Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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Weil die Moderatorin gefragt habe, ob – mangels sonstiger medialer Berichterstattung –<br />
möglicherweise von einer Verwechslung in der Erinnerung des Beschwerdeführers<br />
auszugehen sei, behaupte der Beschwerdeführer, vor einem „Millionenpublikum als Lügner<br />
hingestellt“ worden zu sein. Sich diesem Gedankengang anzuschließen würde bedeuten,<br />
dass jegliche Fragestellung zu unklaren Sachverhalten (wie auch dem Gegebenen) uno actu<br />
den Vorwurf der Lüge beinhalte.<br />
Darüber hinaus führte der Beschwerdegegner aus, dass die Behauptung „eine einfache<br />
Internet-Recherche (hätte) die Wahrheit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu Tage<br />
gebracht“ faktenwidrig sei. Eine sehr ausführliche Internet-Recherche des<br />
Beschwerdegegners in Deutsch und Englisch zu den mehrfachen Schilderungen des<br />
Beschwerdeführers habe keinen einzigen Hinweis auf eine erschossene, schwer bewaffnete<br />
Frau am Tempelberg oder sonst wo in Jerusalem oder in Israel im Juli 2014 erbracht. Es sei<br />
Journalisten weder grundsätzlich noch praktisch zuzumuten, zu sämtlichen denkbaren<br />
Alternativversionen einer öffentlichen Äußerung eines Politikers zu recherchieren.<br />
Der Vorwurf der Lüge sei vom Beschwerdeführer auch erhoben worden, weil „aufmerksame<br />
Zuseher“ bereits während der Sendung über Twitter und andere soziale Medien darauf<br />
hingewiesen hätten, dass die Recherchen des Beschwerdegegners falsch wären, ohne dass<br />
der Beschwerdegegner darauf noch in der Sendung reagiert hätte.<br />
Wahr sei jedoch, dass ein Journalist der Tageszeitung „Heute“ etwa 20 Minuten vor Ende<br />
der Sendung den Link zum oben angeführten Jerusalem Post Bericht auf Twitter gepostet<br />
habe. Wie bereits mehrfach angeführt, belege dieser Bericht keineswegs, dass die<br />
Recherchen falsch gewesen seien. Aber selbst wenn man unterstellen würde, das Ergebnis<br />
der Recherchen wäre falsch gewesen, wäre es völlig realitätsfremd, in einer 90-minütigen,<br />
sehr stressigen und thematisch dichten Live-Sendung von einer einzelnen Moderatorin zu<br />
verlangen, sie müsse neben ihrer Moderation auch noch soziale Medien verfolgen, einzelne<br />
Postings verifizieren und in die Sendung einbringen. Oder auch, dass während der Live-<br />
Sendung die Redaktion der Moderatorin den (keineswegs klaren) Sachverhalt über einen<br />
Kopfhörer schildert, während sie zwei Präsidentschaftskandidaten live zu mittlerweile völlig<br />
anderen Themen interviewt. Dies alles auch vor dem Hintergrund, dass der gepostete Artikel<br />
und der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt keine Gemeinsamkeiten aufweisen<br />
würden, außer dass sich diese beiden in Jerusalem ereignet haben sollen.<br />
In weiterer Folge ging der Beschwerdegegner neuerlich auf die Behauptung des<br />
Beschwerdeführers ein, dass dieser völlig überraschend mit dem<br />
beschwerdegegenständlichen Thema in der Live-Diskussion konfrontiert worden sei.<br />
Zum Schreiben der KommAustria vom 09.08.2016 führte der Beschwerdegegner<br />
abschließend aus, es könne bestätigt werden, dass die vorgehaltene E-Mail von<br />
Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz an Dr. Norbert Steger geschrieben worden sei. Es<br />
handle sich dabei um eine Korrespondenz der Geschäftsführung mit einem Mitglied des<br />
Stiftungsrats, nicht um einen juristischen Schriftsatz. Die E-Mail stehe daher auch nicht im<br />
Widerspruch zu der seitens des Beschwerdegegners vorgebrachten juristischen<br />
Argumentation. Schon gar nicht könne daraus eine Verletzung des Objektivitätsgebotes<br />
konstruiert werden. Es sei ständige Spruchpraxis der Regulierungsbehörden, dass es für die<br />
Einhaltung des Objektivitätsgebotes ausschließlich auf das Ergebnis des<br />
Sendungsgestaltung und nicht auf im Vorfeld gelegene Ereignisse – hier im Nachhinein<br />
gelegene Ereignisse – ankomme. In diesem Sinne könne die angesprochene E-Mail nie eine<br />
Objektivitätsverletzung darstellen. Die E-Mail vom 20.05.2016 wurde der Duplik des<br />
Beschwerdegegners beigelegt. Ebenso legte der Beschwerdegegner eine DVD mit noch<br />
vorhandenem Rohmaterial über das Interview mit Micky Rosenfeld vor, welche insgesamt<br />
vier Clips beinhaltet.<br />
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