Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe - AK - Niederösterreich ...
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LehrLings- <strong>und</strong> jugendschutz<br />
<strong>Pflichtpraktikum</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Hotel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gastgewerbe</strong><br />
rechte <strong>und</strong> Pflichten am Arbeitsplatz<br />
noe.arbeiterkammer.at
Für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der Höheren Lehranstalten für<br />
wirtschaftliche Berufe bzw. für Kultur- <strong>und</strong> Kongressmanagement<br />
sowie Tourismus- <strong>und</strong> <strong>Hotel</strong>fachschulen sieht der Lehrplan<br />
Pflichtpraktika vor. Ziel ist es, das theoretische Wissen in<br />
die Praxis umzusetzen <strong>und</strong> Einblicke in die zukünftige Berufswelt<br />
zu erhalten.<br />
Die Kammern für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte <strong>und</strong> der Österreichische<br />
Gewerkschaftsb<strong>und</strong> setzen sich für die Rechte von<br />
PraktikantInnen ein. Gerade Jugendliche, die erstmalig <strong>im</strong><br />
Berufsleben stehen, sind über ihre Rechte <strong>und</strong> Pflichten am<br />
Arbeitsplatz wenig aufgeklärt.<br />
In dieser Broschüre sind wesentliche Best<strong>im</strong>mungen <strong>und</strong><br />
nützliche Hinweise zum <strong>Pflichtpraktikum</strong> zusammengefasst.<br />
Für weitere Auskünfte stehen die Kammern für Arbeiter <strong>und</strong><br />
Angestellte <strong>und</strong> die Gewerkschaften gerne zur Verfügung. Die<br />
wichtigsten Telefon nummern finden Sie <strong>im</strong> letzten Abschnitt<br />
dieser Broschüre.<br />
Wir wünschen Ihnen für Ihr Praktikum <strong>und</strong> Ihre weitere Laufbahn<br />
viel Erfolg <strong>und</strong> alles Gute!<br />
Hermann Haneder Mag. Helmut Guth<br />
Präsident Direktor
pflichtpraktikum <strong>im</strong><br />
hotel <strong>und</strong> gastgewerbe
2<br />
inhaltsverzeichnis<br />
Wie bekomme ich eine Praktikumsstelle? 5<br />
Schulrechtliche Vorschriften 6<br />
a. lehrplanbest<strong>im</strong>mungen: 6<br />
b. weitere schulrechtliche best<strong>im</strong>mungen: ferienregelung 13<br />
Praktikum <strong>im</strong> Ausland 15<br />
pflichtpraktikum <strong>und</strong> arbeitsrecht 16<br />
allgemeines 16<br />
anwendung arbeitsrechtlicher vorschriften 17<br />
dienstzettel/praktikantinnen-arbeitsvertrag 18<br />
ende <strong>und</strong> vorzeitige auflösung des<br />
praktikantinnen-arbeitsverhältnisses 19<br />
Schutzbest<strong>im</strong>mungen 21<br />
arbeitszeit 21<br />
Überst<strong>und</strong>en 23<br />
ruhepausen <strong>und</strong> ruhezeiten 23<br />
nachtruhe 24<br />
sonn- <strong>und</strong> feiertagsruhe 24<br />
wochenfreizeit 25<br />
aushang über die arbeitszeit 25<br />
arbeitszeitaufzeichnungen 26<br />
sonstige schutzbest<strong>im</strong>mungen 26<br />
Kollektivvertrag <strong>und</strong> Praktikum 27<br />
kollektivvertrag für das hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe 27<br />
bekanntmachung des kollektivvertrages <strong>im</strong> betrieb 27<br />
Entlohnung 28<br />
gr<strong>und</strong>sätzliches 28<br />
beitragszahlungen nach dem betrieblichen<br />
mitarbeitervorsorgegesetz (abfertigung neu) 28<br />
entgelt für feiertage <strong>und</strong> sonntage 29<br />
entgeltfortzahlung bei krankheit 29<br />
Jahresremuneration (urlaubszuschuss, weihnachtsgeld) 30<br />
<strong>AK</strong> infoservice
abgeltung des urlaubsanspruches (urlaubsersatzleistung) 30<br />
lohnabrechnung 31<br />
verzichtserklärungen 31<br />
verfall von ansprüchen 31<br />
schadenersatzanspruch bei vorzeitiger vertragsauflösung 32<br />
Fürsorgepflicht des/der Arbeitgebers/ArbeitgeberIn 33<br />
allgemeines 33<br />
schutz vor tätlichkeiten <strong>und</strong> ehrverletzungen 33<br />
ausstellung eines zeugnisses 33<br />
Kost <strong>und</strong> Quartier vom/von der Arbeitgeber/In 34<br />
allgemeines 34<br />
unterkunft 34<br />
Haftung bei Schadensfällen 36<br />
haftung nach dem dienstnehmerhaftpflichtgesetz 36<br />
haftung nach dem kollektivvertrag für arbeiter <strong>im</strong><br />
hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe 37<br />
Sozialversicherungspflicht 38<br />
<strong>Pflichtpraktikum</strong> <strong>und</strong> Familienbeihilfe 39<br />
<strong>Pflichtpraktikum</strong> <strong>und</strong> Lohnsteuer 39<br />
steuerbegünstigung bei sonderzahlungen <strong>und</strong> zuschlägen 39<br />
arbeitnehmerveranlagung 40<br />
Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen 43<br />
kammern für arbeiter <strong>und</strong> angestellte 43<br />
Jugendreferate des Österreichischen gewerkschaftsb<strong>und</strong>es 46<br />
gpa-djp 46<br />
gewerkschaft vida 47<br />
Arbeitnehmer/Innenschutz-Behörden 48<br />
arbeitsinspektorate 48<br />
gebietskrankenkassen 50<br />
Arbeitsaufzeichnungen 51<br />
<strong>AK</strong> infoservice 3
4<br />
einleitung<br />
schülerinnen der höheren lehranstalten für wirtschaftliche berufe bzw.<br />
für kultur- <strong>und</strong> kongressmanagement sowie der tourismus- <strong>und</strong> hotelfachschulen<br />
haben nach dem lehrplan pflichtpraktika zu absolvieren, die<br />
die in der schule erworbenen kenntnisse <strong>und</strong> fertigkeiten ergänzen <strong>und</strong><br />
dazu beitragen sollen, die schulische ausbildung in der berufsrealität umsetzen<br />
zu können. einige lehrpläne sehen (zusätzlich) fakultative praktika<br />
vor. wesentliche best<strong>im</strong>mungen für diese praktika sowie einige wertvolle<br />
anregungen haben die kammern für arbeiter <strong>und</strong> angestellte, der Österreichische<br />
gewerkschaftsb<strong>und</strong>, die gewerkschaft der privatangestellten<br />
<strong>und</strong> die gewerkschaft vida in dieser broschüre zusammengefasst, um einen<br />
beitrag für eine zweckentsprechende gestaltung der praktika zu leisten.<br />
die kammern für arbeiter <strong>und</strong> angestellte <strong>und</strong> die gewerkschaften<br />
stehen ihnen für auskünfte <strong>und</strong> weitere hilfestellung jederzeit gerne zur<br />
verfügung. die wichtigsten telefonnummern <strong>und</strong> anschriften aus ganz<br />
Österreich sind <strong>im</strong> letzten abschnitt dieser broschüre angefügt.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
wie bekomme ich eine praktikumsstelle?<br />
in den schulen werden adressen von betrieben, die praktikantinnen beschäftigen,<br />
bekannt gegeben. bewerbungen können schriftlich, persönlich<br />
oder telefonisch erfolgen. wichtig ist, in einem persönlichen gespräch<br />
zumindest die <strong>im</strong> folgenden genannten bedingungen des arbeitsverhältnisses<br />
abzuklären (checkliste):<br />
n dauer des praktikums,<br />
n die art der arbeitsleistung,<br />
n der arbeitsort,<br />
n die arbeitszeiten,<br />
n ob <strong>und</strong> zu welchen bedingungen Quartier vom/von der arbeitgeberin<br />
zur verfügung gestellt wird (ort <strong>und</strong> art der unterkunft),<br />
n ob tagesverpflegung unentgeltlich gewährt wird,<br />
n ob die wäsche <strong>im</strong> betrieb gewaschen werden darf, usw.<br />
alle zusatzvereinbarungen zum praktikantinnenvertrag sollen schriftlich<br />
festgehalten werden. empfehlenswert ist es, den arbeitsplatz <strong>und</strong> die unterkunft<br />
bereits be<strong>im</strong> vorstellungsgespräch zu besichtigen.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 5
6<br />
schulrechtliche vorschriften<br />
A. Lehrplanbest<strong>im</strong>mungen:<br />
die bildungs- <strong>und</strong> lehraufgabe des praktikums ist <strong>im</strong> lehrplan der jeweiligen<br />
schule festgelegt.<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich sollen die schülerinnen:<br />
n ergänzend zu den kenntnissen <strong>und</strong> fertigkeiten, die durch die facheinschlägigen<br />
unterrichtsgegenstände vermittelt werden, in einem betrieb<br />
der wirtschaft (z. b. tourismus- <strong>und</strong> freizeitwirtschaft) jene gewandtheit<br />
der berufsausübung erlangen, die den anforderungen des<br />
jeweiligen berufsfeldes an absolventinnen der schulart entspricht;<br />
n die in der schule erworbenen sachkompetenzen in der berufsrealität<br />
umsetzen können;<br />
n einen umfassenden einblick in die organisation von betrieben gewinnen;<br />
n über pflichten <strong>und</strong> rechte eines/einer arbeitnehmers/arbeitnehmerin<br />
bescheid wissen <strong>und</strong> die unmittelbare berufliche situation daraufhin<br />
überprüfen können;<br />
n sich vorgesetzten <strong>und</strong> mitarbeiterinnen gegenüber fre<strong>und</strong>lich, korrekt,<br />
selbstsicher <strong>und</strong> effizient verhalten;<br />
n aus der zusammenschau der unterrichts- <strong>und</strong> praxiserfahrung eine<br />
positive gr<strong>und</strong>haltung zum arbeitsleben insgesamt <strong>und</strong> zum konkreten<br />
beruflichen umfeld <strong>im</strong> besonderen gewinnen.<br />
das pflichtpraktikum (bzw. fakultative praktikum) ist aufgr<strong>und</strong> einer möglichst<br />
präzise gefassten vereinbarung zwischen einem dem bildungsziel<br />
der schulart entsprechenden, facheinschlägigen betrieb <strong>und</strong> dem/der<br />
schülerin bzw. seinem/seiner gesetzlichen vertreterin abzuleisten.<br />
die schule hat hilfestellung für das auffinden geeigneter praxisstellen zu<br />
bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass solche in ausreichender<br />
zahl zur verfügung stehen. die schule hat darauf hinzuwirken,<br />
dass be<strong>im</strong> abschluss von praktikumsverträgen die relevanten arbeits-<br />
<strong>und</strong> sozialrechtlichen best<strong>im</strong>mungen eingehalten werden. die arbeitsbedingungen<br />
sollten in arbeitsverträgen vereinbart werden.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
die praktikantinnen sind von der schule zu veranlassen, aufzeichnungen<br />
über ihre tätigkeit zu führen, die in den facheinschlägigen unterrichtsgegenständen<br />
des folgenden schuljahres ausgewertet werden können. die<br />
schülerinnen sind vor dem beginn des praktikums über ihre rechte <strong>und</strong><br />
pflichten als praktikantinnen <strong>und</strong> auch darüber zu informieren, welche<br />
schritte sie bei problemen während des praktikums setzen sollen.<br />
es empfiehlt sich auch für die schule, mit den betrieben, in denen die<br />
schülerinnen ihre praxis ableisten, ebenso wie mit arbeitgeberinnen<strong>und</strong><br />
arbeitnehmerinnenvertretungen kontakt zu halten. praktika können <strong>im</strong><br />
inland <strong>und</strong> auch <strong>im</strong> ausland durchgeführt werden (siehe: praktikum <strong>im</strong><br />
ausland).<br />
die sachk<strong>und</strong>ige <strong>und</strong> vertrauensfördernde beratung der schülerinnen<br />
durch direktion, fachvorstand <strong>und</strong> lehrerinnen der schule ist gerade <strong>im</strong><br />
zusammenhang mit der gestaltung des pflichtpraktikums von entscheidender<br />
bedeutung dafür, dass dieses zu einem positiven erlebnis wird<br />
<strong>und</strong> dazu veranlasst, sich dem berufsfeld auch nach abschluss der schule<br />
innerlich verb<strong>und</strong>en zu fühlen.<br />
das pflichtpraktikum kann zum beispiel in beherbergungs- <strong>und</strong> verpflegungsbetrieben,<br />
fremdenverkehrseinrichtungen, in wirtschaftsbetrieben<br />
von wohlfahrtsanstalten, internaten, he<strong>im</strong>en oder auch in lehrhaushalten,<br />
die mit mittleren oder höheren schulen verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> betriebsmäßig<br />
geführt werden, absolviert werden; dabei ist ein möglichst vollständiger<br />
einblick in die organisation des betriebes zu vermitteln. das<br />
praktikum bedarf <strong>im</strong> hinblick darauf, dass die schülerinnen erstmals<br />
das berufsleben kennen lernen, der sorgfältigen vorbereitung durch die<br />
