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ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG<br />
personalmagazin 11 / 11<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thom<strong>as</strong>.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
Leiharbeit: Der Stichtag naht<br />
GESETZESÄNDERUNG Wer Leiharbeitnehmer einsetzt, muss ab Dezember über<br />
freie Stellen informieren und Gemeinschaftseinrichtungen zugänglich machen.<br />
Von André Zimmermann<br />
Direkte arbeitsrechtliche Verbindungen<br />
haben Leiharbeitnehmer<br />
zwar nach wie vor<br />
nicht zum <strong>de</strong>m entleihen<strong>de</strong>n<br />
Unternehmen. Zu beachten sind aber<br />
zwei neue Pfl ichten, welche ab 1. Dezember<br />
einen durchsetzbaren Rechtsanspruch<br />
<strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Einsatzunternehmen begrün<strong>de</strong>n.<br />
Information über freie Arbeitsplätze<br />
Die europäische Leiharbeitsrichtlinie<br />
sieht vor, d<strong>as</strong>s Leiharbeitnehmer über<br />
die offenen Stellen im Einsatzunternehmen<br />
unterrichtet wer<strong>de</strong>n. Sie sollen<br />
die gleichen Chancen auf einen (unbefristeten)<br />
Arbeitsplatz haben wie die<br />
übrigen Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Einsatzunternehmens.<br />
Danach hat d<strong>as</strong> Einsatzunternehmen<br />
die Leiharbeitnehmer über<br />
Arbeitsplätze, die besetzt wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
zu informieren. Der zu besetzen<strong>de</strong> Arbeitsplatz<br />
kann neu geschaffen wer<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r neu zu besetzen sein. Die Informationspfl<br />
icht entsteht, wenn d<strong>as</strong> Unternehmen<br />
entschie<strong>de</strong>n hat, einen Arbeitsplatz<br />
neu zu schaffen o<strong>de</strong>r einen frei gewor-<br />
<strong>Download</strong><br />
Den gesamten Text <strong>de</strong>s neuen<br />
Arbeitgeberüberl<strong>as</strong>sungsgesetzes<br />
können Sie sich herunterla<strong>de</strong>n<br />
unter<br />
www.personalmagazin.<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>nen Arbeitsplatz neu zu besetzen. Ist<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsplatz bereits besetzt wor<strong>de</strong>n,<br />
besteht keine Informationspfl icht mehr.<br />
Erf<strong>as</strong>st wer<strong>de</strong>n alle zu besetzen<strong>de</strong>n<br />
Arbeitsplätze <strong>de</strong>s Einsatzunternehmens.<br />
Die Informationspfl icht ist also nicht etwa<br />
begrenzt auf <strong>de</strong>n konkreten Einsatzbetrieb.<br />
Es spielt nach <strong>de</strong>r neuen Vorschrift<br />
auch keine Rolle, ob Leiharbeitnehmer<br />
für die Stelle überhaupt geeignet sind:<br />
Möglicherweise wer<strong>de</strong>n die Arbeitsgerichte<br />
aber bei offensichtlich fehlen<strong>de</strong>r<br />
Eignung eine Informationspfl icht verneinen.<br />
Die neue Vorschrift verpfl ichtet die<br />
Einsatzunternehmen nicht, Leiharbeitnehmer<br />
bei <strong>de</strong>r Stellenbesetzung gegenüber<br />
externen Bewerbern vorrangig<br />
zu berücksichtigen. Der Entleiher ist<br />
auch nicht gehin<strong>de</strong>rt, die Arbeitsplätze<br />
gleichzeitig extern auszuschreiben. Nur<br />
besetzen darf er die Stelle nicht, solange<br />
nicht die Informationspfl icht erfüllt ist<br />
– und die Leiharbeitnehmer eine reelle<br />
Chance hatten, sich zu bewerben. Eine<br />
Information wenige Tage vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Bewerbungsfrist reicht also nicht.<br />
Aus <strong>de</strong>r Information muss hervorgehen,<br />
um welchen Arbeitsplatz es sich<br />
han<strong>de</strong>lt und welche Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Bewerber erfüllen muss. Sie kann durch<br />
allgemeine Bekanntmachung an einer<br />
geeigneten Stelle im Unternehmen erfolgen.<br />
Die Gesetzesbegründung nennt<br />
als Form <strong>de</strong>r allgemeinen Bekanntgabe<br />
<strong>de</strong>n Aushang am schwarzen Brett. Ausreichend<br />
ist auch die Bekanntgabe im<br />
Intranet, in Mitarbeiterzeitungen und in<br />
an<strong>de</strong>ren internen Informationsmitteln,<br />
wenn die Leiharbeitnehmer hierauf Zugriff<br />
haben. Bei Verletzung <strong>de</strong>r Informati-<br />
HINWEIS<br />
Der neue § 13 b AÜG<br />
„Der Entleiher hat <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />
Zugang zu <strong>de</strong>n<br />
Gemeinschaftseinrichtungen<br />
o<strong>de</strong>r -diensten im Unternehmen<br />
unter <strong>de</strong>n gleichen Bedingungen<br />
zu gewähren wie vergleichbaren<br />
Arbeitnehmern in <strong>de</strong>m Betrieb,<br />
in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer<br />
seine Arbeitsleistung erbringt, es<br />
sei <strong>de</strong>nn, eine unterschiedliche<br />
Behandlung ist aus sachlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen<br />
im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Satz 1 sind insbeson<strong>de</strong>re<br />
Kin<strong>de</strong>rbetreuungseinrichtungen,<br />
Gemeinschaftsverpfl egung und<br />
Beför<strong>de</strong>rungsmittel.“<br />
onspfl icht liegt eine Ordnungswidrigkeit<br />
vor, die mit einer Geldbuße von bis zu<br />
2.500 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis wird sich vor allem die<br />
Frage stellen, ob <strong>de</strong>r Betriebsrat im<br />
Einsatzunternehmen die Zustimmung<br />
zu einer Einstellung verweigern darf,<br />
zum Beispiel zur Besetzung mit einem<br />
externen Bewerber, bevor die Informationspfl<br />
icht erfüllt ist. Ein solches<br />
Zustimmungsverweigerungsrecht <strong>de</strong>s<br />
Betriebsrats hat d<strong>as</strong> BAG bejaht für <strong>de</strong>n<br />
Fall, d<strong>as</strong>s die Prüf - und Konsultationspfl<br />
ichten bei <strong>de</strong>r Besetzung von Stellen<br />
mit Schwerbehin<strong>de</strong>rten nicht erfüllt<br />
waren. Auch wenn unklar ist, ob diese