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Pflichtpraktikum - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer

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LehrLings- und jugendschutz<br />

<strong>Pflichtpraktikum</strong><br />

rechte und Pflichten am Arbeitsplatz<br />

noe.arbeiterkammer.at


Als Absolvent bzw. Absolventin eines <strong>Pflichtpraktikum</strong>s sollst<br />

du als Ergänzung des schulischen Lehrplans praktische Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse erwerben und die Berufswirklichkeit<br />

kennenlernen. Arbeit bedeutet, gewisse Rechte und Pflichten<br />

zu haben. Diese will dir deine Interessenvertretung, die <strong>Arbeiterkammer</strong><br />

<strong>Niederösterreich</strong>, in dieser Broschüre näherbringen.<br />

Du kannst hier die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

nachschlagen und findest ebenso alle Kontaktdaten deiner<br />

Interessenvertretung für darüber hinausgehende Fragen.<br />

Die <strong>Arbeiterkammer</strong> ist deine gesetzliche, die Gewerkschaft<br />

deine freiwillige Interessenvertretung. Beiden ist gemeinsam,<br />

dass sie als verlässliche Partner deine Rechte im Arbeitsleben<br />

sichern. Für Auskünfte und Hilfestellung stehen wir dir gerne<br />

und jederzeit zur Verfügung.<br />

Viel Spaß beim <strong>Pflichtpraktikum</strong> und viel Erfolg beim späteren<br />

Berufseinstieg wünschen dir<br />

Hermann Haneder Mag. Helmut Guth<br />

Präsident Direktor


pflichtpraktikum


2<br />

inhaltsverzeichnis<br />

Schulrechtliche Vorschriften 5<br />

A) Lehrplanbestimmungen: 5<br />

fachschulen 7<br />

schulversuch „fachschule mit technikerpraktikum“ 8<br />

höhere technische und gewerbliche lehranstalten 8<br />

B) Weitere schulrechtliche Bestimmungen: Ferienregelung 9<br />

<strong>Pflichtpraktikum</strong> und Arbeitsrecht 11<br />

Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften 13<br />

Dienstzettel/praktikantinnen-arbeitsvertrag 14<br />

ende und vorzeitige auflösung des<br />

praktikantinnenverhältnisses 15<br />

arbeitszeit 16<br />

ruhepausen und ruhezeiten 17<br />

nachtruhe 17<br />

sonn- und feiertagsruhe 17<br />

Wochenfreizeit 18<br />

aushang über die arbeitszeit 19<br />

arbeitszeitaufzeichnungen 19<br />

entlohnung 19<br />

Beitragszahlungen nach dem Betrieblichen<br />

mitarbeitervorsorgegesetz (abfertigung neu) 19<br />

entgeltfortzahlung bei krankheit 20<br />

sonderzahlungen (urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld) 20<br />

abgeltung des urlaubsanspruches (urlaubsersatzleistung) 21<br />

lohnabrechnung 21<br />

verzichtserklärungen 21<br />

verfall von ansprüchen 22<br />

schadenersatzanspruch bei vorzeitiger vertragsauflösung 22<br />

haftung bei schadensfällen 22<br />

sonstige schutzbestimmungen 23<br />

ausstellung eines zeugnisses 23<br />

Sozialversicherung 24<br />

<strong>AK</strong> infoservice


<strong>Pflichtpraktikum</strong> und Familienbeihilfe 26<br />

<strong>Pflichtpraktikum</strong> und Lohnsteuer 27<br />

lohnzettel 27<br />

steuerbegünstigung bei sonderzahlungen und zuschlägen 27<br />

arbeitnehmerveranlagung 27<br />

Beschäftigungsverbote und -Beschränkungen 29<br />

sicherheit für wen? 29<br />

allgemeine Bestimmungen 29<br />

ausbildung 30<br />

fachkundige aufsicht 30<br />

Gefahrenunterweisung 30<br />

verbotene Betriebe 31<br />

verbotene arbeiten 31<br />

arbeiten mit gefährlichen arbeitsstoffen 31<br />

arbeiten unter einwirkung folgender<br />

gesundheitsgefährdender arbeitsstoffe 31<br />

arbeiten unter physikalischen einwirkungen 32<br />

arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen 32<br />

arbeiten mit gefährlichen arbeitsmitteln 33<br />

sonstige gefährliche sowie belastende arbeiten<br />

und arbeitsvorgänge 34<br />

aufgaben des arbeitsinspektorates 34<br />

Checkliste fürs Praktikum 35<br />

Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen 36<br />

kammern für arbeiter und angestellte 36<br />

Jugendreferate des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 39<br />

Gpa-djp 39<br />

Gewerkschaft vida 40<br />

Arbeitnehmer/Innenschutz-Behörden 41<br />

arbeitsinspektorate 41<br />

Gebietskrankenkassen 43<br />

Arbeitsaufzeichnungen 44<br />

<strong>AK</strong> infoservice 3


4<br />

<strong>AK</strong> infoservice


schulrechtliche vOrschriften<br />

A) Lehrplanbestimmungen:<br />

Die Bildungs- und lehraufgabe des praktikums ist im lehrplan der<br />

jeweiligen schule festgelegt. Grundsätzlich sollen die schülerinnen:<br />

n ergänzend zu den kenntnissen und fertigkeiten, die durch die facheinschlägigen<br />

unterrichtsgegenstände vermittelt werden, in einem<br />

Betrieb der Wirtschaft oder des sozialbereichs jene Gewandtheit der<br />

Berufsausübung erlangen, die den anforderungen des jeweiligen Berufsfeldes<br />

an absolventinnen der schulart entspricht;<br />

n die in der schule erworbenen sachkompetenzen in der Berufsrealitätumsetzen<br />

können;<br />

n einen umfassenden einblick in die Organisation von Betrieben<br />

gewinnen;<br />

n über pflichten und rechte eines/einer arbeitnehmers/arbeitnehmerin<br />

Bescheid wissen und die unmittelbare berufliche situation daraufhin<br />

überprüfen können;<br />

n sich vorgesetzten und mitarbeiterinnen gegenüber freundlich, korrekt,<br />

selbstsicher und effizient verhalten können;<br />

n aus der zusammenschau der unterrichts- und praxiserfahrung eine<br />

positive Grundhaltung zum arbeitsleben insgesamt und zum konkreten<br />

beruflichen umfeld im Besonderen gewinnen.<br />

Das pflichtpraktikum (bzw. fakultative praktikum) soll aufgrund einer möglichst<br />

präzise gefassten vereinbarung zwischen einem dem Bildungsziel<br />

der schulart entsprechenden, facheinschlägigen Betrieb und dem/der<br />

schülerin bzw. seinem/seiner gesetzlichen vertreterin abgeleistet werden.<br />

Die schule soll hilfestellung für das auffinden geeigneter praxisstellen<br />

bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass solche in ausreichender<br />

zahl zur verfügung stehen.<br />

Die schule soll darauf hinwirken, dass beim abschluss von praktikantinnen-arbeitsverträgen<br />

die relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen<br />

eingehalten werden. Die arbeitsbedingungen sollten in arbeitsverträgen<br />

vereinbart werden.<br />

<strong>AK</strong> infoservice 5


6<br />

Die praktikantinnen sollen von der schule veranlasst werden, aufzeichnungen<br />

über ihre tätigkeit zu führen, die in den facheinschlägigen unterrichtsgegenständen<br />

des folgenden schuljahres ausgewertet werden<br />

können.<br />

Die schülerinnen sind vor dem Beginn des praktikums über ihre rechte<br />

und pflichten als praktikantinnen und auch darüber zu informieren, welche<br />

schritte sie bei problemen während des praktikums setzen sollen.<br />

es empfiehlt sich andererseits auch für die schule, mit den Betrieben, in<br />

denen die schülerinnen ihre praxis ableisten, ebenso wie mit arbeitgeberinnen-<br />

und arbeitnehmerinnenvertretungen kontakt zu halten. praktika<br />

können im inland und auch im ausland durchgeführt werden (siehe punkt:<br />

praktikum im ausland).<br />

Die sachkundige und vertrauensfördernde Beratung durch Direktion, fachvorstand<br />

und lehrerinnen der schule ist gerade im zusammenhang mit<br />

der Gestaltung des pflichtpraktikums von entscheidender Bedeutung dafür,<br />

dass dieses zu einem positiven erlebnis wird und dazu veranlasst, sich<br />

dem Berufsfeld auch nach abschluss der schule innerlich verbunden zu<br />

fühlen.<br />

Das praktikum bedarf im hinblick darauf, dass die schülerinnen erstmals<br />

das Berufsleben kennenlernen, der sorgfältigen vorbereitung durch die<br />

schulleitung und die lehrerinnen.<br />

Fakultatives Praktikum:<br />

Bei ausreichender relevanz, die von der schule zu beurteilen ist, ist ein<br />

vermerk über die ablegung des fakultativen praktikums in das abschlusszeugnis<br />

aufzunehmen.<br />

Praktikum im Ausland:<br />

Bei auslandspraktika obliegt es der schule, auf die damit verbundenen Besonderheiten<br />

hinzuweisen. Die eignung von praxisstellen im ausland ist mit<br />

dementsprechenden unterlagen glaubhaft zu machen. ein auslandspraktikum<br />

sollte daher jedenfalls vorher mit der schule abgesprochen werden.<br />

Grundsätzlich gelten die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen<br />

des staates, in dem das praktikum durchgeführt wird. es ist daher zu<br />

empfehlen, sich vor absolvierung eines auslandspraktikums über die ar-<br />

<strong>AK</strong> infoservice


eits- und sozialrechtlichen Bestimmungen (z. B. hinsichtlich lohnzahlung,<br />

arbeitszeit, verpflegung) des betreffenden landes zu erkundigen.<br />

informationen über freie arbeitsstellen und gesetzliche Bestimmungen<br />

in europäischen ländern finden sich unter www.europa. eu.int/eures/index.jsp.<br />

empfohlen wird auch, sich den abschluss einer entsprechenden<br />

rechtsschutzversicherung zu überlegen. mitgenommen werden sollte<br />

ein auslandsbetreuungsschein („auslandskrankenschein“) bzw. für eWrstaaten<br />

und die schweiz die ecard.<br />

Vor einem Auslandspraktikum ist es jedenfalls erforderlich, sich bei<br />

dem Bundesministerium für auswärtige angelegenheiten (außenministerium)<br />

oder den Botschaften bzw. konsulaten des jeweiligen staates zu<br />

erkundigen, ob für den betreffenden staat eine Visumpflicht besteht und/<br />

oder für die ableistung des praktikums eine Arbeits- bzw. Beschäftigungsbewilligung<br />

