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<strong>de</strong>r Name schon sagt – <strong>de</strong>r grundsätzlich<br />
einschlägige Tarifvertrag nicht anwendbar.<br />
Wer AT-Angestellter ist, ergibt<br />
sich aus <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>s persönlichen<br />
Geltungsbereichs <strong>de</strong>s Tarifvertrags und<br />
<strong>de</strong>r arbeitsvertraglichen Vereinbarung.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis üblich sind hier tarifl iche<br />
Min<strong>de</strong>stabstandsgebote. AT-Angestellter<br />
ist dann beispielsweise, wessen Arbeitsentgelt<br />
min<strong>de</strong>stens 20 Prozent über <strong>de</strong>m<br />
höchsten Tarifgehalt liegt. Allerdings<br />
besteht bei AT-Angestellten häufi g kein<br />
akuter Bedarf einer Erhöhung <strong>de</strong>r Wochenarbeitszeit,<br />
da sich in ihren Arbeitsverträgen<br />
oft keine konkrete Festlegung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitszeit fi n<strong>de</strong>t (sogenannte Vertrauensarbeitszeit).<br />
Betriebsübliche o<strong>de</strong>r<br />
tarifl iche Arbeitszeiten gelten nur, wenn<br />
dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart<br />
ist. Zu beachten sind aber auch<br />
hier die Höchstgrenzen <strong>de</strong>s ArbZG.<br />
Die Festlegung <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit ist nicht <strong>de</strong>r zwingen<strong>de</strong>n<br />
Mitbestimmung nach § 87 Abs.<br />
1 Betriebsverf<strong>as</strong>sungsgesetz (BetrVG)<br />
unterworfen, sie ist grundsätzlich <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsvertragsparteien und <strong>de</strong>n Tarifpartnern<br />
vorbehalten. Davon zu unterschei<strong>de</strong>n<br />
sind jedoch zwei Teilbereiche,<br />
in <strong>de</strong>nen Mitbestimmungsrechte zu beachten<br />
sind: Dies gilt zum einen für die<br />
Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen<br />
Wochentage. Diese ist nach § 87 Abs.<br />
1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspfl ichtig.<br />
Möchte <strong>de</strong>r Arbeitgeber – etwa wegen<br />
einer Auftragsspitze – die betriebsübliche<br />
Arbeitszeit für einzelne o<strong>de</strong>r alle<br />
● Ausgabe 12/2011:<br />
Längere Wochenarbeitszeit<br />
SERIE<br />
● Ausgabe 1/2012:<br />
Kreative Teilzeitmo<strong>de</strong>lle richtig<br />
gestalten<br />
● Ausgabe 2/2012:<br />
Arbeitszeit und Wertguthaben<br />
Arbeitnehmer lediglich vorübergehend<br />
verlängern, so ist auch diese Maßnahme<br />
nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspfl<br />
ichtig. Voraussetzung ist dafür<br />
freilich, d<strong>as</strong>s <strong>de</strong>r Arbeitsvertrag <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
hierzu berechtigt.<br />
Zu beachten ist auch die Rechtsprechung<br />
<strong>de</strong>s BAG, nach <strong>de</strong>r eine Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r vertraglichen Arbeitszeit eine mitbestimmungspfl<br />
ichtige Einstellung im<br />
Sinne von § 99 BetrVG sein kann (BAG<br />
vom 25.1.2005, Az. 1 ABR 59/03). Besetzt<br />
danach <strong>de</strong>r Arbeitgeber einen zuvor<br />
ausgeschriebenen Arbeitsplatz nicht<br />
durch einen neu eingestellten Arbeitnehmer,<br />
son<strong>de</strong>rn erhöht statt<strong>de</strong>ssen die vertragliche<br />
Arbeitszeit schon beschäftigter<br />
Arbeitnehmer, so soll darin eine mitbestimmungspfl<br />
ichtige Einstellung liegen,<br />
wenn die Verlängerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
länger als einen Monat andauert.<br />
Die Korsettvariante bei Tarifbindung<br />
Geringer sind die Spielräume tarifgebun<strong>de</strong>ner<br />
Unternehmen. Ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
