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Im Rahmen der transkribierten Passagen der ZIB 2 erfolgte auch die Erwähnung durch<br />

Dr. Armin Wolf, dass mittlerweile herausgefunden worden sei, was tatsächlich am<br />

Tempelberg passiert sei. Demnach sei tatsächlich, nicht am Tempelberg, sondern vor der<br />

Klagemauer unterm Tempelberg, eine Frau von der israelischen Polizei angeschossen<br />

worden, weil sie sich nicht habe aufhalten und identifizieren lassen. Es sei eine jüdische<br />

Israelin gewesen, die keine Maschinenpistolen und auch keine Handgranaten bei sich<br />

gehabt habe. Die Polizei habe diesen Vorfall nicht als Terrorakt qualifiziert.<br />

Auch zu dieser ZIB 2 vom 19.05.2016 legte der Beschwerdegegner einen<br />

Sendungsmitschnitt vor.<br />

Es folgte hierauf unter Punkt 9. der Stellungnahme die Transkription eines Ausschnittes der<br />

Sendung ZIB 13 vom 20.05.2016, in welcher „Das Duell“ ebenfalls Berichtsgegenstand<br />

gewesen sei und wiederum einzelne Szenen aus der inkriminierten Sendung „Das Duell“<br />

vom 19.05.2016 gezeigt wurden. Der Beitrag sei anschließend von der Moderatorin der ZIB<br />

13, Simone Stribl, wie folgt kommentiert worden:<br />

„Recherchen haben nun ergeben: In Jerusalem ist zu dem Zeitpunkt eine jüdische Frau von der<br />

Polizei angeschossen und verletzt worden. Die Frau war aber unbewaffnet – sie ist bei diesem<br />

Vorfall auch nicht ums Leben gekommen. Und es war kein Terroranschlag.“<br />

Demgegenüber – so der Beschwerdegegner weiter – habe es die Darstellung in israelischen<br />

Medien am 30.07. bzw. 31.07.2014 gegeben, wonach einer geistig-verwirrten Frau, die sich<br />

nicht ausweisen wollte, in das Bein geschossen und sie leicht verletzt ins Krankenhaus<br />

gebracht worden sei. Dieser Vorfall habe sich am Eingang zur Klagemauer ereignet. Ein<br />

Zusammenhang zwischen diesen beiden Sachverhalten sei weder auf den ersten noch auf<br />

den zweiten Blick erkennbar. Beiden gemeinsam sei der Schauplatz Jerusalem, sonst gebe<br />

es keine Übereinstimmung zwischen diesen beiden Sachverhalten. Es sei daher nicht<br />

nachvollziehbar, weshalb zum Beispiel unter Punkt 2.2.3. in der Beschwerde der vom<br />

Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt mit den unter 1.1. der Beschwerde angeführten<br />

Zeitungsartikeln belegt werden soll.<br />

Es sei im Übrigen auch nicht der Beschwerdegegner gewesen, der von sich aus einen<br />

Terroranschlag thematisiert habe (für den es nach den vorliegenden Erkenntnissen noch<br />

immer keinen Beweis gebe, dass er stattgefunden habe und der Beschwerdeführer<br />

„mittendrin“ gewesen sei). Wie sehr ausführlich dargelegt, sei das Thema „Terrorakt am<br />

Tempelberg“ vom Beschwerdeführer selbst „gebracht“ worden. Als Dr. Armin Wolf die Israel-<br />

Reise in der ZIB 2 vom 18.05.2016 im Interview mit dem Beschwerdeführer angesprochen<br />

habe, sei wiederrum dieser selbst – ohne oftmals die tatsächlich gestellten Fragen zu<br />

beantworten – auf das Thema „Terroranschlag am Tempelberg“ zu sprechen gekommen und<br />

habe sehr ausführlich und anschaulich Details dazu erzählt. Fast gebiete es die<br />

journalistische Sorgfalt, bei einem Thema, das (vom Beschwerdeführer) so vehement<br />

verfolgt worden sei, dieses mit einem „Gegencheck“ zu hinterfragen (zumal zum damaligen<br />

Zeitpunkt – und auch zum jetzigen Zeitpunkt – keinerlei Presseberichte oder ähnliche<br />

Informationen zu einem Terroranschlag vorgelegen haben bzw. vorliegen).<br />

Hätte der Beschwerdeführer dieses Thema nicht selbst so oft angesprochen, hätte der<br />

Beschwerdegegner in diesem Punkt zweifellos nicht zu recherchieren begonnen (da es ja<br />

auch keinen Anhaltspunkt gegeben habe). Die Tatsache, dass dann der Beschwerdeführer<br />

mit den Rechercheergebnissen (Sprecher der israelischen Polizei) konfrontiert worden sei,<br />

sei ein journalistisch üblicher Vorgang, um dem Betroffenen die Möglichkeit einer<br />

Stellungnahme einzuräumen (audiatur et altera pars). „Vorabgesprochene Fragen“ bzw.<br />

„vorabgesprochene Interviews“, wie offenbar vom Beschwerdeführer gefordert („Der<br />

Beschwerdeführer wurde völlig überraschend mit einem Vorhalt konfrontiert“) habe es keine<br />

gegeben.<br />

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