notwendig ist.<br />

Fachschulen<br />

Dauer des Praktikums:<br />

Grundsätzlich vier Wochen (ausnahmen sind möglich), vor der letzten<br />

schulstufe abzulegen.<br />

Bildungs- und Lehraufgabe:<br />

Der/Die schülerin soll die im unterricht der fachtheoretischen und praktischen<br />

unterrichtsgegenstände erworbenen kenntnisse, fertigkeiten<br />

und einstellungen auf die Berufspraxis seines fachgebietes anwenden<br />

können. Das pflichtpraktikum hat facheinschlägige, vor allem praktische<br />

tätigkeiten im zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen; es<br />

soll darüber hinaus dem schüler einblick in betriebsorganisatorische aufgaben<br />

gewähren. am ende des pflichtpraktikums ist von jedem schüler<br />

ein selbstverfasster pflichtpraktikumsbericht mit angaben über die ausgeübten<br />

tätigkeiten und die erworbenen erfahrungen an den abteilungsvorstand<br />

zu übermitteln.<br />

<strong>AK</strong> infoservice 7


8<br />

Schulversuch „Fachschule mit Technikerpraktikum“<br />

Dauer des Praktikums:<br />

Betriebspraktikum von einem semester (vier monaten) mit begleitendem<br />

unterricht an der schule.<br />

Bildungs- und Lehraufgabe:<br />

Der/Die schülerin soll am arbeitsplatz im Betrieb oder in betriebsähnlicher<br />

umgebung die im fachtheoretischen und praktischen unterricht erworbenen<br />

kenntnisse, fertigkeiten und einstellungen ergänzen und vervollkommnen;<br />

in geführter form und selbstständiger arbeit übergreifende<br />

berufsspezifische tätigkeiten des fachgebietes ausführen und fachliche,<br />

arbeitsorganisatorische und persönlichkeitsfestigende erfahrungen der<br />

Berufswirklichkeit sammeln können; arbeitsvorgänge im Berufsbereich<br />

kennen lernen und fachliches Wissen und fachliche fertigkeiten in hinblick<br />

auf berufspraktische situationen verbessern und präzisieren.<br />

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten<br />

Dauer des Praktikums:<br />

Gesamtausmaß mindestens acht Wochen.<br />

Bildungs- und Lehraufgabe:<br />

Der/Die schülerin soll die im unterricht der fachtheoretischen und praktischen<br />

unterrichtsgegenstände erworbenen kenntnisse, fertigkeiten<br />

und einstellungen auf die Berufspraxis seines fachgebietes anwenden<br />

können. Das pflichtpraktikum soll zweckmäßigerweise in zwei gleichen<br />

abschnitten absolviert werden.<br />

Der erste abschnitt soll vorwiegend handwerklichen verrichtungen gewidmet<br />

sein, während der zweite abschnitt vorwiegend technische oder<br />

betriebsorganisatorische tätigkeiten umfassen soll. Bei der vor- und<br />

nachbearbeitung des pflichtpraktikums ist auf sozialund arbeitsrechtliche<br />

fragestellungen einzugehen.<br />

Über jeden abschnitt ist vom/von der schülerin ein selbstverfassten<br />

pflichtpraktikumsbericht mit angaben über die ausgeübten tätigkeiten<br />

und die erworbenen erfahrungen an den abteilungsvorstand zu übergeben.<br />

<strong>AK</strong> infoservice


B) Weitere schulrechtliche Bestimmungen:<br />

Ferienregelung<br />

für die diversen schulformen gelten aufgrund der pflichtpraktika unterschiedliche<br />

ferienregelungen.<br />

Entfall der Verpflichtung<br />

nach dem schulunterrichtsgesetz ist der/die schülerin – soweit lehrpläne<br />

pflichtpraktika oder praktika außerhalb des schulischen unterrichtes<br />

vorsehen – verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen zeit zurückzulegen.<br />

ist dem schüler die zurücklegung des pflichtpraktikums oder praktikums<br />

in der vorgeschriebenen zeit ohne sein verschulden nicht möglich,<br />

so hat er dieses während der schulfreien zeit des folgenden schuljahres<br />

zurückzulegen.<br />

ein pflichtpraktikum oder praktikum ist jedenfalls vor abschluss der lehrplanmäßig<br />

letzten schulstufe zurückzulegen.macht ein schüler glaubhaft,<br />

dass er ein vorgeschriebenes pflichtpraktikum nicht zurücklegen kann,<br />

weil keine derartige praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, dass<br />

er an der zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren<br />

Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die verpflichtung zur zurücklegung<br />

des pflichtpraktikums bzw. praktikums.<br />

Verhinderung während der Praxiszeit<br />

arbeitsverhinderungen während des praktikums (zum Beispiel infolge<br />

krankheit) gefährden die erreichung des ausbildungszieles grundsätzlich<br />

nicht. nur dann, wenn durch längere verhinderungszeiten der sinn und<br />

zweck des praktikums nicht mehr gegeben erscheint, ist die verhinderungszeit<br />

nicht auf die Dauer des pflichtpraktikums anzurechnen.<br />

Betragen arbeitsverhinderungen während des praktikums weniger als<br />

ein Drittel der vorgeschriebenen praxiszeit, so sind diese verhinderungen<br />

auf den nachweis der absolvierung des praktikums anzurechnen.<br />

Diese rechtsauffassung stützt sich auf die analoge anwendung des § 13<br />

abs. 3 Berufsausbildungsgesetz. auch dort gelten – aus bildungs- und<br />

sozialpolitischen Gründen – in der person des/der auszubildenden liegende<br />

verhinderungsgründe bis zu einem Drittel pro Jahr als anrechenbare<br />

ausbildungszeiten. Wenn der Gesetzgeber in diesem vergleichbaren<br />

ausbildungsbereich anerkennt, dass verhinderungszeiten im ausmaß von<br />

<strong>AK</strong> infoservice 9


10<br />

einem Drittel pro Jahr die erreichung des ausbildungszieles nicht gefährden,<br />

muss – um Wertungswidersprüche zu vermeiden – dieser Grundsatz<br />

auch für das praktikum gelten.<br />

Beurteilung von Pflichtpraktika<br />

nach den Bestimmungen des schulunterrichtsgesetzes sind praktika<br />

nicht zu beurteilen.<br />

<strong>AK</strong> infoservice


pflichtpraktikum unD arBeitsrecht<br />

Die inhalte der pflichtpraktika in den Betrieben richten sich nach den<br />

jeweiligen schulrechtlichen vorschriften. für den vertrag zwischen arbeitgeberin<br />

und praktikantin gibt es keine speziellen Bestimmungen, er<br />

richtet sich also nach den vorschriften des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

Die schulrechtlichen anforderungen an das pflichtpraktikum<br />

setzen aber einen entsprechenden ausbildungsvertrag voraus.<br />

Beim pflichtpraktikum aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen handelt<br />

es sich nicht um<br />

n ein volontariat, bei dem keine eingliederung in den Betrieb gegeben<br />

und der/die volontärin nicht an bestimmte arbeitszeiten gebunden ist.<br />

Beim volontieren sollen fachbezogene kenntnisse angeeignet werden,<br />

es besteht kein Weisungsrecht des Betriebsinhabers, der/die volontärin<br />

hat keine arbeitsverpflichtung und keinen rechtsanspruch auf<br />

entgelt, fallweise wird „taschengeld“ gewährt.<br />

n einen ferienjob, bei dem der/die „ferialjobberin“ arbeitet, um Geld zu<br />

verdienen, arbeitnehmerin und somit weisungsgebunden ist, in den<br />

Betrieb integriert ist und arbeitet, ohne dass eine ausbildungspflicht<br />

besteht.<br />

Der/Die pflichtpraktikantin muss für eine bestimmte, vom lehrplan oder<br />

Gesetz vorgeschriebene zeit einschlägige, mit dem lehrplan abgestimmte<br />

praktische arbeiten verrichten. Die fertigkeiten und kenntnisse, die<br />

sich der schüler in den praktischen unterrichtsfächern erworben hat, sollen<br />

durch eine betriebliche tätigkeit ergänzt und vervollkommnet werden.<br />

Den schulrechtlichen Bestimmungen wird nur dann entsprochen, wenn<br />

sich der Betriebsinhaber zu einer zuweisung entsprechender arbeiten<br />

und einer anleitung und Beaufsichtigung der praktikantinnen verpflichtet.<br />

andererseits muss sich der praktikant um eine erweiterung seiner kenntnisse<br />

bemühen.<br />

ein aufgrund der einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenes<br />

ferialpraktikum ist dann als arbeitsverhältnis zu qualifizieren,<br />

wenn die absolventinnen in den arbeitsprozess in einer Weise eingegliedert<br />

sind, dass die merkmale eines arbeitsvertrages zwar nicht zur Gänze,<br />

wohl aber in einem überwiegenden ausmaß erfüllt sind.<br />

merkmale eines arbeitsverhältnisses sind: Die erbringung der arbeitsleis-<br />

<strong>AK</strong> infoservice 11


12<br />

tung unter persönlicher (Weisungsrecht des arbeitgebers) und wirtschaftlicher<br />

abhängigkeit vom arbeitgeber, die eingliederung in den Betrieb des<br />

arbeitgebers, die arbeit mit vom arbeitgeber zur verfügung gestellten arbeitsmitteln,<br />

die persönliche arbeitspflicht des arbeitnehmers, das vorliegen<br />

eines Dauerschuldverhältnisses, die arbeitsleistung auf zeit, nicht<br />

zu einem bestimmten erfolg und die fremdbestimmung der arbeit (der<br />

wirtschaftliche erfolg kommt dem arbeitgeber zugute, das risiko trifft<br />

den arbeitgeber).<br />

Wenn der/die PflichtpraktikantIn weisungsgebunden zur Arbeitsleistung<br />

im Rahmen einer vereinbarten oder betriebsüblichen Arbeitszeit<br />

verpflichtet und in den Organisationsablauf des Betriebes eingebunden<br />

ist, ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.<br />

Da die vertragspflichten zwischen arbeitgeberin und praktikantin im allgemeinen<br />

nur in der arbeitszeit, die auch für die übrigen arbeitnehmerinnen<br />

gilt, erfüllt werden können und eine anleitungspflicht des arbeitgebers<br />

gegeben ist, ist eine organisatorische eingliederung in den Betrieb<br />

und eine Weisungsbefugnis des arbeitgebers nötig. Daraus ergibt sich,<br />

dass ein praktikum in der regel als arbeitsverhältnis, das als ausbildungsverhältnis<br />

gestaltet ist, absolviert wird.<br />

<strong>AK</strong> infoservice


anWenDunG arBeitsrechtlicher<br />

vOrschriften<br />

Das praktikantinnenverhältnis ist also in der regel ein normales arbeitsverhältnis,<br />

für das alle arbeitsrechtlichen vorschriften gelten. Die Bestimmungen<br />

des kollektivvertrages und die Betriebsvereinbarungen sind anzuwenden,<br />

soweit sie nicht ausdrücklich die praktikantinnen ausschließen.<br />

Welcher kollektivvertrag anzuwenden ist, hängt von der fachgruppenzugehörigkeit<br />

