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sicherungsrechtlichen Abrechnungsmodalitäten<br />

ebenfalls in einer rechtlichen<br />

Bewertung besteht, die nicht nur bei<br />

Beginn <strong>de</strong>r Beschäftigung vorzunehmen<br />

ist. Vielmehr ist die Einstufung einer<br />

geringfügigen Beschäftigung stets eine<br />

Prognoseentscheidung, die durch äußere<br />

Umstän<strong>de</strong>, beispielsweise die Aufnahme<br />

einer weiteren Beschäftigung, o<strong>de</strong>r durch<br />

faktische Mehrbeschäftigung im Betrieb<br />

stets unter einem „Än<strong>de</strong>rungsvorbehalt“<br />

steht. Die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Abfragen von Arbeitnehmerinformationen<br />

und die laufen<strong>de</strong> Überprüfung, ob<br />

im Unternehmen tatsächlich die Grenzen<br />

einer geringfügigen Beschäftigung<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n, sind von einem externen<br />

Lohnabrechner zumeist kaum zu<br />

erfüllen.<br />

Risiko 3: Abrechnung von Stu<strong>de</strong>nten<br />

Bei <strong>de</strong>r traditionellen „Werkstu<strong>de</strong>ntenabrechnung“<br />

ist ebenfalls zu beachten, d<strong>as</strong>s<br />

nicht die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung<br />

allein schon ausreicht,<br />

um von einer Stu<strong>de</strong>ntenbeschäftigung<br />

auszugehen. Vielmehr kommt es nach<br />

<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts<br />

(BSG) ebenfalls darauf an, wie die<br />

Beschäftigung im konkreten Einzelfall<br />

tatsächlich durchgeführt wird. D<strong>as</strong> mit<br />

<strong>de</strong>r beitragsrechtlichen Privilegierung<br />

verbun<strong>de</strong>ne Erfor<strong>de</strong>rnis, d<strong>as</strong>s <strong>de</strong>r Beschäftigte<br />

nach seinem „Erscheinungsbild“<br />

noch Stu<strong>de</strong>nt und nicht normaler<br />

Arbeitnehmer ist, kann durch einen externen<br />

Dienstleister im Regelfall nicht<br />

geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich wird dies beim Son<strong>de</strong>rfall<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigung von Stu<strong>de</strong>nten,<br />

die im Rahmen einer sogenannten „dualen<br />

Ausbildung“ beschäftigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Hier hat d<strong>as</strong> BSG festgestellt, d<strong>as</strong>s bei<br />

bestimmten Ausbildungskons tellationen<br />

diese Stu<strong>de</strong>nten völlig versicherungsfrei<br />

zu stellen sind. D<strong>as</strong> BSG hat darüber<br />

hinaus auch betont, d<strong>as</strong>s es nicht auf<br />

die durch die ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Hochschule<br />

vorgegebenen Ausbildungsvoraussetzungen<br />

allein ankommt, son<strong>de</strong>rn jeweils<br />

im Einzelfall zu prüfen ist, wie <strong>de</strong>r Ein-<br />

satz im Unternehmen konkret gesteuert<br />

und gehandhabt wird.<br />

Risiko 4: Prognose Versicherungsfreiheit<br />

Sofern auch die Einstufung zur Versicherungspfl<br />

icht o<strong>de</strong>r Versiche rungsfreiheit<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

von einem externen Entgeltabrechnungsservice<br />

vorgenommen wird, sollten<br />

ist zu beachten: D<strong>as</strong> mathematische<br />

Gegenüberstellen von Lohndaten kann<br />

SPEZIALOUTSOURCING<br />

VERTRAGSINHALT 67<br />

ausweisen. D<strong>as</strong> können zwar im Regelfall<br />

auch externe Entgeltabrechner auf<br />

B<strong>as</strong>is einer mathematischen Grundformel<br />

berechnen. An<strong>de</strong>rs sieht es es aber<br />

dann aus, wenn ein Arbeitnehmer mehrere<br />

Einkünfte hat o<strong>de</strong>r zusätzlich eine<br />

beitragspfl ichtige Altersversorgung bezieht.<br />

Hier sind die Arbeitgeber in <strong>de</strong>r<br />

Pfl icht, die Arbeitnehmer zu Mehrfachbeschäftigungen<br />

zu befragen und diese<br />

<strong>de</strong>r Krankenk<strong>as</strong>se zu mel<strong>de</strong>n. Eine kon-<br />