schulleitung <strong>und</strong> die lehrerinnen.<br />
die praktikantinnen haben ein arbeitsheft (werkbuch) zu führen, in dem<br />
ihre täglichen arbeitsvorgänge aufzuzeichnen sind. dieses arbeitsheft ist<br />
schulischen organen jederzeit zur einsicht <strong>und</strong> abzeichnung vorzulegen;<br />
es hat bis zur erfolgreichen ablegung der prüfung aus hauswirtschaftlicher<br />
betriebsorganisation an der schule zu verbleiben. nach abschluss<br />
des pflichtpraktikums sind die von den schülerinnen erworbenen erfahrungen<br />
in den einschlägigen unterrichtsgegenständen (vor allem in den<br />
betriebs- <strong>und</strong> ernährungswissenschaftlichen fächern) auszuwerten.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 7
8<br />
Fakultatives Praktikum:<br />
bei ausreichender relevanz, die von der schule zu beurteilen ist, ist ein<br />
vermerk über die ablegung des fakultativen praktikums in das abschlusszeugnis<br />
aufzunehmen. pflichtpraktika sind beispielsweise in den lehrplänen<br />
folgender schulen vorgesehen:<br />
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe<br />
ausbildungsschwerpunkte (auslaufend mit dem schuljahr 2007/08):<br />
n dritte lebende fremdsprache<br />
n fremdsprachen <strong>und</strong> wirtschaft<br />
n umweltökonomie<br />
n ernährungs- <strong>und</strong> betriebswirtschaft<br />
n betriebsorganisation <strong>und</strong> wirtschaftsleitung<br />
n humanökologie<br />
n sozialverwaltung<br />
n kulturtouristik<br />
n ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> soziales<br />
n medieninformatik<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des <strong>Pflichtpraktikum</strong>s: zwischen<br />
dem iii. <strong>und</strong> iv. Jahrgang <strong>im</strong> ausmaß von zwölf wochen in betrieben der<br />
wirtschaft <strong>und</strong> des sozialbereichs; insbesondere in den bereichen küche,<br />
service, etage <strong>und</strong> dazu in beziehung stehenden organisationsabteilungen.<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des fakultativen Praktikums: vier<br />
wochen zwischen iv. <strong>und</strong> v. Jahrgang in einem der bildungs<strong>und</strong> lehraufgabe<br />
des jeweiligen ausbildungsschwerpunktes entsprechenden betrieb.<br />
ausbildungsschwerpunkte (lehrplanänderung seit dem schuljahr 2003/04<br />
aufsteigend):<br />
n internationale kommunikation in der wirtschaft<br />
n medieninformatik<br />
n kulturtouristik<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
n künstlerisch-kreativer schwerpunkt<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des <strong>Pflichtpraktikum</strong>s: zwischen<br />
dem iii. <strong>und</strong> iv. Jahrgang <strong>im</strong> ausmaß von zwölf wochen in betrieben der<br />
<strong>AK</strong> infoservice
wirtschaft, der verwaltung, des tourismus oder der ernährung sowie<br />
auch in den dem ausbildungsschwerpunkt entsprechenden berufsfeldern.<br />
in begründeten fällen sind <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer<br />
auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während der<br />
semester zulässig.<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des fakultativen Praktikums: vier<br />
wochen zwischen iv. <strong>und</strong> v. Jahrgang in einem der bildungs- <strong>und</strong> lehraufgaben<br />
des jeweiligen ausbildungsschwerpunktes entsprechenden<br />
betrieb.<br />
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang<br />
ausbildungsschwerpunkte<br />
n internationale kommunikation in der wirtschaft<br />
n medieninformatik<br />
n kulturtouristik<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
n künstlerisch-kreativer schwerpunkt<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des fakultativen Praktikums: vor<br />
eintritt in den iii. Jahrgang <strong>im</strong> ausmaß von zwölf wochen in betrieben<br />
der wirtschaft, der verwaltung, des tourismus oder der ernährung sowie<br />
auch in den dem ausbildungsschwerpunkt entsprechenden berufsfeldern.<br />
in begründeten fällen sind <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer<br />
auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während der<br />
semester zulässig.<br />
Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe<br />
ausbildungsschwerpunkte<br />
n zweite lebende fremdsprache<br />
n it-support<br />
n ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> soziales<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
n künstlerisch-kreativer schwerpunkt<br />
<strong>AK</strong> infoservice 9
10<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des fakultativen Praktikums: zwischen<br />
der 2. <strong>und</strong> 3. klasse <strong>im</strong> ausmaß von vier wochen in betrieben<br />
der wirtschaft, der verwaltung, des tourismus oder der ernährung sowie<br />
auch in den dem ausbildungsschwerpunkt entsprechenden berufsfeldern.<br />
in begründeten fällen sind <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer<br />
auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während der<br />
semester zulässig.<br />
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig<br />
„Kultur- <strong>und</strong> Kongressmanagement“<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des <strong>Pflichtpraktikum</strong>s: zwischen<br />
iii. <strong>und</strong> v. Jahrgang <strong>im</strong> ausmaß von zwölf wochen in betrieben der wirtschaft,<br />
der verwaltung, des tourismus oder der ernährung sowie auch<br />
in anderen dem ausbildungszweig entsprechenden berufsfeldern. in<br />
begründeten fällen sind <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer auch<br />
praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während der semester<br />
zulässig.<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des fakultativen Praktikums: vier<br />
wochen vor dem v. Jahrgang nur in der bildungs- <strong>und</strong> lehraufgabe des<br />
ausbildungszweiges entsprechenden betrieben.<br />
Höhere Lehranstalt für Tourismus<br />
ausbildungsschwerpunkte (auslaufend mit dem schuljahr 2008/2009):<br />
n dritte lebende fremdsprache<br />
n fremdsprachen <strong>und</strong> wirtschaft<br />
n hotelmanagement<br />
n touristisches management<br />
n kulturelle an<strong>im</strong>ation<br />
n städtetourismus <strong>und</strong> eventmanagement<br />
n medieninformatik<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des <strong>Pflichtpraktikum</strong>s: gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zwischen dem i. <strong>und</strong> ii., dem ii. <strong>und</strong> iii., dem iii. <strong>und</strong> iv. <strong>und</strong> dem<br />
iv. <strong>und</strong> v. Jahrgang <strong>im</strong> ausmaß von jeweils zwei monaten in tourismusbetrieben<br />
(hotel, gastgewerblicher betrieb, heilbäder- <strong>und</strong> kurbetrieb,<br />
reisebüro, fremdenverkehrsverwaltung) in akkordanz zu den vor dem<br />
jeweiligen praktikum unterrichteten sachgebieten. in begründeten fällen<br />
sind <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer auch praktika in den ferien<br />
während des unterrichtsjahres zulässig.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
ausbildungsschwerpunkte<br />
(lehrplanänderung seit dem schuljahr 2006/07 aufsteigend):<br />
n tourismus- <strong>und</strong> freizeitmanagement<br />
n hotel- <strong>und</strong> gastronomiemanagement<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des <strong>Pflichtpraktikum</strong>s: vor eintritt in<br />
den v. Jahrgang <strong>im</strong> ausmaß von 32 wochen in betrieben der tourismus-<br />
<strong>und</strong> freizeitwirtschaft in akkordanz zu den vor dem jeweiligen praktikum<br />
unterrichteten sachgebieten. <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer<br />
sind auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während<br />
der semester <strong>im</strong> mindestausmaß von einer woche zulässig.<br />
<strong>Hotel</strong>fachschule<br />
ausbildungsschwerpunkte:<br />
n hotel <strong>und</strong> gastronomie<br />
n gastronomie <strong>und</strong> ernährung<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
n fachpraktischer schwerpunkt<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des <strong>Pflichtpraktikum</strong>s: vor eintritt<br />
in die 3. klasse <strong>im</strong> ausmaß von 24 wochen in betrieben der tourismus-<br />
<strong>und</strong> freizeitwirtschaft in akkordanz zu den vor dem jeweiligen praktikum<br />
unterrichteten sachgebieten. <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer<br />
sind auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während<br />
der semester <strong>im</strong> mindestausmaß von einer woche zulässig.<br />
Tourismusfachschule<br />
ausbildungsschwerpunkte:<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
n fachpraktischer schwerpunkt<br />
<strong>AK</strong> infoservice 11
12<br />
zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher rahmen des pflichtpraktikums: vor eintritt in die<br />
3. klasse <strong>im</strong> ausmaß von 16 wochen in betrieben der tourismus- <strong>und</strong><br />
freizeitwirtschaft in akkordanz zu den vor dem jeweiligen praktikum unterrichteten<br />
sachgebieten. <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer sind<br />
auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während der<br />
semester <strong>im</strong> mindestausmaß von einer woche zulässig.<br />
Kolleg für Tourismus<br />
(lehrplanänderung seit dem schuljahr 2006/07)<br />
ausbildungsschwerpunkte:<br />
n tourismus- <strong>und</strong> freizeitmanagement<br />
n hotel- <strong>und</strong> gastronomiemanagement<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher rahmen des pflichtpraktikums: vor eintritt in das<br />
3. semester <strong>im</strong> ausmaß von zwölf wochen in betrieben der tourismus-<br />
<strong>und</strong> freizeitwirtschaft in akkordanz zu den vor dem jeweiligen praktikum<br />
unterrichteten sachgebieten. <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer<br />
sind auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während<br />
der semester <strong>im</strong> mindestausmaß von einer woche zulässig.<br />
Kolleg für wirtschaftliche Berufe<br />
ausbildungsschwerpunkte:<br />
n lebende fremdsprache<br />
n fremdsprachen <strong>und</strong> wirtschaft<br />
n umweltökonomie<br />
n ernährungs- <strong>und</strong> betriebswirtschaft<br />
n betriebsorganisation <strong>und</strong> wirtschaftsleitung<br />
n humanökologie<br />
n sozialverwaltung<br />
n kulturtouristik<br />
n ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> soziales<br />
n medieninformatik<br />
<strong>AK</strong> infoservice
zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher rahmen des pflichtpraktikums: acht wochen<br />
zwischen dem 2. <strong>und</strong> 3. semester in betrieben der wirtschaft oder des<br />
sozialbereiches; insbesondere in den bereichen küche, service, etage<br />
<strong>und</strong> dazu in beziehung stehenden organisationsabteilungen. in begründeten<br />
fällen sind <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer auch praktika<br />
in den ferien während des unterrichtsjahres zulässig.<br />
Aufbaulehrgang für Tourismus<br />
ausbildungsschwerpunkte:<br />
n tourismus- <strong>und</strong> freizeitmanagement<br />
n hotel- <strong>und</strong> gastronomiemanagement<br />
n fremdsprachenschwerpunkt<br />
n it-schwerpunkt<br />
n fachtheoretischer schwerpunkt<br />
Zeitlicher <strong>und</strong> sachlicher Rahmen des <strong>Pflichtpraktikum</strong>s: vor eintritt in<br />
den iii. Jahrgang <strong>im</strong> ausmaß von 16 wochen in betrieben der tourismus-<br />
<strong>und</strong> freizeitwirtschaft in akkordanz zu den vor dem jeweiligen praktikum<br />
unterrichteten sachgebieten. <strong>im</strong> rahmen der gesamtpraktikumsdauer<br />
sind auch praktika in den semesterferien oder in anderen ferien während<br />
der semester <strong>im</strong> mindestausmaß von einer woche zulässig.<br />