(Gewerbeberechtigung) des unternehmens ab. Die Bestimmungen<br />

der geltenden kollektivverträge können bei der zuständigen<br />

fachgewerkschaft bzw. bei den länderkammern erfragt werden (siehe<br />

anhang adressenverzeichnis).<br />

Besonders zu beachten sind folgende Gesetze bzw. Verordnungen:<br />

n das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (gilt bis zum<br />

vollendeten 18. lebensjahr)<br />

n das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz<br />

n das Entgeltfortzahlungsgesetz, welches die Weiterbezahlung des entgeltes<br />

bei einer arbeitsverhinderung durch krankheit oder unfall regelt<br />

n das Urlaubsgesetz (regelt den urlaubsanspruch bzw. dessen abgeltung)<br />

n das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (beinhaltet die Grundzüge des<br />

arbeitnehmerinnenschutzes) und die arbeitsstättenverordnung (enthält<br />

grundsätzliche Bestimmungen über die Beschaffenheit von arbeitsstätten),<br />

n das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz über die Beschränkung von<br />

schadenersatzpflicht von arbeitnehmerinnen<br />

n das Angestelltengesetz<br />

n die Gewerbeordnung<br />

n das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch<br />

<strong>AK</strong> infoservice 13


14<br />

Dienstzettel/PraktikantInnen-Arbeitsvertrag<br />

Jeder arbeitgeber hat dem arbeitnehmer (pflichtpraktikanten /pflichtpraktikantin)<br />

nach Beginn des arbeitsverhältnisses (pflichtpraktikum)<br />

unverzüglich und unaufgefordert einen Dienstzettel auszuhändigen, sofern<br />

die Beschäftigungsdauer ein monat übersteigt. Dieser hat ein vorgeschriebenes<br />

mindestmaß an angaben zu enthalten (name und anschrift<br />

des/der arbeitgebers/arbeitgeberin, name und anschrift des/der arbeitnehmers/arbeitnehmerin,<br />

Beginn des arbeitsverhältnisses, bei befristeten<br />

arbeitsverhältnissen dessen ende, die Dauer der kündigungsfrist und<br />

den kündigungstermin, den gewöhnlichen arbeitsort, eventuell hinweis<br />

auf wechselnde arbeitsorte, die einstufung in ein schema, vorgesehene<br />

verwendung, Grundgehalt, weitere entgeltbestandteile, fälligkeit des<br />

entgeltes, urlaubsausmaß, vereinbarte tägliche oder wöchentliche arbeitszeit,<br />

kollektivvertragszugehörigkeit und eventuell anzuwendende<br />

satzung, mindestlohntarif, festgesetzte lehrlingsentschädigung oder<br />

Betriebsvereinbarung sowie hinweis in welchem raum im Betrieb diese<br />

zur einsicht aufliegen, name und anschrift der mitarbeitervorsorgekasse<br />

oder Bauarbeiter-, urlaubs- und abfertigungskasse).<br />

keine verpflichtung zur aushändigung eines Dienstzettels besteht dann,<br />

wenn ein arbeitsvertrag (praktikantinnenvertrag), der zumindest alle vorgeschriebenen<br />

angaben enthält, schriftlich abgefasst wurde. es ist daher<br />

jedenfalls von vorteil, bereits vor Beginn des praktikantinnenverhältnisses,<br />

in einem schriftlichen vertrag (praktikantinnen-arbeitsvertrag) die<br />

genauen Bedingungen, unter denen das arbeitsverhältnis eingegangen<br />

wird, festzulegen.<br />

ein muster für einen praktikantinnen-arbeitsvertrag ist am schluss dieser<br />

Broschüre beigelegt. Weicht der vertrag, den der/die arbeitgeberin vorlegt,<br />

wesentlich von diesem ab, sollte der abschluss überdacht werden<br />

und eventuell vorher eine Beratung bei den im anhang angeführten adressen<br />

eingeholt werden.<br />

<strong>AK</strong> infoservice


Ende und vorzeitige Auflösung des PraktikantInnenverhältnisses<br />

praktikantinnenverhältnisse werden für eine bestimmte zeit abgeschlossen.<br />

sie sind somit befristete arbeitsverhältnisse und enden grundsätzlich<br />

mit dem ablauf der zeit automatisch. eine kündigung ist bei einem<br />

befristeten arbeitsverhältnis nur bei entsprechend langer Dauer, wenn sie<br />

im vertrag besonders vorgesehen ist, möglich. eine einvernehmliche vorzeitige<br />

auflösung ist jederzeit möglich.<br />

außerdem kann das arbeitsverhältnis durch austritt des praktikanten<br />

oder entlassung durch den arbeitgeber vorzeitig beendet werden. Dazu<br />

müssen aber wichtige Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung<br />

unzumutbar machen. sollte dies eintreten, so wäre es ratsam, unverzüglich<br />

auskunft und hilfe bei den interessenvertretungen einzuholen.<br />

ein vorzeitiger austritt des/der praktikanten/praktikantin ist unter anderem<br />

zulässig, wenn<br />

n wesentliche vertragsbestimmungen oder arbeitsrechtliche schutzvorschriften<br />

vom arbeitgeber erheblich verletzt wurden (etwa gröbliche<br />

missachtung der arbeitszeitvorschriften);<br />

n das gebührende entgelt vorenthalten oder ungerechtfertigt geschmälert<br />

wird;<br />

n Gesundheit oder sittlichkeit gefährdet sind oder bei einer fortsetzung<br />

des verhältnisses ein gesundheitlicher schaden zu erwarten ist etc.<br />

Der/Die arbeitgeberin kann den/die praktikanten/praktikantin entlassen,<br />

wenn<br />

n pflichten ständig verletzt oder vernachlässigt werden,<br />

n der arbeitsplatz unbefugt verlassen wird,<br />

n Betriebsgeheimnisse verraten werden, etc.<br />

Die dem/der praktikanten/praktikantin gebührenden ansprüche nach einer<br />

vorzeitigen auflösung hängen von der art der Beendigung ab (siehe<br />

auch abschnitt „entlohnung“).<br />

<strong>AK</strong> infoservice 15


16<br />

Arbeitszeit<br />

für Jugendliche, die in einem arbeits- oder ausbildungsverhältnis stehen,<br />

gelten während ihrer Beschäftigung die Bestimmungen des kinder-<br />

und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes. ausgenommen sind nur Beschäftigungen<br />

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und in privaten<br />

haushalten.<br />

Jugendliche im sinne des kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes<br />

sind minderjährige, die die schulpflicht vollendet haben, bis zur<br />

vollendung des 18. lebensjahres.<br />

für praktikantinnen, die nicht unter das kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz<br />

fallen, kommen zumeist die Bestimmungen des arbeitszeitgesetzes<br />

und des arbeitsruhegesetzes zur anwendung. ebenfalls<br />

zu beachten sind die regelungen des jeweils anzuwendenden kollektivvertrages.<br />

Die arbeitszeit von Jugendlichen darf grundsätzlich<br />

n acht stunden täglich und<br />

n 40 stunden wöchentlich<br />

nicht übersteigen.<br />

zur erreichung einer längeren freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen<br />

muss, kann die wöchentliche normalarbeitszeit anders<br />

verteilt werden, so dass die tägliche normalarbeitszeit von acht stunden<br />

auch überschritten werden darf. Weiters kann z. B. durch kollektivvertrag<br />

zugelassen werden, dass die wöchentliche normalarbeitszeit innerhalb<br />

eines mehrwöchigen zeitraumes so verteilt wird, dass sie im wöchentlichen<br />

Durchschnitt 40 stunden, in den einzelnen Wochen aber 45 stunden,<br />

nicht übersteigt.<br />

keinesfalls aber darf die tägliche arbeitszeit neun stunden<br />

übersteigen, für Jugendliche über 16 Jahre inkl. vor- und<br />

abschlussarbeiten 9,5 stunden.<br />

<strong>AK</strong> infoservice


von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. lebensjahr dürfen keine<br />

Überstunden verlangt werden. sollten entgegen diesem verbot dennoch<br />

Überstunden geleistet werden, so sind sie jedenfalls mit einem Überstundenzuschlag<br />

oder als zeitausgleich (inkl. zuschlag) abzugelten.<br />

für personen unter 15 Jahren, die die allgemeine schulpflicht vollendet<br />

haben, gelten sonderregelungen.<br />

Ruhepausen und Ruhezeiten<br />

Beträgt die Gesamtdauer der tagesarbeitszeit mehr als 4,5 stunden, haben<br />

Jugendliche einen anspruch auf eine ununterbrochene halbstündige<br />

ruhepause. Die pause ist spätestens nach sechs stunden zu gewähren.<br />

innerhalb von 24 stunden nach arbeitszeitbeginn müssen Jugendliche<br />

bis zum vollendeten 15. lebensjahr 14 stunden, Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. lebensjahr 12 stunden ununterbrochene ruhezeit haben.<br />

Die ununterbrochene ruhezeit von 12 stunden ist im Gastgewerbe ab<br />

arbeitsende einzuhalten.<br />

Nachtruhe<br />

in der zeit von 20.00 uhr bis 6.00 uhr dürfen Jugendliche bis zum vollendeten<br />

18. lebensjahr – von ausnahmen abgesehen (z. B. Gastgewerbe,<br />

mehrschichtige Betriebe, Backwaren-erzeugungsbetriebe, krankenpflegefachdienst)<br />

