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sicherungsrechtlichen Abrechnungsmodalitäten<br />
ebenfalls in einer rechtlichen<br />
Bewertung besteht, die nicht nur bei<br />
Beginn <strong>de</strong>r Beschäftigung vorzunehmen<br />
ist. Vielmehr ist die Einstufung einer<br />
geringfügigen Beschäftigung stets eine<br />
Prognoseentscheidung, die durch äußere<br />
Umstän<strong>de</strong>, beispielsweise die Aufnahme<br />
einer weiteren Beschäftigung, o<strong>de</strong>r durch<br />
faktische Mehrbeschäftigung im Betrieb<br />
stets unter einem „Än<strong>de</strong>rungsvorbehalt“<br />
steht. Die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Abfragen von Arbeitnehmerinformationen<br />
und die laufen<strong>de</strong> Überprüfung, ob<br />
im Unternehmen tatsächlich die Grenzen<br />
einer geringfügigen Beschäftigung<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n, sind von einem externen<br />
Lohnabrechner zumeist kaum zu<br />
erfüllen.<br />
Risiko 3: Abrechnung von Stu<strong>de</strong>nten<br />
Bei <strong>de</strong>r traditionellen „Werkstu<strong>de</strong>ntenabrechnung“<br />
ist ebenfalls zu beachten, d<strong>as</strong>s<br />
nicht die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung<br />
allein schon ausreicht,<br />
um von einer Stu<strong>de</strong>ntenbeschäftigung<br />
auszugehen. Vielmehr kommt es nach<br />
<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts<br />
(BSG) ebenfalls darauf an, wie die<br />
Beschäftigung im konkreten Einzelfall<br />
tatsächlich durchgeführt wird. D<strong>as</strong> mit<br />
<strong>de</strong>r beitragsrechtlichen Privilegierung<br />
verbun<strong>de</strong>ne Erfor<strong>de</strong>rnis, d<strong>as</strong>s <strong>de</strong>r Beschäftigte<br />
nach seinem „Erscheinungsbild“<br />
noch Stu<strong>de</strong>nt und nicht normaler<br />
Arbeitnehmer ist, kann durch einen externen<br />
Dienstleister im Regelfall nicht<br />
geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
Beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich wird dies beim Son<strong>de</strong>rfall<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigung von Stu<strong>de</strong>nten,<br />
die im Rahmen einer sogenannten „dualen<br />
Ausbildung“ beschäftigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Hier hat d<strong>as</strong> BSG festgestellt, d<strong>as</strong>s bei<br />
bestimmten Ausbildungskons tellationen<br />
diese Stu<strong>de</strong>nten völlig versicherungsfrei<br />
zu stellen sind. D<strong>as</strong> BSG hat darüber<br />
hinaus auch betont, d<strong>as</strong>s es nicht auf<br />
die durch die ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Hochschule<br />
vorgegebenen Ausbildungsvoraussetzungen<br />
allein ankommt, son<strong>de</strong>rn jeweils<br />
im Einzelfall zu prüfen ist, wie <strong>de</strong>r Ein-<br />
satz im Unternehmen konkret gesteuert<br />
und gehandhabt wird.<br />
Risiko 4: Prognose Versicherungsfreiheit<br />
Sofern auch die Einstufung zur Versicherungspfl<br />
icht o<strong>de</strong>r Versiche rungsfreiheit<br />
in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
von einem externen Entgeltabrechnungsservice<br />
vorgenommen wird, sollten<br />
ist zu beachten: D<strong>as</strong> mathematische<br />
Gegenüberstellen von Lohndaten kann<br />
SPEZIALOUTSOURCING<br />
VERTRAGSINHALT 67<br />
ausweisen. D<strong>as</strong> können zwar im Regelfall<br />
auch externe Entgeltabrechner auf<br />
B<strong>as</strong>is einer mathematischen Grundformel<br />
berechnen. An<strong>de</strong>rs sieht es es aber<br />
dann aus, wenn ein Arbeitnehmer mehrere<br />
Einkünfte hat o<strong>de</strong>r zusätzlich eine<br />
beitragspfl ichtige Altersversorgung bezieht.<br />
Hier sind die Arbeitgeber in <strong>de</strong>r<br />
Pfl icht, die Arbeitnehmer zu Mehrfachbeschäftigungen<br />
