Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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der vom Beschwerdegegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Beilage ./D<br />
vorgelegten Tabelle über die Reichweiten.<br />
4. Rechtliche Beurteilung<br />
4.1. Zuständigkeit der Behörde<br />
Gemäß § 35 ORF-G obliegt die Rechtsaufsicht über den ORF der Regulierungsbehörde.<br />
Gemäß § 35 Abs. 3 ORF-G ist die Regulierungsbehörde die Kommunikationsbehörde<br />
Austria (KommAustria).<br />
4.2. Beschwerdevoraussetzungen<br />
§ 36 ORF-G lautet auszugsweise:<br />
„Rechtsaufsicht<br />
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz<br />
und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere<br />
Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen<br />
dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die<br />
Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2<br />
erteilten Auflagen<br />
1. auf Grund von Beschwerden<br />
a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;<br />
[...]<br />
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs<br />
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes,<br />
einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres<br />
Verfahren zurückzuweisen.“<br />
4.2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde<br />
Die in Beschwerde gezogene Live-Diskussionssendung „Das Duell“ wurde am 19.05.2016 im<br />
Programm ORF 2, beginnend um 20:15 Uhr ausgestrahlt. Die Beschwerde vom 30.05.2016<br />
ist am 31.05.2016 bei der KommAustria eingelangt. Dieser Zeitpunkt liegt innerhalb der<br />
sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G, sodass die Beschwerde<br />
rechtzeitig erhoben wurde.<br />
4.2.2. Zur Beschwerdelegitimation<br />
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und<br />
begründet dies damit, dass der Beschwerdegegner in der inkriminierten Sendung versucht<br />
habe, ihn als Lügner darzustellen. Dadurch hätte der Beschwerdegegner die objektiven<br />
Tatbestände des § 111 Abs. 1 und 2 StGB (OGH 9 Os 109/68 0 EvBl 1969/246, 356; OLG<br />
Wien 17 Bs 229/14x = MR 2014, 287) und des § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB (OGH 4 Ob<br />
1092/95; 4 Ob 2269/69x; 6 Ob 315/02w; 6 Ob 258/11a) verwirklicht. Dies sei umso<br />
gravierender, als kurz nach der inkriminierten Sendung die Wahl zum Bundespräsidenten<br />
stattgefunden habe, für die der Beschwerdeführer kandidiert habe. Zudem habe der<br />
Beschwerdegegner versucht, die Akzeptanz des Beschwerdeführers bei den<br />
Wahlberechtigten in Bezug auf die Wahl zum Bundespräsidenten zu zerstören, indem mit<br />
bestimmten Stilmitteln (Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem Augenrollen, Wort- und<br />
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