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Bescheid

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Tempelbergs). Um zum Areal der Ausgrabungen bei der Klagemauer und zu dieser zu<br />

gelangen, muss ein Tor mit Sicherheitskontrollen passiert werden. Die Delegation des<br />

Beschwerdeführers verfügte über eine Ausnahmegenehmigung, die ihr die Zufahrt mit dem<br />

Auto und das Parken innerhalb des abgesicherten Areals gestattete. Dieses Tor befindet<br />

sich ungefähr 150 bis 200 Meter entfernt von der Klagemauer und den Ausgrabungen. Das<br />

Auto der Delegation wurde innerhalb des abgesperrten Areals ungefähr 10 bis 15 Meter vom<br />

Tor entfernt geparkt.<br />

Nach Beendigung der Besichtigung etwa um 20:00 Uhr abends ging B in seiner Funktion als<br />

Dolmetscher zum Tor, um die Sicherheitskräfte um Öffnung des Tores für das Hinausfahren<br />

des Autos zu ersuchen. Währenddessen wartete die Delegation mit dem Beschwerdeführer<br />

und A beim parkenden Auto (außerhalb desselben). B kehrte kurz darauf zum Auto zurück<br />

und teilte der Delegation mit, dass ihm die Sicherheitskräfte erklärt hätten, dass ein<br />

Terroranschlag stattgefunden habe, bei dem eine mit Maschinenpistolen und Handgranaten<br />

bewaffnete Frau versucht habe, in das abgesicherte Gelände vorzudringen. Die<br />

Sicherheitskräfte hätten ferner um Zurückhaltung ersucht, da eine Gefährdung der Besucher<br />

noch nicht ausgeschlossen sei.<br />

Der vom Dolmetscher bzw. den Sicherheitskräften beschriebene Vorfall ereignete sich<br />

außerhalb des gesicherten Geländes bzw. außerhalb des Tores. Vom Standpunkt des<br />

parkenden Autos aus war die rote Beleuchtung von Einsatzfahrzeugen wahrzunehmen sowie<br />

eine große Hektik bei den Sicherheitskräften. Schüsse konnten vom Zeugen A hingegen<br />

nicht wahrgenommen werden. Ebensowenig konnte man vom Standpunkt des Autos aus<br />

sehen, ob eine Frau erschossen (getötet) oder angeschossen worden war bzw. ob eine Frau<br />

am Boden gelegen war.<br />

Die der Delegation bekannten Informationen über das unmittelbare Geschehen bzw. den<br />

Vorfall (Schusswaffengebrauch, Beteiligte, Bewaffnung, Folgen des<br />

Schusswaffengebrauchs) beruhten auf den vom Dolmetscher B übermittelten Auskünften der<br />

am Tor postierten Sicherheitskräfte. Die beim Auto wartenden Delegationsmitglieder waren<br />

nicht Augenzeugen des sich vor dem Tor bzw. außerhalb des abgesperrten Geländes<br />

ereignenden Vorfalls.<br />

Vorfall in der Jerusalemer Altstadt am 30.07.2014<br />

Am 30.07.2014 gegen 20:30 Uhr ereignete sich in der Jerusalemer Altstadt ein Zwischenfall<br />

vor dem Eingang bzw. Tor zu dem abgesperrten Gelände mit der Klagemauer und den<br />

Ausgrabungen, der sich im Wesentlichen wie folgt abgespielt hat:<br />

Einer in Decken eingehüllten jüdischen Frau wurde von Sicherheitskräften ins Bein<br />

geschossen, nachdem diese sich am Eingang zum Areal der Klagemauer mehrfachen<br />

Aufforderungen der Sicherheitskräfte widersetzt hatte, anzuhalten und sich auszuweisen.<br />

Zuvor war von der Polizei ein Warnschuss in die Luft abgegeben worden. Die Frau wurde bei<br />

diesem Zwischenfall nicht lebensgefährlich verletzt und im Anschluss in ein Krankenhaus zur<br />

weiteren Behandlung gebracht.<br />

2.2. Die israelische Zeitungsberichterstattung zu dem im Nahebereich der<br />

Klagemauer stattgefundenen Vorfall am 30.07.2014<br />

Die Jerusalem Post berichtete noch am 30.07.2014 auf Basis von Auskünften des<br />

Polizeisprechers Micky Rosenfeld, dass ungefähr um 20:30 Uhr einer 35-jährigen jüdischen<br />

Frau von einem Polizisten ins Bein geschossen worden sei („…was shot in the leg“),<br />

nachdem diese sich mehrfachen Aufforderungen, sich auszuweisen, widersetzt hatte. Die<br />

Frau sei in Decken gehüllt auf den Eingang zum Areal der Klagemauer zugesteuert und<br />

habe sich geweigert, anzuhalten und sich auszuweisen. Sie sei mit leichten Verletzungen ins<br />

Spital gebracht worden.<br />

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