16.03.2017 Aufrufe

Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

„Gegendarstellung“ kraft geltenden Rechts nicht zwingend bereits in der die Angriffe<br />

bringenden Fernsehdarbietung selbst vorsehen und gestatten muss, sondern unter<br />

Umständen auch in einer anderen (zeitlich und inhaltlich in gewisser Weise<br />

zusammenhängenden) Sendung ermöglichen kann, wobei der Betroffene aber auf andere<br />

Gelegenheiten zur Darlegung seines Standpunktes nur ganz ausnahmsweise zu verweisen<br />

ist, nämlich etwa dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls eine wirksame und<br />

adäquate Wahrung seiner – durch den Beschwerdegegner berührten – Interessen, sei es<br />

bereits vor der kritisierten Sendung erlaubten, sei es auch noch zu einem späteren Zeitpunkt<br />

erwarten ließen (VfSlg. 12.491/1990).<br />

Die direkte Konfrontation eines Betroffenen mit wie auch immer gearteten „Vorwürfen“ in der<br />

diese transportierenden Sendung stellt daher nach der Rechtsprechung den vom<br />

Objektivitätsgebot gebotenen Regelfall dar. Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie<br />

vorliegend – ein Vorwurf allenfalls mittelbar im Rahmen einer offen formulierten<br />

Fragestellung hinsichtlich der Aufklärung von Divergenzen zwischen Aussagen des<br />

Betroffenen und Rechercheergebnissen des Beschwerdegegners transportiert wird (und<br />

auch durch die Moderatorin eine Relativierung dahingehend erfolgt, dass eine Aufklärung<br />

nicht möglich war und unterschiedliche Wahrnehmungen bestehen).<br />

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in diesem Punkt in der Behauptung, dass eine<br />

adäquate Widerlegung des Vorhaltes in einer Live-Sendung nicht möglich sei, lässt dabei<br />

jedoch offen, weshalb ein anderes Sendungsformat dafür geeigneter sein soll. Indem der<br />

Beschwerdegegner das Thema gerade nicht auf die nachfolgende Nachrichtensendung<br />

ZIB 2 verlagert hat, in der dem Beschwerdeführer nämlich gar keine unmittelbare<br />

Stellungnahme möglich gewesen wäre, wurde dem Objektivitätsgebot sogar besser<br />

Rechnung getragen. Der KommAustria erschließt sich insbesondere nicht, weshalb eine<br />

adäquate Replik auf die Fragestellung, wonach der vom Beschwerdeführer in diversen<br />

Interviews geschilderte und aktiv angesprochene Vorfall (in dieser Form) vom<br />

Beschwerdegegner nicht anhand der (aus Sicht des Beschwerdegegners) erwartbaren<br />

Medienberichterstattung verifiziert werden konnte, in derselben Sendung bzw. einer Live-<br />

Sendung nicht adäquat möglich wäre, verfügt doch allen voran der Beschwerdeführer über<br />

die entsprechenden umfassenden Informationen hinsichtlich des tatsächlichen Vorfalls bzw.<br />

seine Wahrnehmungen hierzu. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Live-Interview in<br />

der ZIB 2 vom Vortag (18.05.2016) zu verweisen, wo der Beschwerdeführer auf<br />

vergleichbare kritische bzw. genaue Nachfragen des Moderators zum Knesset-Besuch<br />

sachlich seine Aussagen hinsichtlich des „offiziellen“ oder „nichtoffiziellen“ Charakters des<br />

Treffens mit der Vizepräsidentin präzisiert und insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts<br />

beigetragen hat.<br />

Ebensowenig kann das Vorbringen nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer<br />

durch Konfrontation mit einem „völlig überraschenden Thema“ während einer Live-<br />

Fernsehsendung jegliche Gelegenheit genommen worden wäre, den Behauptungen „mit<br />

Sachbeweisen“ entgegen zu treten. Weder konnte das Thema überraschend sein, hatte der<br />

Beschwerdeführer dieses doch mehrfach in den Medien platziert, insbesondere noch am<br />

Abend zuvor in der ZIB 2 aus eigenem erwähnt, und hatte er – seinen eigenen Aussagen in<br />

der verfahrensgegenständlichen Sendung zufolge – anhand der Twitter-Einträge von C am<br />

19.05.2016 Kenntnis von weiteren Recherchetätigkeiten auf Seiten des Beschwerdegegners<br />

zu diesem Thema, noch wurde er von der Moderatorin daran gehindert, während der Live-<br />

Sendung „Sachbeweise“ – etwa die mehrfach erwähnten und mitgebrachten Fotos – zu<br />

präsentieren. Welche andere Form des Sachbeweises dem Beschwerdeführer darüber<br />

hinaus vorschwebt, lässt er offen.<br />

Aus dem Ablauf der maßgeblichen Sendungssequenz ergibt sich, dass der<br />

Beschwerdeführer die ihm mit der relativ offenen Fragestellung (Möglichkeit einer<br />

Verwechslung) eingeräumte Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen, augenscheinlich<br />

vor allem als „Angriff“ interpretiert hat, und darauf aufbauend dem Beschwerdegegner<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!