B. Weitere schulrechtliche Best<strong>im</strong>mungen:<br />
Ferienregelung<br />
für die diversen schulformen gelten aufgr<strong>und</strong> der pflichtpraktika unterschiedliche<br />
ferienregelungen.<br />
Entfall der Verpflichtung<br />
nach dem schulunterrichtsgesetz ist der/die schülerin – soweit lehrpläne<br />
pflichtpraktika oder praktika außerhalb des schulischen unterrichtes<br />
vorsehen – verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen zeit zurückzulegen.<br />
ist dem schüler die zurücklegung des pflichtpraktikums oder praktikums<br />
in der vorgeschriebenen zeit ohne sein verschulden nicht möglich,<br />
so hat er dieses während der schulfreien zeit des folgenden schuljahres<br />
zurückzulegen. ein pflichtpraktikum oder praktikum ist jedenfalls vor abschluss<br />
der lehrplanmäßig letzten schulstufe zurückzulegen.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 13
14<br />
macht ein schüler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes pflichtpraktikum<br />
nicht zurücklegen kann, weil keine derartige praxismöglichkeit bestand,<br />
oder weist er nach, dass er an der zurücklegung aus unvorhersehbaren<br />
oder unabwendbaren gründen verhindert war, so entfällt für ihn die<br />
verpflichtung zur zurücklegung des pflichtpraktikums bzw. praktikums.<br />
Verhinderung während der Praxiszeit<br />
arbeitsverhinderungen während des praktikums (zum beispiel infolge<br />
krankheit) gefährden die erreichung des ausbildungszieles gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht. nur dann, wenn durch längere verhinderungszeiten der sinn<br />
<strong>und</strong> zweck des praktikums nicht mehr gegeben erscheint, ist die verhinderungszeit<br />
nicht auf die dauer des pflichtpraktikums anzurechnen.<br />
betragen arbeitsverhinderungen während des praktikums weniger als ein<br />
drittel der vorgeschriebenen praxiszeit, so sind diese verhinderungen auf<br />
den nachweis der absolvierung des praktikums anzurechnen.<br />
diese rechtsauffassung stützt sich auf die analoge anwendung des § 13<br />
abs. 3 berufsausbildungsgesetz. auch dort gelten – aus bildungs- <strong>und</strong><br />
sozialpolitischen gründen – in der person des/der auszubildenden liegende<br />
verhinderungsgründe bis zu einem drittel pro Jahr als anrechenbare<br />
ausbildungszeiten.<br />
wenn der gesetzgeber in diesem vergleichbaren ausbildungsbereich anerkennt,<br />
dass verhinderungszeiten <strong>im</strong> ausmaß von einem drittel pro Jahr<br />
die erreichung des ausbildungszieles nicht gefährden, muss – um wertungswidersprüche<br />
zu vermeiden – dieser gr<strong>und</strong>satz auch für das praktikum<br />
gelten.<br />
Beurteilung von Pflichtpraktika<br />
nach den best<strong>im</strong>mungen des schulunterrichtsgesetzes sind praktika<br />
nicht zu beurteilen.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
praktikum <strong>im</strong> ausland<br />
praktika können auch <strong>im</strong> ausland absolviert werden; es obliegt der schule,<br />
auf die damit verb<strong>und</strong>enen besonderheiten hinzuweisen. die eignung<br />
von praxisstellen <strong>im</strong> ausland ist mit dementsprechenden unterlagen<br />
glaubhaft zu machen. ein auslandspraktikum sollte daher jedenfalls<br />
vorher mit der schule abgesprochen werden. gr<strong>und</strong>sätzlich gelten die<br />
arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtlichen best<strong>im</strong>mungen des staates, in dem das<br />
praktikum durchgeführt wird. es ist daher zu empfehlen, sich vor absolvierung<br />
eines auslandspraktikums über die arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtlichen<br />
best<strong>im</strong>mungen (z. b. hinsichtlich lohnzahlung, arbeitszeit, verpflegung)<br />
des betreffenden landes zu erk<strong>und</strong>igen. informationen über freie arbeitsstellen<br />
<strong>und</strong> gesetzliche best<strong>im</strong>mungen in europäischen ländern finden<br />
sich unter www.europa.eu.int/eures/index.jsp. empfohlen wird auch, sich<br />
den abschluss einer entsprechenden rechtsschutzversicherung zu überlegen.<br />
mitgenommen werden sollte ein auslandsbetreuungsschein („auslandskrankenschein“)<br />
bzw. für ewr-staaten <strong>und</strong> die schweiz die ecard.<br />
Vor einem Auslandspraktikum ist es jedenfalls erforderlich, sich bei dem<br />
b<strong>und</strong>esministerium für auswärtige angelegenheiten (außenministerium)<br />
oder den botschaften bzw. konsulaten des jeweiligen staates zu erk<strong>und</strong>igen,<br />
ob für den betreffenden staat eine visumpflicht besteht <strong>und</strong>/oder<br />
für die ableistung des praktikums eine arbeits- bzw. beschäftigungsbewilligung<br />
notwendig ist.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 15
16<br />
pflichtpraktikum <strong>und</strong> arbeitsrecht<br />
Allgemeines<br />
der zeitliche <strong>und</strong> sachliche rahmen des praktikums ergibt sich aus den<br />
schulrechtlichen best<strong>im</strong>mungen. die schulrechtlichen anforderungen an<br />
das pflichtpraktikum setzen einen entsprechenden praktikantinnen-arbeitsvertrag<br />
voraus. der/die praktikantin muss für eine best<strong>im</strong>mte, vom<br />
lehrplan festgelegte zeit <strong>im</strong> betrieb praktische arbeiten verrichten. die in<br />
den praktischen unterrichtsfächern erworbenen kenntnisse <strong>und</strong> fertigkeiten<br />
sollen durch die betriebliche tätigkeit ergänzt <strong>und</strong> vervollkommnet<br />
werden.<br />
den schulrechtlichen best<strong>im</strong>mungen wird nur dann entsprochen, wenn der/<br />
die betriebsinhaberin entsprechende arbeiten zuweist. gleichzeitig muss<br />
sich der praktikant um eine erweiterung seiner fertigkeiten bemühen.<br />
praktikantinnen <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe stehen regelmäßig in einem<br />
arbeitsverhältnis <strong>und</strong> haben unter der leitung <strong>und</strong> führung des betriebsinhabers<br />
arbeiten, die dem ausbildungszweck entsprechen, zu verrichten<br />
<strong>und</strong> sind organisatorisch in den betrieb eingegliedert <strong>und</strong> der weisungs-<br />
<strong>und</strong> kontrollbefugnis des betriebsinhabers unterworfen. ein praktikum <strong>im</strong><br />
hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe wird in form eines arbeitsverhältnisses, das als<br />
ausbildungsverhältnis gestaltet ist, absolviert. der arbeitgeber schuldet<br />
nicht nur entgelt <strong>und</strong> fürsorge, er muss sich auch um die ausbildung des<br />
praktikanten <strong>im</strong> vom lehrplan vorgeschriebenen rahmen bemühen.<br />
Der/Die PraktikantIn ist<br />
n weisungsgeb<strong>und</strong>en,<br />
n zur arbeitsleistung <strong>im</strong> rahmen einer vereinbarten oder betriebsüblichen<br />
arbeitszeit verpflichtet <strong>und</strong><br />
n in den organisationsablauf des betriebes eingeb<strong>und</strong>en.<br />
Der/Die PraktikantIn <strong>im</strong> <strong>Hotel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gastgewerbe</strong> ist ArbeitnehmerIn.<br />
Be<strong>im</strong> Praktikum handelt es sich nicht um<br />
n ein volontariat (bei dem keine eingliederung in den betrieb gegebe<br />
<strong>und</strong> der/die volontärin nicht an best<strong>im</strong>mte arbeitszeiten geb<strong>und</strong>en ist).<br />
be<strong>im</strong> volontieren sollen fachbezogene kenntnisse angeeignet werden.<br />
es besteht kein weisungsrecht des betriebsinhabers. der/die volon-<br />
<strong>AK</strong> infoservice
tärin hat keine arbeitsverpflichtung <strong>und</strong> keinen rechtsanspruch auf<br />
entgelt. fallweise wird „taschengeld“ gewährt.<br />
n einen ferienjob: ferialjobberinnen arbeiten, um geld zu verdienen. sie<br />
sind arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> somit weisungsgeb<strong>und</strong>en, <strong>im</strong> betrieb integriert<br />
<strong>und</strong> arbeiten, ohne dass eine ausbildungspflicht besteht.<br />
das unterrichtsministerium hat mit erlass vom 19.12.1989 dazu folgendes<br />
ausgeführt:<br />
„ein volontärstatus, der die freizügigkeit des schülers in der art <strong>und</strong> dauer<br />
seiner tätigkeit <strong>im</strong> betrieb einschließt, erscheint als mit dem bildungsziel<br />
des pflichtpraktikums nicht vereinbar.“<br />
der/die praktikantin hat ein recht auf zweckentsprechende beschäftigung.<br />
kommt der/die arbeitgeberin dieser verpflichtung nicht nach, kann<br />
die erfüllung des ausbildungsvertrages verlangt <strong>und</strong> gerichtlich durchgesetzt<br />
oder das arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst <strong>und</strong> schadenersatz<br />
gefordert werden. diese schritte sollten erst nach vorheriger beratung mit<br />
der ak/dem Ögb durchgeführt werden.<br />
Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften<br />
das praktikantinnenverhältnis <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe ist ein arbeitsverhältnis,<br />
auf das die arbeitsrechtlichen vorschriften anwendung finden.<br />
die best<strong>im</strong>mungen des kollektivvertrages <strong>und</strong> die betriebsvereinbarungen<br />
gelten insoweit, als sie die praktikantinnen nicht ausdrücklich ausschließen.<br />
der kollektivvertrag ist eine vereinbarung zwischen vertreterinnen der arbeitgeberinnen<br />
<strong>und</strong> vertreterinnen der arbeitnehmerinnen, die die gr<strong>und</strong>legenden<br />
bedingungen für die arbeitsverhältnisse festlegt. lediglich für<br />
den praktikanten günstigere vereinbarungen dürfen getroffen werden.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 17
18<br />
Besonders zu beachten sind:<br />
n das allgemeine bürgerliche gesetzbuch;<br />
n das kinder- <strong>und</strong> Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (gilt bis zum vollendeten<br />
18. lebensjahr);<br />
n das arbeitszeitgesetz <strong>und</strong> das arbeitsruhegesetz;<br />
n das entgeltfortzahlungsgesetz, das den anspruch auf entgelt bei einer<br />
arbeitsverhinderung durch krankheit oder unglücksfall sowie durch<br />
arbeitsunfall <strong>und</strong> berufskrankheit regelt;<br />
n das urlaubsgesetz (regelt den urlaubsanspruch bzw. dessen abgeltung);<br />
n das arbeitnehmerinnenschutzgesetz (beinhaltet die gr<strong>und</strong>züge des<br />
arbeitnehmerinnenschutzes) <strong>und</strong> die arbeitsstättenverordnung (enthält<br />
gr<strong>und</strong>sätzliche best<strong>im</strong>mungen über die beschaffenheit von arbeitsstätten);<br />
n das dienstnehmerhaftpflichtgesetz (regelt die eingeschränkte schadenersatzpflicht<br />
von arbeitnehmerinnen);<br />
n die gewerbeordnung.<br />
Dienstzettel/PraktikantInnen-Arbeitsvertrag<br />
Jede/r arbeitgeberin hat dem/der arbeitnehmerin nach beginn des arbeitsverhältnisses<br />
(praktikum) unverzüglich <strong>und</strong> unaufgefordert einen<br />
dienstzettel auszuhändigen, sofern die beschäftigungsdauer einen monat<br />
übersteigt. der dienstzettel ist eine schriftliche aufzeichnung über die<br />
wesentlichen rechte <strong>und</strong> pflichten aus dem arbeitsverhältnis <strong>und</strong> hat unter<br />
anderem folgende angaben zu enthalten:<br />
n name <strong>und</strong> anschrift des/der arbeitgebers/arbeitgeberin;<br />
n name <strong>und</strong> anschrift des/der arbeitnehmers/arbeitnehmerin;<br />
n beginn des arbeitsverhältnisses, bei befristeten arbeitsverhältnissen<br />
dessen ende;<br />
n den gewöhnlichen arbeitsort, eventuell hinweis auf wechselnde arbeitsorte;<br />
n einstufung, vorgesehene verwendung;<br />
n gr<strong>und</strong>gehalt, weitere entgeltbestandteile, fälligkeit des entgelts;<br />
n urlaubsausmaß;<br />
n vereinbarte tägliche oder wöchentliche arbeitszeit;<br />
n kollektivvertragszugehörigkeit <strong>und</strong> hinweis, in welchem raum der<br />
kollektivvertrag zu finden ist;<br />
n name <strong>und</strong> anschrift der mitarbeitervorsorgekasse.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
