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<strong>de</strong>r Name schon sagt – <strong>de</strong>r grundsätzlich<br />

einschlägige Tarifvertrag nicht anwendbar.<br />

Wer AT-Angestellter ist, ergibt<br />

sich aus <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>s persönlichen<br />

Geltungsbereichs <strong>de</strong>s Tarifvertrags und<br />

<strong>de</strong>r arbeitsvertraglichen Vereinbarung.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis üblich sind hier tarifl iche<br />

Min<strong>de</strong>stabstandsgebote. AT-Angestellter<br />

ist dann beispielsweise, wessen Arbeitsentgelt<br />

min<strong>de</strong>stens 20 Prozent über <strong>de</strong>m<br />

höchsten Tarifgehalt liegt. Allerdings<br />

besteht bei AT-Angestellten häufi g kein<br />

akuter Bedarf einer Erhöhung <strong>de</strong>r Wochenarbeitszeit,<br />

da sich in ihren Arbeitsverträgen<br />

oft keine konkrete Festlegung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitszeit fi n<strong>de</strong>t (sogenannte Vertrauensarbeitszeit).<br />

Betriebsübliche o<strong>de</strong>r<br />

tarifl iche Arbeitszeiten gelten nur, wenn<br />

dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart<br />

ist. Zu beachten sind aber auch<br />

hier die Höchstgrenzen <strong>de</strong>s ArbZG.<br />

Die Festlegung <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit ist nicht <strong>de</strong>r zwingen<strong>de</strong>n<br />

Mitbestimmung nach § 87 Abs.<br />

1 Betriebsverf<strong>as</strong>sungsgesetz (BetrVG)<br />

unterworfen, sie ist grundsätzlich <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsvertragsparteien und <strong>de</strong>n Tarifpartnern<br />

vorbehalten. Davon zu unterschei<strong>de</strong>n<br />

sind jedoch zwei Teilbereiche,<br />

in <strong>de</strong>nen Mitbestimmungsrechte zu beachten<br />

sind: Dies gilt zum einen für die<br />

Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen<br />

Wochentage. Diese ist nach § 87 Abs.<br />

1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspfl ichtig.<br />

Möchte <strong>de</strong>r Arbeitgeber – etwa wegen<br />

einer Auftragsspitze – die betriebsübliche<br />

Arbeitszeit für einzelne o<strong>de</strong>r alle<br />

● Ausgabe 12/2011:<br />

Längere Wochenarbeitszeit<br />

SERIE<br />

● Ausgabe 1/2012:<br />

Kreative Teilzeitmo<strong>de</strong>lle richtig<br />

gestalten<br />

● Ausgabe 2/2012:<br />

Arbeitszeit und Wertguthaben<br />

Arbeitnehmer lediglich vorübergehend<br />

verlängern, so ist auch diese Maßnahme<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspfl<br />

ichtig. Voraussetzung ist dafür<br />

freilich, d<strong>as</strong>s <strong>de</strong>r Arbeitsvertrag <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

hierzu berechtigt.<br />

Zu beachten ist auch die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BAG, nach <strong>de</strong>r eine Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r vertraglichen Arbeitszeit eine mitbestimmungspfl<br />

ichtige Einstellung im<br />

Sinne von § 99 BetrVG sein kann (BAG<br />

vom 25.1.2005, Az. 1 ABR 59/03). Besetzt<br />

danach <strong>de</strong>r Arbeitgeber einen zuvor<br />

ausgeschriebenen Arbeitsplatz nicht<br />

durch einen neu eingestellten Arbeitnehmer,<br />

son<strong>de</strong>rn erhöht statt<strong>de</strong>ssen die vertragliche<br />

