16.03.2017 Aufrufe

Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

der vom Beschwerdegegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Beilage ./D<br />

vorgelegten Tabelle über die Reichweiten.<br />

4. Rechtliche Beurteilung<br />

4.1. Zuständigkeit der Behörde<br />

Gemäß § 35 ORF-G obliegt die Rechtsaufsicht über den ORF der Regulierungsbehörde.<br />

Gemäß § 35 Abs. 3 ORF-G ist die Regulierungsbehörde die Kommunikationsbehörde<br />

Austria (KommAustria).<br />

4.2. Beschwerdevoraussetzungen<br />

§ 36 ORF-G lautet auszugsweise:<br />

„Rechtsaufsicht<br />

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz<br />

und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere<br />

Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen<br />

dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die<br />

Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2<br />

erteilten Auflagen<br />

1. auf Grund von Beschwerden<br />

a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;<br />

[...]<br />

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs<br />

Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes,<br />

einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres<br />

Verfahren zurückzuweisen.“<br />

4.2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde<br />

Die in Beschwerde gezogene Live-Diskussionssendung „Das Duell“ wurde am 19.05.2016 im<br />

Programm ORF 2, beginnend um 20:15 Uhr ausgestrahlt. Die Beschwerde vom 30.05.2016<br />

ist am 31.05.2016 bei der KommAustria eingelangt. Dieser Zeitpunkt liegt innerhalb der<br />

sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G, sodass die Beschwerde<br />

rechtzeitig erhoben wurde.<br />

4.2.2. Zur Beschwerdelegitimation<br />

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und<br />

begründet dies damit, dass der Beschwerdegegner in der inkriminierten Sendung versucht<br />

habe, ihn als Lügner darzustellen. Dadurch hätte der Beschwerdegegner die objektiven<br />

Tatbestände des § 111 Abs. 1 und 2 StGB (OGH 9 Os 109/68 0 EvBl 1969/246, 356; OLG<br />

Wien 17 Bs 229/14x = MR 2014, 287) und des § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB (OGH 4 Ob<br />

1092/95; 4 Ob 2269/69x; 6 Ob 315/02w; 6 Ob 258/11a) verwirklicht. Dies sei umso<br />

gravierender, als kurz nach der inkriminierten Sendung die Wahl zum Bundespräsidenten<br />

stattgefunden habe, für die der Beschwerdeführer kandidiert habe. Zudem habe der<br />

Beschwerdegegner versucht, die Akzeptanz des Beschwerdeführers bei den<br />

Wahlberechtigten in Bezug auf die Wahl zum Bundespräsidenten zu zerstören, indem mit<br />

bestimmten Stilmitteln (Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem Augenrollen, Wort- und<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!