Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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1.3.1. Zur Beschwerdelegitimation<br />
Der Beschwerdegegner habe durch sein in der Beschwerde vom 30.05.2016 inkriminiertes<br />
Verhalten versucht, den Beschwerdeführer als Lügner darzustellen und habe daher zum<br />
Nachteil des Beschwerdeführers die objektiven Tatbestände des § 111 Abs. 1 und 2 StGB<br />
(OGH 9 Os 109/68 0 EvBl 1969/246, 356; OLG Wien 17 Bs 229/14x = MR 2014, 287) und<br />
des § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB (OGH 4 Ob 1092/95; 4 Ob 2269/69x; 6 Ob 315/02w; 6 Ob<br />
258/11a) verwirklicht. Dies sei umso gravierender, als kurz nach der inkriminierten Sendung<br />
die Wahl zum Bundespräsidenten stattgefunden habe, für die der Beschwerdeführer<br />
kandidiert habe.<br />
Zudem habe der Beschwerdegegner versucht, die Akzeptanz des Beschwerdeführers bei<br />
den Wahlberechtigten in Bezug auf die Wahl zum Bundespräsidenten zu zerstören, indem<br />
der Beschwerdeführer zum einen als Lügner hingestellt worden sei und zum anderen<br />
dadurch, dass mit bestimmten Stilmitteln (Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem<br />
Augenrollen, Wort- und Satzwiederholungen wie gegenüber einem trotzigen Kind [„Wir<br />
haben nichts behauptet, Herr Hofer. Wir haben nichts behauptet, Herr Hofer.“; „Herr Hofer.<br />
Herr Hofer.“], hämischen Aussagen [„Was tun wir dann?“] usw.) versucht worden sei, den<br />
Beschwerdeführer lächerlich zu machen.<br />
1.3.2. Zur Stellungnahme des Beschwerdegegners<br />
Es sei mittlerweile unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2014 in Jerusalem Zeuge<br />
geworden sei, wie in seiner unmittelbaren Nähe eine Frau von der Polizei niedergeschossen<br />
wurde, weil sei – eingewickelt in Decken – den Eindruck erweckt hätte, eine bewaffnete<br />
Terroristin zu sein. Wenn der Beschwerdegegner dem entgegenhalte, dass sich der Vorfall<br />
nicht am Tempelberg ereignet habe, so übersehe er, dass es sich beim Ort dieses Vorfalls,<br />
der Klagemauer, um die Westmauer des Tempelbergs handle. Als Beleg hierfür legte der<br />
Beschwerdeführer als Beilagen ./M und ./N zwei Artikel aus Wikipedia über den Tempelberg<br />
und die Klagemauer vor.<br />
Es sei etwas eigenartig, dass der Beschwerdegegner jetzt auf dem genauen Ort des Vorfalls<br />
herumreite, obwohl er doch in der inkriminierten Sendung zum Ausdruck gebracht habe,<br />
dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall überhaupt nicht, nämlich in ganz<br />
Israel nicht, ereignet habe.<br />
Der Beschwerdeführer habe auch bereits außer Streit gestellt, dass in den von ihm<br />
vorgelegten israelischen Presseberichten der Sachverhalt etwas anders dargestellt worden<br />
sei, nämlich dahingehend, dass die besagte Frau nicht erschossen, sondern „nur“<br />
angeschossen worden sei, und dass sie auch nicht bewaffnet gewesen sei. Dazu sei aus<br />
Sicht des Beschwerdeführers Folgendes zu sagen:<br />
<br />
<br />
Er habe Schüsse wahrgenommen und den Umstand, dass die Frau danach regungslos<br />
am Boden gelegen sei. Nach seiner Wahrnehmung sei sie erschossen worden; es sei<br />
aber natürlich nicht auszuschließen, dass sie lediglich angeschossen worden und<br />
ohnmächtig geworden sei.<br />
Die Frau sei in überdimensionale Decken gehüllt gewesen. Unmittelbar nach den<br />
Schüssen sei dem Beschwerdeführer und seinen Begleitern von der Polizei mitgeteilt<br />
worden, dass es sich bei der erschossenen (oder vielleicht auch nur angeschossenen)<br />
Frau um eine Terroristin handle, die mit Handgranaten und Maschinenpistolen versucht<br />
habe, einen Terroranschlag zu verüben.<br />
Dass alles sei hier aber gar nicht der springende Punkt: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens<br />
des Beschwerdegegners liege ja gerade darin, dass dieser den Sachverhalt an sich, also zur<br />
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