Unternehmen müssen sich klar sein, d<strong>as</strong>s es<br />

gesetzliche Vorgaben gibt, die nur bedingt an ein<br />

externes Unternehmen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n können.<br />

für sich allein genommen noch nicht zu<br />

einer automatischen Einstufung als versicherungspfl<br />

ichtig o<strong>de</strong>r versicherungsfrei<br />

führen. Dies gilt <strong>de</strong>swegen, weil die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussetzt,<br />

d<strong>as</strong>s nur die regelmäßigen Einkünfte<br />

berechnet wer<strong>de</strong>n. W<strong>as</strong> aber regelmäßig<br />

ist, muss wertend nach <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Einkünfte<br />

und nach <strong>de</strong>r Prognose, ob diese<br />

Einkünfte auch im Folgejahr weiterlaufen,<br />

beurteilt wer<strong>de</strong>n. Delegierbar ist<br />

dies insbeson<strong>de</strong>re nur dann, wenn die<br />

laufen<strong>de</strong> Lohnentwicklung vorausschauend<br />

auch vom externen Dienstleister<br />

be obachtet wer<strong>de</strong>n kann – o<strong>de</strong>r dieser<br />

vom Unternehmen laufend entsprechend<br />

informiert wird.<br />

Risiko 5: Der Sozialausgleich kommt<br />

Ab <strong>de</strong>m Jahr 2012 haben Arbeitgeber<br />

im Auftrag <strong>de</strong>s Staates <strong>de</strong>n sogenannten<br />

Sozialausgleich durchzuführen. Dahinter<br />

verbirgt sich ein echtes Unikum.<br />

Anhand einer neuen sozialversicherungsrechtlichen<br />

Rechengröße, nämlich<br />

<strong>de</strong>m durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />

aller Krankenk<strong>as</strong>sen, muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

unter Berücksichtigung einer<br />

persönlichen Bel<strong>as</strong>tungsgrenze Arbeitnehmern<br />

am Schluss <strong>de</strong>r Abrechnung<br />

unter Umstän<strong>de</strong>n einen Sozialausgleich<br />

in Höhe eines bestimmten Euro-Betrags<br />

krete Anweisung dazu, wie <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />

dann zu berechnen ist, ergeht<br />

von <strong>de</strong>r Krankenk<strong>as</strong>se. Auch diese neue<br />

Pfl icht einer Abfrage von „weiteren Bezügen“<br />

ist nicht ein einmaliger Vorgang<br />

bei <strong>de</strong>r Neueinstellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers,<br />

son<strong>de</strong>rn ein ständiger „Überwachungsauftrag“<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitgeber, <strong>de</strong>r<br />

für die Weitergabe an seinen Entgeltabrechner<br />

sorgen muss.<br />

Fazit: Kommunikation genau regeln<br />

Die aufgezählten Risiken zeigen: Bei <strong>de</strong>r<br />

Auslagerung <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung an<br />

externe Dienstleister müssen sich die<br />

Unternehmen darüber klar sein, d<strong>as</strong>s<br />

es gesetzliche Vorgaben gibt, die nur<br />

bedingt nach außen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n<br />

können. Wollte man dies tun, so wür<strong>de</strong><br />

dies die Vertragsform <strong>de</strong>r tradierten externen<br />

„Lohnabrechnerdienstleistung“<br />

weitgehend sprengen und einen umf<strong>as</strong>sen<strong>de</strong>n<br />

Dienstleistungsvertrag notwendig<br />

machen. Dieser wür<strong>de</strong> aufgrund<br />

<strong>de</strong>r darin <strong>de</strong>legierten Einschätzungen<br />

rechtlicher Sachverhalte auch noch d<strong>as</strong><br />

Problem <strong>de</strong>r unerlaubten Rechtsberatung<br />

aufwerfen. Die Kommunikation<br />

zwischen Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsfi<br />

rma sollte also bei <strong>de</strong>r Auslagerung<br />

vertraglich und in Form eines<br />

<strong>de</strong>fi nierten Workfl ows festgelegt sein.<br />

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