keine verpflichtung zur aushändigung eines dienstzettels besteht nur<br />
dann, wenn der schriftliche arbeitsvertrag (praktikantinnenvertrag) alle<br />
gesetzlich vorgeschriebenen angaben enthält.<br />
es sollten bereits vor beginn des arbeitsverhältnisses in einem schriftlichen<br />
vertrag die genauen bedingungen, unter denen das arbeitsverhältnis<br />
eingegangen wird, festgelegt werden.<br />
ein muster für einen praktikantinnen-arbeitsvertrag ist dieser broschüre<br />
angeschlossen. verträge, die von diesem muster erheblich abweichen,<br />
sollen erst nach vorheriger beratung unterfertigt werden.<br />
Ende <strong>und</strong> vorzeitige Auflösung des<br />
PraktikantInnen-Arbeitsverhältnisses<br />
praktikantinnen-arbeitsverhältnisse sind, wenn sie für eine best<strong>im</strong>mte<br />
zeit abgeschlossen werden, befristete arbeitsverträge <strong>und</strong> enden mit<br />
dem ablauf der zeit automa tisch. es empfiehlt sich, beginn <strong>und</strong> ende<br />
des praktikums kalendermäßig zu fixieren. die vereinbarung einer kündigungsmöglichkeit<br />
eines kurzfristigen, der ausbildung dienenden arbeitsverhältnisses<br />
ist unzulässig.<br />
eine einvernehmliche vorzeitige auflösung – bei der arbeitgeberin <strong>und</strong><br />
arbeitnehmerin die auflösung <strong>und</strong> den zeitpunkt der auflösung gemeinsam<br />
festlegen – ist jederzeit möglich. wenn schwerwiegende gründe<br />
vorliegen, die eine weiterbeschäftigung unzumutbar machen, kann das<br />
arbeitsverhältnis durch austritt des arbeitnehmers oder entlassung durch<br />
den arbeitgeber beendet werden. sollte dies eintreten, so wäre es ratsam,<br />
unverzüglich auskunft <strong>und</strong> hilfe bei den interessenvertretungen einzuholen.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 19
20<br />
Ein vorzeitiger Austritt des/der Praktikanten/Praktikantin ist unter<br />
anderem zulässig, wenn<br />
n wesentliche vertragsbest<strong>im</strong>mungen oder arbeitsrechtliche schutzvorschriften<br />
vom/von der arbeitgeberin erheblich verletzt wurden (etwa<br />
gröbliche missachtung der arbeitszeitvorschriften);<br />
n das gebührende entgelt vorenthalten oder ungerechtfertigt geschmälert<br />
wird;<br />
n ges<strong>und</strong>heit oder sittlichkeit gefährdet sind oder bei einer fortsetzung<br />
des verhältnisses ein ges<strong>und</strong>heitlicher schaden zu erwarten ist etc.<br />
der/die arbeitgeberin kann den/die praktikanten/praktikantin entlassen,<br />
wenn<br />
n pflichten ständig verletzt oder vernachlässigt werden,<br />
n der arbeitsplatz unbefugt verlassen wird,<br />
n betriebsgehe<strong>im</strong>nisse verraten werden, etc.<br />
die dem/der praktikanten/praktikantin gebührenden ansprüche nach einer<br />
vorzeitigen auflösung hängen von der art der beendigung ab (siehe<br />
auch abschnitt „entlohnung“).<br />
<strong>AK</strong> infoservice
schutzbest<strong>im</strong>mungen<br />
für Jugendliche bis zur vollendung des 18. lebensjahres, die in einem<br />
dienstverhältnis, einem lehr- oder sonstigen ausbildungsverhältnis stehen,<br />
gelten die best<strong>im</strong>mungen des kinder- <strong>und</strong> Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.<br />
beachte:<br />
praktikantinnen über 18 Jahre fallen nicht mehr unter das kinder- <strong>und</strong><br />
Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. es kommen zumeist die best<strong>im</strong>mungen<br />
des arbeitszeitgesetzes <strong>und</strong> des arbeitsruhegesetzes zur anwendung.<br />
Arbeitszeit<br />
a) Die Arbeitszeit von Jugendlichen bis zur Vollendung des<br />
18. Lebensjahres darf<br />
n acht st<strong>und</strong>en täglich <strong>und</strong><br />
n 40 st<strong>und</strong>en wöchentlich<br />
nicht übersteigen.<br />
diese wochenarbeitszeit kann zur erreichung einer längeren freizeit, die<br />
mit der wochenfreizeit zusammenhängen muss, oder wenn der kollektivvertrag<br />
dies zulässt, anders verteilt werden.<br />
die arbeitszeit kann in den einzelnen wochen eines mehrwöchigen<br />
durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses<br />
durchrechnungszeitraumes die wochenarbeitszeit <strong>im</strong> durchschnitt 40<br />
st<strong>und</strong>en nicht übersteigt <strong>und</strong> der kollektivvertrag dies zulässt <strong>und</strong> für<br />
vergleichbare erwachsene arbeitnehmerinnen des betriebes eine solche<br />
arbeitszeiteinteilung besteht <strong>und</strong> eine abweichende arbeitszeiteinteilung<br />
für Jugendliche dem/der arbeitgeberin nicht zugemutet werden kann.<br />
nach dem kollektivvertrag für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe kann<br />
für einen zeitraum von höchstens 13 wochen eine durchrechnung der<br />
wöchentlichen normalarbeitszeit mit dem betriebsrat in form einer betriebsvereinbarung<br />
vereinbart werden. für Jugendliche gelten die vor-<br />
<strong>AK</strong> infoservice 21
22<br />
schriften des b<strong>und</strong>esgesetzes über die beschäftigung von kindern <strong>und</strong><br />
Jugendlichen. mit dem betriebsrat kann vereinbart werden, dass die wöchentliche<br />
normalarbeitszeit bis sechs st<strong>und</strong>en verlängert wird, <strong>und</strong> dass<br />
eine durchrechnung der wöchentlichen normalarbeitszeit innerhalb von<br />
zwei wochen erfolgt (gemäß §11 abs. 2a kJbg). in betrieben mit weniger<br />
als fünf beschäftigten kann diese regelung mit den einzelnen jugendlichen<br />
selbst vereinbart werden. der zeitausgleich soll nach möglichkeit in<br />
einem oder in zwei teilen erfolgen.<br />
der beginn <strong>und</strong> die dauer des durchrechnungszeitraumes müssen<br />
schriftlich festgelegt werden. bei anwendung dieser ausnahmeregelung<br />
darf die tägliche arbeitszeit neun st<strong>und</strong>en, für Jugendliche über 16 Jahre<br />
inkl. vor- <strong>und</strong> abschlussarbeiten 9,5 st<strong>und</strong>en, <strong>und</strong> die arbeitszeit in<br />
den einzelnen wochen 45 st<strong>und</strong>en nicht überschreiten. von Jugendlichen<br />
dürfen keine Überst<strong>und</strong>en verlangt werden, die nichtbeachtung dieses<br />
verbotes ist strafbar.<br />
b) Die Arbeitszeit von PraktikantInnen über 18 Jahre:<br />
die normalarbeitszeit beträgt acht st<strong>und</strong>en täglich <strong>und</strong> 40 st<strong>und</strong>en wöchentlich.<br />
zur erreichung einer längeren freizeit, die mit der wöchentlichen ruhezeit<br />
zusammenhängen muss, kann die tägliche normalarbeitszeit auf neun<br />
st<strong>und</strong>en ausgedehnt werden. unter gewissen umständen, zum beispiel<br />
zum einarbeiten von fenstertagen oder bei durchrechnung der wochenarbeitszeit<br />
durch kollektivvertragliche ermächtigung darf die arbeitszeit<br />
auf bis zu zehn st<strong>und</strong>en ausgedehnt werden. nach dem kollektivvertrag<br />
für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe kann für einen zeitraum von<br />
höchstens 13 wochen eine durchrechnung der wöchentlichen normalarbeitszeit<br />
vereinbart werden. die wöchentliche normalarbeitszeit kann in<br />
den einzelnen wochen des oben genannten zeitraumes bis zu 48 st<strong>und</strong>en<br />
ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses durchrechnungszeitraumes<br />
die wöchentliche normalarbeitszeit 40 st<strong>und</strong>en nicht überschreitet.<br />
nach diesem kollektivvertrag dürfen in zeiten erhöhten arbeitsbedarfes<br />
ohne besondere genehmigung des arbeitsinspektorates wöchentlich bis<br />
höchstens 15 Überst<strong>und</strong>en geleistet werden.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
Überst<strong>und</strong>en<br />
a) PraktikantInnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:<br />
praktikantinnen unter 18 Jahre dürfen nicht zu Überst<strong>und</strong>enleistungen herangezogen<br />
werden. Jede arbeitszeit, die über die gesetzliche wochenarbeitszeit<br />
(40 st<strong>und</strong>en) hinausgeht, gilt gr<strong>und</strong>sätzlich als Überst<strong>und</strong>e.<br />
b) PraktikantInnen über 18 Jahre:<br />
Überst<strong>und</strong>enarbeit liegt vor, wenn entweder die grenzen der zulässigen<br />
wöchentlichen normalarbeitszeit oder der täglichen normalarbeitszeit,<br />
die sich aufgr<strong>und</strong> der verteilung der wöchentlichen normalarbeitszeit ergibt,<br />
überschritten werden.<br />
es gebührt dafür ein zuschlag von 50 prozent zum normallohn oder ein<br />
zeitausgleich <strong>im</strong> selben verhältnis (also eineinhalb st<strong>und</strong>en freizeit für<br />
eine Überst<strong>und</strong>e). eine abgeltung der Überst<strong>und</strong>en durch zeitausgleich<br />
ist nur zulässig, wenn dies zwischen arbeitgeberin <strong>und</strong> praktikantin ausdrücklich<br />
vereinbart wurde.<br />
nach dem kollektivvertrag für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe verfalen<br />
entgeltansprüche für Überst<strong>und</strong>en, wenn sie nicht innerhalb von<br />
vier monaten nach durchführung der lohnabrechnung durch den/ die arbeitehmerin,<br />
betriebsrat oder die gewerkschaft be<strong>im</strong>/bei der arbeitgeberin<br />
oder dessen/deren stellvertreterin schriftlich geltend gemacht werden.<br />
Ruhepausen <strong>und</strong> Ruhezeiten<br />
a) PraktikantInnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:<br />
beträgt die gesamtdauer der arbeitszeit mehr als 4,5 st<strong>und</strong>en, ist die<br />
arbeitszeit durch eine ruhepause von mindestens einer halben st<strong>und</strong>e<br />
zu unterbrechen. die ruhepause ist spätestens nach sechs st<strong>und</strong>en zu<br />
gewähren. während der ruhepause darf der/die Jugendliche keine arbeitsleistung<br />
erbringen <strong>und</strong> auch nicht zur arbeitsbereitschaft verpflichtet<br />
werden.<br />
personen bis zum vollendeten 15. lebensjahr ist nach beendigung der<br />
täglichen arbeitszeit, aber innerhalb von 24 st<strong>und</strong>en nach arbeitsbeginn,<br />
eine ununterbrochene ruhezeit von mindestens 14 st<strong>und</strong>en zu gewähren.<br />
Jugendlichen bis zum vollendeten 18. lebensjahr ist eine ununterbroche-<br />
<strong>AK</strong> infoservice 23
24<br />
ne ruhezeit von 12 st<strong>und</strong>en nach beendigung der täglichen arbeitszeit<br />
(<strong>im</strong> gastgewerbe) zu gewähren.<br />
b) PraktikantInnen über 18 Jahre:<br />
beträgt die gesamtdauer der tagesarbeitszeit mehr als sechs st<strong>und</strong>en,<br />
so ist die arbeitszeit durch eine ruhepause von mindestens einer halben<br />
st<strong>und</strong>e zu unterbrechen. wenn es <strong>im</strong> interesse der arbeitnehmerinnen<br />
des betriebes gelegen oder aus betrieblichen gründen notwendig ist,<br />
können anstelle einer halbstündigen ruhepause zwei ruhepausen von je<br />
einer viertelst<strong>und</strong>e oder drei ruhepausen von je zehn minuten gewährt<br />
werden.<br />
ein teil der ruhepause muss mindestens zehn minuten betragen. nach<br />
beendigung der tagesarbeitszeit ist den arbeitnehmerinnen eine ununterbrochene<br />
ruhezeit von mindestens elf st<strong>und</strong>en zu gewähren. der kollektivvertrag<br />
kann unter best<strong>im</strong>mten voraussetzungen die ruhezeit verkürzen.<br />
der kollektivvertrag für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe sieht für arbeitnehmerinnen<br />
eine ruhezeit von mindestens elf st<strong>und</strong>en (unter best<strong>im</strong>mten<br />
voraussetzungen zehn st<strong>und</strong>en) vor.<br />
Nachtruhe<br />
a) PraktikantInnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen Jugendliche in der zeit von 20.00 uhr bis 6.00 uhr<br />
nicht beschäftigt werden. eine ausnahmeregelung gibt es für das gastgewerbe.<br />
Jugendliche über 16 Jahre dürfen bis 23.00 uhr beschäftigt werden.<br />
Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsruhe<br />
a) PraktikantInnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:<br />
