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76<br />

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG<br />

personalmagazin 11 / 11<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thom<strong>as</strong>.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

Leiharbeit: Der Stichtag naht<br />

GESETZESÄNDERUNG Wer Leiharbeitnehmer einsetzt, muss ab Dezember über<br />

freie Stellen informieren und Gemeinschaftseinrichtungen zugänglich machen.<br />

Von André Zimmermann<br />

Direkte arbeitsrechtliche Verbindungen<br />

haben Leiharbeitnehmer<br />

zwar nach wie vor<br />

nicht zum <strong>de</strong>m entleihen<strong>de</strong>n<br />

Unternehmen. Zu beachten sind aber<br />

zwei neue Pfl ichten, welche ab 1. Dezember<br />

einen durchsetzbaren Rechtsanspruch<br />

<strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Einsatzunternehmen begrün<strong>de</strong>n.<br />

Information über freie Arbeitsplätze<br />

Die europäische Leiharbeitsrichtlinie<br />

sieht vor, d<strong>as</strong>s Leiharbeitnehmer über<br />

die offenen Stellen im Einsatzunternehmen<br />

unterrichtet wer<strong>de</strong>n. Sie sollen<br />

die gleichen Chancen auf einen (unbefristeten)<br />

Arbeitsplatz haben wie die<br />

übrigen Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Einsatzunternehmens.<br />

Danach hat d<strong>as</strong> Einsatzunternehmen<br />

die Leiharbeitnehmer über<br />

Arbeitsplätze, die besetzt wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

zu informieren. Der zu besetzen<strong>de</strong> Arbeitsplatz<br />

kann neu geschaffen wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r neu zu besetzen sein. Die Informationspfl<br />

icht entsteht, wenn d<strong>as</strong> Unternehmen<br />

entschie<strong>de</strong>n hat, einen Arbeitsplatz<br />

neu zu schaffen o<strong>de</strong>r einen frei gewor-<br />

<strong>Download</strong><br />

Den gesamten Text <strong>de</strong>s neuen<br />

Arbeitgeberüberl<strong>as</strong>sungsgesetzes<br />

können Sie sich herunterla<strong>de</strong>n<br />

unter<br />

www.personalmagazin.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>nen Arbeitsplatz neu zu besetzen. Ist<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsplatz bereits besetzt wor<strong>de</strong>n,<br />

besteht keine Informationspfl icht mehr.<br />

Erf<strong>as</strong>st wer<strong>de</strong>n alle zu besetzen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsplätze <strong>de</strong>s Einsatzunternehmens.<br />

Die Informationspfl icht ist also nicht etwa<br />

begrenzt auf <strong>de</strong>n konkreten Einsatzbetrieb.<br />

Es spielt nach <strong>de</strong>r neuen Vorschrift<br />

auch keine Rolle, ob Leiharbeitnehmer<br />

für die Stelle überhaupt geeignet sind:<br />

Möglicherweise wer<strong>de</strong>n die Arbeitsgerichte<br />

aber bei offensichtlich fehlen<strong>de</strong>r<br />

Eignung eine Informationspfl icht verneinen.<br />

Die neue Vorschrift verpfl ichtet die<br />

Einsatzunternehmen nicht, Leiharbeitnehmer<br />

bei <strong>de</strong>r Stellenbesetzung gegenüber<br />

externen Bewerbern vorrangig<br />

zu berücksichtigen. Der Entleiher ist<br />

auch nicht gehin<strong>de</strong>rt, die Arbeitsplätze<br />

gleichzeitig extern auszuschreiben. Nur<br />

besetzen darf er die Stelle nicht, solange<br />

nicht die Informationspfl icht erfüllt ist<br />

– und die Leiharbeitnehmer eine reelle<br />

Chance hatten, sich zu bewerben. Eine<br />

Information wenige Tage vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Bewerbungsfrist reicht also nicht.<br />

Aus <strong>de</strong>r Information muss hervorgehen,<br />

um welchen Arbeitsplatz es sich<br />

han<strong>de</strong>lt und welche Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Bewerber erfüllen muss. Sie kann durch<br />

allgemeine Bekanntmachung an einer<br />

geeigneten Stelle im Unternehmen erfolgen.<br />

Die Gesetzesbegründung nennt<br />

als Form <strong>de</strong>r allgemeinen Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>n Aushang am schwarzen Brett. Ausreichend<br />

ist auch die Bekanntgabe im<br />

Intranet, in Mitarbeiterzeitungen und in<br />

an<strong>de</strong>ren internen Informationsmitteln,<br />

wenn die Leiharbeitnehmer hierauf Zugriff<br />

haben. Bei Verletzung <strong>de</strong>r Informati-<br />

HINWEIS<br />

Der neue § 13 b AÜG<br />

„Der Entleiher hat <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />

Zugang zu <strong>de</strong>n<br />

Gemeinschaftseinrichtungen<br />

o<strong>de</strong>r -diensten im Unternehmen<br />

unter <strong>de</strong>n gleichen Bedingungen<br />

zu gewähren wie vergleichbaren<br />

Arbeitnehmern in <strong>de</strong>m Betrieb,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer<br />

seine Arbeitsleistung erbringt, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, eine unterschiedliche<br />

Behandlung ist aus sachlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen<br />

im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Satz 1 sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

Kin<strong>de</strong>rbetreuungseinrichtungen,<br />

Gemeinschaftsverpfl egung und<br />

Beför<strong>de</strong>rungsmittel.“<br />

onspfl icht liegt eine Ordnungswidrigkeit<br />

vor, die mit einer Geldbuße von bis zu<br />

2.500 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis wird sich vor allem die<br />

Frage stellen, ob <strong>de</strong>r Betriebsrat im<br />

Einsatzunternehmen die Zustimmung<br />

zu einer Einstellung verweigern darf,<br />

zum Beispiel zur Besetzung mit einem<br />

externen Bewerber, bevor die Informationspfl<br />

icht erfüllt ist. Ein solches<br />

Zustimmungsverweigerungsrecht <strong>de</strong>s<br />

Betriebsrats hat d<strong>as</strong> BAG bejaht für <strong>de</strong>n<br />

Fall, d<strong>as</strong>s die Prüf - und Konsultationspfl<br />

ichten bei <strong>de</strong>r Besetzung von Stellen<br />

mit Schwerbehin<strong>de</strong>rten nicht erfüllt<br />

waren. Auch wenn unklar ist, ob diese

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