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72<br />

MEHRARBEIT<br />

personalmagazin 11 / 11<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thom<strong>as</strong>.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

So ist Arbeitszeiterhöhung möglich<br />

SERIE. Will man <strong>de</strong>m Fachkräftemangel mit einer längeren Wochenarbeitszeit<br />

begegnen, so sind die gesetzlichen und tarifl ichen Obergrenzen zu beachten.<br />

Von Kilian Friemel und Daniel Hautumm<br />

Der zeitliche Umfang <strong>de</strong>r Arbeitsleistung<br />

bil<strong>de</strong>t zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r Vergütung die Kernelemente<br />

<strong>de</strong>s arbeitsvertraglichen<br />

Austauschverhältnisses. Dabei<br />

unterliegt die Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

einer Vielzahl rechtlicher Restriktionen.<br />

Wichtigster Anknüpfungspunkt ist dabei<br />

zunächst d<strong>as</strong> Arbeitszeitgesetz (ArbZG).<br />

Danach darf die werktägliche Arbeitszeit<br />

zehn Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten. Als<br />

Werktage zählen alle Tage außer Sonn-<br />

und Feiertagen – also auch Samstage.<br />

D<strong>as</strong> wöchentliche Höchstmaß liegt damit<br />

bei 60 Stun<strong>de</strong>n. Diese Maximalwerte sind<br />

jedoch innerhalb von 24 Wochen so auszugleichen,<br />

d<strong>as</strong>s durchschnittlich acht<br />

Stun<strong>de</strong>n je Werktag nicht überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n. Damit liegt die dauerhafte Obergrenze<br />

für die Wochenarbeitszeit bei 48<br />

Stun<strong>de</strong>n.<br />

Die Vorgaben <strong>de</strong>s ArbZG stecken <strong>de</strong>n<br />

Rahmen ab, innerhalb <strong>de</strong>ssen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer <strong>de</strong>n zeitlichen<br />

Umfang <strong>de</strong>r Arbeitsleistung grundsätzlich<br />

privatautonom vereinbaren und<br />

auch einvernehmlich än<strong>de</strong>rn können.<br />

Diese Freiheit ist jedoch in <strong>de</strong>r Praxis<br />

vielfach, je nach tarifvertraglicher o<strong>de</strong>r<br />

betriebsverf<strong>as</strong>sungsrechtlicher Ausgangslage,<br />

stark beschränkt.<br />

Die Freiheitsvariante – wenn keine<br />

zwingen<strong>de</strong> Tarifbindung besteht<br />

Soweit keine Tarifbindung besteht,<br />

können Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

aufgrund ihrer Vertragsfreiheit die<br />

Wochenarbeitszeit grundsätzlich indi-<br />

viduell aushan<strong>de</strong>ln und vereinbaren.<br />

Die Grenze bil<strong>de</strong>n die oben genannten<br />

Vorgaben <strong>de</strong>s ArbZG. Ist eine Vereinbarung<br />

einmal getroffen, bedarf eine Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit<br />

<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Vertragspartners,<br />

sie kann vom Arbeitgeber nicht einseitig<br />

im Wege seines Direktionsrechts<br />

verfügt wer<strong>de</strong>n. Den praktischen Regelfall<br />

wird hier eine Zusatzvereinbarung<br />

zum Arbeitsvertrag bil<strong>de</strong>n. Die<br />

Vereinbarung muss ausdrücklich – am<br />

besten schriftlich – getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

SERIE: ARBEITSZEIT<br />

Die 35-Stun<strong>de</strong>n-Woche war gestern. Heute versuchen Betriebe, die Wochenarbeitszeit zu verlängern.<br />

Die Annahme einer stillschweigen<strong>de</strong>n,<br />

dauerhaften Erhöhung <strong>de</strong>r vereinbarten<br />

regelmäßigen Arbeitszeit allein <strong>de</strong>shalb,<br />

weil ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />

über längere Zeit unter <strong>de</strong>utlicher Überschreitung<br />

<strong>de</strong>r vertraglichen Arbeitszeit<br />

eingesetzt wur<strong>de</strong>, hat d<strong>as</strong> Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

(BAG) verneint.<br />

Auch wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber tarifgebun<strong>de</strong>n<br />

ist, besteht je<strong>de</strong>nfalls bei<br />

sogenannten außertarifl ichen (AT) Angestellten<br />

weitgehen<strong>de</strong> Freiheit bei <strong>de</strong>r<br />

Wochenarbeitszeit. Für diese ist – wie<br />

© PICTURE-ALLIANCE / DPA

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