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Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

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Satzwiederholungen, wie gegenüber einem trotzigen Kind, hämischen Aussagen, usw.)<br />

versucht worden sei, den Beschwerdeführer lächerlich zu machen.<br />

Nach ständiger Spruchpraxis umfasst die „unmittelbare Schädigung“ gemäß § 36 Abs. 1 Z 1<br />

lit. a ORF-G neben materiellen auch immaterielle Schäden. Bei immateriellen Schäden<br />

besteht eine Beschwerdelegitimation dann, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung<br />

unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betrifft, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz<br />

zuerkennt, wie etwa die Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB oder Ruf- und<br />

Kreditschädigung (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze 3 , S. 325,<br />

mwN). Nach der Spruchpraxis des BKS liegt die Legitimation zur Beschwerdeführung weiters<br />

nur dann vor, wenn eine immaterielle Schädigung des Beschwerdeführers im Bereich des<br />

Möglichen liegt, etwa weil die kritisierte Form der Berichterstattung auch die Wahlchancen<br />

des Beschwerdeführers verringern kann (vgl. u.a. BKS 14.03.2002, 611.907/007-BKS/2002;<br />

18.06.2006, 611.901/0005-BKS/2006, 25.09.2006, 611.950/0003-BKS/2006; KommAustria<br />

09.06.2011, KOA 12.002/11-005).<br />

Der Beschwerdeführer macht sowohl Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB, als auch üble<br />

Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB geltend, da in der beschwerdegegenständlichen<br />

Sendung der Eindruck vermittelt worden sei, dass ein vom Beschwerdeführer geschilderter<br />

Vorfall während dessen Israel-Reise im Juli 2014 gar nicht stattgefunden habe und der<br />

Beschwerdegegner versucht habe, ihn mit bestimmten Stilmitteln („Sing-Sang-Ton“,<br />

„hämische Aussagen“ etc.) lächerlich zu machen.<br />

Vor dem Hintergrund der zwei Tage nach der Sendung stattfindenden Stichwahl zum<br />

Bundespräsidenten, die noch mehr als andere Wahlen eine Persönlichkeitswahl darstellt,<br />

sowie im Hinblick darauf, dass gerade die gegenständliche Live-Sendung „Das Duell“ der<br />

Information potentieller Wähler über die Standpunkte der beiden Kandidaten und deren<br />

Verständnis vom Amt des Bundespräsidenten dienen sollte, ist nicht auszuschließen, dass<br />

durch die behauptetermaßen rechtswidrige Form der beschwerdegegenständlichen<br />

Fragestellung bzw. der Moderation ein für den Beschwerdeführer negativer Einfluss auf das<br />

Wahlverhalten der Zuseher und damit seine Wahlaussichten bewirkt hätte werden können<br />

(vgl. BKS 26.01.2011, GZ 611.990/001-BKS/2011, in dem Fall allerdings die<br />

Beeinflussbarkeit der Wahlaussichten einer politischen Partei verneinend; vgl. auch<br />

KommAustria 12.08.2013, KOA 12.008/13-005).<br />

Eine Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 lit. a Z 1 ORF-G ist daher im<br />

gegenständlichen Fall zu bejahen.<br />

4.3. Zur behaupteten Verletzung des Objektivitätsgebotes<br />

§ 4 Abs. 5 ORF-G lautet:<br />

„(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote<br />

weiters für<br />

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und<br />

Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden<br />

Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;<br />

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,<br />

Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der<br />

Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;<br />

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes<br />

der Objektivität zu sorgen.“<br />

§ 10 Abs. 5 und 7 ORF-G lauten:<br />

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