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35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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eschwerdegegenständlichen Sendung, zuletzt im ZIB 2-Interview am 18.05.2016, war. Die<br />
wesentlichen Elemente der Interviewaussagen des Beschwerdeführers waren dabei<br />
„Terroranschlag am Tempelberg“, „mit Handgranaten und Maschinenpistolen bewaffnete<br />
Frau“, die nur wenige Meter neben dem Beschwerdeführer „erschossen“ wurde.<br />
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets den Indikativ<br />
verwendet und sich somit jenes Tempus bedient hat, mit dem die Wirklichkeit zum Ausdruck<br />
gebracht wird. Er hat den Vorfall bzw. wesentliche Umstände (konkret: eine Frau wurde zehn<br />
Meter neben ihm erschossen, nachdem sie versucht hat, mit Handgranaten und<br />
Maschinenpistolen betende Menschen zu töten) so geschildert, dass dem durchschnittlichen<br />
Rezipienten der Eindruck vermittelt wurde, dass er Augenzeuge desselben gewesen sei<br />
bzw. sich der Vorfall genauso ereignet habe. Dass der Beschwerdegegner die<br />
entsprechenden Interviewaussagen des Beschwerdeführers auf Grundlage ebendieser<br />
Elemente überprüft hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die mehrfachen<br />
Schilderungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf mögliche andere Abläufe der<br />
Geschehnisse beinhalten; insbesondere erfolgte keine Relativierung dahingehend, dass<br />
seine Schilderung der Einzelheiten des Vorfalls nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern<br />
auf Auskünften des die Delegation begleitenden Dolmetschers beruht, die dieser wiederum<br />
von den Sicherheitskräften am Eingangstor erhalten hatte.<br />
Auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (vgl. oben 2.4.1. und 3.) ist<br />
festzuhalten, dass vom Beschwerdegegner anhand der ihm bekannten Elemente des<br />
Vorfalls sehr gründliche Recherchen im Wege von Suchabfragen in den ihm zur Verfügung<br />
stehenden Datenbanken von Agenturen und Medienarchiven sowie eine Google-Abfrage<br />
durchgeführt wurden. Es erfolgte ferner eine Anfrage beim israelischen Polizeisprecher per<br />
E-Mail und in weiterer Folge ein Fernsehinterview des Auslandskorrespondenten mit diesem,<br />
um auch eine Auskunft von offizieller Stelle zu dem hinterfragten Vorfall zu erhalten, die als<br />
„Einspieler“ verwendet werden konnte. Überdies wurden die Ergebnisse der Recherchen<br />
vom Chefredakteur des Aktuellen Dienstes, D, insofern einer Kontrolle unterzogen, als von<br />
diesem eigene Suchabfragen anhand der erwähnten Tatbestandselemente vorgenommen<br />
wurden, die zum gleichen – negativen – Ergebnis führten, wie jene von C.<br />
Nach Auffassung der KommAustria kann nicht bemängelt werden, dass der<br />
Beschwerdegegner bei seinen auf Deutsch und auf Englisch durchgeführten Recherchen<br />
nicht auf die (ausschließlich israelischen) Zeitungsartikel gestoßen ist. Dies einerseits<br />
deshalb, weil der tatsächliche Zwischenfall augenscheinlich aufgrund seiner Alltäglichkeit in<br />
der stark bewachten Jerusalemer Altstadt über die israelische Berichterstattung hinaus<br />
keinen Niederschlag in der internationalen Medienberichterstattung gefunden hat und<br />
andererseits, weil die israelischen Medien von einer in wesentlichen Elementen anderen<br />
Version des Vorfalls bei der Klagemauer berichtet haben. Selbst bei einem sehr hohen<br />
Anspruch an die journalistische Sorgfalt kann aus den dem Objektivitätsgrundsatz<br />
entspringenden Verpflichtungen nicht abgeleitet werden, dass jede denkbare Version einer<br />
Schilderung mit divergierenden Tatbestandselementen abgeklärt werden müsste, bevor ein<br />
Betroffener mit diesen Rechercheergebnissen konfrontiert wird. Im Übrigen wurde an den<br />
Auslandskorrespondenten G auch explizit das Ersuchen gerichtet, den Polizeisprecher Micky<br />
Rosenfeld nach allfälligen anderen Zwischenfällen im maßgeblichen Zeitraum in Israel zu<br />
fragen. Auch diese ergänzende Abfrage war negativ.<br />
Hinsichtlich der Online-Recherchen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das<br />
englische Verb „to shoot“ in der deutschen Übersetzung „schießen, auf jemanden schießen“<br />
bedeutet. Erst in der Kombination des Verbs mit einem Pronomen bzw. Fürwort, also „to<br />
shoot someone“, oder „to shoot to death“ lautet die deutsche Übersetzung „jemanden<br />
niederschießen“ bzw. „jemand erschießen“ (vgl. eine Einsichtnahme in das Englische<br />
Wörterbuch Pons bzw. eine Abfrage unter der Übersetzungswebsite<br />
https://dict.leo.org/englisch-deutsch/). In den vom Beschwerdeführer vorgelegten<br />
israelischen Zeitungsberichten lauteten die entsprechenden Passagen allerdings „was shot<br />
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