Mitglied <strong>de</strong>s tarifschließen<strong>de</strong>n Verbands<br />
o<strong>de</strong>r hat er einen Haustarifvertrag geschlossen,<br />
so gilt die tarifl ich geregelte<br />
Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmer,<br />
die <strong>de</strong>r tarifschließen<strong>de</strong>n Gewerkschaft<br />
angehören, grundsätzlich unmittelbar<br />
und zwingend. Etw<strong>as</strong> an<strong>de</strong>res gilt, wenn<br />
<strong>de</strong>r Tarifvertrag eine Öffnungsklausel<br />
vorsieht. Je nach <strong>de</strong>m, w<strong>as</strong> <strong>de</strong>r Tarifvertrag<br />
erlaubt, können dann abweichen<strong>de</strong><br />
Arbeitszeiten durch Individual- o<strong>de</strong>r<br />
Betriebsvereinbarung geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Viele Tarifwerke l<strong>as</strong>sen ausdrücklich eine<br />
Erhöhung von 35 auf 40 Stun<strong>de</strong>n zu,<br />
so auch eine Reihe von IG-Metall-Manteltarifverträgen.<br />
Enthält <strong>de</strong>r Tarifvertrag keine Öffnungsklausel,<br />
bleibt noch <strong>de</strong>r Weg über<br />
RECHT<br />
MEHRARBEIT<br />
d<strong>as</strong> Günstigkeitsprinzip, nach <strong>de</strong>m abweichen<strong>de</strong><br />
Vereinbarungen zulässig<br />
sind, soweit sie Än<strong>de</strong>rungen zugunsten<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers enthalten. Dabei<br />
ist hinsichtlich <strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitszeit umstritten, ob eine solche<br />
Vereinbarung <strong>de</strong>m Günstigkeitsvergleich<br />
standhält. Betrachtet man die<br />
Arbeitszeit als isolierten Faktor, mag<br />
ihre Verlängerung zunächst für <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer ungünstig erscheinen.<br />
Zu beachten ist die Rechtsprechung, nach <strong>de</strong>r eine<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitszeit als mitbestimmungspfl<br />
ichtige Einstellung angesehen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Geht mit <strong>de</strong>r Verlängerung jedoch eine<br />
erhöhte Vergütung einher, kann dies<br />
durchaus auch als günstiger anzusehen<br />
sein. Die Rechtsprechung löst dieses<br />
Spannungsverhältnis durch eine individuelle<br />
Betrachtung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s konkret<br />
betroffenen Arbeitnehmers.Je<strong>de</strong>nfalls<br />
dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer länger<br />
arbeiten und entsprechend mehr verdienen<br />
möchte, räumt sie dieser freiwilligen<br />
Arbeitnehmerentscheidung <strong>de</strong>n Vorrang<br />
ein und wertet die Vereinbarung einer<br />
angemessen vergüteten längeren Arbeitszeit<br />
als günstiger.<br />
Die Fluchtvariante<br />
Angesichts <strong>de</strong>r tarifl ichen Restriktionen<br />
liebäugelt mancher Arbeitgeber mit<br />
<strong>de</strong>m Austritt aus <strong>de</strong>m Verband o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung,<br />
um auf die Freiheitsvariante<br />
zurückgreifen zu können. Dabei stellt<br />
sich die Frage, wie lange nach <strong>de</strong>m Austritt<br />
<strong>de</strong>r Tarifzwang fortbesteht.<br />
Zwar fällt mit <strong>de</strong>m Austritt die Tarifgebun<strong>de</strong>nheit<br />
weg, jedoch gilt <strong>de</strong>r<br />
Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG weiter<br />
unmittelbar und zwingend bis zu<br />
seiner Beendigung (Nachbindung). Ist<br />
<strong>de</strong>r Tarifvertrag ausgelaufen, kann <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber mit neu eingestellten Arbeitnehmern<br />
längere als die tarifl ichen<br />
11 / 11 personalmagazin<br />
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