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Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

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mangelnde Objektivität vorgeworfen hat. Dass der Beschwerdeführer demgegenüber keine<br />

Klarstellung dahingehend vorgenommen hat, dass der Delegation am 30.07.2014 von den<br />

Sicherheitskräften vor Ort die Auskunft erteilt worden war, es habe sich ein Terroranschlag<br />

mit einer schwer bewaffneten Frau ereignet, dessen unmittelbarer Augenzeuge er aber<br />

offenkundig nicht war, hat letztlich auch zu dem entstandenen Eindruck beitragen, dass ein<br />

ungeklärter Sachverhalt vorliegt. Ein Verstoß des Beschwerdegegners gegen das<br />

Objektivitätsgebot bzw. den Grundsatz „audiatur et altera pars“ kann darin nicht erkannt<br />

werden (vgl. dazu auch: VfSlg 12.086/1989).<br />

Soweit der Beschwerdeführer weiters behauptet, dass eine adäquate Widerlegung des für<br />

ihn überraschenden Vorhaltes leicht möglich gewesen wäre, hätte ihn der<br />

Beschwerdegegner rechtzeitig vor der Live-Diskussionssendung über die beabsichtigte<br />

Fragestellung informiert, ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem durch Einräumung einer<br />

angemessenen Gegenäußerungsmöglichkeit („audiatur et altera pars“) zu realisierenden<br />

Objektivitätsgebot nicht unterstellt werden kann, dass Teilnehmern einer Live-<br />

Diskussionssendung vorab die Fragestellungen mitgeteilt werden müssten. Die Konfrontation<br />

der Teilnehmer politischer Diskussionssendungen mit unerwarteten, jedenfalls aber vorab im<br />

Detail nicht bekannten Fragestellungen stellen ein wesentliches Merkmal einer Live-<br />

Diskussionssendung dar und ist folglich auch zu erwarten. Eine Verpflichtung zur<br />

„Vorabinformation“ widerspräche wohl auch dem Prinzip der journalistischen Unabhängigkeit<br />

(vgl. dazu § 4 Abs. 6 ORF-G, § 32 ORF-G sowie den unter<br />

„http://zukunft.orf.at/show_content2.php?s2id=177“ abrufbaren Verhaltenskodex des<br />

Beschwerdegegners).<br />

Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass die unmittelbare Konfrontation des<br />

Beschwerdeführers mit Unklarheiten bzw. Widersprüchen zwischen seiner Schilderung des<br />

beschwerdegegenständlichen Vorfalls und den Rechercheergebnissen des<br />

Beschwerdegegners im Rahmen der Live-Diskussionssendung „Das Duell“ jedenfalls in<br />

Einklang mit dem Objektivitätsgebot stand.<br />

In einem weiteren Schritt ist der Frage nachzugehen, ob das Objektivitätsgebot allenfalls<br />

dadurch verletzt wurde, dass der beschwerdegegenständlichen Fragestellung eine<br />

unzureichende Vorbereitung im Sinne nicht gründlich durchgeführter Recherchen<br />

vorangegangen war. Aufgrund der zwischenzeitig bekannt gewordenen Berichterstattung<br />

israelischer Zeitungen (z.B. „Jerusalem Post“), denen zufolge sich zum maßgeblichen<br />

Zeitpunkt zwar ein Zwischenfall in der Jerusalemer Altstadt ereignet hat, der jedoch in<br />

wesentlichen Punkten (bewaffnete/unbewaffnete Frau; Terrorangriff/Zwischenfall;<br />

tödliche/nichttödliche Schüsse etc.) nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers<br />

übereinstimmt, stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdegegner im Zuge der Überprüfung<br />

der Interviewaussagen des Beschwerdeführers möglich bzw. abzuverlangen gewesen wäre,<br />

herauszufinden, was sich tatsächlich am 30.07.2014 in der Nähe der Klagemauer ereignet<br />

hat, was wiederum Auswirkungen auf die Art der Fragestellung an den Beschwerdeführer<br />

haben hätte können. Daran knüpft vor allem die Frage an, ob die in Rede stehenden<br />

israelischen Zeitungsberichte bei entsprechend gründlicher Recherche leicht auffindbar<br />

gewesen wären.<br />

§ 10 Abs. 5 Satz 2 ORF-G verpflichtet bei Nachrichten und Berichten zur sorgfältigen<br />

Überprüfung auf Wahrheit und Herkunft. Hierbei handelt es sich um einen tragenden<br />

Grundsatz für die „journalistische“ Tätigkeit nach dem ORF-G. Der Grundsatz findet sich<br />

aufgrund seiner Bedeutung auch in § 41 Abs. 5 AMD-G und in ähnlicher Textierung auch in<br />

Punkt 2.1 im Ehrenkodex für die österreichische Presse (VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194;<br />

VwGH 22.04.2009, 2007/04/0158; BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012 [im zweiten<br />

Rechtsgang] nach VwGH 17.03.2011, 2011/03/0031; VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161).<br />

Bekannt ist, dass Maßstab bzw. Gegenstand der Recherchen des Beschwerdegegners die<br />

Schilderung des Beschwerdeführers in zahlreichen Interviews im Vorfeld der<br />

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