16.03.2017 Aufrufe

Bescheid

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Faktum sei, dass es zwei dargestellte Sachverhalte gebe: einerseits die Schilderung des<br />

Beschwerdeführers über einen Terrorangriff, bei dem eine schwer bewaffnete Frau während<br />

seines Besuches in Israel getötet worden sei, andererseits die (auch in der Beschwerde)<br />

vorgelegten Medienberichte, denen zur Folge eine geistig verwirrte Frau angeschossen und<br />

leicht verletzt ins Krankenhaus gebracht worden sei. Um die Aussagen des<br />

Beschwerdeführers zu hinterfragen, sei zu diesen bei den israelischen Behörden<br />

nachrecherchiert worden. Die in der Beschwerde angeführten Zeitungsartikel hätten sohin<br />

nichts mit dem geschilderten Vorfall des Beschwerdeführers zu tun. Unter den Aspekten der<br />

Objektivität (Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen), sei es<br />

daher angebracht gewesen, die Aussagen des Beschwerdeführers zu hinterfragen, zumal<br />

kein einziges Medium zu diesem Zeitpunkt über einen Terrorakt in Jerusalem berichtet hätte.<br />

Ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgang tatsächlich stattgefunden habe oder<br />

nicht, habe weder in der Sendung, noch sonst irgendwo geklärt werden können.<br />

In der Beschwerde sei ebenfalls inkriminiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht<br />

„rechtzeitig vor der Sendung darauf hingewiesen“ worden sei, dass er mit dem von ihm<br />

geschilderten Terrorakt am Tempelberg konfrontiert werden würde. Völlig unklar sei, wo in<br />

diesem Punkt die Objektivitätsverletzung liegen solle. Objektiv berichten bedeute,<br />

Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Wie der<br />

Beschwerdegegner schon dargelegt habe, beziehe sich das Objektivitätsgebot auf sämtliche<br />

zulässigen Darbietungen des Beschwerdegegners, sohin nicht nur auf selbst recherchiertes<br />

Material, sondern selbstverständlich auch auf Aussagen, die in (Live-)Sendungen (von<br />

dritten Personen, hier aber wie z.B. auch vom Beschwerdeführer) gemacht würden. Diese<br />

völlig unkritisch stehen zu lassen, ohne Aussagen von Interviewten oder<br />

Diskussionsteilnehmern zu hinterfragen, liege wohl nicht nur in einem gewissen<br />

Spannungsverhältnis mit dem Objektivitätsgebot, sondern entbehre jeder journalistischen<br />

Grundlage. Der offensichtliche „Wunsch“ des Beschwerdeführers, Interviews<br />

vorabzusprechen, sei weder gesetzlich vorgesehen, noch mit der Aufgabe von Medien als<br />

„public watchdog“, noch mit dem Grundsatz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK)<br />

vereinbar.<br />

Zuletzt werde in der Beschwerde noch versucht, die Moderation als unobjektiv darzustellen.<br />

Diesfalls seien es nicht nur einzelne Formulierungen, sondern auch der Moderationsstil bzw.<br />

bestimmte „Stilmittel“ die inkriminiert würden. Das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit<br />

komme sowohl dem Beschwerdegegner als Medienunternehmen, als auch den dort tätigen<br />

Journalistinnen und Journalisten zu. Die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 10 Abs. 1<br />

EMRK werde in Abs. 2 durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt. Als solche<br />

Gesetzesvorbehalte seien sowohl das BVG-Rundfunk aber auch die Bestimmungen des<br />

ORF-Gesetzes über die Ausgewogenheit anzusehen. Der VfGH habe dazu bereits 1989<br />

festgestellt, dass sich die Aufgabe des Interviewers im Allgemeinen „freilich nicht in der<br />

Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Interviewten erschöpfen“ müsse.<br />

„Vielmehr können in alle gewählten Fragen – aus berechtigtem Interesse an offener<br />

Wechselrede – durchaus auch scharf ausgeprägte Standpunkte und provokant kritische<br />

Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben<br />

vertretenen Meinungen“ im Sinne des ORF-G einfließen, weil der Befragte dazu sogleich in<br />

freier Antwort selbst Stellung nehmen könne. Der „Meinungsvielfalt“, dann der<br />

„Ausgewogenheit“ der Sendung als Ganzes und so auch dem Objektivitätsgebot, wie in Art. l<br />

Abs. 2 BVG-Rundfunk iVm § 4 ORF-G umschrieben und postuliert, werde auf solche Weise<br />

vollauf Rechnung getragen (vgl. VfSlg 12.086/1989).<br />

Da die inkriminierte Sendung als Live-Sendung völlig ungekürzt ausgestrahlt worden sei, sei<br />

nach Ansicht des VfGH schon aus diesem Grund in der Gesamtschau kein einseitig<br />

verzeichnetes [gemeint wohl: verzerrtes] Bild geboten worden, vielmehr kämen so Pro- und<br />

Contra-Standpunkte regelmäßig voll zur Geltung.<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!