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Bescheid

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Die Duplik des Beschwerdegegners wurde mit Schreiben der KommAustria vom 30.08.2016<br />

samt Beilagen an den Beschwerdeführer übermittelt.<br />

1.5. Durchführung einer mündlichen Verhandlung<br />

Am 15.11.2016 führte die KommAustria in Anwesenheit der Parteien eine mündliche<br />

Verhandlung durch, in der der Nationalratsabgeordnete A von der FPÖ als Zeuge hinsichtlich<br />

seiner Wahrnehmungen über den Vorfall in der Jerusalemer Altstadt, der sich am 30.07.2014<br />

im Nahebereich des Beschwerdeführers zugetragen hatte, befragt wurde. Darüber hinaus<br />

wurden die Mitarbeiter des Beschwerdegegners, Ingrid Thurnher, C, D, E und F als Zeugen<br />

hinsichtlich des Ablaufs und des Zustandekommens der beschwerdegegenständlichen<br />

Sendung „Das Duell“ am 19.05.2016, sowie der Recherchen, Vorarbeiten und Aufträge, die<br />

zur beschwerdegegenständlichen Fragestellung zur Israel-Reise des Beschwerdeführers im<br />

Zeitraum 29.07.2014 bis 01.08.2014 geführt haben, befragt.<br />

Seitens des Beschwerdegegners wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung die<br />

Beilage ./A (Transkript der Sendung ZIB 2 vom 28.12.2015 mit einem Auszug eines<br />

Interviews von Dr. Armin Wolf mit dem Beschwerdeführer) und die<br />

Beilage ./D (Reichweiten bzw. Zuseherzahlen im TV-Duell und der nachfolgenden ZIB 2)<br />

Beilage ./E (E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. Armin Wolf und Dr. Ben Segenreich am<br />

19.05.2016) und die<br />

Beilage ./F (E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. Armin Wolf und Micky Rosenfeld am<br />

19.05.2016) vorgelegt.<br />

Seitens des Beschwerdeführers wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung die<br />

Beilage ./B (Ausdruck eines Handy-Fotos von A, auf dem das Tor abgebildet ist,<br />

welches beim Betreten und Verlassen des gesicherten Geländes nahe der Klagemauer<br />

passiert werden muss) und die<br />

Beilage ./C (Ausdruck eines Handy-Fotos von A, das ein Einsatzfahrzeug hinter dem<br />

Sicherheitstor zeigen soll) vorgelegt.<br />

Mit Schreiben vom 24.11.2016 übermittelte die KommAustria den Parteien die Niederschrift<br />

des Tonbandprotokolls samt Beilagen und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen zwei<br />

Wochen ab Zustellung des Schreibens Einwendungen gemäß § 14 Abs. 7 AVG wegen<br />

behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung des Tonbandprotokolls zu<br />

erheben.<br />

Es langten keine weiteren Stellungnahmen mehr bei der KommAustria ein.<br />

2. Sachverhalt<br />

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender<br />

entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:<br />

2.1. Israel-Reise des Beschwerdeführers und Besuch der Ausgrabungen nahe der<br />

Klagemauer am 30.07.2014<br />

Geschehnisablauf und Wahrnehmungen durch die Delegation des Beschwerdeführers<br />

Der Beschwerdeführer unternahm gemeinsam mit anderen Funktionären der FPÖ, darunter<br />

auch dem damaligen Wiener FPÖ-Stadtrat A (nunmehr FPÖ-Abgeordneter zum Nationalrat),<br />

vom 29.07.2014 bis zum 01.08.2014 eine Reise nach Israel. Als Dolmetscher der Delegation<br />

fungierte ein Bekannter von A, B. Am 30.07.2014 besichtigte die Delegation in der<br />

Jerusalemer Altstadt die Ausgrabungen im Nahebereich der Klagemauer (Westmauer des<br />

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