– nicht beschäftigt werden.<br />

Sonn- und Feiertagsruhe<br />

an sonntagen und gesetzlichen feiertagen ist die Beschäftigung von Jugendlichen<br />

bis zum vollendeten 18. lebensjahr grundsätzlich verboten<br />

(ausnahmen: z. B. Gastgewerbe, krankenpflegefachdienst).<br />

<strong>AK</strong> infoservice 17


18<br />

Wochenfreizeit<br />

Jugendliche bis zur vollendung des 18. lebensjahres haben wöchentlichen<br />

anspruch auf eine ununterbrochene freizeit von zwei kalendertagen,<br />

in die der sonntag zu fallen hat und die spätestens am samstag um<br />

13.00 uhr oder bei zwingend notwendigen vor- und abschlussarbeiten<br />

für Jugendliche über 16 Jahre spätestens um 15.00 uhr zu beginnen hat.<br />

Bei einer Beschäftigung am samstag muss der darauf folgende montag<br />

arbeitsfrei bleiben.<br />

Zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmeregelungen<br />

Die beiden kalendertage der Wochenfreizeit können aus organisatorischen<br />

Gründen oder im interesse der Jugendlichen insofern geteilt werden,<br />

als ein teil mindestens 43 stunden, in die der sonntag zu fallen hat,<br />

zu betragen hat. Der kollektivvertrag kann bestimmen, dass dieser teil<br />

auch weniger als 43-stunden beträgt.<br />

Bei einer Beschäftigung am samstag und sonntag ist in der darauf folgenden<br />

Woche eine ununterbrochene freizeit von zwei zusammenhängenden<br />

kalendertagen zu gewähren.<br />

im Gastgewerbe kann statt der zweitägigen ununterbrochenen freizeit<br />

eine 43stündige Wochenfreizeit, in die der sonntag zu fallen hat, vorgesehen<br />

werden, wenn in die darauf folgende arbeitswoche ein betrieblicher<br />

sperrtag fällt, an dem der/die Jugendliche nicht beschäftigt wird.<br />

Der kollektivvertrag kann (mit ausnahme bestimmter Betriebe) zulassen,<br />

dass bei vorliegen organisatorischer Gründe oder im interesse der Jugendlichen<br />

das ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43<br />

zusammenhängende stunden verkürzt wird, wenn die durchschnittliche<br />

Wochenfreizeit in einem durch kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraum<br />

mindestens 48 stunden beträgt.<br />

ansonsten gibt es noch sonderregelungen (Bäckerin, konditorin, fleischerin,<br />

molkerei, mischbetriebe, handel) bezüglich der Wochenfreizeit.<br />

<strong>AK</strong> infoservice


Aushang über die Arbeitszeit<br />

ist eine Betriebsvereinbarung über die einteilung der arbeitszeit vorhanden,<br />

so muss sie im Betrieb aufliegen oder deutlich sichtbar an einer allgemein<br />

zugänglichen stelle aufgehängt werden. Gibt es in einem Betrieb<br />

keine Betriebsvereinbarung über die arbeitszeit, so muss an einer für<br />

praktikantinnen leicht zugänglichen stelle ein aushang mit Beginn und<br />

ende der normalarbeitszeit, der ruhepausen und der Wochenruhezeit<br />

angebracht werden oder die arbeitszeiteinteilung in geeigneter elektronischer<br />

form zugänglich gemacht werden.<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen<br />

Über die geleisteten arbeitsstunden müssen im Betrieb vom/von der arbeitgeberin<br />

aufzeichnungen geführt werden.<br />

für die praktikantinnen empfiehlt es sich, auch für sich selbst die genauen<br />

arbeitszeiten (Beginn, ende und pausen) aufzuschreiben.<br />

Entlohnung<br />

Das praktikantinnenverhältnis ist in der regel ein arbeitsverhältnis, also<br />

besteht für den/die arbeitgeberin auch die verpflichtung, ein entgelt zu<br />

bezahlen. Bei der festlegung des entgeltes ist auf die Bestimmungen des<br />

kollektivvertrages zurückzugreifen. findet kein kollektivvertrag anwendung,<br />

so ist nach dem allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein angemessenes<br />

entgelt zu bezahlen.<br />

Beitragszahlungen nach dem Betrieblichen<br />

Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung Neu)<br />

für arbeitsverhältnisse beginnend nach dem 31. 12. 2002 hat der/die<br />

arbeitgeberin ab Beginn des arbeitsverhältnisses, wenn das arbeitsverhältnis<br />

länger als einen monat dauert, einen laufenden Beitrag von 1,53%<br />

des monatlichen entgelts sowie allfälliger sonderzahlungen an den für<br />

den/die arbeitnehmerin zuständigen krankenversicherungsträger zu Weiterleitung<br />

an die jeweilige mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Der<br />

erste monat ist jedenfalls beitragsfrei.<br />

<strong>AK</strong> infoservice 19


20<br />

Wird innerhalb eines zeitraumes von zwölf monaten ab dem ende des<br />

arbeitsverhältnisses mit dem selben arbeitgeber erneut ein arbeitsverhältnis<br />

geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten tag dieses<br />

arbeitsverhältnisses ein.<br />

Entgeltfortzahlung bei Krankheit<br />

Bei arbeitsverhinderung durch krankheit, unfall oder arbeitsunfall besteht<br />

ein anspruch zur Weiterzahlung des entgeltes seitens des arbeitgebers<br />

im folgenden ausmaß:<br />

Krankheit, Unglücksfall:<br />

ArbeiterInnen und Angestellte: sechs Wochen volles entgelt und vier<br />

Wochen halbes entgelt<br />

Arbeitsunfall, Berufskrankheit:<br />

ArbeiterInnen: acht Wochen<br />

Angestellte: acht Wochen volles entgelt und vier Wochen halbes entgelt<br />

Die arbeitsverhinderung ist dem arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben,<br />

der arbeitgeber kann eine ärztliche Bestätigung verlangen.<br />

Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld)<br />

Dieser anspruch richtet sich nach den Bestimmungen des kollektivvertrages.<br />

in der regel erhalten praktikantinnen den entsprechenden aliquoten<br />

anteil an den sonderzahlungen. Dieser beträgt 1/52 der anspruchsgrundlage<br />

(monatslohn, bestimmte anzahl von Wochenlöhnen) pro Woche der<br />

Beschäftigung im Betrieb.<br />

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Abgeltung des Urlaubsanspruches (Urlaubsersatzleistung)<br />

Obwohl ein anspruch auf naturalurlaub von Beginn des arbeitsverhältnisses<br />

im verhältnis zu der im arbeitsjahr zurückgelegten arbeitszeit entsteht,<br />

wird es in der regel zu einer finanziellen abgeltung des aliquot<br />

erworbenen urlaubsanspruches kommen.<br />

Dabei ist das entgelt für einen 30-tägigen urlaub zu berechnen und dem/<br />

der praktikanten/praktikantin der anteilige Betrag (pro Woche 1/52) auszuzahlen.<br />

Bei austritt ohne wichtigen Grund geht der anspruch auf diese abgeltung<br />

verloren.<br />

Lohnabrechnung<br />

Jedem/Jeder arbeitnehmerin, also auch den praktikantinnen, ist eine monatliche<br />

oder wöchentliche lohnabrechnung auszuhändigen, aus welcher<br />

n Bruttobezüge gemäß § 25 estG,<br />

n Beitragsgrundlage für pflichtbeiträge (sv-Beitragsgrundlage),<br />

n pflichtbeiträge (sv),<br />

n Bemessungsgrundlage und Beitrag zur mitarbeitervorsorgekasse,<br />

n lohnsteuer ersichtlich sind.<br />

zuschläge, wie etwa entfernungszulagen, sonn- und feiertagszuschläge,<br />

sind gesondert ersichtlich zu machen.<br />

Verzichtserklärungen<br />

formulierungen wie:<br />

„Ich erkläre, keine weiteren Ansprüche geltend zu machen ...“<br />

„..., dass ich voll lohnbefriedigt bin, ...“<br />

„..., dass mit diesem Betrag alle bis ... entstandenen Ansprüche befriedigt<br />

sind ...“<br />

stellen verzichtserklärungen dar, die keinesfalls ohne prüfung der lohnabrechnung<br />

abgegeben werden sollten. Wird bei der Barauszahlung des<br />

entgelts eine Bestätigung des erhalts verlangt (Betrag von € ... erhalten),<br />

ist dies üblich und unbedenklich.<br />

<strong>AK</strong> infoservice 21


22<br />

Verfall von Ansprüchen<br />

Offene ansprüche aus dem praktikantinnenverhältnis müssen rechtzeitig<br />

innerhalb bestimmter fristen, abhängig vom jeweils geltenden kollektivvertrag,<br />

geltend gemacht werden. kollektivverträge sehen mitunter sehr<br />

kurze fristen für die Geltendmachung vor. Die Geltendmachung muss,<br />

auch aus Gründen der Beweissicherung, meist schriftlich erfolgen.<br />

Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Vertragsauflösung<br />

Wird der praktikantinnen-arbeitsvertrag vom praktikanten begründet<br />

vorzeitig aufgelöst (zum Beispiel wegen ständiger anordnung verbotener<br />

Überstundenleistungen, nicht entsprechender vergütung), gebührt schadenersatz<br />

(vorzeitiger berechtigter austritt). Das entgelt, das bis zum vereinbarten<br />

vertragsende gebührt hätte, ist zu bezahlen (§ 1162 b aBGB).<br />

es empfiehlt sich, vor dem vorzeitigen austritt eine Beratung bei den interessenvertretern<br />

der arbeitnehmerinnen in anspruch zu nehmen. schadenersatzansprüche<br />

müssen innerhalb von sechs monaten nach der auflösung<br />

gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der/die arbeitgeberin<br />

die ansprüche nicht anerkennt.<br />

Haftung bei Schadensfällen<br />

Wenn der praktikant bei seiner arbeit dem arbeitgeber oder einem/einer<br />

Dritten schaden verursacht, so richtet sich die haftung nach den Bestimmungen<br />

des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. liegt eine entschuldbare<br />

