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1 - ArcH - Artland Resource Collection for History

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FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander<br />

1599 gab Rengerman eine jährliche Rente von 1 Mark an die St. Sylvester-Gilde in<br />

Quakenbrück.<br />

1618 klagen die Gebrüder Rengerman, zu Talge, dass Christoph von Closter ihre Eltern 1602<br />

habe abäussern lassen, habe den Gläubigern, die Ländereien zum Quitschlag untergehabt,<br />

solche noch 4 Jahre gelassen, womit eine gute Summe getötet sei, er aber noch mehr als die<br />

Pacht genossen. Dann habe er das ganze Erbe stückweise verpachtet und jährlich 80 Thl., 40<br />

Gänse und 50 Hühner davon gehabt, da ihm doch nur 4½ Malter Roggen, 2 Malter<br />

Weisskorn, Ankumer Mass, ein fettes Schwein und der Spanndienst, im ganzen 34 Thl.<br />

gebühre.<br />

Den Creditoren, auch den bewilligten, habe er nichts gezahlt oder das Geld nur umgeliehen,<br />

habe einen Schoppen zu 12½ Thl. verkauft, 14 Eichen fällen lassen.<br />

Die Mutter, die mit ihnen im Erbhause gewohnt, habe die Erbelasten, Pastor, Richter, mit<br />

Abzug eines Scheffels Roggeb, Kirchspiels-Contributionen, Bauerschaftsrecht und andere<br />

Beschwerden getragen, von den Ländereien aber Pacht zahlen müssen. Nun wolle Closter<br />

auch das Erbhaus verkaufen, um sie ganz zu vertreiben, und habe sie beim Offizial, wo sie<br />

sich nicht verteidigen können, verklagt. Sie haben die Beamten um Verhandlung gebeten,<br />

aber Closter sei ausgeblieben. Nun würde es unchristlich sein, so die Anerben zu verweisen,<br />

die Gläubiger nicht zu bezahlen und mehr als 50 Thl. ordentliche Pacht zu geniessen. Sie<br />

bitten, den Beamten su befehlen, Closter noch einmal zu laden, den Vergleich zu treffen<br />

oder zu verhängen, was bei anderen Gutsherren in gleichem Falle bräuchlich und sonst<br />

landesüblichen Rechtens. Closter, zur Erklärung aufge<strong>for</strong>dert, bestreitet die Ansprüche in<br />

einer höchst unklaren Eingabe, droht, das an seinem Eigenbehörigen nach Landesgebrauch<br />

zu eifern, beansprucht 5 Malter Roggen und neben dem Spanndienst noch Leibdienst,<br />

beschuldigt sie, die Pächter abzuschrecken, äussert sich über den Verkauf des Erbhauses<br />

unbestimmt. Die Beamten werden nun beauftragt, die Sache genau festzustellen und dahin<br />

zu handeln, dass ein qualificirter Sohn auf dem Erbe bleibe. Allein Closter will (pro more)<br />

nicht kommen und macht Vorwände, er sei vom Hunde gebissen. Die Rengerman legen nun<br />

einen vollständigen Anschlag des Erbes und der Schulden vor, die einen Überschuss<br />

ergeben. Das Ende dieser Klage liegt nicht vor.<br />

Stüve Geschichte d. Hochstifts Osnabrück Band II. S.874.<br />

Nachrichten über Christoph van Closter.<br />

Das Gut Horst war 1537 im Besitz des Boldewin von Knehem, der mit Margaretha von<br />

Münchhausen verehelicht war. Boldewin von Knehem starb 1550. Da der Anerbe Claus von<br />

Knehem jung gestorben war, fiel das Gut auf Boldewins Tochter Fyke, die es 1563 ihrem<br />

Manne Dietrich von Closter zu Patthorst zubrachte. Dieser war Gograf von Bielefeld und<br />

starb um 1590. Die Güter fielen nun an seinen Sohn Christoph, der ein wüstes Leben führte.<br />

Zahlreiche Beschwerden über Mishandlungen seiner Eigenbehörigen wurden eingereicht.<br />

Am 16.11.1598 klagte sein Bruder Wolf Asche von Closter der Landesregierung, dass<br />

Christoph seit des Vaters Tode mit üblen Frauenzimmern und Buben Umgang habe und<br />

lebe. Er habe mit einer Bauernmagd Gertrud Grothaus 2 uneheliche Kinder gezeugt, die Frau<br />

1. 0 ARCH 22-9-2011 65 / 190

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