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26 BONUSSYSTEME<br />
personalmagazin 11 / 11<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an kristina.en<strong>de</strong>rle@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
Bonusabre<strong>de</strong>n richtig vorbereiten<br />
ÜBERBLICK. Konzepte für Prämiensysteme müssen unterschiedliche rechtliche<br />
Hür<strong>de</strong>n nehmen. Einige Prämissen gilt es jedoch grundsätzlich zu beachten.<br />
Von Frank-Karl Heuchemer<br />
Wenn Arbeitgeber nicht tarif-<br />
o<strong>de</strong>r einzelvertraglich<br />
verpfl ichtet sind, ihren<br />
Arbeitnehmern Son<strong>de</strong>rzahlungen<br />
zu gewähren, ist d<strong>as</strong> Ob <strong>de</strong>rartiger<br />
Vergütungen zwar in d<strong>as</strong> Ermessen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers gestellt. Macht er aber<br />
davon Gebrauch, ist er hinsichtlich ihrer<br />
Gestaltung in seiner Entscheidungsfreiheit<br />
beschränkt. Die<br />
arbeitsrechtlich typische Folge:<br />
Trotz Unterschrift unter<br />
eine <strong>de</strong>rartige Vereinbarung<br />
kann sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
auf die Unwirksamkeit bestimmter<br />
unzulässiger Bestandsteile<br />
berufen.<br />
Ist d<strong>as</strong> Bonusziel <strong>de</strong>fi niert?<br />
Wer Bonusvereinbarungen<br />
rechtlich richtig gestalten<br />
will, muss sich am Anfang<br />
stets über die unterschiedlichen<br />
Anknüpfungspunkte<br />
dieser Vergütungsform im<br />
Klaren sein. Neben <strong>de</strong>r persönlichen<br />
Leistung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
unternehmerischen Erfolg<br />
kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber auch<br />
die Treue zum Unternehmen<br />
belohnen o<strong>de</strong>r zu einer Bindung<br />
an d<strong>as</strong> Unternehmen motivieren.<br />
Ist die Mitbestimmung tangiert?<br />
Zunächst kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber frei entschei<strong>de</strong>n,<br />
ob er überhaupt zusätzliche<br />
Leistungen erbringen möchte, in welchem<br />
Umfang er fi nanzielle Mittel zur<br />
Verfügung stellt und welchen Zweck er<br />
mit <strong>de</strong>r Leistung verfolgt. Allerdings gehören<br />
Zielvereinbarungen im Rahmen<br />
von Bonusregelungen zu <strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r<br />
betrieblichen Lohngestaltung im Sinne<br />
von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beziehungsweise<br />
zu <strong>de</strong>n leistungsbezogenen Entgelten<br />
gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG,<br />
sod<strong>as</strong>s – soweit es sich nicht um leiten<strong>de</strong><br />
Angestellte han<strong>de</strong>lt – bei <strong>de</strong>r näheren<br />
Bonbon für Mitarbeiter: Bei Bonusabre<strong>de</strong>n sind einige rechtliche Fragen zu lösen.<br />
Ausgestaltung eines Bonussystems die<br />
zahlreichen Mitbestimmungsrechte <strong>de</strong>s<br />
Betriebsrats zu beachten sind.<br />
Bonus nur für Ausgewählte?<br />
Arbeitgeber, die nicht allen Arbeitnehmern<br />
eine Son<strong>de</strong>rzahlung zukom-<br />
men l<strong>as</strong>sen wollen, son<strong>de</strong>rn nur einer<br />
bestimmten Gruppe, müssen <strong>de</strong>n Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
beachten. So<br />
sind Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer<br />
Lage befi n<strong>de</strong>n, auch gleich zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
Sie dürfen nicht willkürlich<br />
aus sachfrem<strong>de</strong>n Erwägungen an<strong>de</strong>rs<br />
behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />
Arbeitgeber müssen die Gruppe <strong>de</strong>r<br />
Begünstigten sorgfältig nach sachlichen<br />
Kriterien festlegen. So ist<br />
die Unterscheidung nach<br />
bestimmten, klar abgrenzbarenHierarchieebenen<br />
als sachgerecht<br />
anerkannt. Rein subjektive<br />
Empfi ndungen für<br />
die Bevorzugung einer bestimmten<br />
Gruppe reichen<br />
in<strong>de</strong>s nicht aus. D<strong>as</strong> BAG<br />
verlangt ein objektives<br />
und anerkennenswertes<br />
Bedürfnis. Will <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
nur einzelnen<br />
Mitarbeitern einen Bonus<br />
gewähren, kann er<br />
mit ihnen ganz individuelle<br />
Vereinbarungen<br />
treffen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
ist<br />
dann nicht betroffen.<br />
Beruft sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
für die Gewährung<br />
einer Son<strong>de</strong>rzahlung etwa auf <strong>de</strong>n Mangel<br />
einer bestimmten Arbeitnehmergruppe<br />
auf <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt, dann<br />
kann dies ein sachlich gerechtfertigtes<br />
Unterscheidungskriterium sein, wenn<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber für seine Bevorzugung<br />
objektive und nachvollziehbare Tat-<br />
© ISTOCKPHOTO/THINKSTOCK