an sonntagen <strong>und</strong> gesetzlichen feiertagen ist die beschäftigung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
verboten. ausnahmen bestehen <strong>im</strong> gastgewerbe:<br />
hier dürfen Jugendliche an jedem zweiten sonntag <strong>und</strong> an feiertagen zur<br />
arbeitsleistung herangezogen werden (entlohnung siehe abschnitt „entlohnung<br />
sonn- <strong>und</strong> feiertage“).<br />
<strong>AK</strong> infoservice
unter beachtung der gesetzlichen <strong>und</strong> kollektivvertraglichen best<strong>im</strong>mungen<br />
dürfen Jugendliche höchstens an 23 aufeinander folgenden<br />
sonntagen pro kalenderjahr beschäftigt werden. demnach muss pro kalenderjahr<br />
zumindest die hälfte der sonntage arbeitsfrei bleiben. auch<br />
praktikantinnen können an aufeinander folgenden sonntagen beschäftigt<br />
werden. die hälfte der sonntage während der vereinbarten praxiszeit<br />
muss frei sein. die beschäftigung an aufeinander folgenden sonntagen<br />
muss vom/von der arbeitgeberin vorher dem arbeitsinspektorat angezeigt<br />
werden, andernfalls ist die beschäftigung unzulässig.<br />
b) PraktikantInnen über 18 Jahre:<br />
es gibt kein verbot der sonn- <strong>und</strong> feiertagsarbeit.<br />
Wochenfreizeit<br />
a) PraktikantInnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:<br />
Jugendliche <strong>im</strong> gastgewerbe haben anspruch auf eine ununterbrochene<br />
wöchentliche freizeit von zwei zusammenhängenden kalendertagen.<br />
dies gilt nicht, wenn eine wochenfreizeit von mindestens 43 st<strong>und</strong>en, in<br />
die der sonntag fällt, eingehalten wird <strong>und</strong> in die folgende arbeitswoche<br />
ein betrieblicher sperrtag fällt, an dem der/die Jugendliche nicht beschäftigt<br />
wird.<br />
b) PraktikantInnen über 18 Jahre:<br />
es gelten die best<strong>im</strong>mungen des arbeitszeitgesetzes <strong>und</strong> des kollektivvertrages.<br />
praktikantinnen haben anspruch auf eine wöchentliche wochenruhe<br />
bzw. wochenendruhe <strong>im</strong> ausmaß von mindestens 36 st<strong>und</strong>en.<br />
wird ein arbeitnehmer während seiner wöchentlichen ruhezeit beschäftigt,<br />
hat er anspruch auf ersatzruhe.<br />
Aushang über die Arbeitszeit<br />
ist eine betriebsvereinbarung über die einteilung der arbeitszeit vorhanden,<br />
so muss sie <strong>im</strong> betrieb aufliegen oder deutlich sichtbar an allgemein<br />
zugänglicher stelle aufgehängt werden. gibt es in einem betrieb keine<br />
betriebsvereinbarung über die arbeitszeit, so muss an einer für praktikantinnen<br />
leicht zugänglichen stelle ein aushang über den beginn <strong>und</strong> das<br />
ende der normalarbeitszeit <strong>und</strong> der ruhepausen sowie über die dauer<br />
<strong>AK</strong> infoservice 25
26<br />
der wochenruhezeit gut sichtbar angebracht werden oder die arbeitszeiteinteilung<br />
in geeigneter elektronischer form zugänglich gemacht werden.<br />
Arbeitszeitaufzeichnungen<br />
Über die geleisteten arbeitsst<strong>und</strong>en sind vom/von der arbeitgeberin aufzeichnungen<br />
zu führen. praktikantinnen ist zu empfehlen, eigene detaillierte<br />
aufzeichnungen über arbeitszeiten <strong>und</strong> pausen zu führen. es empfiehlt<br />
sich, diese aufzeichnungen von arbeitskolleginnen oder vom/von<br />
der arbeitgeberin unterschreiben zu lassen.<br />
Sonstige Schutzbest<strong>im</strong>mungen<br />
n arbeitgeberinnen dürfen arbeitnehmerinnen keinesfalls körperlich<br />
züchtigen. auch erhebliche wörtliche beleidigungen sind verboten.<br />
geldstrafen dürfen nicht als disziplinarmaßnahmen verhängt werden.<br />
n auf die körperkräfte <strong>und</strong> die ausdauer von Jugendlichen, die ja geringer<br />
als bei erwachsenen sind, ist bei der verwendung rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
n die praktikantinnen müssen bei arbeitsantritt auf die besonderen unfallgefahren<br />
(zum beispiel diverse schneidemaschinen, usw.) <strong>im</strong> betrieb<br />
hingewiesen werden. sie sind auch über etwaige sicherheitseinrichtungen<br />
<strong>und</strong> ihre benutzung zu unterweisen.<br />
n die arbeitgeberinnen müssen die gesetzlichen best<strong>im</strong>mungen einhalten<br />
<strong>und</strong> sie bei der planung der arbeitszeit berücksichtigen. bei nichtbefolgung<br />
gesetzlicher best<strong>im</strong>mungen sind geldstrafen vorgesehen.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
kollektivvertrag <strong>und</strong> praktikum<br />
Kollektivvertrag für das <strong>Hotel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gastgewerbe</strong><br />
in allen betrieben, die dem fachverband gastronomie <strong>und</strong> dem fachverband<br />
der hotel- <strong>und</strong> beherbergungsbetriebe angehören, sind der kollektivvertrag<br />
für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe <strong>und</strong> die zusatzkollektivverträge<br />
zwingend anzuwenden.<br />
der kollektivvertrag beinhaltet die gr<strong>und</strong>legenden best<strong>im</strong>mungen über<br />
arbeitszeit, bezahlung <strong>und</strong> die sonstigen arbeitsbedingungen.<br />
Bekanntmachung des Kollektivvertrages <strong>im</strong> Betrieb<br />
der kollektivvertrag muss in einem für alle arbeitnehmerinnen zugänglichen<br />
raum aufliegen, damit allen arbeitnehmerinnen die einsichtnahme<br />
möglich ist.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 27
28<br />
entlohnung<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliches<br />
das praktikantinnenverhältnis ist in der regel ein arbeitsverhältnis. für<br />
den/die arbeitgeberin besteht die verpflichtung, entgelt zu bezahlen. bei<br />
der vereinbarung des entgelts sind die lohnrechtlichen best<strong>im</strong>mungen<br />
des kollektivvertrages zu berücksichtigen. kann – in ausnahmefällen –<br />
kein kollektivvertrag angewendet werden, so ist ein angemessenes entgelt<br />
zu bezahlen.<br />
bei der bemessung ist zu berücksichtigen, dass die geldleistung des arbeitgebers<br />
einen ausgleich zwischen der erbrachten arbeitsleistung <strong>und</strong><br />
den ausbildungsbemühungen des arbeitgebers darstellt. für schülerinnen<br />
von jenen mittleren <strong>und</strong> höheren schulen, die auf gr<strong>und</strong> schulrechtlicher<br />
vorschriften <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe ein praktikum ableisten<br />
müssen <strong>und</strong> als ferialpraktikantinnen gelten, legt der kollektivvertrag für<br />
arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe folgendes fest:<br />
ferialpraktikantinnen haben anspruch auf ein entgelt in der höhe der<br />
lehrlingsentschädigung für das mit dem schuljahr korrespondierende<br />
lehrjahr. praktika, die zwischen zwei schuljahren geleistet werden, sind<br />
jeweils dem vorangegangenen schuljahr zuzurechnen. dieser lohn ist ein<br />
mindestanspruch. vereinbarungen über eine höhere entlohnung können<br />
jederzeit getroffen werden. es empfiehlt sich, diese vereinbarung in den<br />
praktikantinnen-arbeitsvertrag aufzunehmen.<br />
wird ein praktikantinnenvertrag für einen längeren als den verpflichtend<br />
vorgeschriebenen zeitraum abgeschlossen, ist für die darüber hinausgehende<br />
zeit ein entsprechendes entgelt, gegebenenfalls hilfskraftlohn, zu<br />
bezahlen.<br />
Beitragszahlungen nach dem Betrieblichen<br />
Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung Neu)<br />
für arbeitsverhältnisse beginnend nach dem 31. 12. 2002 hat der/die arbeitgeberin<br />
ab beginn des arbeitsverhältnisses, wenn das arbeitsverhältnis<br />
länger als ein monat dauert, einen laufenden beitrag von 1,53% des<br />
<strong>AK</strong> infoservice
monatlichen entgelts sowie allfälliger sonderzahlungen an den für den/<br />
die arbeitnehmerin zuständigen krankenversicherungsträger zur weiterleitung<br />
an die jeweilige mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. der erste<br />
monat ist jedenfalls beitragsfrei.<br />
wird innerhalb eines zeitraumes von zwölf monaten ab dem ende des<br />
arbeitsverhältnisses mit dem/der selben arbeitgeberin erneut ein arbeitsverhältnis<br />
geschlossen, setzt die beitragspflicht mit dem ersten tag dieses<br />
arbeitsverhältnisses ein.<br />
Entgelt für Feiertage <strong>und</strong> Sonntage<br />
entfällt die arbeit wegen eines feiertages, so darf der monatslohn nicht<br />
gekürzt werden. wenn an feiertagen gearbeitet wird, so ist die arbeitsleistung<br />
zusätzlich zu bezahlen – nach dem kollektivvertrag für arbeiter<br />
<strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe pro gearbeitete st<strong>und</strong>e 1/173 des monatslohnes<br />
für die normalarbeitszeit. sonntagsarbeit ist <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe<br />
wie normalarbeitszeit zu entlohnen. sonntagszuschläge sind<br />
nur zu gewähren, wenn eine diesbezügliche vereinbarung mit dem/der<br />
arbeitgeberin getroffen wurde.<br />
Entgeltfortzahlung bei Krankheit<br />
bei arbeitsverhinderung durch krankheit, unfall oder arbeitsunfall behält<br />
der arbeitnehmer seinen anspruch auf das entgelt <strong>im</strong> folgenden ausmaß:<br />
Krankheit, Unglücksfall:<br />
arbeiterinnen <strong>und</strong> angestellte: sechs wochen volles entgelt <strong>und</strong> vier wochen<br />
halbes entgelt;<br />
Arbeitsunfall, Berufskrankheit:<br />
arbeiterinnen: acht wochen<br />
angestellte: acht wochen volles entgelt <strong>und</strong> vier wochen halbes entgelt.<br />
die arbeitsverhinderung ist dem/der arbeitgeberin unverzüglich bekannt<br />
zu geben. der/die arbeitgeberin kann eine ärztliche bestätigung verlangen.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 29
30<br />
Jahresremuneration<br />
(Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld)<br />
nach dem kollektivvertrag für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe haben<br />
praktikantinnen, die mindestens zwei Monate (beachte: acht wochen<br />
sind noch nicht zwei monate!) ununterbrochen <strong>im</strong> selben betrieb<br />
beschäftigt sind, anspruch auf eine Jahresremuneration in der höhe von<br />
230 prozent des jeweiligen mindestmonatsbezuges, jedoch max<strong>im</strong>al bis<br />
zur höhe des tatsächlichen lohnes für die normalarbeitszeit.<br />
die auszahlung erfolgt üblicherweise mit der letzten lohnauszahlung. da<br />
praktikantinnen kein ganzes Jahr beschäftigt sind, erhalten sie den aliquoten<br />
anteil an der Jahresremuneration (1/52 pro woche). bei der vereinbarung<br />
des praktikantinnen-arbeitsverhältnisses sollte daher darauf<br />
geachtet werden, dass die beschäftigung durchgehend <strong>und</strong> nicht etwa<br />
in teilen erfolgt.<br />
der anspruch auf die Jahresremuneration geht verloren, wenn der/die<br />
praktikantin entlassen wird, ohne wichtigen gr<strong>und</strong> vorzeitig austritt oder<br />
(bei unbefristeten arbeitsverhältnissen) die vorgesehene kündigungsfrist<br />
nicht einhält.<br />
Abgeltung des Urlaubsanspruches<br />
(Urlaubsersatzleistung)<br />
obwohl ein anspruch auf urlaub von beginn des arbeitsverhältnisses<br />
<strong>im</strong> verhältnis zu der <strong>im</strong> arbeitsjahr zurückgelegten arbeitszeit entsteht,<br />
kommt es kaum zu einem verbrauch, sondern zu einer finanziellen abgeltung<br />
des urlaubsanspruches. dabei ist das entgelt für einen 30-tägigen<br />
urlaub zu berechnen <strong>und</strong> dem/der praktikanten/praktikantin der anteilige<br />
betrag (pro woche 1/52) mit der endabrechnung auszubezahlen. bei<br />
austritt ohne wichtigen gr<strong>und</strong> geht der anspruch auf diese abgeltung<br />
verloren.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
Lohnabrechnung<br />
Jedem/Jeder arbeitnehmerin ist eine lohnabrechnung auszuhändigen,<br />
aus der bruttolohn, lohnsteuer, sozialversicherungsbeitrag <strong>und</strong> sonstige<br />
abgaben ersichtlich sind. zuschläge, wie etwa bei der abrechnung von<br />