Fehlleistung vor, also kein nennenswertes verschulden, so besteht<br />

grundsätzlich keine ersatzpflicht. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der<br />

praktikant für den verursachten schaden. Das zuständige arbeits- und<br />

sozialgericht kann den schadenersatz allerdings mäßigen oder ganz erlassen.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit, wenn die nötige sorgfalt verletzt und<br />

der schaden wahrscheinlich oder als möglich vorhersehbar war, haftet<br />

der praktikant für den verursachten schaden. Das zuständige arbeits-<br />

und sozialgericht kann die schadenersatzpflicht nur mehr mindern.<br />

<strong>AK</strong> infoservice


Bei Vorsatz, wenn schäden rechtswidrig und bewusst herbeigeführt wurden,<br />

haftet der praktikant immer voll. ansprüche aus leichter fahrlässigkeit<br />

muss der arbeitgeber binnen sechs monaten nach Bekanntwerden<br />

des schadens gerichtlich geltend machen, bei grober fahrlässigkeit und<br />

vorsatz hat er/sie dagegen drei Jahre zeit.<br />

ein abzug solcher schadenersatzansprüche vom entgelt ist bei einem<br />

bestehenden praktikantinnenverhältnis nur dann zulässig, wenn nicht<br />

innerhalb von 14 tagen ab zugehen der aufrechnungserklärung dieser<br />

widersprochen wurde.<br />

Sonstige Schutzbestimmungen<br />

arbeitgeberinnen dürfen Jugendliche keinesfalls körperlich züchtigen.<br />

auch erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten. Geldstrafen dürfen<br />

nicht als Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. auf die körperkräfte<br />

und die ausdauer von Jugendlichen, die geringer als bei erwachsenen<br />

sind, ist bei der verwendung rücksicht zu nehmen.<br />

Die praktikantinnen müssen bei arbeitsantritt auf die besonderen unfallgefahren<br />

im Betrieb hingewiesen werden. sie sind auch über etwaige sicherheitseinrichtungen<br />

und ihre Benutzung zu unterweisen.<br />

Ausstellung eines Zeugnisses<br />

nach ablauf des praktikantinnen-arbeitsverhältnisses muss der/die arbeitgeberin<br />

auf verlangen ein zeugnis ausstellen, das angaben über die<br />

Dauer des praktikums und die art der geleisteten tätigkeiten enthält.<br />

Der nachweis für die schule kann auch in form des Dienstzeugnisses erbracht<br />

werden. Das Dienstzeugnis darf keinerlei nachteilige eintragungen<br />

oder anmerkungen, die die zukünftige berufliche tätigkeit beeinträchtigen<br />

könnten, enthalten.<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht für die schulbestätigung, die ebenfalls<br />

auszustellen ist.<br />

<strong>AK</strong> infoservice 23


24<br />

sOzialversicherunG<br />

sieht das allgemeine sozialversicherungsgesetz (asvG) eine pflichtversicherung<br />

vor, dann hat der arbeitgeber den praktikanten bei aufnahme<br />

der tätigkeit bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Die<br />

Gebietskrankenkasse hat zwei abschriften der bestätigten an- und abmeldung<br />

dem arbeitgeber zurückzusenden. eine davon hat der arbeitgeber<br />

dem praktikanten unverzüglich auszufolgen.<br />

nach ende einer bestehenden pflichtversicherung muss der arbeitgeber<br />

binnen sieben tagen die abmeldung bei der Gebietskrankenkasse vornehmen.<br />

nur jene praktikantinnen, die von Gesetzes wegen pflichtversichert sind,<br />

haben anspruch auf folgende leistungen:<br />

n Bei arbeitsunfähigkeit infolge krankheit gebührt krankengeld.<br />

n erleidet der/die praktikantin einen arbeitsunfall, der eine mindestens<br />

20%ige, dauernde erwerbsminderung bewirkt, so erhält er/sie eine<br />

unfallrente (aus der schülerunfallversicherung gebührt eine unfallrente<br />

erst ab einer 50%igen minderung der erwerbstätigkeit).<br />

n es werden versicherungsmonate in der pensionsversicherung erworben<br />

(je mehr versicherungsmonate vorhanden sind, desto höher ist die<br />

pension).<br />

Die bislang für alle pflichtpraktikantinnen geltende vollversicherung wurde<br />

mit 31. 8. 2005 aufgehoben. es sind hinsichtlich der versicherungspflicht<br />

unter anderem folgende fälle zu unterscheiden:<br />

Beschäftigung als „echte“ Dienstnehmerinnen nach dem asvG:<br />

n absolvieren praktikantinnen das pflichtpraktikum im rahmen eines<br />

arbeitsverhältnisses, so müssen sie vom arbeitgeber bei der zuständigen<br />

Gebietskrankenkasse als pflichtversicherte angemeldet werden.<br />

eine vollversicherung (kranken-, unfall-, pensionsversicherung) liegt<br />

vor, wenn die Bezüge des praktikanten die Geringfügigkeitsgrenze<br />

übersteigen. Bei geringfügiger Beschäftigung besteht nur teilversicherung<br />

in der unfallversicherung.<br />

n erhalten praktikantinnen „taschengeld“ über der Geringfügigkeitsgrenze,<br />

unterliegen sie der vollversicherung, bei „taschengeld“ bis zur<br />

Geringfügigkeitsgrenze unterliegen sie der teilversicherung in der unfallversicherung,<br />

wie „echter Dienstnehmerinnen“ nach dem asvG.<br />

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keine pflichtversicherung:<br />

n Wenn die merkmale eines arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind (siehe<br />

kapitel: 2. pflichtpraktikum und arbeitsrecht, seite 11) und kein entgelt<br />

bezahlt wird (wenn keine entgeltregelungen zutreffen und auch<br />

kein „taschengeld“ bezahlt wird), so wird keine pflichtversicherung<br />

mehr begründet, aber der pflichtpraktikant gilt während seiner tätigkeit<br />

(ohne Beitragsleistung) als unfallversichert. in der praxis ist das<br />

vorliegen der merkmale eines arbeitsverhältnisses jeweils im einzelfall<br />

zu prüfen.<br />

<strong>AK</strong> infoservice 25


26<br />

pflichtpraktikum unD familienBeihilfe<br />

familienbeihilfe wird für kinder bis zur vollendung des 18. lebensjahres<br />

bezahlt. Bei volljährigen kindern, die für einen Beruf ausgebildet werden,<br />

kann sich dieser anspruch maximal bis zum 24. lebensjahr (in ausnahmefällen,<br />

z. B. bei präsenz- oder zivildienst, bis zum 25. lebensjahr) verlängern.<br />

Beziehen aber kinder, die das 18. lebensjahr schon vollendet haben,<br />

selbst steuerplichtige einkünfte, die jährlich einen Betrag von € 10.000,-<br />

(stand 2011) übersteigen, entfällt der anspruch auf familienbeihilfe.<br />

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pflichtpraktikum unD lOhnsteuer<br />

für das pflichtpraktikum gelten steuerrechtlich die gleichen vorschriften<br />

wie für alle anderen arbeitnehmerinnen. Bezüge von ausländischen studierenden<br />

oder praktikantinnen, die bei einem inländischen unternehmen<br />

nicht länger als 6 monate arbeiten, sind von der einkommensteuer befreit,<br />

sofern vom ausland Gegenseitigkeit gewährt wird.<br />

löhne bzw. Gehälter bis zu einem Betrag von monatlich ca. € 1.206,-<br />

brutto bleiben lohnsteuerfrei.<br />

Lohnzettel<br />

Bei Beendigung des praktikums muss der arbeitgeber einen Jahreslohnzettel<br />

ausstellen, den der praktikant z. B. bei weiteren arbeitgeberinnen<br />

vorlegen kann.<br />

Steuerbegünstigung bei Sonderzahlungen und Zuschlägen<br />

Die sonderzahlungen (urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld), die grundsätzlich<br />

auch praktikantinnen gebühren, werden begünstigt versteuert.<br />

im ausmaß des Jahressechstels (in der regel zwei durchschnittliche<br />

monatsbezüge) werden die sonstigen Bezüge nach abzug der sozialversicherungsbeträge<br />

und des soweit noch nicht ausgeschöpften offenen<br />

freibetrages von € 620,– mit 6% besteuert.<br />

auch die Zuschläge für sonntags-, feiertags- und nachtarbeit und damit<br />

zusammenhängende Überstundenzuschläge sind bis zu einem Betrag<br />

von € 360,– monatlich steuerfrei.<br />

zusätzlich sind zuschläge für die ersten 10 Überstunden im ausmaß von<br />

50% (max. € 86,-) pro monat steuerfrei.<br />

Arbeitnehmerveranlagung<br />

man kann beim finanzamt einen antrag auf veranlagung stellen. Dies<br />

kann bis zum ende des fünftfolgenden kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt<br />

geschehen.<br />

Weil nicht das ganze Jahr gearbeitet wurde und die steuerberechnung<br />

<strong>AK</strong> infoservice 27


28<br />

von einem „Jahresveranlagungsprinzip“ ausgeht, erhält der/die praktikantin<br />

normalerweise die einbehaltene lohnsteuer ganz oder teilweise<br />

zurück.<br />

Weiters gibt es die negativsteuer, d. h. es kann in der veranlagung auch<br />

dann zu einer steuererstattung kommen, wenn keine lohnsteuer einbehalten,<br />

aber sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden.<br />

BeschÄftiGunGsverBOte<br />

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unD -BeschrÄnkunGen<br />

Sicherheit für wen?<br />

Grundsätzlich besteht die verpflichtung zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes<br />

für Jugendliche und sohin die verpflichtung zur Beurteilung<br />

der für die Jugendlichen bestehenden spezifischen Gefahren für die sicherheit,<br />

Gesundheit und sittlichkeit.<br />

Diese Beurteilung hat für die Jugendlichen im zusammenhang mit der<br />

evaluierung gemäß dem arbeitnehmerinnenschutzgesetz (aschG) bzw.<br />

dem Gesetz über die Beschäftigung von kindern und Jugendlichen<br />

(kJBG) zur ermittlung und Beurteilung der Gefahren und festlegung von<br />

maßnahmen zu erfolgen und sind entsprechend den Grundsätzen der<br />

Gefahrenverhütung entsprechende schutzmaßnahmen festzulegen.<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Die folgenden Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, festgelegt<br />

in der verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für<br />

Jugendliche (kJBG-vO), finden auf alle Jugendlichen anwendung, die<br />

unter den Geltungsbereich des kJBG fallen.<br />

für weibliche Jugendliche, die den Bestimmungen des mutterschutzgesetzes<br />

unterliegen, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen<br />

nur insoweit, als sie über jene des mutterschutzgesetzes hinausgehen.<br />

erfolgt die Beendigung der ausbildung vor der vollendung des 18. lebensjahres,<br />

gelten die in der kJBG-vO für die ausbildung vorgesehenen<br />

regelungen für ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur vollendung<br />

des 18. lebensjahres.<br />

Ausbildung<br />

<strong>AK</strong> infoservice 29


30<br />

ausbildung im sinne dieser verordnung ist jede ausbildung im rahmen<br />

eines lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich<br />

geregelten ausbildungsverhältnisses. Die für die ausbildung vorgesehenen<br />

ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese<br />

ausnahmen für die vermittlung der wesentlichen fertigkeiten und kenntnisse<br />

nach den ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.<br />

Fachkundige Aufsicht<br />

Wenn arbeiten unter aufsicht erlaubt werden, ist unter aufsicht die Überwachung<br />

durch eine geeignete fachkundige person, die jederzeit unverzüglich<br />

zum eingreifen bereitstehen muss, zu verstehen.<br />

Gefahrenunterweisung<br />

vor der arbeitsaufnahme sind Jugendliche unter verantwortung des<br />

arbeitgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die<br />

maßnahmen (einrichtungen und Benützung dieser einrichtungen) zur abwendung<br />

dieser Gefahren zu unterweisen. Bei personen unter 15 Jahren<br />

müssen auch die gesetzlichen vertreterinnen unterrichtet werden.<br />

Jugendliche müssen auch unter verantwortung des arbeitgebers vor<br />

arbeiten mit gesundheitsschädlichen arbeitsstoffen (zB Gasen, chemikalien)<br />

oder vor arbeiten an gefährlichen arbeitsstellen (zB auf Baustellen,<br />

bei maschinen) über notwendiges verhalten, bestehende schutzvorrichtungen<br />

und deren handhabung, unterwiesen werden. um diese<br />

unterweisung durchführen zu können, muss der arbeitgeber vor der Beschäftigung<br />

Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der arbeitsbedingungen,<br />

die Gefahren für die sicherheit und Gesundheit der<br />

Jugendlichen ermitteln und alle erforderlichen maßnahmen zum schutz<br />

der sicherheit, Gesundheit und sittlichkeit der Jugendlichen treffen. Dabei<br />

muss der arbeitgeber die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach<br />

dem arbeitnehmerinnenschutzgesetz beachten.<br />

Verbotene Betriebe<br />

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Beschäftigung verboten z. B.: in sexshops und ähnlichen Betrieben,<br />

n bei der herstellung, beim vertrieb und bei der vorführung pornographischer<br />

produkte,<br />

n in Wettbüros und bei allen tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige<br />

vermittlung und den gewerbsmäßigen abschluss von Wetten,<br />

n an der kasse in Glücksspielhallen mit automaten mit Geld- oder sachwertgewinnen.<br />

Verbotene Arbeiten<br />

Jugendliche dürfen mit folgenden arbeiten nicht beschäftigt werden,<br />

wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird:<br />

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen<br />

Die nachfolgenden verbote gelten nicht, sofern die gefährlichen arbeitsstoffe<br />

in nur so geringem ausmaß zur einwirkung gelangen können, dass<br />

nach arbeitsmedizinischen erfahrungen eine schädigung der Gesundheit<br />

nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer<br />

apparatur, dass ein entweichen in den arbeitsraum während des normalen<br />

arbeitsvorganges nicht möglich ist.<br />

Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe<br />

Beschäftigung nur für Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht erlaubt<br />

z.B.:<br />

n krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />

arbeitsstoffe,<br />

n sehr giftige und giftige arbeitsstoffe,<br />

n ätzende oder reizende arbeitsstoffe,<br />

n Blei, seine legierungen oder verbindungen,<br />

n asbest.<br />

Verbote z. B.:<br />

n arbeiten mit biologischen arbeitsstoffen der risikogruppe 3 oder 4.<br />

Verbote für weibliche Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen<br />

z.B.:<br />

<strong>AK</strong> infoservice 31


32<br />

n arbeiten unter der einwirkung von Blei, seinen legierungen und verbindungen,<br />

n arbeiten unter der einwirkung von Benzol.<br />

Generelle Verbote z. B.:<br />

n arbeiten mit explosionsgefährlichen arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung<br />

für verkauf, transport und verwendung pyrotechnischer<br />

Gegenstände der klassen i und ii gemäß des pyrotechnikgesetzes.<br />

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen<br />

Verbote z. B.:<br />

n arbeiten unter einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen<br />

vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden<br />

strahlen, die durch arbeitsvorgänge entstehen. Diese arbeiten sind<br />

jedoch erlaubt nach 18 monaten ausbildung unter aufsicht.<br />

n arbeiten im strahlenbereich ionisierender strahlung unter gewissen<br />

voraussetzungen.<br />

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen<br />

Verbote z. B.:<br />

n Das heben, abstützen, absetzen, schieben, ziehen, tragen, Wenden<br />

und sonstige Befördern von lasten mit oder ohne hilfsmittel, soweit<br />

damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus<br />

verbunden ist.<br />

n stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen arbeitsmitteln, soweit damit<br />

eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus<br />

verbunden ist,<br />

n arbeiten, bei denen der Organismus durch hitze besonders belastet<br />

ist; erlaubt für Jugendliche in ausbildung unter aufsicht,<br />

n arbeiten in räumen mit temperaturen unter –10 Grad celsius (ausnahmen<br />

möglich).<br />

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln<br />

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Die angeführten verbote gelten nicht, wenn an den arbeitsmitteln bestehende<br />

unfallgefahren durch geeignete maßnahmen beseitigt sind,<br />

etwa durch zweihandschaltung, lichtschranken oder andere trennende<br />

schutzeinrichtungen oder schutzvorrichtungen (in zweifelsfällen entscheidet<br />

das arbeitsinspektorat).<br />

Verbote z. B.:<br />

n furnierschälmaschinen und holzschälmaschinen,<br />

n furniermessermaschinen,<br />

n führen von Bauaufzügen,<br />

n Bedienung von Bolzensetzgeräten,<br />

n Bedienung von schlachtschussapparaten,<br />

n führen von selbstfahrenden arbeitsmitteln (ausnahmen möglich),<br />

n Bedienen von hebezeugen (ausnahmen möglich),<br />

n Bedienen von schleppliften,<br />

n zerkleinerungsmaschinen, bei denen die Beschickung während des<br />

Betriebes von hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben<br />

ist.<br />

Jugendliche dürfen mit störungsbeseitigung, einstell-, Wartungs-, programmier-,<br />

instandhaltungs- und reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen<br />

arbeitsmitteln, sonstigen anlagen und einrichtungen beschäftigt<br />

werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.<br />

Erlaubt sind generell Arbeiten für Jugendliche z. B. an folgenden Maschinen:<br />

n Bandsägen für die metallbearbeitung,<br />

n Brotschneidemaschinen,<br />

n Wurstschneidemaschinen,<br />

n handgeführte trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer nennleistung<br />

von nicht mehr als 1. 200 Watt,<br />

n Drehmaschinen.<br />

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge<br />

<strong>AK</strong> infoservice 33


34<br />

Verbote z. B.:<br />

n abbrucharbeiten im hoch- und tiefbau, bei denen eine Gefährdung<br />

durch ab- oder einstürzendes material besteht.<br />

n arbeiten im rahmen der einsätze und Übungen von Gasrettungsdiensten<br />

und von Betriebsfeuerwehren.<br />

n Die Beschäftigung als Beifahrerin von kraftfahrzeugen.<br />

n Das feilbieten im umherziehen.<br />

n arbeiten beim gewerbsmäßigen vertrieb und bei der verteilung von<br />

Druckerzeugnissen auf der straße und an öffentlichen Orten.<br />

n Die Beschäftigung von Jugendlichen an verkaufstellen vor Geschäften<br />

im freien (erlaubt ab Beginn der ausbildung die Beschäftigung bis zu<br />

zwei stunden täglich).<br />

n arbeiten mit wilden oder giftigen tieren in tierschauen.<br />

Aufgaben des Arbeitsinspektorates<br />

Das arbeitsinspektorat entscheidet im zweifelsfall, ob die Beschäftigungsverbote<br />

und -beschränkungen auf die betroffenen Betriebe oder<br />

arbeiten anzuwenden sind. es kann weiters ausnahmen von den verboten<br />

zulassen, insoweit dadurch Belange des schutzes von Gesundheit<br />

und sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden. schließlich hat<br />

das arbeitsinspektorat über die verordneten verbote hinaus die Beschäftigung<br />

Jugendlicher mit arbeiten, die für die Jugendlichen mit besonderen<br />

Gefahren der Gesundheit und sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen<br />

oder von Bedingungen abhängig zu machen. vor der Bewilligung von<br />

ausnahmen ist die Jugendschutzstelle der zuständigen arbeiterkammer<br />

und die zuständige gesetzliche interessenvertretung der arbeitgeberinnen<br />

zu hören.<br />

checkliste fÜrs praktikum<br />

<strong>AK</strong> infoservice


Wurde ein Dienstzettel oder praktikantinnenvertrag ausgestellt?<br />

Wurden die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (arbeitszeit,<br />

ruhepausen, ruhezeiten, Wochenfreizeit) eingehalten?<br />

Wurden die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen eingehalten?<br />

Wurden allfällige Überstunden ausbezahlt?<br />

Wurde die abrechnung (Gehalt, sonderzahlungen, urlaubsersatzleistung)<br />

vollständig und richtig durchgeführt?<br />

Wurde die an- und abmeldung bei der Gebietskrankenkasse<br />

vorgenommen?<br />

Wurden die arbeitspapiere (lohnzettel, zeugnis etc.) ausgefolgt?<br />

Wurden allfällige im Betrieb abgegebene oder verwendete persönliche<br />

Gegenstände ausgefolgt?<br />

Wurde der pflichtpraktikumsbericht erstellt?<br />

interessenvertretunGen<br />

Der arBeitnehmer/innen<br />

<strong>AK</strong> infoservice 35


36<br />

Kammern für Arbeiter und Angestellte<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland<br />

7000 eisenstadt, Wiener straße 7, tel. 02682 740-0, www.akbgld.at<br />

Bezirksstellen<br />

7540 Güssing, hauptstraße 59, tel. 03322 42755<br />

7100 neusiedl, Obere hauptstraße 55, tel. 02167 8120 oder 2291<br />

7350 Oberpullendorf, spitalstraße 25, tel. 02612 42255 oder 42296<br />

7400 Oberwart, lehargasse 5, tel. 03352 32588<br />

8380 Jennersdorf, Bahnhofring 5, tel. 03329 46255<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten<br />

9020 klagenfurt, Bahnhofplatz 3, tel. 050 477-2231, www.akktn.at<br />

Bezirksstellen<br />

9560 feldkirchen, max-Blaha-straße 1, tel. 050 477-5600<br />

9620 hermagor, Wulfeniaplatz 1, tel. 050 477-5100<br />

9800 spittal/Drau, lutherstraße 4, tel. 050 477-5300<br />

9300 st. veit/Glan, friesacher straße 3a, tel. 050 477-5400<br />

9500 villach, kaiser-Josef-platz 1, tel. 050 477-5100<br />

9100 völkermarkt, herzog-Bernhard-platz 11, tel. 050 477-5500<br />

9400 Wolfsberg, spanheimerstraße 24-26, tel. 050 477-5200<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für <strong>Niederösterreich</strong><br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28, tel. 05 7171-1110, http://noe.arbeiterkammer.at<br />

