1 - ArcH - Artland Resource Collection for History
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FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander 1490 Bursscop to Wulffen, de alde Soneke; 1 Pferd, 3 Kühe, 4 Schweine. Roleff Soneke; 7 Pferde, 5 Kühe, 9 Rinder, 15 Schweine. Rep.100. Abschn.88. Nr.3. Viehsch. Reg. um 1490 St.A.O. 1512 Wulfften, Reyneke Zoneke (kein Betrag genannt). Rep.100. Abschn.89. Nr.1a. Kopfsch. Reg. St.A.O. 1534 Wulfften, dt. 2 Marck Reyneke Zoneke, Modeke uxor 2 Marck 8 Schill. Rep.100. Abschn.89. Nr.1. Kopfsch. Reg. St.A.O. 1553-1554 Wulfften, Wessel Jeleman, Eylhart to Rosinck, de Gast, Johan Kure, Berndt Venhage, Helmert, Mengert, Gervesman und Sonneke. Rep.123C. Nr.29. St.A.O. 1559-1560 Batbergen, Sonneke gibt 2 Gulden Rentgeld. Rep.450. Fach 53a. Nr.2. Amt Fürst. St.A.O. 1559-1560 Unter Bauerschaft Wehell, Sonneke gibt 1 Gulden Dienstgeld. Rep.450. Fach 53a. Nr.2. Amt Fürst. St.A.O. 1589 Wulfftenn, Sonnecke 3 Schill. Viehschatz, Sonneckenn Liefftucht pauper. Rep.100. Abschn.88. Nr.15. St.A.O. 1593 Sonnecke gibt ein paar Hühner. Sonneke jährlich ein vettes Schuldschwein. Rep.450. Fach 53a. Nr.7. Amt Fürst. St.A.O. 1595-1596 Johan Schomaker, der wider grossen Verbott upn F.B. Sonnecken Erbe holz gehawen 2 Thl. Brüchte. Rep.450. Fach 53a. Nr.7. Amt Fürst. St.A.O. 1598 Sonnecke 2 Goltgulden Rintgelt. Rep.450. Fach 53a. Nr.9. Amt Fürst. St.A.O. 1598 war das Saehnken Erbe tief verschuldet. Es meldeten sich 53 Gläubiger mit 1800 Rth. Gutsherr war der Bischof. Es wurde erkannt, dass die unbewilligten Creditoren mit 5 Fl. abzuweisen seien und der Colon das Erbe, weil er solches in schwere Schuld gebracht habe, mit Weib und Kinder räumen müssen. Indess waren 1618 mehrere Kinder auf dem Erbe. Die Wirtschaft führte der Sohn Bernd und zwar nicht schlecht. Ein anderer Sohn, Johann, hat nach Bernds Behauptung Schulden gemacht, ausserdem waren noch 2 Söhne und 1 Tochter vorhanden. Diese traten klagend gegen Bernd auf, wurden aber von den Amtleuten abgewiesen und zur Räumung des Erbes aufgefordert. Johann, der Jüngste, behauptete ain 1. 0 ARCH 22-9-2011 148 / 190
FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander Anerbenrecht und beschuldigte Bernd schlechter Wirtschaft, dass er sich auf Kosten des Erbes bereichere und dgl. Nach einem Amtsbericht steht die Sache so; nach der Ausserung ist die Länderei von bewilligten Creditoren eingenommen, übriges einigen Gläubigern verpachtet, aus der Pacht Schuld, Dienstgeld, Pastor, Küster, Richter und Vogt befriedigt und der Überschuss zur Abfindung der unbewilligten Creditoren, denen auf ihre Bitte die Hälfte ihrer Forderung zugestanden, verwandt. Der alte Soenneke hat 5 Scheffelsaat in Pacht erhalten, es ist ihm aber auf sein Flehen hin die Pacht erlassen. Zur Ausrüstung des Juris Colonarii und zu den Lasten hat er nicht einen Heller beigetragen, vielmehr Haus, Hof und Garten, dafür er auch hat Pacht zahlen sollen, freigehabt. Bernd hat 15 Jahre gedient, selbst etwas