</strong>att 108/109 Düsseldorf - Erkelenz, Bundesanstalt<br />

für Landeskunde und Raumforschung, Bad Godesberg, 1963<br />

� Bodenkarte von Nordrhein - Westfalen 1 : 50.000, <strong>Bl</strong>att L 4904 "Mönchengladbach",<br />

Geologisches Landesamt Nordrhein – Westfalen<br />

� Landschaftsplan der Stadt Mönchengladbach, Der Oberstadtdirektor, Umweltschutzamt,<br />

Untere Landschaftsbehörde, 1995<br />

� Landschaftsplan V "Korschenbroich/Jüchen", Der Oberkreisdirektor des Rhein-<br />

Kreis Neuss, 1989<br />

� Grundwasserbericht, Grundwasser in Mönchengladbach, 2003; Stadt Mönchengladbach,<br />

die Oberbürgermeisterin, Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung<br />

79

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