Bezirksstellen<br />

3300 amstetten, Wiener straße 55, tel. 05 7171-5150<br />

2500 Baden, elisabethstraße 38, tel. 05 7171-5250<br />

2230 Gänserndorf, Wiener straße 7a, tel. 05 7171-5350<br />

3953 Gmünd, emerich-Berger-straße 2, tel. 05 7171-5450<br />

2410 hainburg, Oppitzgasse 1, tel. 05 7171-5650<br />

2020 hollabrunn, Brunnthalgasse 30, tel. 05 7171-5750<br />

3580 horn, spitalgasse 25 tel. 05 7171-5850<br />

2100 korneuburg, Gärtnergasse 1, tel. 05 7171-5950<br />

3500 krems, Wiener straße 24, tel. 05 7171-6050<br />

3180 lilienfeld, pyrkerstraße 3, tel. 05 7171-6150<br />

3390 melk, hummelstraße 1, tel. 05 7171-6250<br />

2130 mistelbach, Josef-Dunkl-straße 2, tel. 05 7171-6350<br />

2340 mödling, franz-skribany-Gasse 6, tel. 05 7171-6450<br />

2620 neunkirchen, Würflacher straße 1, tel. 05 7171-6750<br />

3100 st. pölten, Gewerkschaftsplatz 2, tel. 05 7171-7150<br />

3270 scheibbs, Burgerhofstraße 5, tel. 05 7171-6850<br />

2320 schwechat, sendnergasse 7, tel. 05 7171-6950<br />

3430 tulln, rudolf-Buchinger-straße 27–29, tel. 05 7171-7250<br />

3830 Waidhofen an der thaya, thayastraße 5, tel. 05 7171-7350<br />

2700 Wiener neustadt, Babenbergerring 9b, tel. 05 7171-7450<br />

<strong>AK</strong> infoservice


3910 zwettl, Gerungser straße 31, tel. 05 7171-7550<br />

Servicestellen<br />

servicebüro flughafen-Wien, flughafen-Wien, 1300 Wien, eingangsbereich parkhaus 3,<br />

ebene 0, BW 124, Objekt 105 i, tel. 05 7171-7950<br />

servicestelle shopping city süd, 2334 vösendorf, Bürocenter B1/1a, tel. 05 7171-7050<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich<br />

4020 linz, volksgartenstraße 40, (vorübergehende adresse während des<br />

umbaus: Gruberstraße 40-42), tel. 050 6906, www.arbeiterkammer.com<br />

Bezirksstellen<br />

5280 Braunau, salzburger straße 29, tel. 050 6906-4111<br />

4070 eferding, volksheim, unterer Graben 5, tel. 050 6906-4211<br />

4240 freistadt, zemannstraße 14, tel. 050 6906-4312<br />

4810 Gmunden, herakhstraße 15b, tel. 050 6906-4412<br />

4710 Grieskirchen, manglburg 22, tel. 050 6906-4511<br />

4560 kirchdorf/krems, sengsschmiedstraße 6, tel. 050 6906-4611<br />

4320 perg, hinterbachweg 3, tel. 050 6906-4711<br />

4910 ried/i., roseggerstraße 26, tel. 050 6906-4813<br />

4150 rohrbach, ehrenreiterweg 17, tel. 050 6906-4912<br />

4780 schärding, schulstraße 4, tel. 050 6906-5011<br />

4400 steyr, redtenbachergasse 1a, tel. 050 6906-5116<br />

4840 vöcklabruck, ferdinand-Öttl-straße 19, tel. 050 6906-5217<br />

4600 Wels, roseggerstraße 8, tel. 050 6906-5318<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg<br />

5020 salzburg, markus-sittikus-straße 10, tel. 0662 8687-0, www.ak-salzburg.at<br />

Bezirksstellen<br />

5500 Bischofshofen, Gasteiner straße 29, tel. 06462 2415-0<br />

5400 hallein, Bahnhofstraße 10, tel. 06245 841 49-0<br />

5202 neumarkt, kirchengasse 1 b, tel. 06216 4430-0<br />

5580 tamsweg, schloßparkweg 331, tel. 06474 2349-0<br />

5700 zell am see, ebenbergstraße 1, tel. 06542 73777-0<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark<br />

8020 Graz, hans-resel-Gasse 8–14, tel. 05 7799-0, www.akstmk.at<br />

Außenstellen<br />

8600 Bruck/mur, schillerstraße 22, tel. 05 7799-3100<br />

8530 Deutschlandsberg, rathausgasse 3, tel. 05 7799-3200<br />

8330 feldbach, ringstraße 5, tel. 05 7799-3300<br />

8280 fürstenfeld, hauptplatz 12, tel. 05 7799-3400<br />

8230 hartberg, ressavarstraße 16, tel. 05 7799-3500<br />

8750 Judenburg, kaserngasse 22, tel. 05 7799-3600<br />

8720 knittelfeld, hans-resel-Gasse 2, tel. 05 7799-3700<br />

<strong>AK</strong> infoservice 37


38<br />

8430 leibnitz, karl-morre-straße 6, tel. 05 7799-3800<br />

8701 leoben, Buchmüllerplatz 2, tel. 05 7799-3900<br />

8940 liezen, ausseer straße 42, tel. 05 7799-4000<br />

8680 mürzzuschlag, Bleckmanngasse 8, tel. 05 7799-4200<br />

8850 murau, Bundesstraße 7, tel. 05 7799-4100<br />

8570 voitsberg, schillerstraße 4, tel. 05 7799-4300<br />

8160 Weiz, Birkfelder straße 22, tel. 05 7799-4400<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol<br />

6010 innsbruck, maximilianstraße 7, tel. 0512 5340 oder 0800 225522 (nulltarif nur in tirol),<br />

www.ak-tirol.com<br />

Geschäftsstellen, Tel. 0800 225522<br />

6460 imst, rathausstraße 1<br />

6370 kitzbühel, rennfeld 13<br />

6330 kufstein, praxmarerstraße 4<br />

6500 landeck, maiser straße 11<br />

9900 lienz, Beda-Weber-Gasse 22<br />

6600 reutte, mühlerstraße 22<br />

6130 schwaz, Dr.-Dorrek-straße 3<br />

6410 telfs, moritzenstraße 1<br />

6112 Wattens, Dr.-karl-stainer-straße 27<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg<br />

6800 feldkirch, Widnau 2 – 4, tel. 05522 306-0, http://vbg.arbeiterkammer.at<br />

Bezirksstellen<br />

6700 Bludenz, Bahnhofstraße 2, tel. 05552 306-7000<br />

6900 Bregenz, reutegasse 11, tel. 05522 306-5000<br />

6850 Dornbirn, realschulstraße 6, tel. 05522 306-6000<br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien<br />

1040 Wien, prinz-eugen-straße 20–22, tel. 01/50165-0, http://wien.arbeiterkammer.at<br />

Gewerkschaften<br />

Jugendreferate des Österreichischen Gewerkschaftsbundes<br />

www.oegj.at<br />

<strong>AK</strong> infoservice


Burgenland<br />

7000 eisenstadt, Wiener straße 7, tel. 02682 770-43<br />

Kärnten<br />

9020 klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4, tel. 0463 5870-342<br />

<strong>Niederösterreich</strong><br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28, tel. 01 5862154-1568<br />

Oberösterreich<br />

4020 linz, huemerstraße 3-5, tel. 0732 665391-6043<br />

Salzburg<br />

5020 salzburg, markus-sittikus-straße 10, tel. 0662 881646-245<br />

Steiermark<br />

8020 Graz, karl-morre-straße 32, tel. 0316 7071-265<br />

Tirol<br />

6021 innsbruck, südtiroler platz 14–16, tel. 0512 59777-608<br />

Vorarlberg<br />

6800 feldkirch, Widnau 2, tel. 05522 3553-22<br />

Wien<br />

1010 Wien, laurenzerberg 2, tel. 01/53444/666<br />

GPA-djp<br />

1034 Wien, alfred-Dallinger-platz 1, tel. 05 0301, www.gpa.at<br />

Regionalgeschäftsstellen<br />

GPA Burgenland<br />

7000 eisenstadt, Wiener straße 7, tel. 05 0301-23047<br />

GPA Kärnten<br />

9020 klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4, tel. 05 03 01-25382<br />

GPA <strong>Niederösterreich</strong><br />

3100 st. pölten, Gewerkschaftsplatz 1, tel. 05 0301-22000 (hotline)<br />

2700 Wiener neustadt, Gebietssekretariat<br />

Gröhrmühlgasse 4 – 6, tel. 05 0301-22730<br />

3950 Gmünd, Gebietssekretariat,<br />

emmerich Berger straße 2, tel. 05 0301-22540<br />

3300 amstetten, außenstelle, Wiener straße 55, tel. 07472 62726 51-453<br />

2230 Gänserndorf, außenstelle Wiener straße 7a, tel. 02282 869653-465<br />

GPA Oberösterreich<br />

4020 linz, huemerstraße 3, tel. 05 0301-26000<br />

GPA Salzburg<br />

5020 salzburg, markus-sittikus-straße 10, tel. 05 0301-27000<br />

<strong>AK</strong> infoservice 39


40<br />

GPA Steiermark<br />

8020 Graz, karl-morre-straße 32, tel. 05 0301-24000<br />

GPA Tirol<br />

6020 innsbruck, südtiroler platz 14 – 16, tel. 05 0301-28000<br />

GPA Vorarlberg<br />

6900 Bregenz, reutegasse 11, tel. 05 0301-29000<br />

GPA Wien<br />

1030 Wien, alfred-Dallinger-platz 1, tel 05 0301-21000<br />

Gewerkschaft vida<br />

www.vida.at<br />

Zentrale<br />

1020 Wien Johann Böhmpl. 1 tel. 01 53 444 79-0<br />

Burgenland<br />

7000 eisenstadt Wiener str. 7 tel. 02682 77 044<br />

<strong>Niederösterreich</strong><br />

3100 sankt pölten Gewerkschaftsplatz 1 tel. 02742 311 941 522,<br />

2340 mödling Dr. hanns-schürff-Gasse 14 02236 233 846 44 72<br />

Salzburg<br />

5020 salzburg markus-sittikus-straße 10 tel. 0662 871 228<br />

Oberösterreich<br />

4020 linz Weingartshofstraße 2 tel. 0732 65 33 97<br />

Vorarlberg<br />

6700 Bludenz kasernplatz 3 tel. 05552 65 816-0,<br />

Tirol<br />

6010 innsbruck südtiroler platz 14-16 tel. 0512 59 777<br />

Arbeitnehmer/Innenschutz-Behörden<br />

Arbeitsinspektorate<br />

www.arbeitsinspektion.gv.at<br />

<strong>AK</strong> infoservice


Arbeitsinspektorat Eisenstadt (16. Aufsichtsbezirk)<br />

7000 eisenstadt, franz schubert-platz 2, tel. 02682 64506<br />

zuständig für das Bundesland Burgenland<br />

Arbeitsinspektorat Klagenfurt (13. Aufsichtsbezirk)<br />

9010 klagenfurt, Burggasse 12, tel. 0463 56506<br />

zuständig für das Bundesland kärnten<br />

Arbeitsinspektorat Wr. Neustadt (7. Aufsichtsbezirk)<br />

2700 Wr. neustadt, engelbrechtgasse 8, tel. 02622 23172<br />

zuständig für die stadt Wr. neustadt, die verwaltungsbezirke Baden,<br />

neunkirchen und Wr. neustadt<br />

Arbeitsinspektorat St. Pölten, (8. Aufsichtsbezirk)<br />

3100 st. pölten, Daniel-Gran-straße 10, tel. 02742 363225<br />

zuständig für die städte st. pölten und Waidhofen an der Ybbs,<br />

die verwaltungsbezirke amstetten, lilienfeld, melk, st. pölten und scheibbs<br />

