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Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

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In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer anschließend vor, dass der<br />

Beschwerdegegner in mehrfacher Weise gegen die Gebote gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 3<br />

ORF-G und gemäß § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verstoßen habe, indem<br />

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lediglich einer der beiden Kandidaten, nämlich der Beschwerdeführer, mit falschen<br />

Vorhalten angegriffen worden sei;<br />

der Beschwerdegegner seinem Publikum den falschen Eindruck vermittelt habe, dass<br />

der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall gar nicht stattgefunden hätte;<br />

der Beschwerdeführer völlig überraschend mit einem Vorhalt konfrontiert worden sei, der<br />

in einer Live-Sendung gar nicht adäquat widerlegbar sei, aber leicht zu widerlegen<br />

gewesen wäre, hätte man den Beschwerdeführer rechtzeitig vor der Sendung darauf<br />

hingewiesen, dass man vorhabe, seine Schilderung des Vorfalls in Zweifel zu ziehen;<br />

der Beschwerdegegner in seiner Sendung nicht erwähnt habe, dass aufmerksame<br />

Zuseher noch während der Sendung darauf hinwiesen, dass die Recherchen des<br />

Beschwerdegegners falsch seien;<br />

die Moderatorin des Beschwerdegegners versucht habe, den Beschwerdeführer – und<br />

zwar nur diesen, nicht auch Dr. Alexander Van der Bellen – mit bestimmten Stilmitteln<br />

(Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem Augenrollen, Wort- und<br />

Satzwiederholungen, wie gegenüber einem trotzigen Kind [„Wir haben nichts behauptet,<br />

Herr Hofer. Wir haben nichts behauptet, Herr Hofer.“; „Herr Hofer. Herr Hofer.“],<br />

hämischen Aussagen [„Was tun wir dann?“] usw.) lächerlich zu machen.<br />

Daher beantrage der Beschwerdeführer die Feststellung durch die KommAustria, dass der<br />

Beschwerdegegner durch die soeben erwähnte Gestaltung der in Beschwerde gezogenen<br />

Sendung am 19.05.2016 die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 und § 10 Abs. 5<br />

und 7 ORF-G verletzt habe.<br />

1.1.2. Zur Beschwerdelegitimation<br />

Der Beschwerdeführer brachte im Anschluss an sein Beschwerdevorbringen vor, durch die<br />

behaupteten Rechtsverletzungen des Beschwerdegegners unmittelbar im Sinne des § 36<br />

Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G geschädigt zu sein.<br />

Mit Schreiben vom 01.06.2016 übermittelte die KommAustria die Beschwerde an den<br />

Beschwerdegegner und räumte diesem die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei<br />

Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Beschwerde Stellung zu nehmen und<br />

Aufzeichnungen sowie ein Sendungstranskript der Sendung vom 19.05.2016 von ca. 20:15<br />

bis ca. 21:55 Uhr vorzulegen.<br />

Mit E-Mail vom 14.06.2016 ersuchte der Beschwerdegegner um Erstreckung der<br />

Stellungnahmefrist bis zum 24.06.2016, welche seitens der KommAustria gewährt wurde.<br />

1.2. Stellungnahme des Beschwerdegegners<br />

Mit Schreiben vom 24.06.2016 nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung und<br />

legte Aufzeichnungen bzw. Mitschnitte folgender Sendungen vor, die zudem in der<br />

Stellungnahme auszugsweise transkribiert wurden:<br />

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