erworben, 500 Rth., er heiratet, und sein Vermögen wird jetzt zu 1000 Thl. angeschlagen. Er hat die Leibzucht mit ansehnlichen Ländereien (die Kläger reden von 7 Maltersaat) in Pacht gehabt. Dagegen haben die anderen Kinder auf dem Hofe gezehrt, und Johann soll u.a. eine Tonne Bier mit der Wette gewonnen haben, dass er 6 Maass in einer Stunde ausgetrunken, dadurch er sich schier zu Tode gesoffen. Die Beamten bewirken nun, dass Bernd wieder zum Erbbauer angenommen wird. Dagegen protestiert Johann, als der Jüngste, mit seinen Geschwistern und die Gläubiger und Landpächter, die sich bei der Verheuerung besser stehen und teils neue Forderungen sowohl an den Alten als an Johann haben. Als die Pächter das Land abtreten sollen, protestierten die Pächter, weil im vorigen Jahre gedüngt worden und sowohl kenntlichen Landes- als auch besonderlichen Batbergischen Kirchspielsgebrauchs wegen alle Landwinne continuirende Verheuerung, wenn keine andere Special-Abrede geschehen, von Mist zu Mist tacite redintegriret, der Mist aber des Orts auf 3 Jahre lang gerechnet wird. Die Beamten behaupten dagegen, es seien nur Erdplaggen aufgebracht, was alle Jahre zu geschehen pflege. Zugleich treten die Beamten gegen die Behauptung des Anerberechts des Jungsten sehr heftig auf. Auch abgesehen von der Abäusserung, stehe es lediglich beim Gutsherrn, welchen Sohn er nehmen wolle. Er könne auch alle Söhne vorbeigehen und eine Tochter vorziehen, wo dann die Abgehenden ihre Abfindung bekämen. Nach vielem Hin- und Herschreiben bestimmen dann die Räte am 18.12.1613; Die Beamten sollen die Parteien nochmals vernehmen, die Sachen gründlich instruiren, wenn aber ein Vergleich nicht zu Stande komme, alsdann kraft ergangener Abäusserung den ältesten Bruder Bernd bei eingethanem Jure Colonaria handhaben. Bernd bleibt Colon, und Johann hat das Nachsehen. Jene Behauptung der Amtleute über das Anerberecht ist um so Auffallender, als dieselben im Jahre 1617 in einer Bescherdesache der Witwe Wollermann, in Grönloh, darüber, dass der Anerbe die Geschwister nicht abfinde, erklären, dass dem Jungsten nach Amts- und Kirchspielsbrauch der Colonatus und Erbbauer dieses Erbe praerogative gebühre. Quelle Stüve, das Hochstift Osnabrück II.Teil, S.841-842 und Dühne II. S.303-304. 1599 Burschaft Wulfften, Sanneke woeste. Eine Leibzucht ist nicht erwähnt. Rep.100. Abschn.88. Nr.16. Amt. Fürst. Schornstein- und Feuerstättenschatz St.A.O. 1. 0 ARCH 22-9-2011 149 / 190
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Anerbenrecht und beschuldigte Bernd schlechter Wirtschaft, dass er sich auf Kosten des<br />
Erbes bereichere und dgl.<br />
Nach einem Amtsbericht steht die Sache so; nach der Ausserung ist die Länderei von<br />
bewilligten Creditoren eingenommen, übriges einigen Gläubigern verpachtet, aus der Pacht<br />
Schuld, Dienstgeld, Pastor, Küster, Richter und Vogt befriedigt und der Überschuss zur<br />
Abfindung der unbewilligten Creditoren, denen auf ihre Bitte die Hälfte ihrer Forderung<br />