Überst<strong>und</strong>en, sind gesondert ersichtlich zu machen. nach dem kollektivvertrag<br />
für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe müssen lohnabrechnung<br />
<strong>und</strong> lohnauszahlung bis zum dritten des monats nach dem ende des<br />
lohnzahlungszeitraumes erfolgen. auf der endabrechnung sind Jahresremuneration<br />
<strong>und</strong> abgeltung des urlaubsanspruches zu berücksichtigen.<br />
Verzichtserklärungen<br />
Formulierungen wie:<br />
n „ich erkläre, keine weiteren ansprüche geltend zu machen ...“<br />
n „ ..., dass ich voll lohnbefriedigt bin, ...“<br />
n „..., dass mit diesem betrag alle bis ... entstandenen fälligen ansprüche<br />
befriedigt sind ...“<br />
stellen verzichtserklärungen dar, die keinesfalls ohne prüfung der lohnabrechnungen<br />
abgegeben werden sollten. wird bei der barauszahlung<br />
des entgelts eine bestätigung des erhalts verlangt (betrag von € ..........<br />
erhalten), ist dies üblich <strong>und</strong> unbedenklich.<br />
Verfall von Ansprüchen<br />
nach dem kollektivvertrag für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe verfallen<br />
lohnansprüche dann, wenn sie nicht vier monate nach beendigung<br />
des arbeitsverhältnisses (praktikantinnen-arbeitsverhältnisses) vom arbeitnehmer<br />
selbst (allenfalls auch vertreten von der arbeiterkammer), vom<br />
betriebsrat oder von der gewerkschaft be<strong>im</strong> arbeitgeber oder dessen<br />
stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. diese frist verlängert<br />
sich um den zeitraum, um welchen die letzte lohnabrechnung aus verschulden<br />
des arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde.<br />
für die Überst<strong>und</strong>envergütung gilt jedoch folgende regelung: entgeltansprüche<br />
für Überst<strong>und</strong>en verfallen bereits, wenn sie nicht innerhalb<br />
von vier monaten nach durchführung der lohnabrechnung über deren<br />
<strong>AK</strong> infoservice 31
32<br />
leistung entweder durch den arbeitnehmer selbst (allenfalls vertreten von<br />
der arbeiterkammer), durch den betriebsrat oder durch die gewerkschaft<br />
be<strong>im</strong> arbeitgeber oder dessen stellvertreter schriftlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
Schadenersatzanspruch bei<br />
vorzeitiger Vertragsauflösung<br />
wird der praktikantinnen-arbeitsvertrag vom/von der praktikanten/ praktikantin<br />
begründet vorzeitig aufgelöst (zum beispiel wegen ständiger anordnung<br />
verbotener Überst<strong>und</strong>enleistungen, nicht entsprechender vergütung),<br />
gebührt schadenersatz (vorzeitiger berechtigter austritt). das<br />
entgelt, das bis zum vereinbarten vertragsende gebührt hätte, ist zu bezahlen<br />
(§ 1162b abgb).<br />
es empfiehlt sich, vor dem vorzeitigen austritt eine beratung bei den interessenvertretern<br />
der arbeitnehmerinnen in anspruch zu nehmen. schadenersatzansprüche<br />
müssen innerhalb von sechs monaten nach der auflösung<br />
gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der/die arbeitgeberin<br />
die ansprüche nicht anerkennt.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
fÜrsorgepflicht des/der<br />
arbeitgebers/arbeitgeberin<br />
Allgemeines<br />
der/die arbeitgeberin ist verpflichtet, die arbeitsbedingungen so zu gestalten,<br />
dass leben <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heit geschützt werden <strong>und</strong> sittlichkeit,<br />
ehre <strong>und</strong> persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. die kosten für diese<br />
maßnahmen hat der/die arbeitgeberin zu tragen. es ist auf alter <strong>und</strong> betreffend<br />
waschräume, toiletten, umkleidemöglichkeiten <strong>und</strong> schlafräumen<br />
auf die geschlechter rücksicht zu nehmen.<br />
Schutz vor Tätlichkeiten <strong>und</strong> Ehrverletzungen<br />
praktikantinnen dürfen weder misshandelt noch beleidigt werden <strong>und</strong><br />
müssen vor tätlichkeiten oder besch<strong>im</strong>pfungen durch andere arbeitnehmerinnen<br />
oder gäste geschützt werden. die privatsphäre (telefon- <strong>und</strong><br />
briefgehe<strong>im</strong>nis) darf nicht verletzt werden. geldstrafen als disziplinarmaßnahmen<br />
dürfen nicht verhängt werden.<br />
Ausstellung eines Zeugnisses<br />
nach ablauf des praktikantinnen-arbeitsverhältnisses muss der/die arbeitgeberin<br />
auf verlangen ein zeugnis ausstellen, das angaben über die<br />
dauer des praktikums <strong>und</strong> die art der geleisteten tätigkeiten enthält. der<br />
nachweis für die schule kann auch in form des dienstzeugnisses erbracht<br />
werden. das dienstzeugnis darf keinerlei nachteilige eintragungen<br />
oder anmerkungen, die die zukünftige berufliche tätigkeit beeinträchtigen<br />
könnten, enthalten.<br />
diese best<strong>im</strong>mungen gelten nicht für die schulbestätigung, die ebenfalls<br />
auszustellen ist.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 33
34<br />
kost <strong>und</strong> Quartier vom/von der<br />
arbeitgeber/in<br />
Allgemeines<br />
werden kost <strong>und</strong> Quartier vom/von der arbeitgeberin nicht kostenlos zur<br />
verfügung gestellt, sollte zwischen den vertragsparteien eine angemessene<br />
höhe vereinbart <strong>und</strong> in den praktikantinnen-arbeitsvertrag aufgenommen<br />
werden.<br />
achtung!<br />
kollektivvertragliche regelungen beachten!<br />
wird die verwendung einer best<strong>im</strong>mten bekleidung (zum beispiel uniform)<br />
vom arbeitgeber während der arbeitszeit verlangt, ist diese unentgeltlich<br />
vom arbeitgeber beizustellen, instand zu halten <strong>und</strong> zu reinigen.<br />
Unterkunft<br />
die höchstbeträge, die für die beistellung von unterkunft vom/von der<br />
arbeitgeberin abgezogen werden dürfen, können den lohntabellen zum<br />
kollektivvertrag für arbeiter <strong>im</strong> hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe entnommen werden.<br />
wird Quartier beigestellt, muss der/die arbeitgeberin <strong>im</strong> falle einer<br />
erkrankung die eltern oder gesetzlichen vertreterinnen verständigen.<br />
die unterkunft muss ausreichend lüft- <strong>und</strong> heizbar sowie beleuchtbar<br />
sein <strong>und</strong> mindestens ein direkt ins freie führendes fenster besitzen. die<br />
raumhöhe muss mindestens 2,50 meter betragen. auf jede <strong>im</strong> wohnraum<br />
untergebrachte person müssen mindestens 10 kubikmeter luftraum<br />
entfallen.<br />
Jeder/Jede praktikantin muss einen versperrbaren kasten <strong>und</strong> ein bett<br />
mit bettzeug erhalten. etagenbetten sind nicht zulässig. das Quartier<br />
muss versperrbar, mit ausreichend großen tischen <strong>und</strong> einer ausreichenden<br />
zahl von sitzgelegenheiten ausgestattet sein. die unterkünfte<br />
müssen nach geschlechtern getrennt benutzbar sein <strong>und</strong> auch eigene<br />
zugänge haben.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
Waschgelegenheiten:<br />
für die körperreinigung muss wasser zur verfügung stehen, das in hygienischer<br />
hinsicht den an trinkwasser zu stellenden anforderungen möglichst<br />
nahe kommt. die waschplätze müssen mit fließendem, nach möglichkeit<br />
warmen wasser, mit geeigneten mitteln zur körperreinigung sowie<br />
mit einweghandtüchern oder händetrockner bzw. eigenem handtuch für<br />
jeden/jede praktikanten/praktikantin ausgestattet sein. für männliche<br />
<strong>und</strong> weibliche beschäftigte müssen getrennte waschräume zur verfügung<br />
stehen, wenn mindestens fünf männliche arbeitnehmer <strong>und</strong> mindestens<br />
fünf weibliche arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die waschräume<br />
angewiesen sind.<br />
es müssen entsprechend ausgestattete toilettenanlagen, die den sanitären<br />
anforderungen entsprechen, zur verfügung stehen. sie müssen ohne<br />
gefahr einer erkältung benützt werden können <strong>und</strong> in der nähe der unterkünfte<br />
liegen.<br />
für weibliche <strong>und</strong> männliche arbeitnehmerinnen müssen getrennte anlagen<br />
mit gesonderten zugängen vorhanden sein, wenn mindestens fünf<br />
männliche arbeitnehmer <strong>und</strong> mindestens fünf weibliche arbeitnehmerinnen<br />
darauf angewiesen sind.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 35
36<br />
haftung bei schadensfällen<br />
Haftung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz<br />
wenn der praktikant bei seiner arbeit dem arbeitgeber oder dritten einen<br />
schaden verursacht, so richtet sich seine haftung nach den best<strong>im</strong>mungen<br />
des dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.<br />
liegt eine entschuldbare fehlleistung vor, also kein nennenswertes verschulden,<br />
so besteht gr<strong>und</strong>sätzlich keine ersatzpflicht. bei minderem<br />
grad des versehens (leichter fahrlässigkeit) haftet der praktikant für den<br />
verursachten schaden. das zuständige arbeits<strong>und</strong> sozialgericht kann<br />
den schaden allerdings mäßigen oder ganz erlassen.<br />
bei grober fahrlässigkeit haftet der/die praktikantin, wenn in ungewöhnlicher<br />
<strong>und</strong> auffälliger weise die nötige sorgfalt verletzt wird <strong>und</strong> der schaden<br />
wahrscheinlich <strong>und</strong> als möglich vorhersehbar war. das zuständige<br />
arbeits- <strong>und</strong> sozialgericht kann die schadenersatzpflicht nur mehr mindern.<br />
bei vorsatz (absicht), wenn schäden rechtswidrig <strong>und</strong> bewusst herbeigeführt<br />
werden, haftet der/die praktikantin <strong>im</strong>mer voll. ansprüche aus<br />
leichter fahrlässigkeit muss der arbeitgeber binnen sechs monaten nach<br />
bekanntwerden des schadens gerichtlich geltend machen, bei grober<br />
fahrlässigkeit <strong>und</strong> vorsatz hat er dagegen drei Jahre zeit.<br />
eine aufrechnung von schadenersatzansprüchen auf das entgelt ist bei<br />
einem bestehenden praktikantinnen-arbeitsverhältnis nur dann zulässig,<br />
wenn nicht innerhalb von 14 tagen ab zugehen der aufrechnungserklärung<br />
dieser widersprochen wurde.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
Haftung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter <strong>im</strong><br />
<strong>Hotel</strong> <strong>und</strong> <strong>Gastgewerbe</strong><br />
für das hotel- <strong>und</strong> gastgewerbe gibt es eine regelung für den bruch von<br />
gläsern <strong>und</strong> geschirr. bei fahrlässigkeit des arbeitnehmers bzw. des praktikanten<br />
können 50 prozent der selbstkosten vom lohn (lehrlingsentschädigung)<br />
einbehalten werden. die schadenersatzpflicht darf nur jene person<br />
treffen, die den schaden nachweislich verursacht hat. der schaden darf<br />
nicht auf mehrere personen anteilig aufgerechnet werden, wenn der/die<br />
verursacherin nicht festgestellt werden kann. auf verlangen muss der/die<br />
arbeitgeberin den berechneten selbstkostenpreis nachweisen.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 37
38<br />
sozialversicherungspflicht<br />
der/die arbeitgeberin ist verpflichtet, praktikantinnen unverzüglich nach<br />
aufnahme der versicherungspflichtigen beschäftigung bei der zuständigen<br />
gebietskrankenkasse zur vollversicherung anzumelden.<br />
die krankenkasse hat zwei abschriften der bestätigten anmeldung dem<br />
arbeitgeber zurückzusenden, der eine ausfertigung unverzüglich dem<br />
praktikanten weiterzugeben hat. nach ende der pflichtversicherung muss<br />
der/die arbeitgeberin binnen sieben tagen die abmeldung bei der gebietskrankenkasse<br />
vornehmen.<br />
<strong>im</strong> fall der arbeitsunfähigkeit infolge krankheit besteht ab dem vierten<br />
tag der arbeitsunfähigkeit anspruch auf krankengeld von der gebietskrankenkasse,<br />
wenn nicht der/die arbeitgeberin zur entgeltfortzahlung<br />
verpflichtet ist. der anspruch auf krankengeld ist bei der zuständigen<br />
gebietskrankenkasse geltend zu machen (unter vorlage der arbeits- <strong>und</strong><br />