Arbeitsinspektorat Krems (17. Aufsichtsbezirk)<br />

3504 krems-stein, Donaulände 49, tel. 02732 83156<br />

zuständig für die stadt krems an der Donau,<br />

die verwaltungsbezirke Gmünd, horn, krems an der Donau, Waidhofen<br />

an der thaya und zwettl<br />

Arbeitsinspektorat Linz (9. Aufsichtsbezirk)<br />

4021 linz, pillweinstraße 23, tel. 0732 603880<br />

zuständig für die städte linz und steyr, die politischen Bezirke<br />

freistadt, linz-land, perg, rohrbach, steyr-land und urfahr-umgebung<br />

Arbeitsinspektorat Vöcklabruck (18. Aufsichtsbezirk)<br />

4840 vöcklabruck, ferdinand-Öttl-straße 12, tel. 07672 72769<br />

zuständig für die politischen Bezirke Braunau am inn, Gmunden,<br />

ried im innkreis, schärding und vöcklabruck<br />

Arbeitsinspektorat Wels (19. Aufsichtsbezirk)<br />

4600 Wels, edisonstraße 2, tel. 07242 68647<br />

zuständig für die stadt Wels, die politischen Bezirke eferding, Grieskirchen,<br />

kirchdorf an der krems und Wels-land<br />

Arbeitsinspektorat Salzburg (10. Aufsichtsbezirk)<br />

5027 salzburg, auerspergstraße 69, tel. 0662 886686-0<br />

zuständig für das Bundesland salzburg<br />

Arbeitsinspektorat Graz (11. Aufsichtsbezirk)<br />

8041 Graz, liebenauer hauptstraße 2-6, tel. 0316 482040<br />

zuständig für die stadt Graz, die politischen Bezirke Deutschlandsberg, feldbach, fürstenfeld,<br />

Graz-umgebung, hartberg, leibnitz, radkersburg, voitsberg und Weiz<br />

Arbeitsinspektorat Leoben (12. Aufsichtsbezirk)<br />

8700 leoben, erzherzog-Johann-straße 6, tel. 03842 43212<br />

zuständig für die politischen Bezirke Bruck an der mur, Judenburg,<br />

knittelfeld, leoben, liezen, mürzzuschlag und murau<br />

<strong>AK</strong> infoservice 41


42<br />

Arbeitsinspektorat Innsbruck (14. Aufsichtsbezirk)<br />

6020 innsbruck, arzler straße 43a, tel. 0512 24904<br />

zuständig für das Bundesland tirol<br />

Arbeitsinspektorat Innsbruck (14. Aufsichtsbezirk)<br />

außenstelle lienz, 9900 lienz, Osttirol, Billrothstraße 3, tel. 04852 62839<br />

Arbeitsinspektorat Bregenz (15. Aufsichtsbezirk)<br />

6900 Bregenz, rheinstraße 57, tel. 05574 78601-0<br />

zuständig für das Bundesland vorarlberg<br />

Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />

1010 Wien, fichtegasse 11, tel. 01 7140450<br />

zuständig für den 1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk<br />

Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />

1020 Wien, trunnerstraße 5, tel. 01 2127795<br />

zuständig für den 4., 5., 6., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk<br />

Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />

1010 Wien, fichtegasse 11, tel. 01 7140456<br />

zuständig für den 8., 9., 16., 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk<br />

Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />

1020 Wien, leopoldsgasse 4, tel. 01 2149525<br />

zuständig für den 7., 12., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk<br />

Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />

1040 Wien, Belvederegasse 32, tel. 01 5051795<br />

zuständig für den 23. Wiener Gemeindebezirk und für die verwaltungsbezirke Bruck an der<br />

leitha, mödling und tulln, das südlich der Donau gelegene Gebiet des verwaltungsbezirks<br />

Wien-umgebung<br />

Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />

1010 Wien, fichtegasse 11, tel. 01 7140462<br />

zuständig für den 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk<br />

und für die verwaltungsbezirke Gänserndorf, hollabrunn, korneuburg und mistelbach, das<br />

nördlich der Donau gelegene Gebiet des verwaltungsbezirks Wien-umgebung<br />

Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten<br />

1010 Wien, fichtegasse 11, tel. 01 714 04 65<br />

zuständig für Bau-, erd- und Wasserbauarbeiten<br />

im Bereich des 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirkes, die verwaltungsbezirke<br />

Bruck an der leitha, mödling, tulln, Wien-umgebung, Gänserndorf,<br />

hollabrunn, korneuburg und mistelbach<br />

Gebietskrankenkassen<br />

Burgenländische Gebietskrankenkasse<br />

www.bgkk.at<br />

7000 eisenstadt, esterházyplatz 3, tel. 02682 608-0<br />

<strong>AK</strong> infoservice


Kärntner Gebietskrankenkasse<br />

www.kgkk.at<br />

9021 klagenfurt, kempfstraße 8, tel. 050 5855-1000<br />

<strong>Niederösterreich</strong>ische Gebietskrankenkasse<br />

www.noegkk.at<br />

3100 st. pölten, Dr.-karl-renner-promenade 14 – 16, tel. 05 0899-6100<br />

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse<br />

www.ooegkk.at<br />

4020 linz, Gruberstraße 77, tel. 0732 7807-0<br />

Salzburger Gebietskrankenkasse<br />

esv.sgkk.at<br />

5024 salzburg, faberstraße 19 – 23, tel. 0662 8889-0<br />

Steiermärkische Gebietskrankenkasse<br />

www.stgkk.at<br />

8010 Graz, Josef-pongratz-platz 1, tel. 0316 8035-0<br />

Tiroler Gebietskrankenkasse<br />

www.tgkk.at<br />

6021 innsbruck, klara-pölt-Weg 2, tel. 05 9160-0<br />

Vorarlberger Gebietskrankenkasse<br />

www.vgkk.at<br />

6850 Dornbirn, Jahngasse 4, tel. 050 8455<br />

Wiener Gebietskrankenkasse<br />

www.wgkk.at<br />

1100 Wien, Wienerbergstraße 15 – 19, tel. 01 60122-0<br />

<strong>AK</strong> infoservice 43


44<br />

monat Jahr vor- und familienname<br />

arBeitsaufzeichnunGen<br />

tag<br />

arbeitsbeginn<br />

(uhrzeit)<br />

<strong>AK</strong> infoservice<br />

vormittags nachmittags<br />

arbeitsende<br />

(uhrzeit)<br />

pause(n)<br />

von...<br />

bis...<br />

arbeitsbeginn<br />

(uhrzeit)<br />

arbeitsende<br />

(uhrzeit)<br />

pause(n)<br />

von...<br />

bis...<br />

tages<br />

arbeitszeit<br />

o. pausen<br />

notizen


Kammer für Arbeiter<br />

und Angestellte für <strong>Niederösterreich</strong><br />

ServiceNummer ...........................................05 7171<br />

oder 01 58883-0<br />

Öffnungszeiten<br />

Mo bis Do 8 bis 16 uhr, fr 8 bis 12 uhr<br />

Bezirksstellen<br />

3300 Amstetten, Wiener straße 55 ............................................................................DW 5150<br />

2500 Baden, elisabethstraße 38 ...................................................................................DW 5250<br />

2230 gänserndorf, Wiener straße 7 a .....................................................................DW 5350<br />

3950 gmünd, Weitraer straße 19 ................................................................................DW 5450<br />

2410 Hainburg, Oppitzgasse 1 .......................................................................................DW 5650<br />

2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30 ......................................................................DW 5750<br />

3580 Horn, spitalgasse 25 ................................................................................................DW 5850<br />

2100 korneuburg, gärtnergasse 1..............................................................................DW 5950<br />

3500 krems, Wiener straße 24 ......................................................................................DW 6050<br />

3180 lilienfeld, Pyrkerstraße 3 ......................................................................................DW 6150<br />

3390 Melk, Hummelstraße 1 ............................................................................................DW 6250<br />

2130 Mistelbach, Josef-Dunkl-straße 2...............................................................DW 6350<br />

2340 Mödling, franz-skribany-gasse 6 ...............................................................DW 6450<br />

2620 neunkirchen, Würflacher straße 1 ..............................................................DW 6750<br />

3100 st.Pölten, gewerkschaftsplatz 2 ....................................................................DW 7150<br />

3270 scheibbs, Burgerhofstraße 5 ............................................................................DW 6850<br />

2320 schwechat, sendnergasse 7.............................................................................DW 6950<br />

3430 tulln, rudolf-Buchinger-str. 27-29 .............................................................DW 7250<br />

3830 Waidhofen/thaya, thayastraße 5 .................................................................DW 7350<br />

2700 Wr. neustadt, Babenbergerring 9b ..............................................................DW 7450<br />

3910 zwettl, gerungser straße 31 .............................................................................DW 7550<br />

servicestellen<br />

shopping city süd, 2334 vösendorf, scs Bürocenter B1/1A ..........DW 7050<br />

flughafen-Wien, 1300 Wien, eingangsbereich Parkhaus 3<br />

ebene 0, Objekt 105 i, BW 124 ......................................................................................DW 7950<br />

zentrAle<br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28 .....................................................................................DW 1110<br />

Jugendschutz ...................................................................................................................................DW 1106<br />

e-Mail: bildung@aknoe.at<br />

noe.arbeiterkammer.at<br />

Österreichischer gewerkschaftsbund,<br />

landesorganisation niederösterreich, 1060 Wien,<br />

Windmühlgasse 28 tel: 01 5862154<br />

iMPressuM: Herausgeber, Medieninhaber und redaktion:<br />

kammer für Arbeiter und Angestellte für niederösterreich<br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28, tel. 01 58883-0<br />

Hersteller: eigenvervielfältigung stand: 2012

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