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Weil die Moderatorin gefragt habe, ob – mangels sonstiger medialer Berichterstattung –<br />

möglicherweise von einer Verwechslung in der Erinnerung des Beschwerdeführers<br />

auszugehen sei, behaupte der Beschwerdeführer, vor einem „Millionenpublikum als Lügner<br />

hingestellt“ worden zu sein. Sich diesem Gedankengang anzuschließen würde bedeuten,<br />

dass jegliche Fragestellung zu unklaren Sachverhalten (wie auch dem Gegebenen) uno actu<br />

den Vorwurf der Lüge beinhalte.<br />

Darüber hinaus führte der Beschwerdegegner aus, dass die Behauptung „eine einfache<br />

Internet-Recherche (hätte) die Wahrheit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu Tage<br />

gebracht“ faktenwidrig sei. Eine sehr ausführliche Internet-Recherche des<br />

Beschwerdegegners in Deutsch und Englisch zu den mehrfachen Schilderungen des<br />

Beschwerdeführers habe keinen einzigen Hinweis auf eine erschossene, schwer bewaffnete<br />

Frau am Tempelberg oder sonst wo in Jerusalem oder in Israel im Juli 2014 erbracht. Es sei<br />

Journalisten weder grundsätzlich noch praktisch zuzumuten, zu sämtlichen denkbaren<br />

Alternativversionen einer öffentlichen Äußerung eines Politikers zu recherchieren.<br />

Der Vorwurf der Lüge sei vom Beschwerdeführer auch erhoben worden, weil „aufmerksame<br />

Zuseher“ bereits während der Sendung über Twitter und andere soziale Medien darauf<br />

hingewiesen hätten, dass die Recherchen des Beschwerdegegners falsch wären, ohne dass<br />

der Beschwerdegegner darauf noch in der Sendung reagiert hätte.<br />

Wahr sei jedoch, dass ein Journalist der Tageszeitung „Heute“ etwa 20 Minuten vor Ende<br />

der Sendung den Link zum oben angeführten Jerusalem Post Bericht auf Twitter gepostet<br />

habe. Wie bereits mehrfach angeführt, belege dieser Bericht keineswegs, dass die<br />

Recherchen falsch gewesen seien. Aber selbst wenn man unterstellen würde, das Ergebnis<br />

der Recherchen wäre falsch gewesen, wäre es völlig realitätsfremd, in einer 90-minütigen,<br />

sehr stressigen und thematisch dichten Live-Sendung von einer einzelnen Moderatorin zu<br />

verlangen, sie müsse neben ihrer Moderation auch noch soziale Medien verfolgen, einzelne<br />

Postings verifizieren und in die Sendung einbringen. Oder auch, dass während der Live-<br />

Sendung die Redaktion der Moderatorin den (keineswegs klaren) Sachverhalt über einen<br />

Kopfhörer schildert, während sie zwei Präsidentschaftskandidaten live zu mittlerweile völlig<br />

anderen Themen interviewt. Dies alles auch vor dem Hintergrund, dass der gepostete Artikel<br />

und der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt keine Gemeinsamkeiten aufweisen<br />

würden, außer dass sich diese beiden in Jerusalem ereignet haben sollen.<br />

In weiterer Folge ging der Beschwerdegegner neuerlich auf die Behauptung des<br />

Beschwerdeführers ein, dass dieser völlig überraschend mit dem<br />

beschwerdegegenständlichen Thema in der Live-Diskussion konfrontiert worden sei.<br />

Zum Schreiben der KommAustria vom 09.08.2016 führte der Beschwerdegegner<br />

abschließend aus, es könne bestätigt werden, dass die vorgehaltene E-Mail von<br />

Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz an Dr. Norbert Steger geschrieben worden sei. Es<br />

handle sich dabei um eine Korrespondenz der Geschäftsführung mit einem Mitglied des<br />

Stiftungsrats, nicht um einen juristischen Schriftsatz. Die E-Mail stehe daher auch nicht im<br />

Widerspruch zu der seitens des Beschwerdegegners vorgebrachten juristischen<br />

Argumentation. Schon gar nicht könne daraus eine Verletzung des Objektivitätsgebotes<br />

konstruiert werden. Es sei ständige Spruchpraxis der Regulierungsbehörden, dass es für die<br />

Einhaltung des Objektivitätsgebotes ausschließlich auf das Ergebnis des<br />

Sendungsgestaltung und nicht auf im Vorfeld gelegene Ereignisse – hier im Nachhinein<br />

gelegene Ereignisse – ankomme. In diesem Sinne könne die angesprochene E-Mail nie eine<br />

Objektivitätsverletzung darstellen. Die E-Mail vom 20.05.2016 wurde der Duplik des<br />

Beschwerdegegners beigelegt. Ebenso legte der Beschwerdegegner eine DVD mit noch<br />

vorhandenem Rohmaterial über das Interview mit Micky Rosenfeld vor, welche insgesamt<br />

vier Clips beinhaltet.<br />

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