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Bescheid

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Zusammengefasst gehe es darum, ein „gutes“ Gespräch zu führen bzw. zu lenken. Dies<br />

bedeute gleichzeitig, dass sich die Moderatorin auch auf die Gesprächspartner „einlassen“<br />

müsse, das heißt, in ihrer Gesprächsführung auf Augenhöhe mit den Gästen kommunizieren<br />

müsse. Nun ergebe sich bereits aus dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer sehr<br />

angriffig agiert habe (vgl. Punkt 8.), wenn der Medien- und Kommunikationstrainer Georg<br />

Wawschinek formuliert, dass er vermute, dass dessen „Problem“ gewesen sei, dass er in<br />

dieser Situation nicht auf Dr. Van der Bellen „losgehen“ habe können, aber dennoch<br />

jemanden gebraucht habe, um sich „ein bisschen in Stimmung zu bringen“. Er habe sich<br />

nach Wahrnehmung und Meinung von Georg Wawschinek dafür die Moderatorin<br />

„ausgesucht“. Es lasse sich also festhalten, dass sich der Beschwerdeführer durchaus<br />

angriffig gegenüber der Moderatorin verhalten habe (auch erkennbar an den Fragen, ob sie<br />

denn auch für den Bundespräsidenten kandidiere bzw. „Der Hustinettenbär wird keine Zeit<br />

haben“), um nicht in direkter Konfrontation mit seinem politischen Kontrahenten zu stehen<br />

bzw. dieser ausweichen zu können.<br />

Ein „Sing-Sang“ („was genau soll das auch sein?“), wie in der Beschwerde ausgeführt, sei<br />

laut Beschwerdegegner in der gesamten inkriminierten Sendung nirgends feststellbar. Die<br />

ebenfalls kritisierte Mimik der Moderatorin (manchmal habe sie nach oben geblickt) komme<br />

öfters in der Sendung vor, jedoch nicht nur bei den Antworten des Beschwerdeführers.<br />

Auch in der Fragestellung sei keine tendenziöse Behandlung des Beschwerdeführers<br />

erkennbar. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdegegner konkrete, anhand der<br />

jeweiligen Sendeminute der Sendung „Das Duell“ identifizierbare Beispiele für Fragen an<br />

beide Kandidaten an, die deren jeweiligen Antwort- bzw. Diskussionsstil sowie auch die<br />

Gleichbehandlung der Kandidaten hinsichtlich der gestellten Fragen belegen würden.<br />

Schließlich wies der Beschwerdegegner unter Punkt 13. zum Thema „Interviewstil“ darauf<br />

hin, dass in der Beschwerde ein Auszug aus der inkriminierten Sendung transkribiert<br />

wiedergegeben worden sei, der jedoch mit subjektiven Wertungen zur Moderatorin<br />

(„hämisch“, „rollt übertrieben mit den Augen“, „Sing-Sang-Ton“) „erweitert“ und „abgeändert“<br />

worden sei, die in dieser Form von Seiten des Beschwerdegegners als subjektiv-parteiisch<br />

zurückgewiesen würden. Das Interview sei weder „hämisch“, noch in einem „Sing-Sang“-Ton<br />

geführt worden, noch könne von einem übertriebenen Augenrollen die Rede sein, vielmehr<br />

handle es sich dabei um die – journalistisch völlig korrekte – Vorgehensweise bei Interviews,<br />

um auf Fragen auch Bezug habende Antworten zu erlangen. Da dies bei der inkriminierten<br />

Passage jedoch nicht der Fall gewesen sei, sei von der Moderatorin mehrmals nachgefragt<br />

worden.<br />

1.2.2. Vorbringen in rechtlicher Hinsicht<br />

Daran anschließend äußerte sich der Beschwerdegegner zu den materiell-rechtlichen<br />

Grundlagen der für Darbietungen des ORF geltenden Gebote der Objektivität,<br />

Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit und untermauerte diese Ausführungen mit<br />

Zitaten der Bezug habenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des<br />

Bundeskommunikationssenates (BKS).<br />

Hierauf aufbauend ging der Beschwerdegegner auf die Beanstandungen in der Beschwerde<br />

ein, wonach „lediglich einer der beiden Kandidaten, nämlich der Beschwerdeführer, … mit<br />

falschen Vorhalten angegriffen“ worden sei:<br />

Diese „falschen“ Vorhalte seien offenbar nach Ansicht des Beschwerdeführers die<br />

Rechercheergebnisse von Dr. Ben Segenreich, sohin die Aussagen des Sprechers der<br />

Polizei in Jerusalem. Es könne jedoch nicht behauptet werden, dass diese Aussagen „falsch“<br />

gewesen wären, auch nach jetzigem Erkenntnisstand seien diese Aussagen zutreffend.<br />

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