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RECHT<br />

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG<br />

Kantinenmahlzeit zu günstigen Mitarbeiterkonditionen: Im Betrieb tätige Leiharbeitnehmer haben in Zukunft darauf einen einklagbaren Rechtsanspruch.<br />

Grundsätze übertragen wer<strong>de</strong>n können,<br />

wer<strong>de</strong>n Betriebsräte in <strong>de</strong>n Einsatzunternehmen<br />

wohl versuchen, über eine<br />

Zustimmungsverweigerung bei <strong>de</strong>r Einstellung<br />

die Einhaltung <strong>de</strong>r Informationspfl<br />

icht durchzusetzen.<br />

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen<br />

Nach <strong>de</strong>r neuen Regelung im AÜG hat d<strong>as</strong><br />

Einsatzunternehmen <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen<br />

und -diensten unter <strong>de</strong>n<br />

gleichen Bedingungen zu gewähren wie<br />

vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern<br />

im Einsatzbetrieb – es sei <strong>de</strong>nn, eine unterschiedliche<br />

Behandlung ist aus sachlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n gerechtfertigt.<br />

Die neue Regelung, die <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />

einen einklagbaren Anspruch<br />

gegen d<strong>as</strong> Einsatzunternehmen gibt, ist<br />

eine beson<strong>de</strong>re Ausprägung <strong>de</strong>s Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

<strong>de</strong>s AÜG. Sie<br />

ist aber – an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r allgemeine<br />

Equal-Treatment-Grundsatz – zwingend.<br />

D<strong>as</strong> Zugangsrecht kann nicht durch Tarifvertrag<br />

ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt<br />

wer<strong>de</strong>n. D<strong>as</strong>selbe gilt für entgegenstehen<strong>de</strong><br />

Vereinbarungen im Arbeitsver-<br />

trag o<strong>de</strong>r in Betriebsvereinbarungen im<br />

Verleih- o<strong>de</strong>r Einsatzunternehmen.<br />

We<strong>de</strong>r Richtlinie noch Gesetz sagen,<br />

w<strong>as</strong> Gemeinschaftseinrichtungen<br />

und -dienste sind. Beispielhaft wer<strong>de</strong>n<br />

aufgezählt: Kin<strong>de</strong>rbetreuungseinrichtungen,<br />

Gemeinschaftsverpfl egung und<br />

Beför<strong>de</strong>rungsmittel. In Anlehnung an<br />

diese Beispiele fallen hierunter auf Dauer<br />

angelegte Einrichtungen und Dienste<br />

mit einer bestimmten Sachmittelausstattung,<br />

die vom Einsatzunternehmen<br />

errichtet und betrieben und einer Gemeinschaft<br />

von Arbeitnehmern zur Verfügung<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es wird sich die Frage stellen, ob <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />

die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern<br />

darf, bevor die Informationspfl icht erfüllt ist.<br />

Nicht erf<strong>as</strong>st sind daher Geldleistungen<br />

aller Art wie Zuschüsse (zum<br />

Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, Mietkostenzuschüsse)<br />

o<strong>de</strong>r Gutscheine (zum<br />

Beispiel Essensgutscheine). Beson<strong>de</strong>rs<br />

be<strong>de</strong>utsam ist, d<strong>as</strong>s eine betriebliche<br />

Altersversorgung hierzu ebenfalls nicht<br />

zählt, auch wenn sie nicht auf einer Individualzusage<br />

beruht. Erf<strong>as</strong>st wer<strong>de</strong>n in<strong>de</strong>s<br />

beispielsweise Werkmietwohnungen,<br />

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© ROMAN SIGAEV / SHUTTERSTOCK.COM<br />

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