zu befragen und diese<br />
<strong>de</strong>r Krankenk<strong>as</strong>se zu mel<strong>de</strong>n. Eine kon-<br />
Unternehmen müssen sich klar sein, d<strong>as</strong>s es<br />
gesetzliche Vorgaben gibt, die nur bedingt an ein<br />
externes Unternehmen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n können.<br />
für sich allein genommen noch nicht zu<br />
einer automatischen Einstufung als versicherungspfl<br />
ichtig o<strong>de</strong>r versicherungsfrei<br />
führen. Dies gilt <strong>de</strong>swegen, weil die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussetzt,<br />
d<strong>as</strong>s nur die regelmäßigen Einkünfte<br />
berechnet wer<strong>de</strong>n. W<strong>as</strong> aber regelmäßig<br />
ist, muss wertend nach <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Einkünfte<br />
und nach <strong>de</strong>r Prognose, ob diese<br />
Einkünfte auch im Folgejahr weiterlaufen,<br />
beurteilt wer<strong>de</strong>n. Delegierbar ist<br />
dies insbeson<strong>de</strong>re nur dann, wenn die<br />
laufen<strong>de</strong> Lohnentwicklung vorausschauend<br />
auch vom externen Dienstleister<br />
be obachtet wer<strong>de</strong>n kann – o<strong>de</strong>r dieser<br />
vom Unternehmen laufend entsprechend<br />
informiert wird.<br />
Risiko 5: Der Sozialausgleich kommt<br />
Ab <strong>de</strong>m Jahr 2012 haben Arbeitgeber<br />
im Auftrag <strong>de</strong>s Staates <strong>de</strong>n sogenannten<br />
Sozialausgleich durchzuführen. Dahinter<br />
verbirgt sich ein echtes Unikum.<br />
Anhand einer neuen sozialversicherungsrechtlichen<br />
Rechengröße, nämlich<br />
<strong>de</strong>m durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />
aller Krankenk<strong>as</strong>sen, muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
unter Berücksichtigung einer<br />
persönlichen Bel<strong>as</strong>tungsgrenze Arbeitnehmern<br />
am Schluss <strong>de</strong>r Abrechnung<br />
unter Umstän<strong>de</strong>n einen Sozialausgleich<br />
in Höhe eines bestimmten Euro-Betrags<br />
krete Anweisung dazu, wie <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />
dann zu berechnen ist, ergeht<br />
von <strong>de</strong>r Krankenk<strong>as</strong>se. Auch diese neue<br />
Pfl icht einer Abfrage von „weiteren Bezügen“<br />
ist nicht ein einmaliger Vorgang<br />
bei <strong>de</strong>r Neueinstellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers,<br />
son<strong>de</strong>rn ein ständiger „Überwachungsauftrag“<br />
an <strong>de</strong>n Arbeitgeber, <strong>de</strong>r<br />
für die Weitergabe an seinen Entgeltabrechner<br />
sorgen muss.<br />
Fazit: Kommunikation genau regeln<br />
Die aufgezählten Risiken zeigen: Bei <strong>de</strong>r<br />
Auslagerung <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung an<br />
externe Dienstleister müssen sich die<br />
Unternehmen darüber klar sein, d<strong>as</strong>s<br />
es gesetzliche Vorgaben gibt, die nur<br />
bedingt nach außen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n<br />
können. Wollte man dies tun, so wür<strong>de</strong><br />
dies die Vertragsform <strong>de</strong>r tradierten externen<br />
„Lohnabrechnerdienstleistung“<br />
weitgehend sprengen und einen umf<strong>as</strong>sen<strong>de</strong>n<br />
Dienstleistungsvertrag notwendig<br />
machen. Dieser wür<strong>de</strong> aufgrund<br />
<strong>de</strong>r darin <strong>de</strong>legierten Einschätzungen<br />
rechtlicher Sachverhalte auch noch d<strong>as</strong><br />
Problem <strong>de</strong>r unerlaubten Rechtsberatung<br />
aufwerfen. Die Kommunikation<br />
zwischen Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsfi<br />
rma sollte also bei <strong>de</strong>r Auslagerung<br />
vertraglich und in Form eines<br />
<strong>de</strong>fi nierten Workfl ows festgelegt sein.<br />
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