Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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„Gegendarstellung“ kraft geltenden Rechts nicht zwingend bereits in der die Angriffe<br />
bringenden Fernsehdarbietung selbst vorsehen und gestatten muss, sondern unter<br />
Umständen auch in einer anderen (zeitlich und inhaltlich in gewisser Weise<br />
zusammenhängenden) Sendung ermöglichen kann, wobei der Betroffene aber auf andere<br />
Gelegenheiten zur Darlegung seines Standpunktes nur ganz ausnahmsweise zu verweisen<br />
ist, nämlich etwa dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls eine wirksame und<br />
adäquate Wahrung seiner – durch den Beschwerdegegner berührten – Interessen, sei es<br />
bereits vor der kritisierten Sendung erlaubten, sei es auch noch zu einem späteren Zeitpunkt<br />
erwarten ließen (VfSlg. 12.491/1990).<br />
Die direkte Konfrontation eines Betroffenen mit wie auch immer gearteten „Vorwürfen“ in der<br />
diese transportierenden Sendung stellt daher nach der Rechtsprechung den vom<br />
Objektivitätsgebot gebotenen Regelfall dar. Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie<br />
vorliegend – ein Vorwurf allenfalls mittelbar im Rahmen einer offen formulierten<br />
Fragestellung hinsichtlich der Aufklärung von Divergenzen zwischen Aussagen des<br />
Betroffenen und Rechercheergebnissen des Beschwerdegegners transportiert wird (und<br />
auch durch die Moderatorin eine Relativierung dahingehend erfolgt, dass eine Aufklärung<br />
nicht möglich war und unterschiedliche Wahrnehmungen bestehen).<br />
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in diesem Punkt in der Behauptung, dass eine<br />
adäquate Widerlegung des Vorhaltes in einer Live-Sendung nicht möglich sei, lässt dabei<br />
jedoch offen, weshalb ein anderes Sendungsformat dafür geeigneter sein soll. Indem der<br />
Beschwerdegegner das Thema gerade nicht auf die nachfolgende Nachrichtensendung<br />
ZIB 2 verlagert hat, in der dem Beschwerdeführer nämlich gar keine unmittelbare<br />
Stellungnahme möglich gewesen wäre, wurde dem Objektivitätsgebot sogar besser<br />
Rechnung getragen. Der KommAustria erschließt sich insbesondere nicht, weshalb eine<br />
adäquate Replik auf die Fragestellung, wonach der vom Beschwerdeführer in diversen<br />
Interviews geschilderte und aktiv angesprochene Vorfall (in dieser Form) vom<br />
Beschwerdegegner nicht anhand der (aus Sicht des Beschwerdegegners) erwartbaren<br />
Medienberichterstattung verifiziert werden konnte, in derselben Sendung bzw. einer Live-<br />
Sendung nicht adäquat möglich wäre, verfügt doch allen voran der Beschwerdeführer über<br />
die entsprechenden umfassenden Informationen hinsichtlich des tatsächlichen Vorfalls bzw.<br />
seine Wahrnehmungen hierzu. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Live-Interview in<br />
der ZIB 2 vom Vortag (18.05.2016) zu verweisen, wo der Beschwerdeführer auf<br />
vergleichbare kritische bzw. genaue Nachfragen des Moderators zum Knesset-Besuch<br />
sachlich seine Aussagen hinsichtlich des „offiziellen“ oder „nichtoffiziellen“ Charakters des<br />
Treffens mit der Vizepräsidentin präzisiert und insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts<br />
beigetragen hat.<br />
Ebensowenig kann das Vorbringen nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer<br />
durch Konfrontation mit einem „völlig überraschenden Thema“ während einer Live-<br />
Fernsehsendung jegliche Gelegenheit genommen worden wäre, den Behauptungen „mit<br />
Sachbeweisen“ entgegen zu treten. Weder konnte das Thema überraschend sein, hatte der<br />
Beschwerdeführer dieses doch mehrfach in den Medien platziert, insbesondere noch am<br />
Abend zuvor in der ZIB 2 aus eigenem erwähnt, und hatte er – seinen eigenen Aussagen in<br />
der verfahrensgegenständlichen Sendung zufolge – anhand der Twitter-Einträge von C am<br />
19.05.2016 Kenntnis von weiteren Recherchetätigkeiten auf Seiten des Beschwerdegegners<br />
zu diesem Thema, noch wurde er von der Moderatorin daran gehindert, während der Live-<br />
Sendung „Sachbeweise“ – etwa die mehrfach erwähnten und mitgebrachten Fotos – zu<br />
präsentieren. Welche andere Form des Sachbeweises dem Beschwerdeführer darüber<br />
hinaus vorschwebt, lässt er offen.<br />
Aus dem Ablauf der maßgeblichen Sendungssequenz ergibt sich, dass der<br />
Beschwerdeführer die ihm mit der relativ offenen Fragestellung (Möglichkeit einer<br />
Verwechslung) eingeräumte Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen, augenscheinlich<br />
vor allem als „Angriff“ interpretiert hat, und darauf aufbauend dem Beschwerdegegner<br />
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