Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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Die Duplik des Beschwerdegegners wurde mit Schreiben der KommAustria vom 30.08.2016<br />
samt Beilagen an den Beschwerdeführer übermittelt.<br />
1.5. Durchführung einer mündlichen Verhandlung<br />
Am 15.11.2016 führte die KommAustria in Anwesenheit der Parteien eine mündliche<br />
Verhandlung durch, in der der Nationalratsabgeordnete A von der FPÖ als Zeuge hinsichtlich<br />
seiner Wahrnehmungen über den Vorfall in der Jerusalemer Altstadt, der sich am 30.07.2014<br />
im Nahebereich des Beschwerdeführers zugetragen hatte, befragt wurde. Darüber hinaus<br />
wurden die Mitarbeiter des Beschwerdegegners, Ingrid Thurnher, C, D, E und F als Zeugen<br />
hinsichtlich des Ablaufs und des Zustandekommens der beschwerdegegenständlichen<br />
Sendung „Das Duell“ am 19.05.2016, sowie der Recherchen, Vorarbeiten und Aufträge, die<br />
zur beschwerdegegenständlichen Fragestellung zur Israel-Reise des Beschwerdeführers im<br />
Zeitraum 29.07.2014 bis 01.08.2014 geführt haben, befragt.<br />
Seitens des Beschwerdegegners wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung die<br />
Beilage ./A (Transkript der Sendung ZIB 2 vom 28.12.2015 mit einem Auszug eines<br />
Interviews von Dr. Armin Wolf mit dem Beschwerdeführer) und die<br />
Beilage ./D (Reichweiten bzw. Zuseherzahlen im TV-Duell und der nachfolgenden ZIB 2)<br />
Beilage ./E (E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. Armin Wolf und Dr. Ben Segenreich am<br />
19.05.2016) und die<br />
Beilage ./F (E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. Armin Wolf und Micky Rosenfeld am<br />
19.05.2016) vorgelegt.<br />
Seitens des Beschwerdeführers wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung die<br />
Beilage ./B (Ausdruck eines Handy-Fotos von A, auf dem das Tor abgebildet ist,<br />
welches beim Betreten und Verlassen des gesicherten Geländes nahe der Klagemauer<br />
passiert werden muss) und die<br />
Beilage ./C (Ausdruck eines Handy-Fotos von A, das ein Einsatzfahrzeug hinter dem<br />
Sicherheitstor zeigen soll) vorgelegt.<br />
Mit Schreiben vom 24.11.2016 übermittelte die KommAustria den Parteien die Niederschrift<br />
des Tonbandprotokolls samt Beilagen und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen zwei<br />
Wochen ab Zustellung des Schreibens Einwendungen gemäß § 14 Abs. 7 AVG wegen<br />
behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung des Tonbandprotokolls zu<br />
erheben.<br />
Es langten keine weiteren Stellungnahmen mehr bei der KommAustria ein.<br />
2. Sachverhalt<br />
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender<br />
entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:<br />
2.1. Israel-Reise des Beschwerdeführers und Besuch der Ausgrabungen nahe der<br />
Klagemauer am 30.07.2014<br />
Geschehnisablauf und Wahrnehmungen durch die Delegation des Beschwerdeführers<br />
Der Beschwerdeführer unternahm gemeinsam mit anderen Funktionären der FPÖ, darunter<br />
auch dem damaligen Wiener FPÖ-Stadtrat A (nunmehr FPÖ-Abgeordneter zum Nationalrat),<br />
vom 29.07.2014 bis zum 01.08.2014 eine Reise nach Israel. Als Dolmetscher der Delegation<br />
fungierte ein Bekannter von A, B. Am 30.07.2014 besichtigte die Delegation in der<br />
Jerusalemer Altstadt die Ausgrabungen im Nahebereich der Klagemauer (Westmauer des<br />
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