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72<br />
MEHRARBEIT<br />
personalmagazin 11 / 11<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thom<strong>as</strong>.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
So ist Arbeitszeiterhöhung möglich<br />
SERIE. Will man <strong>de</strong>m Fachkräftemangel mit einer längeren Wochenarbeitszeit<br />
begegnen, so sind die gesetzlichen und tarifl ichen Obergrenzen zu beachten.<br />
Von Kilian Friemel und Daniel Hautumm<br />
Der zeitliche Umfang <strong>de</strong>r Arbeitsleistung<br />
bil<strong>de</strong>t zusammen<br />
mit <strong>de</strong>r Vergütung die Kernelemente<br />
<strong>de</strong>s arbeitsvertraglichen<br />
Austauschverhältnisses. Dabei<br />
unterliegt die Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
einer Vielzahl rechtlicher Restriktionen.<br />
Wichtigster Anknüpfungspunkt ist dabei<br />
zunächst d<strong>as</strong> Arbeitszeitgesetz (ArbZG).<br />
Danach darf die werktägliche Arbeitszeit<br />
zehn Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten. Als<br />
Werktage zählen alle Tage außer Sonn-<br />
und Feiertagen – also auch Samstage.<br />
D<strong>as</strong> wöchentliche Höchstmaß liegt damit<br />
bei 60 Stun<strong>de</strong>n. Diese Maximalwerte sind<br />
jedoch innerhalb von 24 Wochen so auszugleichen,<br />
d<strong>as</strong>s durchschnittlich acht<br />
Stun<strong>de</strong>n je Werktag nicht überschritten<br />
wer<strong>de</strong>n. Damit liegt die dauerhafte Obergrenze<br />
für die Wochenarbeitszeit bei 48<br />
Stun<strong>de</strong>n.<br />
Die Vorgaben <strong>de</strong>s ArbZG stecken <strong>de</strong>n<br />
Rahmen ab, innerhalb <strong>de</strong>ssen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer <strong>de</strong>n zeitlichen<br />
Umfang <strong>de</strong>r Arbeitsleistung grundsätzlich<br />
privatautonom vereinbaren und<br />
auch einvernehmlich än<strong>de</strong>rn können.<br />
Diese Freiheit ist jedoch in <strong>de</strong>r Praxis<br />
vielfach, je nach tarifvertraglicher o<strong>de</strong>r<br />
betriebsverf<strong>as</strong>sungsrechtlicher Ausgangslage,<br />
stark beschränkt.<br />
Die Freiheitsvariante – wenn keine<br />
zwingen<strong>de</strong> Tarifbindung besteht<br />
Soweit keine Tarifbindung besteht,<br />
können Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
aufgrund ihrer Vertragsfreiheit die<br />
Wochenarbeitszeit grundsätzlich indi-<br />
viduell aushan<strong>de</strong>ln und vereinbaren.<br />
Die Grenze bil<strong>de</strong>n die oben genannten<br />
Vorgaben <strong>de</strong>s ArbZG. Ist eine Vereinbarung<br />
einmal getroffen, bedarf eine Erhöhung<br />
<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit<br />
<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Vertragspartners,<br />
sie kann vom Arbeitgeber nicht einseitig<br />
im Wege seines Direktionsrechts<br />
verfügt wer<strong>de</strong>n. Den praktischen Regelfall<br />
wird hier eine Zusatzvereinbarung<br />
zum Arbeitsvertrag bil<strong>de</strong>n. Die<br />
Vereinbarung muss ausdrücklich – am<br />
besten schriftlich – getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
SERIE: ARBEITSZEIT<br />
Die 35-Stun<strong>de</strong>n-Woche war gestern. Heute versuchen Betriebe, die Wochenarbeitszeit zu verlängern.<br />
Die Annahme einer stillschweigen<strong>de</strong>n,<br />
dauerhaften Erhöhung <strong>de</strong>r vereinbarten<br />
regelmäßigen Arbeitszeit allein <strong>de</strong>shalb,<br />
weil ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />
über längere Zeit unter <strong>de</strong>utlicher Überschreitung<br />
<strong>de</strong>r vertraglichen Arbeitszeit<br />
eingesetzt wur<strong>de</strong>, hat d<strong>as</strong> Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
(BAG) verneint.<br />
Auch wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber tarifgebun<strong>de</strong>n<br />
ist, besteht je<strong>de</strong>nfalls bei<br />
sogenannten außertarifl ichen (AT) Angestellten<br />
weitgehen<strong>de</strong> Freiheit bei <strong>de</strong>r<br />
Wochenarbeitszeit. Für diese ist – wie<br />
© PICTURE-ALLIANCE / DPA