Arbeitszeit schon beschäftigter<br />

Arbeitnehmer, so soll darin eine mitbestimmungspfl<br />

ichtige Einstellung liegen,<br />

wenn die Verlängerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

länger als einen Monat andauert.<br />

Die Korsettvariante bei Tarifbindung<br />

Geringer sind die Spielräume tarifgebun<strong>de</strong>ner<br />

Unternehmen. Ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

Mitglied <strong>de</strong>s tarifschließen<strong>de</strong>n Verbands<br />

o<strong>de</strong>r hat er einen Haustarifvertrag geschlossen,<br />

so gilt die tarifl ich geregelte<br />

Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmer,<br />

die <strong>de</strong>r tarifschließen<strong>de</strong>n Gewerkschaft<br />

angehören, grundsätzlich unmittelbar<br />

und zwingend. Etw<strong>as</strong> an<strong>de</strong>res gilt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Tarifvertrag eine Öffnungsklausel<br />

vorsieht. Je nach <strong>de</strong>m, w<strong>as</strong> <strong>de</strong>r Tarifvertrag<br />

erlaubt, können dann abweichen<strong>de</strong><br />

Arbeitszeiten durch Individual- o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsvereinbarung geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Viele Tarifwerke l<strong>as</strong>sen ausdrücklich eine<br />

Erhöhung von 35 auf 40 Stun<strong>de</strong>n zu,<br />

so auch eine Reihe von IG-Metall-Manteltarifverträgen.<br />

Enthält <strong>de</strong>r Tarifvertrag keine Öffnungsklausel,<br />

bleibt noch <strong>de</strong>r Weg über<br />

RECHT<br />

MEHRARBEIT<br />

d<strong>as</strong> Günstigkeitsprinzip, nach <strong>de</strong>m abweichen<strong>de</strong><br />

Vereinbarungen zulässig<br />

sind, soweit sie Än<strong>de</strong>rungen zugunsten<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers enthalten. Dabei<br />

ist hinsichtlich <strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit umstritten, ob eine solche<br />

Vereinbarung <strong>de</strong>m Günstigkeitsvergleich<br />

standhält. Betrachtet man die<br />

Arbeitszeit als isolierten Faktor, mag<br />

ihre Verlängerung zunächst für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer ungünstig erscheinen.<br />

Zu beachten ist die Rechtsprechung, nach <strong>de</strong>r eine<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitszeit als mitbestimmungspfl<br />

ichtige Einstellung angesehen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Geht mit <strong>de</strong>r Verlängerung jedoch eine<br />

erhöhte Vergütung einher, kann dies<br />

durchaus auch als günstiger anzusehen<br />

sein. Die Rechtsprechung löst dieses<br />

Spannungsverhältnis durch eine individuelle<br />

Betrachtung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s konkret<br />

betroffenen Arbeitnehmers.Je<strong>de</strong>nfalls<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer länger<br />

arbeiten und entsprechend mehr verdienen<br />

möchte, räumt sie dieser freiwilligen<br />

Arbeitnehmerentscheidung <strong>de</strong>n Vorrang<br />

ein und wertet die Vereinbarung einer<br />

angemessen vergüteten längeren Arbeitszeit<br />

als günstiger.<br />

Die Fluchtvariante<br />

Angesichts <strong>de</strong>r tarifl ichen Restriktionen<br />

liebäugelt mancher Arbeitgeber mit<br />

<strong>de</strong>m Austritt aus <strong>de</strong>m Verband o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung,<br />

um auf die Freiheitsvariante<br />

zurückgreifen zu können. Dabei stellt<br />

sich die Frage, wie lange nach <strong>de</strong>m Austritt<br />

<strong>de</strong>r Tarifzwang fortbesteht.<br />

Zwar fällt mit <strong>de</strong>m Austritt die Tarifgebun<strong>de</strong>nheit<br />

weg, jedoch gilt <strong>de</strong>r<br />

Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG weiter<br />

unmittelbar und zwingend bis zu<br />

seiner Beendigung (Nachbindung). Ist<br />

<strong>de</strong>r Tarifvertrag ausgelaufen, kann <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber mit neu eingestellten Arbeitnehmern<br />

längere als die tarifl ichen<br />

11 / 11 personalmagazin<br />

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