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Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

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1.3.1. Zur Beschwerdelegitimation<br />

Der Beschwerdegegner habe durch sein in der Beschwerde vom 30.05.2016 inkriminiertes<br />

Verhalten versucht, den Beschwerdeführer als Lügner darzustellen und habe daher zum<br />

Nachteil des Beschwerdeführers die objektiven Tatbestände des § 111 Abs. 1 und 2 StGB<br />

(OGH 9 Os 109/68 0 EvBl 1969/246, 356; OLG Wien 17 Bs 229/14x = MR 2014, 287) und<br />

des § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB (OGH 4 Ob 1092/95; 4 Ob 2269/69x; 6 Ob 315/02w; 6 Ob<br />

258/11a) verwirklicht. Dies sei umso gravierender, als kurz nach der inkriminierten Sendung<br />

die Wahl zum Bundespräsidenten stattgefunden habe, für die der Beschwerdeführer<br />

kandidiert habe.<br />

Zudem habe der Beschwerdegegner versucht, die Akzeptanz des Beschwerdeführers bei<br />

den Wahlberechtigten in Bezug auf die Wahl zum Bundespräsidenten zu zerstören, indem<br />

der Beschwerdeführer zum einen als Lügner hingestellt worden sei und zum anderen<br />

dadurch, dass mit bestimmten Stilmitteln (Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem<br />

Augenrollen, Wort- und Satzwiederholungen wie gegenüber einem trotzigen Kind [„Wir<br />

haben nichts behauptet, Herr Hofer. Wir haben nichts behauptet, Herr Hofer.“; „Herr Hofer.<br />

Herr Hofer.“], hämischen Aussagen [„Was tun wir dann?“] usw.) versucht worden sei, den<br />

Beschwerdeführer lächerlich zu machen.<br />

1.3.2. Zur Stellungnahme des Beschwerdegegners<br />

Es sei mittlerweile unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2014 in Jerusalem Zeuge<br />

geworden sei, wie in seiner unmittelbaren Nähe eine Frau von der Polizei niedergeschossen<br />

wurde, weil sei – eingewickelt in Decken – den Eindruck erweckt hätte, eine bewaffnete<br />

Terroristin zu sein. Wenn der Beschwerdegegner dem entgegenhalte, dass sich der Vorfall<br />

nicht am Tempelberg ereignet habe, so übersehe er, dass es sich beim Ort dieses Vorfalls,<br />

der Klagemauer, um die Westmauer des Tempelbergs handle. Als Beleg hierfür legte der<br />

Beschwerdeführer als Beilagen ./M und ./N zwei Artikel aus Wikipedia über den Tempelberg<br />

und die Klagemauer vor.<br />

Es sei etwas eigenartig, dass der Beschwerdegegner jetzt auf dem genauen Ort des Vorfalls<br />

herumreite, obwohl er doch in der inkriminierten Sendung zum Ausdruck gebracht habe,<br />

dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall überhaupt nicht, nämlich in ganz<br />

Israel nicht, ereignet habe.<br />

Der Beschwerdeführer habe auch bereits außer Streit gestellt, dass in den von ihm<br />

vorgelegten israelischen Presseberichten der Sachverhalt etwas anders dargestellt worden<br />

sei, nämlich dahingehend, dass die besagte Frau nicht erschossen, sondern „nur“<br />

angeschossen worden sei, und dass sie auch nicht bewaffnet gewesen sei. Dazu sei aus<br />

Sicht des Beschwerdeführers Folgendes zu sagen:<br />

<br />

<br />

Er habe Schüsse wahrgenommen und den Umstand, dass die Frau danach regungslos<br />

am Boden gelegen sei. Nach seiner Wahrnehmung sei sie erschossen worden; es sei<br />

aber natürlich nicht auszuschließen, dass sie lediglich angeschossen worden und<br />

ohnmächtig geworden sei.<br />

Die Frau sei in überdimensionale Decken gehüllt gewesen. Unmittelbar nach den<br />

Schüssen sei dem Beschwerdeführer und seinen Begleitern von der Polizei mitgeteilt<br />

worden, dass es sich bei der erschossenen (oder vielleicht auch nur angeschossenen)<br />

Frau um eine Terroristin handle, die mit Handgranaten und Maschinenpistolen versucht<br />

habe, einen Terroranschlag zu verüben.<br />

Dass alles sei hier aber gar nicht der springende Punkt: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens<br />

des Beschwerdegegners liege ja gerade darin, dass dieser den Sachverhalt an sich, also zur<br />

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