Bescheid
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
35523_KOA%2012.033_17_001%20anonymisiert
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Unter Punkt 10. der Stellungnahme ging der Beschwerdegegner schließlich auf die Sendung<br />
ZIB 24 vom 19./20.05.2016 ein, in der die Causa Tempelberg ebenfalls thematisiert worden<br />
sei. Nachdem der Beschwerdeführer in der inkriminierten Sendung von Fotos erzählt habe,<br />
die er aber nicht vorlegen wollte, sei es der ZIB 24 dennoch gelungen, diese zumindest<br />
abfilmen zu dürfen. In der ZIB 24 am 19./20.05.2016 seien sie gezeigt worden. Diese Fotos<br />
würden nach Einschätzung des Beschwerdegegners aber keine Auskunft darüber geben, ob<br />
sich wo welcher Vorfall ereignet habe, da darauf lediglich rote Streifen (Hofer habe diesfalls<br />
von „rotem Licht“ gesprochen), ein Geländer und eine Person (sehr undeutlich) zu sehen<br />
seien. Mehr nicht.<br />
Zum Beweis legte der Beschwerdegegner einen Sendungsmitschnitt der ZIB 24 vom<br />
19./20.05.2016 vor.<br />
Letztlich wies der Beschwerdegegner unter Punkt 11. darauf hin, dass auch die<br />
Tageszeitung „Der Standard“ am 19.05.2016 diese Causa thematisiert habe. Wesentlich sei<br />
für den ORF jedenfalls jener Punkt, ob das Interview, das der Beschwerdeführer in „Der<br />
Standard“ am 19.05.2016 gegeben habe, autorisiert gewesen sei oder nicht. Im Gespräch<br />
mit Dr. Wolf habe der Beschwerdeführer nämlich davon gesprochen, dass dieses Interview<br />
nicht autorisiert gewesen sei, dem Artikel in „Der Standard“ vom 19.05.2016 sei jedoch<br />
genau das Gegenteil zu entnehmen, nämlich dass es sich sehr wohl um ein autorisiertes<br />
Interview gehandelt habe.<br />
Zum Nachweis legte der Beschwerdegegner den unter dem Titel „Dichtung und Wahrheit bei<br />
Norbert Hofers Israel-Reise“ in der Tageszeitung „Der Standard“ am 19.05.2016<br />
veröffentlichten Artikel als Beilage ./5 vor.<br />
Unter Punkt 12. ging der Beschwerdegegner auf das Format „Diskussionssendungen“ ein<br />
und brachte vor, dass die inkriminierte Sendung vom 19.05.2016 eine moderierte<br />
Diskussionssendung gewesen sei. Die Moderatorin leite die Diskussion, lenke bzw. führe ein<br />
Gespräch bzw. vermittle möglicherweise auch in einer Kommunikation zwischen den<br />
Diskussionsteilnehmern. Grundvoraussetzung sei selbstverständlich eine Äquidistanz zu<br />
allen Diskussionsteilnehmern. Kriterien für eine gesetzeskonforme und gute<br />
Gesprächsführung seien nach Auffassung des Beschwerdegegners unter anderem:<br />
den Gast nach Möglichkeit nicht zu unterbrechen (außer es sei unvermeidlich, um die<br />
Diskussion bzw. das Gespräch zum eigentlichen Thema zurückzuführen oder<br />
beispielsweise Wiederholungen zu vermeiden),<br />
unzureichend oder ausweichend beantwortete Frage zu „hinterfragen“, d.h. es muss<br />
zusammen „nachgehakt“ werden,<br />
dass das Gespräch sich nicht nach den Notizen der Moderatorin, sondern nach den<br />
Antworten des Gastes richten sollte; es sollte nicht darum gehen, nur vorher überlegte<br />
Fragen „abzuhaken“.<br />
Alle Diskussionsrunden im Fernsehen hätten – so der Beschwerdegegner weiter – vorrangig<br />
das Ziel, unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Thematik herauszuarbeiten. Es<br />
komme dabei nicht darauf an, eine sachliche Einigung unter den Diskussionspartnern zu<br />
erzielen, sondern dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich daraus seine eigene<br />
Meinung zu bilden. Die Diskussionsleiterin habe ebenfalls dafür zu sorgen, dass alle<br />
wichtigen Standpunkte mit dem Ziel herausgearbeitet werden, diese Standpunkte<br />
gegeneinander abzuklären.<br />
14