entgeltbestätigung <strong>und</strong> des vom arzt ausgestellten auszahlungsscheines).<br />
Durch die Einbeziehung der PflichtpraktikantInnen in die<br />
Vollversicherung ergeben sich folgende Vorteile:<br />
1. bei arbeitsunfähigkeit infolge krankheit gebührt krankengeld (von der<br />
krankenkasse).<br />
2. erleidet der/die praktikantin einen arbeitsunfall, der eine mindestens<br />
20%ige dauernde erwerbsminderung bewirkt, so wird eine unfallrente<br />
gewährt (aus der schülerunfallversicherung gebührt eine unfallrente<br />
erst ab einer 50%igen minderung der erwerbsfähigkeit).<br />
3. es werden versicherungsmonate in der pensionsversicherung erworben<br />
(je mehr versicherungsmonate vorhanden sind, desto höher ist die<br />
pension).<br />
<strong>AK</strong> infoservice
pflichtpraktikum <strong>und</strong> familienbeihilfe<br />
familienbeihilfe wird für kinder bis zur vollendung des 18. lebensjahres<br />
bezahlt. bei volljährigen kindern, die für einen beruf ausgebildet werden,<br />
kann sich dieser anspruch max<strong>im</strong>al bis zum 24. lebensjahr (in ausnahmefällen,<br />
z. b. bei präsenz- oder zivildienst, bis zum 25. lebensjahr) verlängern.<br />
beziehen aber kinder, die das 18. lebensjahr schon vollendet haben,<br />
selbst steuerpflichtige einkünfte, die jährlich einen betrag von € 10.000,–<br />
(stand 2012) übersteigen, entfällt der anspruch auf familienbeihilfe.<br />
pflichtpraktikum <strong>und</strong> lohnsteuer<br />
für das pflichtpraktikum gelten steuerrechtlich die gleichen vorschriften<br />
wie für andere arbeitnehmerinnen. bezüge von ausländischen studierenden,<br />
die bei einem inländischen unternehmen nicht länger als sechs monate<br />
arbeiten, sind von der einkommensteuer befreit, sofern vom ausland<br />
gegenseitigkeit gewährt wird.<br />
löhne (arbeiterinnen) bzw. gehälter (angestellte) bis zu einem betrag von<br />
monatlich ca. € 1.205,– brutto (stand 2012) bleiben lohnsteuerfrei.<br />
Steuerbegünstigung bei Sonderzahlungen<br />
<strong>und</strong> Zuschlägen<br />
sonderzahlungen wie z. b. die Jahresremuneration (urlaubszuschuss,<br />
weihnachtsgeld) werden begünstigt versteuert. bis € 620,– sind sie steuerfrei,<br />
darüber bezahlt man <strong>im</strong> regelfall sechs prozent steuer.<br />
auch die zuschläge für sonntags-, feiertags- <strong>und</strong> nachtarbeit <strong>und</strong> damit<br />
zusammenhängende Überst<strong>und</strong>enzuschläge sind bis zu einem betrag<br />
von € 360,– steuerfrei. zusätzlich sind zuschläge für die ersten 10 Überst<strong>und</strong>en<br />
<strong>im</strong> ausmaß von 50% (max 86 €) pro monat steuerfrei.<br />
<strong>AK</strong> infoservice 39
40<br />
Arbeitnehmerveranlagung<br />
be<strong>im</strong> finanzamt kann der antrag auf veranlagung gestellt werden. dies<br />
kann bis zum ende des fünftfolgenden kalenderjahres be<strong>im</strong> wohnsitzfi<br />
nanzamt erfolgen. weil nicht das ganze Jahr gearbeitet wurde <strong>und</strong> das<br />
steuerprinzip von einem „Jahresveranlagungsprinzip“ ausgeht, erhält<br />
der/die praktikantin normalerweise die einbehaltene lohnsteuer ganz<br />
oder teilweise zurück. weiters gibt es die negativsteuer, das heißt, es<br />
kann in der veranlagung auch dann zu einer steuererstattung kommen,<br />
wenn keine lohnsteuer einbehalten, aber sozialversicherungsbeiträge<br />
abgezogen wurden.<br />
<strong>AK</strong> infoservice
<strong>AK</strong> infoservice 41
42<br />
<strong>AK</strong> infoservice
interessenvertretungen<br />
der arbeitnehmer/innen<br />
Kammern für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für das Burgenland<br />
7000 eisenstadt, wiener straße 7, tel. 02682 740-0, www.akbgld.at<br />
Bezirksstellen<br />
7540 güssing, hauptstraße 59, tel. 03322 42755<br />
7100 neusiedl, obere hauptstraße 55, tel. 02167 8120 oder 2291<br />
7350 oberpullendorf, spitalstraße 25, tel. 02612 42255 oder 42296<br />
7400 oberwart, lehargasse 5, tel. 03352 32588<br />
8380 Jennersdorf, bahnhofring 5, tel. 03329 46255<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Kärnten<br />
9020 klagenfurt, bahnhofplatz 3, tel. 050 477-2231, www.akktn.at<br />
Bezirksstellen<br />
9560 feldkirchen, max-blaha-straße 1, tel. 050 477-5600<br />
9620 hermagor, wulfeniaplatz 1, tel. 050 477-5100<br />
9800 spittal/drau, lutherstraße 4, tel. 050 477-5300<br />
9300 st. veit/glan, friesacher straße 3a, tel. 050 477-5400<br />
9500 villach, kaiser-Josef-platz 1, tel. 050 477-5100<br />
9100 völkermarkt, herzog-bernhard-platz 11, tel. 050 477-5500<br />
9400 wolfsberg, spanhe<strong>im</strong>erstraße 24-26, tel. 050 477-5200<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für <strong>Niederösterreich</strong><br />
1060 wien, windmühlgasse 28, tel. 05 7171-1110, http://noe.arbeiterkammer.at<br />
Bezirksstellen<br />
3300 amstetten, wiener straße 55, tel. 05 7171-5150<br />
2500 baden, elisabethstraße 38, tel. 05 7171-5250<br />
2230 gänserndorf, wiener straße 7a, tel. 05 7171-5350<br />
3953 gmünd, emerich-berger-straße 2, tel. 05 7171-5450<br />
2410 hainburg, oppitzgasse 1, tel. 05 7171-5650<br />
2020 hollabrunn, brunnthalgasse 30, tel. 05 7171-5750<br />
3580 horn, spitalgasse 25 tel. 05 7171-5850<br />
2100 korneuburg, gärtnergasse 1, tel. 05 7171-5950<br />
3500 krems, wiener straße 24, tel. 05 7171-6050<br />
3180 lilienfeld, pyrkerstraße 3, tel. 05 7171-6150<br />
3390 melk, hummelstraße 1, tel. 05 7171-6250<br />
2130 mistelbach, Josef-dunkl-straße 2, tel. 05 7171-6350<br />
2340 mödling, franz-skribany-gasse 6, tel. 05 7171-6450<br />
2620 neunkirchen, würflacher straße 1, tel. 05 7171-6750<br />
3100 st. pölten, gewerkschaftsplatz 2, tel. 05 7171-7150<br />
<strong>AK</strong> infoservice 43
44<br />
3270 scheibbs, burgerhofstraße 5, tel. 05 7171-6850<br />
2320 schwechat, sendnergasse 7, tel. 05 7171-6950<br />
3430 tulln, rudolf-buchinger-straße 27–29, tel. 05 7171-7250<br />
3830 waidhofen an der thaya, thayastraße 5, tel. 05 7171-7350<br />
2700 wiener neustadt, babenbergerring 9b, tel. 05 7171-7450<br />
3910 zwettl, gerungser straße 31, tel. 05 7171-7550<br />
Servicestellen<br />
servicebüro flughafen-wien, flughafen-wien, 1300 wien, eingangsbereich parkhaus 3,<br />
ebene 0, bw 124, objekt 105 i, tel. 05 7171-7950<br />
servicestelle shopping city süd, 2334 vösendorf, bürocenter b1/1a, tel. 05 7171-7050<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Oberösterreich<br />
4020 linz, volksgartenstraße 40, (vorübergehende adresse während des<br />
umbaus: gruberstraße 40-42), tel. 050 6906, www.arbeiterkammer.com<br />
Bezirksstellen<br />
5280 braunau, salzburger straße 29, tel. 050 6906-4111<br />
4070 eferding, volkshe<strong>im</strong>, unterer graben 5, tel. 050 6906-4211<br />
4240 freistadt, zemannstraße 14, tel. 050 6906-4312<br />
4810 gm<strong>und</strong>en, herakhstraße 15b, tel. 050 6906-4412<br />
4710 grieskirchen, manglburg 22, tel. 050 6906-4511<br />
4560 kirchdorf/krems, sengsschmiedstraße 6, tel. 050 6906-4611<br />
4320 perg, hinterbachweg 3, tel. 050 6906-4711<br />
4910 ried/i., roseggerstraße 26, tel. 050 6906-4813<br />
4150 rohrbach, ehrenreiterweg 17, tel. 050 6906-4912<br />
4780 schärding, schulstraße 4, tel. 050 6906-5011<br />
4400 steyr, redtenbachergasse 1a, tel. 050 6906-5116<br />
4840 vöcklabruck, ferdinand-Öttl-straße 19, tel. 050 6906-5217<br />
4600 wels, roseggerstraße 8, tel. 050 6906-5318<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Salzburg<br />
5020 salzburg, markus-sittikus-straße 10, tel. 0662 8687-0, www.ak-salzburg.at<br />
Bezirksstellen<br />
5500 bischofshofen, gasteiner straße 29, tel. 06462 2415-0<br />
5400 hallein, bahnhofstraße 10, tel. 06245 841 49-0<br />
5202 neumarkt, kirchengasse 1 b, tel. 06216 4430-0<br />
5580 tamsweg, schloßparkweg 331, tel. 06474 2349-0<br />
5700 zell am see, ebenbergstraße 1, tel. 06542 73777-0<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Steiermark<br />
8020 graz, hans-resel-gasse 8–14, tel. 05 7799-0, www.akstmk.at<br />
Außenstellen<br />
8600 bruck/mur, schillerstraße 22, tel. 05 7799-3100<br />
8530 deutschlandsberg, rathausgasse 3, tel. 05 7799-3200<br />
<strong>AK</strong> infoservice
8330 feldbach, ringstraße 5, tel. 05 7799-3300<br />
8280 fürstenfeld, hauptplatz 12, tel. 05 7799-3400<br />
8230 hartberg, ressavarstraße 16, tel. 05 7799-3500<br />
8750 Judenburg, kaserngasse 22, tel. 05 7799-3600<br />
8720 knittelfeld, hans-resel-gasse 2, tel. 05 7799-3700<br />
8430 leibnitz, karl-morre-straße 6, tel. 05 7799-3800<br />
8701 leoben, buchmüllerplatz 2, tel. 05 7799-3900<br />
8940 liezen, ausseer straße 42, tel. 05 7799-4000<br />
8680 mürzzuschlag, bleckmanngasse 8, tel. 05 7799-4200<br />
8850 murau, b<strong>und</strong>esstraße 7, tel. 05 7799-4100<br />
8570 voitsberg, schillerstraße 4, tel. 05 7799-4300<br />
8160 weiz, birkfelder straße 22, tel. 05 7799-4400<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Tirol<br />
6010 innsbruck, max<strong>im</strong>ilianstraße 7, tel. 0512 5340 oder 0800 225522 (nulltarif nur in tirol),<br />
www.ak-tirol.com<br />
Geschäftsstellen, Tel. 0800 225522<br />
6460 <strong>im</strong>st, rathausstraße 1<br />
6370 kitzbühel, rennfeld 13<br />
6330 kufstein, praxmarerstraße 4<br />
6500 landeck, maiser straße 11<br />
9900 lienz, beda-weber-gasse 22<br />
6600 reutte, mühlerstraße 22<br />
6130 schwaz, dr.-dorrek-straße 3<br />
6410 telfs, moritzenstraße 1<br />
6112 wattens, dr.-karl-stainer-straße 27<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Vorarlberg<br />
6800 feldkirch, widnau 2 – 4, tel. 05522 306-0, http://vbg.arbeiterkammer.at<br />
Bezirksstellen<br />
6700 bludenz, bahnhofstraße 2, tel. 05552 306-7000<br />
6900 bregenz, reutegasse 11, tel. 05522 306-5000<br />
6850 dornbirn, realschulstraße 6, tel. 05522 306-6000<br />
Kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Wien<br />
1040 wien, prinz-eugen-straße 20–22, tel. 01/50165-0, http://wien.arbeiterkammer.at<br />
<strong>AK</strong> infoservice 45
46<br />
Gewerkschaften<br />
Jugendreferate des Österreichischen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>es<br />
www.oegj.at<br />
Burgenland<br />
7000 eisenstadt, wiener straße 7, tel. 02682 770-43<br />
Kärnten<br />
9020 klagenfurt, bahnhofstraße 44/4, tel. 0463 5870-342<br />
<strong>Niederösterreich</strong><br />
1060 wien, windmühlgasse 28, tel. 01 5862154-1568<br />
Oberösterreich<br />
4020 linz, huemerstraße 3-5, tel. 0732 665391-6043<br />
Salzburg<br />
5020 salzburg, markus-sittikus-straße 10, tel. 0662 881646-245<br />
Steiermark<br />
8020 graz, karl-morre-straße 32, tel. 0316 7071-265<br />
Tirol<br />
6021 innsbruck, südtiroler platz 14–16, tel. 0512 59777-608<br />
Vorarlberg<br />
6800 feldkirch, widnau 2, tel. 05522 3553-22<br />
Wien<br />
1010 wien, laurenzerberg 2, tel. 01/53444/666<br />
GPA-djp<br />
1034 wien, alfred-dallinger-platz 1, tel. 05 0301, www.gpa.at<br />
Regionalgeschäftsstellen<br />
GPA Burgenland<br />
7000 eisenstadt, wiener straße 7, tel. 05 0301-23047<br />
GPA Kärnten<br />
9020 klagenfurt, bahnhofstraße 44/4, tel. 05 03 01-25382<br />
GPA <strong>Niederösterreich</strong><br />
3100 st. pölten, gewerkschaftsplatz 1, tel. 05 0301-22000 (hotline)<br />
2700 wiener neustadt, gebietssekretariat<br />
gröhrmühlgasse 4 – 6, tel. 05 0301-22730<br />
3950 gmünd, gebietssekretariat,<br />
emmerich berger straße 2, tel. 05 0301-22540<br />
3300 amstetten, außenstelle, wiener straße 55, tel. 07472 62726 51-453<br />
2230 gänserndorf, außenstelle wiener straße 7a, tel. 02282 869653-465<br />
<strong>AK</strong> infoservice
GPA Oberösterreich<br />
4020 linz, huemerstraße 3, tel. 05 0301-26000<br />
GPA Salzburg<br />
5020 salzburg, markus-sittikus-straße 10, tel. 05 0301-27000<br />
GPA Steiermark<br />
8020 graz, karl-morre-straße 32, tel. 05 0301-24000<br />
GPA Tirol<br />
6020 innsbruck, südtiroler platz 14 – 16, tel. 05 0301-28000<br />
GPA Vorarlberg<br />
6900 bregenz, reutegasse 11, tel. 05 0301-29000<br />
GPA Wien<br />
