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Bescheid

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Gänze, geleugnet habe („Das klingt nach einem sehr spektakulären Vorfall und wir haben<br />

uns irgendwie gewundert, dass das nirgendwo berichtet worden ist […]“; „Kann es sein, dass<br />

Sie da irgendetwas verwechseln in Ihrer Erinnerung?“) und damit den Beschwerdeführer vor<br />

einem Millionenpublikum als Lügner hingestellt habe, obwohl<br />

eine einfache Internet-Recherche die Wahrheit der Schilderungen des<br />

Beschwerdeführers zu Tage gebracht hätte und<br />

<br />

aufmerksame Zuseher bereits während der Sendung über Twitter und andere soziale<br />

Medien darauf hingewiesen hätten, dass die Recherchen des Beschwerdegegners<br />

falsch gewesen seien, ohne dass der Beschwerdegegner darauf entsprechend, d.h.<br />

noch in der Sendung, reagiert hätte.<br />

Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass es unzulässig sei, dass der<br />

Beschwerdegegner über diesen Sachverhalt recherchiert habe (in diese Richtung gehe<br />

jedoch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 20.06.2016, Seite 17, letzter<br />

Absatz). Rechtswidrig sei ja nur, dass der Beschwerdegegner keine ausreichenden<br />

Recherchen angestellt habe und dann den Beschwerdeführer vor einem Millionenpublikum<br />

als Lügner dargestellt habe; all dies noch dazu mit höchst unsachlichen Mitteln.<br />

Der Beschwerdeführer habe auch nicht verlangt, dass Fragen an ihn vor der Sendung<br />

abzustimmen seien. Es liege aber auf der Hand, dass es unfair gewesen sei, den<br />

Beschwerdeführer während einer laufenden Live-Fernsehsendung mit einem völlig<br />

überraschenden Thema zu konfrontieren, so dass dem Beschwerdeführer jede Gelegenheit<br />

genommen worden sei, den Behauptungen des Beschwerdegegners mit Sachbeweisen<br />

entgegen zu treten. Es sei daher in hohem Maße scheinheilig, wenn der Beschwerdegegner<br />

jetzt so tue, als ob seine Vorgangsweise ohnehin dem üblichen journalistischen Standard<br />

(audiatur et altera pars) entspreche, da der Beschwerdegegner diesen Grundsatz geradezu<br />

pervertiert habe: Er habe nämlich dem Beschwerdeführer gerade keine ausreichende<br />

Gelegenheit eingeräumt, die Behauptungen des Beschwerdegegners zu widerlegen! Der<br />

Beschwerdegegner verkenne hier die Anforderungen der journalistischen Sorgfalt.<br />

<br />

<br />

Grundvoraussetzung einer sorgfältigen Recherche sei die Einhaltung des Grundsatzes<br />

audiatur et altera pars, dem in der Regel durch Einholung einer Stellungnahme des<br />

Betroffenen zu entsprechen sei (z.B. OGH 15 Os 125/08h = MR 2009,124).<br />

Dabei dürfe es sich aber natürlich nicht um einen bloß formalen Vorgang handeln,<br />

sondern dem Betroffenen müsse dabei angemessen Gelegenheit (insbesondere auch<br />

ausreichend Zeit) zu einer Stellungnahme geboten werden (vgl. zu all dem Rami in<br />

Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum StGB² [2011] § 29 MedienG Rz 9 mwN).<br />

Eine überraschend gestellte Frage in einer Live-Sendung, noch dazu gestützt auf<br />

falsche Behauptungen, entspreche daher gerade nicht dem Grundsatz des audiatur et<br />

altera pars!<br />

Wenn der Beschwerdegegner vorbringe, dass der Beschwerdeführer selbst dieses Thema<br />

ins Spiel gebracht hätte, weshalb der Beschwerdegegner gezwungen gewesen wäre, die<br />

Angelegenheit in sehr kurzer Zeit zur recherchieren, so verkenne er, dass dieses Thema<br />

bereits Monate zuvor öffentlich gemacht worden sei; der Beschwerdegegner hätte daher<br />

ausreichend Zeit gehabt, den Sachverhalt zur recherchieren, wofür übrigens bereits eine<br />

einfache Google-Suche gereicht hätte. Zudem hätten aufmerksame Zuseher bereits während<br />

der inkriminierten Sendung über Twitter und andere soziale Medien darauf hingewiesen,<br />

dass die Recherchen des Beschwerdegegners falsch gewesen seien, ohne dass dieser<br />

darauf entsprechend regiert hätte.<br />

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