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26 BONUSSYSTEME<br />

personalmagazin 11 / 11<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an kristina.en<strong>de</strong>rle@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

Bonusabre<strong>de</strong>n richtig vorbereiten<br />

ÜBERBLICK. Konzepte für Prämiensysteme müssen unterschiedliche rechtliche<br />

Hür<strong>de</strong>n nehmen. Einige Prämissen gilt es jedoch grundsätzlich zu beachten.<br />

Von Frank-Karl Heuchemer<br />

Wenn Arbeitgeber nicht tarif-<br />

o<strong>de</strong>r einzelvertraglich<br />

verpfl ichtet sind, ihren<br />

Arbeitnehmern Son<strong>de</strong>rzahlungen<br />

zu gewähren, ist d<strong>as</strong> Ob <strong>de</strong>rartiger<br />

Vergütungen zwar in d<strong>as</strong> Ermessen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers gestellt. Macht er aber<br />

davon Gebrauch, ist er hinsichtlich ihrer<br />

Gestaltung in seiner Entscheidungsfreiheit<br />

beschränkt. Die<br />

arbeitsrechtlich typische Folge:<br />

Trotz Unterschrift unter<br />

eine <strong>de</strong>rartige Vereinbarung<br />

kann sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

auf die Unwirksamkeit bestimmter<br />

unzulässiger Bestandsteile<br />

berufen.<br />

Ist d<strong>as</strong> Bonusziel <strong>de</strong>fi niert?<br />

Wer Bonusvereinbarungen<br />

rechtlich richtig gestalten<br />

will, muss sich am Anfang<br />

stets über die unterschiedlichen<br />

Anknüpfungspunkte<br />

dieser Vergütungsform im<br />

Klaren sein. Neben <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Leistung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

unternehmerischen Erfolg<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber auch<br />

die Treue zum Unternehmen<br />

belohnen o<strong>de</strong>r zu einer Bindung<br />

an d<strong>as</strong> Unternehmen motivieren.<br />

Ist die Mitbestimmung tangiert?<br />

Zunächst kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber frei entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob er überhaupt zusätzliche<br />

Leistungen erbringen möchte, in welchem<br />

Umfang er fi nanzielle Mittel zur<br />

Verfügung stellt und welchen Zweck er<br />

mit <strong>de</strong>r Leistung verfolgt. Allerdings gehören<br />

Zielvereinbarungen im Rahmen<br />

von Bonusregelungen zu <strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r<br />

betrieblichen Lohngestaltung im Sinne<br />

von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beziehungsweise<br />

zu <strong>de</strong>n leistungsbezogenen Entgelten<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG,<br />

sod<strong>as</strong>s – soweit es sich nicht um leiten<strong>de</strong><br />

Angestellte han<strong>de</strong>lt – bei <strong>de</strong>r näheren<br />

Bonbon für Mitarbeiter: Bei Bonusabre<strong>de</strong>n sind einige rechtliche Fragen zu lösen.<br />

Ausgestaltung eines Bonussystems die<br />

zahlreichen Mitbestimmungsrechte <strong>de</strong>s<br />

Betriebsrats zu beachten sind.<br />

Bonus nur für Ausgewählte?<br />

Arbeitgeber, die nicht allen Arbeitnehmern<br />

eine Son<strong>de</strong>rzahlung zukom-<br />

men l<strong>as</strong>sen wollen, son<strong>de</strong>rn nur einer<br />

bestimmten Gruppe, müssen <strong>de</strong>n Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

beachten. So<br />

sind Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer<br />

Lage befi n<strong>de</strong>n, auch gleich zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Sie dürfen nicht willkürlich<br />

aus sachfrem<strong>de</strong>n Erwägungen an<strong>de</strong>rs<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Arbeitgeber müssen die Gruppe <strong>de</strong>r<br />

Begünstigten sorgfältig nach sachlichen<br />

Kriterien festlegen. So ist<br />

die Unterscheidung nach<br />

bestimmten, klar abgrenzbarenHierarchieebenen<br />

als sachgerecht<br />

anerkannt. Rein subjektive<br />

Empfi ndungen für<br />

die Bevorzugung einer bestimmten<br />

Gruppe reichen<br />

in<strong>de</strong>s nicht aus. D<strong>as</strong> BAG<br />

verlangt ein objektives<br />

und anerkennenswertes<br />

Bedürfnis. Will <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

nur einzelnen<br />

Mitarbeitern einen Bonus<br />

gewähren, kann er<br />

mit ihnen ganz individuelle<br />

Vereinbarungen<br />

treffen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

ist<br />

dann nicht betroffen.<br />

Beruft sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

für die Gewährung<br />

einer Son<strong>de</strong>rzahlung etwa auf <strong>de</strong>n Mangel<br />

einer bestimmten Arbeitnehmergruppe<br />

auf <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt, dann<br />

kann dies ein sachlich gerechtfertigtes<br />

Unterscheidungskriterium sein, wenn<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber für seine Bevorzugung<br />

objektive und nachvollziehbare Tat-<br />

© ISTOCKPHOTO/THINKSTOCK

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