Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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Gänze, geleugnet habe („Das klingt nach einem sehr spektakulären Vorfall und wir haben<br />
uns irgendwie gewundert, dass das nirgendwo berichtet worden ist […]“; „Kann es sein, dass<br />
Sie da irgendetwas verwechseln in Ihrer Erinnerung?“) und damit den Beschwerdeführer vor<br />
einem Millionenpublikum als Lügner hingestellt habe, obwohl<br />
eine einfache Internet-Recherche die Wahrheit der Schilderungen des<br />
Beschwerdeführers zu Tage gebracht hätte und<br />
<br />
aufmerksame Zuseher bereits während der Sendung über Twitter und andere soziale<br />
Medien darauf hingewiesen hätten, dass die Recherchen des Beschwerdegegners<br />
falsch gewesen seien, ohne dass der Beschwerdegegner darauf entsprechend, d.h.<br />
noch in der Sendung, reagiert hätte.<br />
Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass es unzulässig sei, dass der<br />
Beschwerdegegner über diesen Sachverhalt recherchiert habe (in diese Richtung gehe<br />
jedoch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 20.06.2016, Seite 17, letzter<br />
Absatz). Rechtswidrig sei ja nur, dass der Beschwerdegegner keine ausreichenden<br />
Recherchen angestellt habe und dann den Beschwerdeführer vor einem Millionenpublikum<br />
als Lügner dargestellt habe; all dies noch dazu mit höchst unsachlichen Mitteln.<br />
Der Beschwerdeführer habe auch nicht verlangt, dass Fragen an ihn vor der Sendung<br />
abzustimmen seien. Es liege aber auf der Hand, dass es unfair gewesen sei, den<br />
Beschwerdeführer während einer laufenden Live-Fernsehsendung mit einem völlig<br />
überraschenden Thema zu konfrontieren, so dass dem Beschwerdeführer jede Gelegenheit<br />
genommen worden sei, den Behauptungen des Beschwerdegegners mit Sachbeweisen<br />
entgegen zu treten. Es sei daher in hohem Maße scheinheilig, wenn der Beschwerdegegner<br />
jetzt so tue, als ob seine Vorgangsweise ohnehin dem üblichen journalistischen Standard<br />
(audiatur et altera pars) entspreche, da der Beschwerdegegner diesen Grundsatz geradezu<br />
pervertiert habe: Er habe nämlich dem Beschwerdeführer gerade keine ausreichende<br />
Gelegenheit eingeräumt, die Behauptungen des Beschwerdegegners zu widerlegen! Der<br />
Beschwerdegegner verkenne hier die Anforderungen der journalistischen Sorgfalt.<br />
<br />
<br />
Grundvoraussetzung einer sorgfältigen Recherche sei die Einhaltung des Grundsatzes<br />
audiatur et altera pars, dem in der Regel durch Einholung einer Stellungnahme des<br />
Betroffenen zu entsprechen sei (z.B. OGH 15 Os 125/08h = MR 2009,124).<br />
Dabei dürfe es sich aber natürlich nicht um einen bloß formalen Vorgang handeln,<br />
sondern dem Betroffenen müsse dabei angemessen Gelegenheit (insbesondere auch<br />
ausreichend Zeit) zu einer Stellungnahme geboten werden (vgl. zu all dem Rami in<br />
Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum StGB² [2011] § 29 MedienG Rz 9 mwN).<br />
Eine überraschend gestellte Frage in einer Live-Sendung, noch dazu gestützt auf<br />
falsche Behauptungen, entspreche daher gerade nicht dem Grundsatz des audiatur et<br />
altera pars!<br />
Wenn der Beschwerdegegner vorbringe, dass der Beschwerdeführer selbst dieses Thema<br />
ins Spiel gebracht hätte, weshalb der Beschwerdegegner gezwungen gewesen wäre, die<br />
Angelegenheit in sehr kurzer Zeit zur recherchieren, so verkenne er, dass dieses Thema<br />
bereits Monate zuvor öffentlich gemacht worden sei; der Beschwerdegegner hätte daher<br />
ausreichend Zeit gehabt, den Sachverhalt zur recherchieren, wofür übrigens bereits eine<br />
einfache Google-Suche gereicht hätte. Zudem hätten aufmerksame Zuseher bereits während<br />
der inkriminierten Sendung über Twitter und andere soziale Medien darauf hingewiesen,<br />
dass die Recherchen des Beschwerdegegners falsch gewesen seien, ohne dass dieser<br />
darauf entsprechend regiert hätte.<br />
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