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RECHT<br />
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG<br />
Kantinenmahlzeit zu günstigen Mitarbeiterkonditionen: Im Betrieb tätige Leiharbeitnehmer haben in Zukunft darauf einen einklagbaren Rechtsanspruch.<br />
Grundsätze übertragen wer<strong>de</strong>n können,<br />
wer<strong>de</strong>n Betriebsräte in <strong>de</strong>n Einsatzunternehmen<br />
wohl versuchen, über eine<br />
Zustimmungsverweigerung bei <strong>de</strong>r Einstellung<br />
die Einhaltung <strong>de</strong>r Informationspfl<br />
icht durchzusetzen.<br />
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen<br />
Nach <strong>de</strong>r neuen Regelung im AÜG hat d<strong>as</strong><br />
Einsatzunternehmen <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen<br />
und -diensten unter <strong>de</strong>n<br />
gleichen Bedingungen zu gewähren wie<br />
vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern<br />
im Einsatzbetrieb – es sei <strong>de</strong>nn, eine unterschiedliche<br />
Behandlung ist aus sachlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n gerechtfertigt.<br />
Die neue Regelung, die <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />
einen einklagbaren Anspruch<br />
gegen d<strong>as</strong> Einsatzunternehmen gibt, ist<br />
eine beson<strong>de</strong>re Ausprägung <strong>de</strong>s Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />
<strong>de</strong>s AÜG. Sie<br />
ist aber – an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r allgemeine<br />
Equal-Treatment-Grundsatz – zwingend.<br />
D<strong>as</strong> Zugangsrecht kann nicht durch Tarifvertrag<br />
ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt<br />
wer<strong>de</strong>n. D<strong>as</strong>selbe gilt für entgegenstehen<strong>de</strong><br />
Vereinbarungen im Arbeitsver-<br />
trag o<strong>de</strong>r in Betriebsvereinbarungen im<br />
Verleih- o<strong>de</strong>r Einsatzunternehmen.<br />
We<strong>de</strong>r Richtlinie noch Gesetz sagen,<br />
w<strong>as</strong> Gemeinschaftseinrichtungen<br />
und -dienste sind. Beispielhaft wer<strong>de</strong>n<br />
aufgezählt: Kin<strong>de</strong>rbetreuungseinrichtungen,<br />
Gemeinschaftsverpfl egung und<br />
Beför<strong>de</strong>rungsmittel. In Anlehnung an<br />
diese Beispiele fallen hierunter auf Dauer<br />
angelegte Einrichtungen und Dienste<br />
mit einer bestimmten Sachmittelausstattung,<br />
die vom Einsatzunternehmen<br />
errichtet und betrieben und einer Gemeinschaft<br />
von Arbeitnehmern zur Verfügung<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Es wird sich die Frage stellen, ob <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />
die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern<br />
darf, bevor die Informationspfl icht erfüllt ist.<br />
Nicht erf<strong>as</strong>st sind daher Geldleistungen<br />
aller Art wie Zuschüsse (zum<br />
Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, Mietkostenzuschüsse)<br />
o<strong>de</strong>r Gutscheine (zum<br />
Beispiel Essensgutscheine). Beson<strong>de</strong>rs<br />
be<strong>de</strong>utsam ist, d<strong>as</strong>s eine betriebliche<br />
Altersversorgung hierzu ebenfalls nicht<br />
zählt, auch wenn sie nicht auf einer Individualzusage<br />
beruht. Erf<strong>as</strong>st wer<strong>de</strong>n in<strong>de</strong>s<br />
beispielsweise Werkmietwohnungen,<br />
11 / 11 personalmagazin<br />
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