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Frage der Glaubwürdigkeit eines Kandidaten für ein politisches Amt, wie jenes des<br />

Bundespräsidenten, kann jedenfalls ein relevantes Kriterium für die Wahlentscheidung der<br />

sich auf diese Weise informierenden Zuseher darstellen. Eine Konfrontation der sich einer<br />

Bundespräsidenten-Wahl stellenden Kandidaten mit Unklarheiten bzw. Widersprüchen ihrer<br />

Aussagen in Bezug auf ein konkretes Thema im Verhältnis zu den Rechercheergebnissen<br />

des Beschwerdegegners bildet ein Kernelement der journalistischen Tätigkeit auch des<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist zweifelsfrei von öffentlichem Informationsinteresse und<br />

im gegebenen Kontext daher vom Ermessensspielraum des Beschwerdegegners gedeckt.<br />

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang unter anderem auch das am Vortag in der<br />

ZIB 2 geführte Interview von C mit dem Beschwerdeführer, in welchem vor dem Hintergrund<br />

des kritischen Verhältnisses zwischen dem offiziellen Israel und der FPÖ der Fokus auf die<br />

Frage gelegt worden war, ob es einen „offiziellen Empfang“ einer FPÖ-Delegation in der<br />

Knesset gegeben bzw. ob es sich hierbei um einen offiziellen Empfang einer Delegation des<br />

österreichischen Parlaments gehandelt habe. Dabei trat zutage, dass die verschiedenen<br />

Darstellungen dieses Besuchs durch den Beschwerdeführer Diskrepanzen aufgewiesen und<br />

daher Fragen aufgeworfen haben. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer in dieser Sendung<br />

von sich aus den Vorfall am Tempelberg erwähnt (und davon wiederum im Indikativ<br />

gesprochen). Dass dies zum Anlass genommen wurde, auch in diesem zweiten Punkt weiter<br />

nachzurecherchieren, ist somit nicht nur unproblematisch, sondern durchaus naheliegend,<br />

wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch die Aussage: „Vielleicht sagen<br />

Sie dann auch, beim Terrorakt ist niemand zu Tode gekommen?“ in gewisser Weise zu<br />

weiteren Nachforschungen „eingeladen“ hat.<br />

Die KommAustria kann daher nicht erkennen, dass die Entscheidung des<br />

Beschwerdegegners, das beschwerdegegenständliche Thema im Rahmen der Live-<br />

Diskussionssendung aufzuwerfen, unsachlich oder nicht sachspezifisch gewesen wäre und<br />

deshalb dem Objektivitätsgebot widersprochen hätte (vgl. dazu auch EGMR 10.01.2012,<br />

Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Appl. Nr. 34702/07, zur Aufgabe der Medien;<br />

darauf verweisend: BKS 25.02.2013, 611.806/0004-BKS/2013).<br />

Darauf aufbauend ist in weiterer Folge der Frage nachzugehen, ob die Live-<br />

Diskussionssendung „Das Duell“ dem Beschwerdeführer eine adäquate Möglichkeit geboten<br />

hat, zu den aufgrund der Konfrontation mit der offiziellen Aussage des israelischen<br />

Polizeisprechers, dass am 30.07.2014 am Tempelberg bzw. im Bereich der Klagemauer<br />

oder einem anderen Ort in Israel kein Terroranschlag einer schwer bewaffneten Frau und<br />

definitiv kein Vorfall mit Handgranaten und Maschinenpistolen stattgefunden hat,<br />

aufgeworfenen Diskrepanzen zu seinen Aussagen Stellung zu nehmen und diese allenfalls<br />

aufzuklären.<br />

Kurz nach der Hälfte der ca. 100 Minuten dauernden Live-Sendung kam es zur Erörterung<br />

des Themenbereichs „Staatsbesuche des Bundespräsidenten“, in dessen Rahmen die<br />

Moderatorin dem Beschwerdeführer nach Einspielung seiner Aussage im Report vom<br />

05.04.2016 und des Interviews mit Micky Rosenfeld vom 19.05.2016 eine offen formulierte<br />

Frage nach einer allfälligen „Verwechslung von Ereignissen in seiner Erinnerung“ gestellt<br />

hat. Damit wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich zum Widerspruch zwischen seiner<br />

Aussage und der Aussage des israelischen Polizeisprechers unmittelbar in der Sendung in<br />

jede Richtung zu äußern.<br />

Selbst unter der vom Beschwerdeführer vertretenen Annahme, dass in dieser Fragestellung<br />

zusammen mit der Einspielung des Interviews des Polizeisprechers mittelbar ein Vorwurf in<br />

Richtung unwahrer Behauptungen enthalten wäre, ist festzuhalten, dass nach der<br />

Rechtsprechung des BKS eine Gegenäußerungsmöglichkeit grundsätzlich in der die<br />

Vorwürfe enthaltenden Sendung selbst einzuräumen ist (vgl. BKS 19.04.2010,<br />

611.980/0003-BKS/2010 und 28.03.2012, 611.996/0002-BKS/2012). Der VfGH hat<br />

seinerseits ausgesprochen, dass es an sich zutreffe, dass der Beschwerdegegner eine<br />

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