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78 ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG<br />
Schulungseinrichtungen, Sportanlagen<br />
und Parkplätze im Einsatzunternehmen,<br />
nicht aber – mangels Dauerhaftigkeit –<br />
Verananstaltungen wie Betriebsausfl üge<br />
und Betriebsfeiern. Die Gewährung<br />
<strong>de</strong>s Zugangs zu <strong>de</strong>n Einrichtungen und<br />
Diensten stellt einen geldwerten Vorteil<br />
dar im Sinne <strong>de</strong>s Steuer- und Sozialversicherungsrechts<br />
(vergleiche die Ausführungen<br />
auf dieser Seite).<br />
Ausnahme: Sachlicher Grund zur unterschiedlichen<br />
Behandlung<br />
Dem Leiharbeitnehmer ist Zugang zu<br />
<strong>de</strong>n Gemeinschaftseinrichtungen und<br />
-diens ten unter <strong>de</strong>n gleichen Bedingungen<br />
zu gewähren wie vergleichbaren<br />
Arbeitnehmern im jeweiligen Einsatzbetrieb,<br />
falls und soweit nicht eine unterschiedliche<br />
Behandlung aus sachlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n gerechtfertigt ist. Nach <strong>de</strong>r<br />
Gesetzesbegründung kann ein an <strong>de</strong>r<br />
individuellen Einsatzdauer gemessen<br />
unverhältnismäßig hoher Organisations-<br />
o<strong>de</strong>r Verwaltungsaufwand bei <strong>de</strong>r<br />
Gewährung <strong>de</strong>s Zugangs ein sachlicher<br />
Grund sein.<br />
Beispiel (nach Hamann NZA 2011, 70,<br />
77): Eine Benutzungsregelung für einen<br />
Betriebskin<strong>de</strong>rgarten schließt Arbeitnehmer<br />
aus, die voraussichtlich nicht<br />
länger als ein Jahr im Betrieb tätig sein<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Anspruch ist durchsetzbar und<br />
bußgeldbewehrt<br />
Gewährt <strong>de</strong>r Entleiher <strong>de</strong>n Zugang nicht,<br />
kann <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer auf Zugang<br />
klagen und Scha<strong>de</strong>nsersatz verlangen,<br />
wenn ihm <strong>de</strong>r Zugang ohne sachlichen<br />
Grund verwehrt wird. Ein Verstoß gegen<br />
die Zugangsverpfl ichtung kann als Ordnungswidrigkeit<br />
mit Bußgeld von bis zu<br />
2.500 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
personalmagazin 11 / 11<br />
Dr. André Zimmermann<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />
Allen & Overy LLP,<br />
Frankfurt<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thom<strong>as</strong>.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
Leistungen an Betriebsfrem<strong>de</strong><br />
ENTGELTABRECHNUNG<br />
Die neue Pfl icht zur Teilhabe an Gemeinschaftseinrichtungen muss <strong>de</strong>r Praktiker<br />
auch bei <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung berücksichtigen. Wir haben dazu einen<br />
Entgeltspezialisten befragt.<br />
Mir <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitnehmerüberl<strong>as</strong>sungsgesetzes<br />
holen sich die Zeitarbeitsfi rmen eine neue<br />
Lohnart ins Haus: die Lohnzahlung Dritter. Dem<br />
Lohnsteuerabzug – und damit auch <strong>de</strong>r Sozialversicherungspfl<br />
icht – unterliegt auch <strong>de</strong>r Arbeitslohn, <strong>de</strong>r von<br />
einem Dritten, also <strong>de</strong>m Entleihunternehmen, <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer zugewen<strong>de</strong>t wird. Der § 38 Abs. 1 Satz<br />
3 EStG verpfl ichtet <strong>de</strong>n eigentlichen Arbeitgeber, also<br />
die Zeitarbeitsfi rma, dazu, die Lohnsteuer auf Drittlöhne<br />
einzubehalten, wenn „<strong>de</strong>r Arbeitgeber weiß o<strong>de</strong>r<br />
erkennen kann“, d<strong>as</strong>s <strong>de</strong>rartige geldwerte Vorteile<br />
vom Entleihunternehmen erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Da <strong>de</strong>r Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen für<br />
Leiharbeitnehmer ab 1. Dezember 2011 gesetzlich<br />
geregelt ist, müssen die Zeitarbeitsunternehmen<br />
klären, ob durch die Nutzung geldwerte Vorteile bei<br />
Andre<strong>as</strong> Sprenger,<br />
Steuerberater und Seminarreferent<br />
für Fragen <strong>de</strong>r<br />
Entgeltabrechnung<br />
ihren Mitarbeitern entstehen. Häufi gster Punkt wird vermutlich die Nutzung von Kantinen<br />
sein. Hier entsteht ein geldwerter Vorteil, wenn <strong>de</strong>r Zeitarbeitnehmer weniger als die aktuellen<br />
Sachbezugswerte für d<strong>as</strong> Essen bezahlen muss. Für 2011 sind d<strong>as</strong> 2,83 Euro für ein<br />
Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen beziehungsweise 1,53 Euro für ein Frühstück. Die Praxis zeigt,<br />
d<strong>as</strong>s in <strong>de</strong>n meisten Kantinen diese Min<strong>de</strong>stbeträge erhoben wer<strong>de</strong>n – gera<strong>de</strong> um die<br />
geldwerten Vorteile zu vermei<strong>de</strong>n. Auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen führt<br />
zu keinem geldwerten Vorteil, wenn sich damit die Einsatzbereitschaft <strong>de</strong>s Zeitarbeitnehmers<br />
im Einsatzunternehmen erhöht (vergleiche 19.7. LStR 2011). Die Überl<strong>as</strong>sung von<br />
Parkplätzen auf <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong> bleibt – auch bei Nutzung durch Zeitarbeitnehmer<br />
– steuerfrei, solange die Parkplätze nicht namentlich zugeordnet sind. Dies gilt auch dann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Betriebsparkplätze angemietet hat.<br />
Im Übrigen gilt die Faustformel: Alle Zuwendungen, die d<strong>as</strong> Entleihunternehmen als<br />
geldwerte Vorteile bei <strong>de</strong>r „Stammbelegschaft“ erf<strong>as</strong>st, müssen zukünftig auch die<br />
Verleihunternehmen als geldwerte Vorteile erf<strong>as</strong>sen. Steuerbefreiungen – wie zum<br />
Beispiel für die Betreuung nicht schulpfl ichtiger Kin<strong>de</strong>r – gelten für die Zeitarbeitnehmer<br />
im gleichen Maße. D<strong>as</strong> wird in <strong>de</strong>r Fachliteratur zwar gelegentlich bezweifelt, aber es ist<br />
davon auszugehen, d<strong>as</strong>s die Finanzämter diese Leistungen als „arbeitgeberveranl<strong>as</strong>st“<br />
akzeptieren. Es wäre sinnvoll, wenn die Entleihunternehmen die Zeitarbeitsunternehmen<br />
darüber informieren, welche geldwerten Vorteile in welcher Höhe <strong>de</strong>n Zeitarbeitnehmern<br />
aufgrund <strong>de</strong>r neuen Rechtslage zugewandt wer<strong>de</strong>n.<br />
Von Andre<strong>as</strong> Sprenger.