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Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

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Zusammenhang mit Wahlen an Politiker gerichtet seien. Dazu komme, dass die Grenzen der<br />

zulässigen Kritik bei Politikern weiter gezogen seien, als bei „Privatpersonen“ (vgl. VfGH<br />

27.09.1993, B 343/92-93; RFK vom 03.01.1992, RfR 1992, 12).<br />

Soweit – so der Beschwerdegegner abschließend – die klaren Worte des Höchstgerichts zur<br />

Frage der Objektivität bei Interviews. Entscheidend sei, ob der der Interviewte „auf alle ihm<br />

gestellten Fragen bzw. alle dem entgegen gehaltenen Behauptungen unmittelbar sofort und<br />

frei seine Gegenposition habe darlegen können.“ Dies sei im konkreten Fall nicht einmal<br />

ansatzweise bestritten worden bzw. ergebe sich auch dafür kein Anhaltspunkt aus der<br />

inkriminierten Sendung. Dass ein Interviewer aber Emotionen zeige, sei grundsätzlich weder<br />

verboten noch ein Nachteil, könnten sie doch die Diskussion beleben und seien sie unter den<br />

oben für die Gestaltung von Interviews dargelegten Kriterien, vor allem der dem<br />

Interviewpartner eingeräumten Möglichkeit, darauf unmittelbar zu antworten, jedenfalls<br />

zulässig. Der Beschwerdeführer habe ebenso unbehindert emotionell geantwortet („Das ist ja<br />

ein absoluter Unsinn, was sie hier verzapfen.“).<br />

Umgelegt auf den konkreten Sachverhalt bedeute dies nach Auffassung des<br />

Beschwerdegegners, dass die Diskussionsführung von Ingrid Thurnherr dem<br />

Objektivitätsgebot entsprochen habe. Die Tatsache, dass die Moderatorin auf Antworten auf<br />

die von ihr gestellten Fragen insistierte, und sich nicht damit zufrieden gegeben habe,<br />

Aussagen des Beschwerdeführers (auch wenn diese keine Antwort auf die gestellte Fragen<br />

waren) stehen zu lassen, sondern nachgefragt habe (um eben den Geboten der<br />

Ausgewogenheit, Pluralität und Meinungsvielfalt zu entsprechen), könne wohl nicht als<br />

„Lächerlichmachen“ des Beschwerdeführers dargestellt werden, sondern lege die<br />

professionelle und routinierte und vor allem gesetzeskonforme Diskussionsführung dar.<br />

Abschließend stellte der Beschwerdegegner den Antrag, der vorliegenden Beschwerde keine<br />

Folge zu geben.<br />

Mit Schreiben vom 29.06.2016 übermittelte die KommAustria die Stellungnahme des<br />

Beschwerdegegners, inklusive von Kopien der vorgelegten Sendungsmitschnitte und<br />

Beilagen, an den Beschwerdeführer und räumte diesem die Möglichkeit ein, sich hierzu<br />

binnen zwei Wochen zu äußern. Darüber hinaus forderte die KommAustria den<br />

Beschwerdeführer auf, seine Angaben zur behaupteten Beschwerdelegitimation gemäß § 36<br />

Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zu ergänzen bzw. Konkretisierungen zur Art der Schädigung durch<br />

die dem Beschwerdegegner vorgehaltene Rechtsverletzung nachzureichen.<br />

Mit Schreiben vom 14.07.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der<br />

Stellungnahme- und Ergänzungsfrist um eine weitere Woche bis zum 21.07.2016. Mit E-Mail<br />

vom 15.07.2016 gewährte die KommAustria die Erstreckung der Frist bis zum 21.07.2016.<br />

1.3. Replik des Beschwerdeführers<br />

Mit Schreiben vom 18.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik zur<br />

Stellungnahme des Beschwerdegegners und ergänzte auftragsgemäß seine Ausführungen<br />

zur behaupteten Beschwerdelegitimation.<br />

Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Stellung des Generaldirektors des<br />

Beschwerdegegners als Formalpartei in Verfahren vor der KommAustria und der in der<br />

Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 20.06.2016 unzutreffenden Bezeichnung des<br />

Generaldirektors als weiteren Beschwerdegegner (neben dem ORF selbst), führte der<br />

Beschwerdeführer in seiner Replik Nachstehendes aus:<br />

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