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Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

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Hektik der Sicherheitskräfte wahrzunehmen waren, beruht ebenso auf den glaubwürdigen<br />

Schilderungen des Zeugen A und den von diesem vorgelegten Ausdrucken zweier mit<br />

seinem Handy gemachter Fotos. Diese als Beilage ./B und ./C im Zuge der mündlichen<br />

Verhandlung vorgelegten Fotos zeigen eine bei Dunkelheit entstandene und eher unscharfe<br />

Aufnahme eines Tores, hinter dem sich eine bewaffnete Sicherheitskraft befindet sowie eine<br />

unscharfe Aufnahme roter Lichter hinter einem Tor.<br />

Die Feststellung, dass die zu diesem Zeitpunkt (nach Besichtigung der Ausgrabungen bzw.<br />

vor dem Verlassen des abgesperrten Geländes, in dem das Auto geparkt war) der<br />

Delegation bekannten Informationen über den Zwischenfall, nämlich dass ein Terroranschlag<br />

stattgefunden habe, bei dem eine mit Maschinenpistolen und Handgranaten bewaffnete Frau<br />

versucht habe, in das abgesperrte Gelände bei der Klagemauer vorzudringen, nicht auf<br />

eigenen Wahrnehmungen der Mitglieder der Delegation, sondern auf den vom Dolmetscher<br />

B übermittelten Auskünften der israelischen Sicherheitskräfte beruhten, basieren ebenfalls<br />

auf den glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung am<br />

15.11.2016. Insoweit konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer<br />

selbst Augen- oder Ohrenzeuge des Schusswaffengebrauchs oder des Umstands einer am<br />

Boden liegenden Frau gewesen wäre.<br />

Die Feststellungen zum Vorfall, dass Sicherheitskräfte beim Eingang zum Areal der<br />

Klagemauer am 30.07.2014 gegen 20:30 Uhr abends einer jüdischen Frau, die in Decken<br />

eingehüllt war, nach mehrfachen fruchtlosen Aufforderungen, anzuhalten und sich<br />

auszuweisen, sowie nach einem Warnschuss, ins Bein geschossen haben, beruhen auf den<br />

übereinstimmenden Berichten der Jerusalem Post vom 30.07.2014, der Times of Israel vom<br />

31.07.2014, der Jewish Telegraphic Agency vom 31.07.2014 sowie der Vos Iz Neias vom<br />

31.07.2014, welche als Ausdrucke vom 23.05. und 24.05.2016 der jeweiligen Online-Artikel<br />

vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden (Beilagen ./D bis ./G). Die Jerusalem Post und Vos<br />

Iz Neias zitierten dabei auch den Polizeisprecher Micky Rosenfeld. Insoweit ist davon<br />

auszugehen, dass diese Informationen den Geschehnisablauf korrekt wiedergeben; dies<br />

wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Beschwerdegegner dem Grunde nach<br />

bestritten. Feststellungen, warum der Delegation des Beschwerdeführers durch die<br />

Sicherheitskräfte vor Ort andere Informationen übermittelt wurden, konnten nicht getroffen<br />

werden; sie haben auch keine Entscheidungsrelevanz.<br />

Die geringfügig divergierenden Zeitangaben zum Vorfall (laut Zeuge A: ca. 20:00 Uhr; laut<br />

Medienberichterstattung: at approximately 8:30 p.m.) waren mangels Entscheidungsrelevanz<br />

nicht weiter aufzuklären; im Übrigen handelt es sich jeweils um ungefähre Angaben, die sich<br />

insoweit nicht widersprechen.<br />

Die Feststellungen zur israelischen Medienberichterstattung stützen sich auf die vom<br />

Beschwerdeführer vorgelegten und zitierten Meldungen in den genannten Zeitungen.<br />

Die Feststellung zum Inhalt der Presseaussendung der FPÖ-Wien vom 02.08.2014 beruht<br />

auf einer Einsichtnahme im Rahmen der APA OTS Datenbank, wo diese Presseaussendung<br />

unter „OTS0014, 2. Aug. 2014, 12:35“ abrufbar ist.<br />

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in diversen Interviews österreichischer<br />

Tageszeitungen im Frühjahr 2016 im Vorfeld der Sendung „Das Duell“ am 19.05.2016 von<br />

seiner Israel-Reise im Juli 2014 bzw. insbesondere davon berichtete, dass sich während<br />

dieser am Tempelberg in seiner unmittelbaren Nähe ein Terroranschlag ereignet habe, bei<br />

dem eine mit Maschinenpistolen und Handgranaten bewaffnete Frau nur wenige Meter<br />

neben ihm erschossen worden sei, beruhen auf den am 22.06.2016 ausgedruckten Online-<br />

Zeitungsartikeln (Beilagen ./1 bis ./3, ./5), die der Beschwerdegegner vorgelegt hat.<br />

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in den ORF-Sendungen „Report“ vom<br />

05.04.2016 und der ZIB 2 vom 18.05.2016 getätigten Aussagen über einen Terroranschlag<br />

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