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35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
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Zusammengefasst gehe es darum, ein „gutes“ Gespräch zu führen bzw. zu lenken. Dies<br />
bedeute gleichzeitig, dass sich die Moderatorin auch auf die Gesprächspartner „einlassen“<br />
müsse, das heißt, in ihrer Gesprächsführung auf Augenhöhe mit den Gästen kommunizieren<br />
müsse. Nun ergebe sich bereits aus dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer sehr<br />
angriffig agiert habe (vgl. Punkt 8.), wenn der Medien- und Kommunikationstrainer Georg<br />
Wawschinek formuliert, dass er vermute, dass dessen „Problem“ gewesen sei, dass er in<br />
dieser Situation nicht auf Dr. Van der Bellen „losgehen“ habe können, aber dennoch<br />
jemanden gebraucht habe, um sich „ein bisschen in Stimmung zu bringen“. Er habe sich<br />
nach Wahrnehmung und Meinung von Georg Wawschinek dafür die Moderatorin<br />
„ausgesucht“. Es lasse sich also festhalten, dass sich der Beschwerdeführer durchaus<br />
angriffig gegenüber der Moderatorin verhalten habe (auch erkennbar an den Fragen, ob sie<br />
denn auch für den Bundespräsidenten kandidiere bzw. „Der Hustinettenbär wird keine Zeit<br />
haben“), um nicht in direkter Konfrontation mit seinem politischen Kontrahenten zu stehen<br />
bzw. dieser ausweichen zu können.<br />
Ein „Sing-Sang“ („was genau soll das auch sein?“), wie in der Beschwerde ausgeführt, sei<br />
laut Beschwerdegegner in der gesamten inkriminierten Sendung nirgends feststellbar. Die<br />
ebenfalls kritisierte Mimik der Moderatorin (manchmal habe sie nach oben geblickt) komme<br />
öfters in der Sendung vor, jedoch nicht nur bei den Antworten des Beschwerdeführers.<br />
Auch in der Fragestellung sei keine tendenziöse Behandlung des Beschwerdeführers<br />
erkennbar. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdegegner konkrete, anhand der<br />
jeweiligen Sendeminute der Sendung „Das Duell“ identifizierbare Beispiele für Fragen an<br />
beide Kandidaten an, die deren jeweiligen Antwort- bzw. Diskussionsstil sowie auch die<br />
Gleichbehandlung der Kandidaten hinsichtlich der gestellten Fragen belegen würden.<br />
Schließlich wies der Beschwerdegegner unter Punkt 13. zum Thema „Interviewstil“ darauf<br />
hin, dass in der Beschwerde ein Auszug aus der inkriminierten Sendung transkribiert<br />
wiedergegeben worden sei, der jedoch mit subjektiven Wertungen zur Moderatorin<br />
(„hämisch“, „rollt übertrieben mit den Augen“, „Sing-Sang-Ton“) „erweitert“ und „abgeändert“<br />
worden sei, die in dieser Form von Seiten des Beschwerdegegners als subjektiv-parteiisch<br />
zurückgewiesen würden. Das Interview sei weder „hämisch“, noch in einem „Sing-Sang“-Ton<br />
geführt worden, noch könne von einem übertriebenen Augenrollen die Rede sein, vielmehr<br />
handle es sich dabei um die – journalistisch völlig korrekte – Vorgehensweise bei Interviews,<br />
um auf Fragen auch Bezug habende Antworten zu erlangen. Da dies bei der inkriminierten<br />
Passage jedoch nicht der Fall gewesen sei, sei von der Moderatorin mehrmals nachgefragt<br />
worden.<br />
1.2.2. Vorbringen in rechtlicher Hinsicht<br />
Daran anschließend äußerte sich der Beschwerdegegner zu den materiell-rechtlichen<br />
Grundlagen der für Darbietungen des ORF geltenden Gebote der Objektivität,<br />
Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit und untermauerte diese Ausführungen mit<br />
Zitaten der Bezug habenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des<br />
Bundeskommunikationssenates (BKS).<br />
Hierauf aufbauend ging der Beschwerdegegner auf die Beanstandungen in der Beschwerde<br />
ein, wonach „lediglich einer der beiden Kandidaten, nämlich der Beschwerdeführer, … mit<br />
falschen Vorhalten angegriffen“ worden sei:<br />
Diese „falschen“ Vorhalte seien offenbar nach Ansicht des Beschwerdeführers die<br />
Rechercheergebnisse von Dr. Ben Segenreich, sohin die Aussagen des Sprechers der<br />
Polizei in Jerusalem. Es könne jedoch nicht behauptet werden, dass diese Aussagen „falsch“<br />
gewesen wären, auch nach jetzigem Erkenntnisstand seien diese Aussagen zutreffend.<br />
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