1030 wien, alfred-dallinger-platz 1, tel 05 0301-21000<br />
Gewerkschaft vida<br />
www.vida.at<br />
Zentrale<br />
1020 wien Johann böhmpl. 1 tel. 01 53 444 79-0<br />
Burgenland<br />
7000 eisenstadt wiener str. 7 tel. 02682 77 044<br />
<strong>Niederösterreich</strong><br />
3100 sankt pölten gewerkschaftsplatz 1 tel. 02742 311 941 522,<br />
2340 mödling dr. hanns-schürff-gasse 14 02236 233 846 44 72<br />
Salzburg<br />
5020 salzburg markus-sittikus-straße 10 tel. 0662 871 228<br />
Oberösterreich<br />
4020 linz weingartshofstraße 2 tel. 0732 65 33 97<br />
Vorarlberg<br />
6700 bludenz kasernplatz 3 tel. 05552 65 816-0,<br />
Tirol<br />
6010 innsbruck südtiroler platz 14-16 tel. 0512 59 777<br />
<strong>AK</strong> infoservice 47
48<br />
Arbeitnehmer/Innenschutz-Behörden<br />
Arbeitsinspektorate<br />
www.arbeitsinspektion.gv.at<br />
Arbeitsinspektorat Eisenstadt (16. Aufsichtsbezirk)<br />
7000 eisenstadt, franz schubert-platz 2, tel. 02682 64506<br />
zuständig für das b<strong>und</strong>esland burgenland<br />
Arbeitsinspektorat Klagenfurt (13. Aufsichtsbezirk)<br />
9010 klagenfurt, burggasse 12, tel. 0463 56506<br />
zuständig für das b<strong>und</strong>esland kärnten<br />
Arbeitsinspektorat Wr. Neustadt (7. Aufsichtsbezirk)<br />
2700 wr. neustadt, engelbrechtgasse 8, tel. 02622 23172<br />
zuständig für die stadt wr. neustadt, die verwaltungsbezirke baden,<br />
neunkirchen <strong>und</strong> wr. neustadt<br />
Arbeitsinspektorat St. Pölten, (8. Aufsichtsbezirk)<br />
3100 st. pölten, daniel-gran-straße 10, tel. 02742 363225<br />
zuständig für die städte st. pölten <strong>und</strong> waidhofen an der Ybbs,<br />
die verwaltungsbezirke amstetten, lilienfeld, melk, st. pölten <strong>und</strong> scheibbs<br />
Arbeitsinspektorat Krems (17. Aufsichtsbezirk)<br />
3504 krems-stein, donaulände 49, tel. 02732 83156<br />
zuständig für die stadt krems an der donau,<br />
die verwaltungsbezirke gmünd, horn, krems an der donau, waidhofen<br />
an der thaya <strong>und</strong> zwettl<br />
Arbeitsinspektorat Linz (9. Aufsichtsbezirk)<br />
4021 linz, pillweinstraße 23, tel. 0732 603880<br />
zuständig für die städte linz <strong>und</strong> steyr, die politischen bezirke<br />
freistadt, linz-land, perg, rohrbach, steyr-land <strong>und</strong> urfahr-umgebung<br />
Arbeitsinspektorat Vöcklabruck (18. Aufsichtsbezirk)<br />
4840 vöcklabruck, ferdinand-Öttl-straße 12, tel. 07672 72769<br />
zuständig für die politischen bezirke braunau am inn, gm<strong>und</strong>en,<br />
ried <strong>im</strong> innkreis, schärding <strong>und</strong> vöcklabruck<br />
Arbeitsinspektorat Wels (19. Aufsichtsbezirk)<br />
4600 wels, edisonstraße 2, tel. 07242 68647<br />
zuständig für die stadt wels, die politischen bezirke eferding, grieskirchen,<br />
kirchdorf an der krems <strong>und</strong> wels-land<br />
Arbeitsinspektorat Salzburg (10. Aufsichtsbezirk)<br />
5027 salzburg, auerspergstraße 69, tel. 0662 886686-0<br />
zuständig für das b<strong>und</strong>esland salzburg<br />
Arbeitsinspektorat Graz (11. Aufsichtsbezirk)<br />
8041 graz, liebenauer hauptstraße 2-6, tel. 0316 482040<br />
zuständig für die stadt graz, die politischen bezirke deutschlandsberg, feldbach, fürstenfeld,<br />
graz-umgebung, hartberg, leibnitz, radkersburg, voitsberg <strong>und</strong> weiz<br />
<strong>AK</strong> infoservice
Arbeitsinspektorat Leoben (12. Aufsichtsbezirk)<br />
8700 leoben, erzherzog-Johann-straße 6, tel. 03842 43212<br />
zuständig für die politischen bezirke bruck an der mur, Judenburg,<br />
knittelfeld, leoben, liezen, mürzzuschlag <strong>und</strong> murau<br />
Arbeitsinspektorat Innsbruck (14. Aufsichtsbezirk)<br />
6020 innsbruck, arzler straße 43a, tel. 0512 24904<br />
zuständig für das b<strong>und</strong>esland tirol<br />
Arbeitsinspektorat Innsbruck (14. Aufsichtsbezirk)<br />
außenstelle lienz, 9900 lienz, osttirol, billrothstraße 3, tel. 04852 62839<br />
Arbeitsinspektorat Bregenz (15. Aufsichtsbezirk)<br />
6900 bregenz, rheinstraße 57, tel. 05574 78601-0<br />
zuständig für das b<strong>und</strong>esland vorarlberg<br />
Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />
1010 wien, fichtegasse 11, tel. 01 7140450<br />
zuständig für den 1., 2., 3. <strong>und</strong> 20. wiener gemeindebezirk<br />
Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />
1020 wien, trunnerstraße 5, tel. 01 2127795<br />
zuständig für den 4., 5., 6., 10. <strong>und</strong> 11. wiener gemeindebezirk<br />
Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />
1010 wien, fichtegasse 11, tel. 01 7140456<br />
zuständig für den 8., 9., 16., 17., 18. <strong>und</strong> 19. wiener gemeindebezirk<br />
Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />
1020 wien, leopoldsgasse 4, tel. 01 2149525<br />
zuständig für den 7., 12., 13., 14. <strong>und</strong> 15. wiener gemeindebezirk<br />
Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />
1040 wien, belvederegasse 32, tel. 01 5051795<br />
zuständig für den 23. wiener gemeindebezirk <strong>und</strong> für die verwaltungsbezirke bruck an der<br />
leitha, mödling <strong>und</strong> tulln, das südlich der donau gelegene gebiet des verwaltungsbezirks<br />
wien-umgebung<br />
Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk (Wien)<br />
1010 wien, fichtegasse 11, tel. 01 7140462<br />
zuständig für den 21. <strong>und</strong> 22. wiener gemeindebezirk<br />
<strong>und</strong> für die verwaltungsbezirke gänserndorf, hollabrunn, korneuburg <strong>und</strong> mistelbach, das<br />
nördlich der donau gelegene gebiet des verwaltungsbezirks wien-umgebung<br />
Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten<br />
1010 wien, fichtegasse 11, tel. 01 714 04 65<br />
zuständig für bau-, erd- <strong>und</strong> wasserbauarbeiten<br />
<strong>im</strong> bereich des 1. bis 23. wiener gemeindebezirkes, die verwaltungsbezirke<br />
bruck an der leitha, mödling, tulln, wien-umgebung, gänserndorf,<br />
hollabrunn, korneuburg <strong>und</strong> mistelbach<br />
<strong>AK</strong> infoservice 49
50<br />
Gebietskrankenkassen<br />
Burgenländische Gebietskrankenkasse<br />
www.bgkk.at<br />
7000 eisenstadt, esterházyplatz 3, tel. 02682 608-0<br />
Kärntner Gebietskrankenkasse<br />
www.kgkk.at<br />
9021 klagenfurt, kempfstraße 8, tel. 050 5855-1000<br />
<strong>Niederösterreich</strong>ische Gebietskrankenkasse<br />
www.noegkk.at<br />
3100 st. pölten, dr.-karl-renner-promenade 14 – 16, tel. 05 0899-6100<br />
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse<br />
www.ooegkk.at<br />
4020 linz, gruberstraße 77, tel. 0732 7807-0<br />
Salzburger Gebietskrankenkasse<br />
esv.sgkk.at<br />
5024 salzburg, faberstraße 19 – 23, tel. 0662 8889-0<br />
Steiermärkische Gebietskrankenkasse<br />
www.stgkk.at<br />
8010 graz, Josef-pongratz-platz 1, tel. 0316 8035-0<br />
Tiroler Gebietskrankenkasse<br />
www.tgkk.at<br />
6021 innsbruck, klara-pölt-weg 2, tel. 05 9160-0<br />
Vorarlberger Gebietskrankenkasse<br />
www.vgkk.at<br />
6850 dornbirn, Jahngasse 4, tel. 050 8455<br />
Wiener Gebietskrankenkasse<br />
www.wgkk.at<br />
1100 wien, wienerbergstraße 15 – 19, tel. 01 60122-0<br />
<strong>AK</strong> infoservice
monat Jahr vor- <strong>und</strong> familienname<br />
arbeitsaufzeichnungen<br />
tag<br />
arbeitsbeginn<br />
(uhrzeit)<br />
vormittags nachmittags<br />
arbeitsende<br />
(uhrzeit)<br />
pause(n)<br />
von...<br />
bis...<br />
arbeitsbeginn<br />
(uhrzeit)<br />
arbeitsende<br />
(uhrzeit)<br />
pause(n)<br />
von...<br />
bis...<br />
tages<br />
arbeitszeit<br />
o. pausen<br />
notizen<br />
<strong>AK</strong> infoservice 51
52<br />
monat Jahr vor- <strong>und</strong> familienname<br />
arbeitsaufzeichnungen<br />
tag<br />
arbeitsbeginn<br />
(uhrzeit)<br />
<strong>AK</strong> infoservice<br />
vormittags nachmittags<br />
arbeitsende<br />
(uhrzeit)<br />
pause(n)<br />
von...<br />
bis...<br />
arbeitsbeginn<br />
(uhrzeit)<br />
arbeitsende<br />
(uhrzeit)<br />
pause(n)<br />
von...<br />
bis...<br />
tages<br />
arbeitszeit<br />
o. pausen<br />
notizen
Kammer für Arbeiter<br />
<strong>und</strong> Angestellte für <strong>Niederösterreich</strong><br />
ServiceNummer ...........................................05 7171<br />
oder 01 58883-0<br />
Öffnungszeiten<br />
Mo bis Do 8 bis 16 uhr, fr 8 bis 12 uhr<br />
Bezirksstellen<br />
3300 Amstetten, Wiener straße 55 ............................................................................DW 5150<br />
2500 Baden, elisabethstraße 38 ...................................................................................DW 5250<br />
2230 gänserndorf, Wiener straße 7 a .....................................................................DW 5350<br />
3950 gmünd, Weitraer straße 19 ................................................................................DW 5450<br />
2410 Hainburg, Oppitzgasse 1 .......................................................................................DW 5650<br />
2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30 ......................................................................DW 5750<br />
3580 Horn, spitalgasse 25 ................................................................................................DW 5850<br />
2100 korneuburg, gärtnergasse 1..............................................................................DW 5950<br />
3500 krems, Wiener straße 24 ......................................................................................DW 6050<br />
3180 lilienfeld, Pyrkerstraße 3 ......................................................................................DW 6150<br />
3390 Melk, Hummelstraße 1 ............................................................................................DW 6250<br />
2130 Mistelbach, Josef-Dunkl-straße 2...............................................................DW 6350<br />
2340 Mödling, franz-skribany-gasse 6 ...............................................................DW 6450<br />
2620 neunkirchen, Würflacher straße 1 ..............................................................DW 6750<br />
3100 st.Pölten, gewerkschaftsplatz 2 ....................................................................DW 7150<br />
3270 scheibbs, Burgerhofstraße 5 ............................................................................DW 6850<br />
2320 schwechat, sendnergasse 7.............................................................................DW 6950<br />
3430 tulln, rudolf-Buchinger-str. 27-29 .............................................................DW 7250<br />
3830 Waidhofen/thaya, thayastraße 5 .................................................................DW 7350<br />
2700 Wr. neustadt, Babenbergerring 9b ..............................................................DW 7450<br />
3910 zwettl, gerungser straße 31 .............................................................................DW 7550<br />
servicestellen<br />
shopping city süd, 2334 vösendorf, scs Bürocenter B1/1A ..........DW 7050<br />
flughafen-Wien, 1300 Wien, eingangsbereich Parkhaus 3<br />
ebene 0, Objekt 105 i, BW 124 ......................................................................................DW 7950<br />
zentrAle<br />
1060 Wien, Windmühlgasse 28 .....................................................................................DW 1110<br />
Jugendschutz ...................................................................................................................................DW 1106<br />
e-Mail: bildung@aknoe.at<br />
noe.arbeiterkammer.at<br />
Österreichischer gewerkschaftsb<strong>und</strong>,<br />
landesorganisation niederösterreich, 1060 Wien,<br />
Windmühlgasse 28 tel: 01 5862154<br />
iMPressuM: Herausgeber, Medieninhaber <strong>und</strong> redaktion:<br />
kammer für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für niederösterreich<br />
1060 Wien, Windmühlgasse 28, tel. 01 58883-0<br />
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