zugestanden, verwandt. Der alte Soenneke hat 5 Scheffelsaat in Pacht erhalten, es ist ihm<br />
aber auf sein Flehen hin die Pacht erlassen. Zur Ausrüstung des Juris Colonarii und zu den<br />
Lasten hat er nicht einen Heller beigetragen, vielmehr Haus, Hof und Garten, dafür er auch<br />
hat Pacht zahlen sollen, freigehabt.<br />
Bernd hat 15 Jahre gedient, selbst etwas erworben, 500 Rth., er heiratet, und sein<br />
Vermögen wird jetzt zu 1000 Thl. angeschlagen. Er hat die Leibzucht mit ansehnlichen<br />
Ländereien (die Kläger reden von 7 Maltersaat) in Pacht gehabt. Dagegen haben die anderen<br />
Kinder auf dem Hofe gezehrt, und Johann soll u.a. eine Tonne Bier mit der Wette gewonnen<br />
haben, dass er 6 Maass in einer Stunde ausgetrunken, dadurch er sich schier zu Tode<br />
gesoffen. Die Beamten bewirken nun, dass Bernd wieder zum Erbbauer angenommen wird.<br />
Dagegen protestiert Johann, als der Jüngste, mit seinen Geschwistern und die Gläubiger und<br />
Landpächter, die sich bei der Verheuerung besser stehen und teils neue Forderungen<br />
sowohl an den Alten als an Johann haben. Als die Pächter das Land abtreten sollen,<br />
protestierten die Pächter, weil im vorigen Jahre gedüngt worden und sowohl kenntlichen<br />
Landes- als auch besonderlichen Batbergischen Kirchspielsgebrauchs wegen alle Landwinne<br />
continuirende Verheuerung, wenn keine andere Special-Abrede geschehen, von Mist zu<br />
Mist tacite redintegriret, der Mist aber des Orts auf 3 Jahre lang gerechnet wird. Die<br />
Beamten behaupten dagegen, es seien nur Erdplaggen aufgebracht, was alle Jahre zu<br />
geschehen pflege. Zugleich treten die Beamten gegen die Behauptung des Anerberechts des<br />
Jungsten sehr heftig auf. Auch abgesehen von der Abäusserung, stehe es lediglich beim<br />
Gutsherrn, welchen Sohn er nehmen wolle. Er könne auch alle Söhne vorbeigehen und eine<br />
Tochter vorziehen, wo dann die Abgehenden ihre Abfindung bekämen.<br />
Nach vielem Hin- und Herschreiben bestimmen dann die Räte am 18.12.1613; Die Beamten<br />
sollen die Parteien nochmals vernehmen, die Sachen gründlich instruiren, wenn aber ein<br />
Vergleich nicht zu Stande komme, alsdann kraft ergangener Abäusserung den ältesten<br />
Bruder Bernd bei eingethanem Jure Colonaria handhaben.<br />
Bernd bleibt Colon, und Johann hat das Nachsehen. Jene Behauptung der Amtleute über das<br />
Anerberecht ist um so Auffallender, als dieselben im Jahre 1617 in einer Bescherdesache der<br />
Witwe Wollermann, in Grönloh, darüber, dass der Anerbe die Geschwister nicht abfinde,<br />
erklären, dass dem Jungsten nach Amts- und Kirchspielsbrauch der Colonatus und Erbbauer<br />
dieses Erbe praerogative gebühre.<br />
Quelle Stüve, das Hochstift Osnabrück II.Teil, S.841-842 und Dühne II. S.303-304.<br />
1599 Burschaft Wulfften, Sanneke woeste. Eine Leibzucht ist nicht erwähnt.<br />
Rep.100. Abschn.88. Nr.16. Amt. Fürst. Schornstein- und Feuerstättenschatz St.A.O.<br />
1. 0 ARCH 22-9-2011 149 / 190