Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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Satzwiederholungen, wie gegenüber einem trotzigen Kind, hämischen Aussagen, usw.)<br />
versucht worden sei, den Beschwerdeführer lächerlich zu machen.<br />
Nach ständiger Spruchpraxis umfasst die „unmittelbare Schädigung“ gemäß § 36 Abs. 1 Z 1<br />
lit. a ORF-G neben materiellen auch immaterielle Schäden. Bei immateriellen Schäden<br />
besteht eine Beschwerdelegitimation dann, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung<br />
unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betrifft, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz<br />
zuerkennt, wie etwa die Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB oder Ruf- und<br />
Kreditschädigung (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze 3 , S. 325,<br />
mwN). Nach der Spruchpraxis des BKS liegt die Legitimation zur Beschwerdeführung weiters<br />
nur dann vor, wenn eine immaterielle Schädigung des Beschwerdeführers im Bereich des<br />
Möglichen liegt, etwa weil die kritisierte Form der Berichterstattung auch die Wahlchancen<br />
des Beschwerdeführers verringern kann (vgl. u.a. BKS 14.03.2002, 611.907/007-BKS/2002;<br />
18.06.2006, 611.901/0005-BKS/2006, 25.09.2006, 611.950/0003-BKS/2006; KommAustria<br />
09.06.2011, KOA 12.002/11-005).<br />
Der Beschwerdeführer macht sowohl Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB, als auch üble<br />
Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB geltend, da in der beschwerdegegenständlichen<br />
Sendung der Eindruck vermittelt worden sei, dass ein vom Beschwerdeführer geschilderter<br />
Vorfall während dessen Israel-Reise im Juli 2014 gar nicht stattgefunden habe und der<br />
Beschwerdegegner versucht habe, ihn mit bestimmten Stilmitteln („Sing-Sang-Ton“,<br />
„hämische Aussagen“ etc.) lächerlich zu machen.<br />
Vor dem Hintergrund der zwei Tage nach der Sendung stattfindenden Stichwahl zum<br />
Bundespräsidenten, die noch mehr als andere Wahlen eine Persönlichkeitswahl darstellt,<br />
sowie im Hinblick darauf, dass gerade die gegenständliche Live-Sendung „Das Duell“ der<br />
Information potentieller Wähler über die Standpunkte der beiden Kandidaten und deren<br />
Verständnis vom Amt des Bundespräsidenten dienen sollte, ist nicht auszuschließen, dass<br />
durch die behauptetermaßen rechtswidrige Form der beschwerdegegenständlichen<br />
Fragestellung bzw. der Moderation ein für den Beschwerdeführer negativer Einfluss auf das<br />
Wahlverhalten der Zuseher und damit seine Wahlaussichten bewirkt hätte werden können<br />
(vgl. BKS 26.01.2011, GZ 611.990/001-BKS/2011, in dem Fall allerdings die<br />
Beeinflussbarkeit der Wahlaussichten einer politischen Partei verneinend; vgl. auch<br />
KommAustria 12.08.2013, KOA 12.008/13-005).<br />
Eine Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 lit. a Z 1 ORF-G ist daher im<br />
gegenständlichen Fall zu bejahen.<br />
4.3. Zur behaupteten Verletzung des Objektivitätsgebotes<br />
§ 4 Abs. 5 ORF-G lautet:<br />
„(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote<br />
weiters für<br />
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und<br />
Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden<br />
Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;<br />
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,<br />
Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der<br />
Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;<br />
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes<br />
der Objektivität zu sorgen.“<br />
§ 10 Abs. 5 und 7 ORF-G lauten:<br />
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